Urteil
2 K 185/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0225.2K185.20.00
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Leitsätze
1. Ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhV SL liegt vor, wenn feststeht, dass im konkreten Einzelfall eine in Qualität und Wirtschaftlichkeit gesicherte Versorgung der Beihilfeberechtigten mit zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln nicht gewährleistet ist. (Rn.54)
2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit den zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln zu angemessenen Kosten gewährleistet ist.(Rn.50)
3. Beihilfefähig sind über dem Festbetrag liegende Aufwendungen nur, wenn feststeht, dass kein gleichwirksames, preisgünstigeres Arzneimittel unter Anstellung zumutbarer Bemühungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten zur Verfügung stand.(Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhV SL liegt vor, wenn feststeht, dass im konkreten Einzelfall eine in Qualität und Wirtschaftlichkeit gesicherte Versorgung der Beihilfeberechtigten mit zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln nicht gewährleistet ist. (Rn.54) 2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit den zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln zu angemessenen Kosten gewährleistet ist.(Rn.50) 3. Beihilfefähig sind über dem Festbetrag liegende Aufwendungen nur, wenn feststeht, dass kein gleichwirksames, preisgünstigeres Arzneimittel unter Anstellung zumutbarer Bemühungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten zur Verfügung stand.(Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für das Medikament „Karvezide 300mg/12,5mg N3“ nicht zu. Der jenen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2020 ist daher – soweit streitbefangen – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18, VG des Saarlandes, Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs ist die Kürzung der Beihilfe, soweit der Rechnungsbetrag den gemäß § 35 Abs. 3 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzten Festbetrag in Höhe von 34,66 EUR übersteigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Beihilferechtlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12, juris Rn. 12 m.w.N. Maßgeblich ist demnach hier § 67 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) i.V.m. der BhVO in der im Zeitpunkt des Erwerbs, also am 14.11.2019, geltenden Fassung (Änderungsverordnung vom 14.04.2016). Beihilfefähig sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach näherer Maßgabe der Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz unter anderem die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel sind. Allerdings bestimmt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass, sofern für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig sind. In dem Zusammenhang bestimmt § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO, dass sich, soweit die Beihilfeverordnung selbst auf Vorschriften des SGB V verweist, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V (u.a.) verweisen oder Bezug nehmen, die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 BeamtStG an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat. Hierin ist eine hinreichend bestimmte Härtefallregelung sowohl für solche Fälle zu sehen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht betroffen ist, als auch für solche Fälle, in denen Umstände vorliegen, aufgrund derer es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt. Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2017 – 6 K 277/16, juris Rn. 52 f. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 9.14, juris Rn. 35 ff (m.w.N.), auf welches sich das VG des Saarlandes (a.a.O.) bezog, zu der gleichlautenden Vorschrift des § 7 Satz 2 Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO BE) folgendes aus: „Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthält jedenfalls § 7 Satz 2 LBhVO BE eine hinreichend bestimmte Härtefallregelung, soweit dieser vorgibt, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Fürsorgegrundsatz gemäß § 45 BeamtStG zu berücksichtigen ist und dadurch die Möglichkeit verfassungsrechtlich gebotener Abweichungen von den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses eröffnet (Abg-Drs. 16/2631, VO-Nr. 16/190 S. 93). § 7 Satz 2 LBhVO BE greift damit zum einen den Grundsatz auf, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein kann, wenn andernfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Gegen die Bestimmtheit dieser Regelung bestehen im Hinblick auf die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26). Zum anderen erschöpft sich § 7 Satz 2 LBhVO BE, weil er ansonsten weitgehend leer laufen würde, nicht allein in der Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz, sondern ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist. Es genügt dementsprechend, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung eines Medizinprodukts – führt.