Beschluss
2 BvR 1207/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen ist der Vergleich der Bewerber in erster Linie nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen; das abschließende Gesamturteil ist maßgeblich.
• Bei formal gleichen Gesamtbeurteilungen kann die Beurteilung im höheren Statusamt bei der Gewichtung entgegenkommen, weil an Inhaber höherer Ämter höhere Erwartungen gestellt werden.
• Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt nicht schematisch; sein Gewicht ist am Einzelfall zu bemessen und kann durch besondere Umstände relativiert werden.
• Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn die Frage durch die vorhandene Rechtsprechung ausreichend geklärt ist oder die Verfassungsrüge unzulässig bzw. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist.
Entscheidungsgründe
Gewichtung dienstlicher Beurteilungen bei Statusunterschieden in Auswahlentscheidungen • Bei Auswahlentscheidungen ist der Vergleich der Bewerber in erster Linie nach aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen; das abschließende Gesamturteil ist maßgeblich. • Bei formal gleichen Gesamtbeurteilungen kann die Beurteilung im höheren Statusamt bei der Gewichtung entgegenkommen, weil an Inhaber höherer Ämter höhere Erwartungen gestellt werden. • Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt nicht schematisch; sein Gewicht ist am Einzelfall zu bemessen und kann durch besondere Umstände relativiert werden. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn die Frage durch die vorhandene Rechtsprechung ausreichend geklärt ist oder die Verfassungsrüge unzulässig bzw. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Der Beschwerdeführer, Präsident eines Landgerichts (Besoldungsstufe R 5), klagte gegen die Besetzungsentscheidung für die Präsidentschaft eines Oberlandesgerichts (R 8). Ausgewählt wurde eine Konkurrentin, die zuvor beamtete Staatssekretärin (B 9) im Justizministerium war und nach einem Regierungswechsel wieder als Richterin am Oberlandesgericht verwendet wurde. Bei Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle lagen für alle drei Bewerber dienstliche Beurteilungen mit Bestnoten vor. Die Auswahlbehörde wertete die Beurteilung der früheren Staatssekretärin aufgrund ihres höheren Statusamts als gewichtiger und entschied zu ihren Gunsten. Der Beschwerdeführer suchte vor Verwaltungsgerichten vergeblich vorläufigen Rechtsschutz. Er rügte eine verfassungswidrige schematische Bevorzugung des höheren Statusamts, insbesondere weil das Staatssekretärsamt politisch geprägt sei. • Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor; weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch Eignung zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers. • Rechtliche Maßstäbe: Vergleich der Bewerber primär anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen; maßgeblich ist das abschließende Gesamturteil. • Bei gleichen Gesamturteilen ist ein weitergehender Vergleich anhand wesentlicher Einzelaussagen der Beurteilungen zulässig; die Beurteilung in einem höheren Statusamt kann aufgrund höherer Erwartungen regelmäßig stärker gewichtet werden. • Dieser Grundsatz ist nicht absolut; das zusätzliche Gewicht der höheren Statusbeurteilung muss konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen bestimmt werden; besondere Umstände können eine Abweichung rechtfertigen. • Die vorgebrachten Umstände (kurzzeitige Tätigkeit als politische Beamtin, Zeitpunkt der Versetzung und Zustimmung der alten Landesregierung) sind