“ Insoweit kann sich ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe auch für über den Festbetrag hinausgehende Aufwendungen aus § 67 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO ergeben, wenn ein diesen Anforderungen genügender Härtefall vorliegt. Dies steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar geht das Gericht im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass das dem Kläger unter dem 14.11.2019 konkret verordnete Medikament („Irbesartan HCT S300\12.5 FTA 98 St. N3“) mit dem vom Kläger am 14.11.2019 erworbenen Medikament („Karvezide 300 mg/12,5 mg N3“) austauschbar war (vgl. hierzu auch § 17 Abs. 5 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung in der seit dem 21.10.2019 geltenden Fassung, Änderungsverordnung vom 09.10.2019) und der Beihilfefähigkeit daher nicht bereits entgegensteht, dass das erworbene Medikament nicht dem konkret verordneten entsprach, jedoch ist im hiesigen Fall kein die Abweichung von der Festbetragsregelung rechtfertigender Härtefall erkennbar. Wann ein solcher Härtefall anzunehmen ist, bestimmt sich insbesondere nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Festbetragsregelung des § 35 SGB V beziehungsweise des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO, der auf erstere Bezug nimmt. Gemäß § 35 Abs. 5 SGB V sind die Festbeträge durch den Gemeinsamen Ausschuss (vgl. § 91 SGB V) so festzusetzen sind, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Den entsprechend festgesetzten Festbeträgen ist daher die Annahme des Gesetzgebers inhärent, dass im Regelfall die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel die Versorgung der Beihilfeberechtigten mit notwendigen Arzneimitteln zu angemessenen Kosten ermöglichen. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 350/14, juris Rn. 64, 69. Entsprechend ist auch der erkennbare Sinn und Zweck der Verweisung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO auf die Festbetragsregelung in § 35 SGB V, dass wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO und damit beihilfefähig grundsätzlich nur Aufwendungen in Höhe des entsprechenden Festbetrages sein können. Steht jedoch im konkreten Einzelfall fest, dass eine ausreichende Versorgung des Beihilfeberechtigten mit zum Festpreis erhältlichen Arzneimitteln gerade nicht gewährleistet ist, so läuft auch der Zweck der Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 5 SGB V ins Leere. Ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO liegt unter Berücksichtigung seines Regelungszwecks also etwa dann vor, wenn feststeht, dass im konkreten Einzelfall eine in Qualität und Wirtschaftlichkeit gesicherte Versorgung der Beihilfeberechtigten mit zum Festbetrag erhältlichen Arzneimitteln entgegen der sich aus der Festsetzung des Festbetrag ergebenden Regel nicht gewährleistet ist. Dann muss in Ansehung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO auch die Pflicht umfasst, für medizinisch notwendige, vom Arzt oder der Ärztin verordnete Arzneimittel Beihilfe zu gewähren, unter Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO auch für Aufwendungen oberhalb des Festbetrages Beihilfe gewährt werden. Ein diesen Anforderungen genügender Härtefall ist etwa dann anzunehmen, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel bei einem oder einer Beihilfeberechtigten unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. In diesen Fällen sind auch die den Festbetrag übersteigenden Aufwendungen für medizinisch notwendige und entsprechend verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Vgl. VG des Saarlandes a.a.O., juris Rn. 54 f, im Ergebnis wohl auch OVG des Saarlandes a.a.O., juris Rn. 53. An die Substantiierung des Vortrags zum Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO sind erhöhte Anforderungen zu stellen; insbesondere hat das erkennende Gericht nicht von sich aus ohne einen entsprechend substantiierten Vortrag weitere Ermittlungen anzustellen. So wohl auch OVG des Saarlandes a.a.O., juris Rn. 73 f. Dies folgt insbesondere aus der der Festbetragsregelung des § 35 SGB V sowie dem § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO zu entnehmenden oben dargestellten Zielrichtung. Darüber hinaus folgt diese Annahme aber auch daraus, dass bereits aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2022 – 1 A 215/20, juris Rn. 41. Daraus resultierend obliegt es dem Kläger, substantiiert Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung durch die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel nicht gewährleistet ist. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat der Kläger jedoch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO nicht mit ausreichender Substanz dargetan. Zwar ist dem Vorbringen des Klägers zuzustimmen, wonach für den Fall, dass ein verordnetes Arzneimittel zum Festpreis nicht verfügbar ist, nichts Anderes gelten kann als für den Fall, dass die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel aus medizinischen Gründen nicht angewandt werden können. Denn auch und erst recht in diesem Fall steht fest, dass eine in Qualität und Wirtschaftlichkeit gesicherte Versorgung des Beihilfeberechtigten mit zum Festpreis erhältlichen Arzneimitteln gerade nicht gewährleistet ist. Anders als der Beklagte meint, wäre in der Gewährung von Beihilfe über den Festbetrag hinaus auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung derjenigen Beihilfeberechtigten zu sehen, für die das entsprechende Arzneimittel zum Festbetrag erhältlich ist. Inwiefern es einen Vorteil darstellen soll, Beihilfe für ein teureres, jedoch wirkungsgleiches und daher vergleichbares Arzneimittel zu erhalten, erschließt sich nicht. Ein unmittelbarer Vorteil dadurch – etwa in Form einer finanziellen Ersparnis – ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten, welche auf ein nicht zum Festbetrag erhältliches Arzneimittel ausweichen müssen, gerade nicht; im Gegenteil verbleiben sie gerade mit einer höheren Eigenbelastung. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf wirtschaftlich angemessene Aufwendungen ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO dann anzunehmen, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass kein gleichwirksames preisgünstigeres Arzneimittel unter Anstellung zumutbarer Bemühungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten zur Verfügung stand. Denn das „teurere“ Arzneimittel kann nicht als notwendig und die dafür anfallenden Kosten können entsprechend nicht als angemessen anerkannt werden, wenn ein vergleichbares Arzneimittel zum „geringeren“ Festpreis zur Verfügung stand. Ausreichend für die Annahme eines Härtefalls ist also insbesondere nicht, dass lediglich das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar ist. Hieraus ergibt sich nicht etwa eine Art Wahlrecht des Klägers hinsichtlich der übrigen, vergleichbaren Arzneimittel; vielmehr ist er grundsätzlich – in den Grenzen der Zumutbarkeit – auf das „nächstteurere“ verfügbare Arzneimittel zu verweisen. Dass der Kläger trotz zumutbarer Anstrengungen bzw. unter Hinnahme zumutbarer Unannehmlichkeiten kein Arzneimittel zum Festbetrag hätte erwerben können, hat der Kläger hingegen nicht – jedenfalls nicht mit der nötigen Substanz – vorgetragen. Es kann zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein mit dem verordneten Arzneimittel vergleichbares Präparat bei anderen Apotheken nicht erhältlich oder jedenfalls nicht kurzfristig nachlieferbar gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit lediglich auf das verordnete Arzneimittel, welches „überhaupt nicht verfügbar“ gewesen sei. Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Steinrausch-Apotheke vom 24.01.2020, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs maßgeblich bezieht und nach der „Irbesartan 300/12,5 98 bzw. 56 seit mindestens Sommer 2019 nicht lieferbar war“, lässt keinen Schluss darauf zu, dass keines der zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel verfügbar war, da sie sich erkennbar lediglich auf die in dieser Bescheinigung genannten 10 Präparate (mit dem Namen „Irbesartan“) bezieht. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Listung des DIMDI (Stand 15.04.2020) existierten jedoch sechs weitere zum Festbetrag oder sogar günstiger erhältliche Vergleichspräparate, im Einzelnen die Präparate mit den PZN 09715137 (zu 27,63 EUR), 09505345 (zu 34,69 EUR), 11355396 (zu 34,69 EUR), 09752109 (zu 34,72 EUR), 13245890 (zu 34,72 EUR), 09782814 (zu 34,72 EUR) und 14167703 (zu 34,72 EUR). Über die Verfügbarkeit dieser sechs Präparate trifft die Bescheinigung hingegen keine Aussage und ist auch seitens des Klägers, dem diese Listung mit Schriftsatz des Beklagten vom 16.04.2020 zur Kenntnis gebracht wurde, nichts vorgetragen. Nur ergänzend und ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass eine Eigenrecherche des Gerichts in den vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten Lieferengpassmeldungen für den Zeitraum 01.06.2019 (vorgetragener Beginn der Lieferschwierigkeiten laut Bescheinigung der Apotheke vom 24.01.2020) bis 14.11.2019 (Tag des Erwerbs) ergeben hat, dass keine Lieferengpässe für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Irbesartan gemeldet waren (Stand 18.02.2022, abrufbar unter www.anwendungen.pharmnet-bund.de/lieferengpassmeldungen). Ein diesen Voraussetzungen genügender Härtefall kann auch nicht im Hinblick darauf angenommen werden, dass – die Verfügbarkeit vergleichbarer Präparate zum Festpreis unterstellt – das verordnete Arzneimittel nicht sofort in der vom Kläger gewählten Apotheke verfügbar war.Dennbeihilfeberechtigten Personen ist im Hinblick auf die (grundsätzliche) Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 BhVO) einerseits und die nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO anzunehmende Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel oberhalb des Festbetrages andererseits zuzumuten, gewisse Anstrengungen zu unternehmen und/oder zumutbare Unannehmlichkeiten hinzunehmen, um notwendige Arzneimittel zum Festbetrag zu erhalten. Art und Umfang der zumutbaren Bemühungen und hinzunehmenden Unannehmlichkeiten sind im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände, etwa der Bedeutung des Arzneimittels für die beihilfeberechtigte Person sowie die Dringlichkeit der Beschaffung, zu bestimmen. Zumutbar ist es den Beihilfeberechtigten insbesondere, etwa bei einer weiteren Apotheke Nachfrage zu halten oder eine Nachlieferung – sofern mit dieser in einem angemessenen Zeitraum zu rechnen ist und noch ausreichend Vorräte vorhanden sind – abzuwarten. Dass der Kläger Bemühungen unternommen hat, ein vergleichbares zum Festbetrag erhältliches Präparat zu erwerben, hat er nicht vorgetragen. Zumutbar wäre es – anders, als der Kläger meint – für ihn insbesondere gewesen, bei wenigstens einer anderen Apotheke Nachfrage zu halten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag noch – wenn auch nur noch knappe – Vorräte des Arzneimittel hatte und somit nicht von einer besonderen Dringlichkeit der Beschaffung ausgegangen werden kann. Dass dem Kläger nach seinem Vortrag seitens der Apotheke am Tag des Erwerbs mitgeteilt worden sei, dass „das angestammte Medikament“ auch bei anderen Apotheken nicht lieferbar sei, hat den Kläger – diesen Vortrag als wahr unterstellt – auch nicht von dieser Obliegenheit befreit, da es - wie dargelegt - für die Frage der Beihilfefähigkeit über dem Festbetrag liegender Aufwendungen nicht bloß auf die Lieferbarkeit bzw. Verfügbarkeit des konkret verordneten bzw. „angestammten“ Medikaments, sondern vielmehr auch auf die Verfügbarkeit vergleichbarer, zum Festbetrag erhältlicher Arzneimittel ankommt. Auf die Frage, inwieweit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel oberhalb des Festbetrages voraussetzt, dass dem Beamten oder der Beamtin ansonsten erhebliche, nicht zumutbar aus der vorrangigen Eigenversorgung zu bestreitende finanzielle Belastungen verbleiben, kommt es nach alledem nicht mehr streitentscheidend an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 52 Abs. 3 GKG auf 43,16 EUR (96,32 EUR x 70% - 24,26 EUR)festgesetzt. Der als Ruhestandslandesbeamter mit einem Bemessungssatz von 70% dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe zu Aufwendungen für ein Arzneimittel. Unter dem 14.11.2019 verordnete der den Kläger behandelnde Arzt, Herr Dr. …, dem Kläger – unter anderen – das Arzneimittel „Irbesartan …“ mit dem Wirkstoff „Irbesartan“. Für dieses Arzneimittel war durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Zeitpunkt des Erwerbs am 14.11.2019 – unstreitig – ein Festbetrag in Höhe von 34,66 EUR festgesetzt. In der vom Kläger noch am 14.11.2019 besuchten Apotheke war das verordnete Medikament nicht erhältlich, weswegen der Kläger stattdessen das Medikament „…“ zum Preis von 96,32 EUR erwarb. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Irbesartan“. Mit am 19.11.2019 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrte der Kläger – unter anderem – Beihilfe zu diesen Aufwendungen. Mit Bescheid vom 02.12.2019 erkannte der Beklagte neben der ungekürzten Bewilligung weiterer Beihilfe für sonstige Aufwendungen die streitgegenständlichen Aufwendungen lediglich in Höhe von 34,66 EUR als beihilfefähig an und gewährte entsprechend dem Bemessungssatz Beihilfe in Höhe von 24,26 EUR. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, nur in Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 09.12.2019 Widerspruch, der am 10.12.2019 beim Beklagten eingegangen ist und den er – der Kläger – damit begründete, dass ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass das erforderliche Blutdruckmittel nicht lieferbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem Bescheid vom 02.12.2019 und führte ergänzend aus, dass eine Abweichung von der Festbetragsregelung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG möglich sei, wenn etwa ein Festbetragsmedikament unerwünschte Nebenwirkungen verursache, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgingen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichten und sich eine unzumutbare Härte in finanzieller Hinsicht für den Beihilfeberechtigten ergebe. Ein solcher medizinischer Härtefall sei hier nicht nachgewiesen. Die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG verlange darüber hinaus auch nicht, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen der privaten Krankenversicherung und der ergänzenden Beihilfe vollständig gedeckt würden. Außerdem hätten neben dem verordneten Präparat auch weitere Präparate anderer Hersteller mit dem gleichen Wirkstoff zum Festbetrag zur Verfügung gestanden. Mit der am 18.02.2020 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, im hiesigen Fall hätte eine Abweichung von der Festbetragsregelung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 BhVO erfolgen müssen. Das vom Kläger benötigte Arzneimittel sei nicht zum Festbetrag verfügbar gewesen, was ebenso wie im Falle des Vorliegens medizinischer Gründe, aufgrund derer das Festbetragsmedikament nicht angewandt werden könne, die Annahme rechtfertige, dass er keine andere Wahl gehabt habe, als auf das teurere Arzneimittel zurückzugreifen. Eine darüberhinausgehende Notlage sei nicht erforderlich. Er nimmt insbesondere Bezug auf ein am 24.01.2020 erstelltes Bestätigungsschreiben der Steinrausch-Apotheke, bei der der Kläger das Arzneimittel erworben hatte, in dem es heißt: „Hiermit bestätigen wir, dass Irbesartan 300/12,5 98 bzw. 56 seit mindestens Sommer 2019 nicht lieferbar war. Stand 24.01.2020.“ In diesem Schreiben wurden 10 Präparate mit dem Namen „Irbesartan“ aufgeführt, wobei es bei sieben Präparaten heißt: „Hersteller nicht lieferbar“, und bei den übrigen dreien: „1 Nachlieferung möglich“. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, ihm sei seitens der Apotheke mitgeteilt worden, dass das verordnete Medikament derzeit auch von anderen Apotheken nicht geliefert werden könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2020 dem Kläger antragsgemäß weitere Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, aus der Bescheinigung der Apotheke vom 24.01.2020 ergebe sich gerade, dass bei einzelnen Herstellern eine Nachlieferung möglich gewesen sei. Davon müsse auch für den Zeitpunkt des Kaufs am 14.11.2019 ausgegangen werden. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass der Kläger das Medikament am Tag des Kaufs dringend benötigt habe, sodass ihm eine Nachlieferung zuzumuten gewesen sei. Außerdem hätte er eine andere Apotheke befragen können, ob dort das Mittel noch erhältlich bzw. vorrätig sei. Darüber hinaus sei auch für den Fall, dass tatsächlich Lieferengpässe vorgelegen hätten, gleichwohl der Festbetrag zu berücksichtigen gewesen, da dies ansonsten zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Beihilfeberechtigten führe, für die das Festbetragsmedikament verfügbar gewesen sei. Im Übrigen habe die Apotheke dem Kläger hier das teuerste Vergleichspräparat verkauft. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.04.2020 und vom 15.05.2020 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde.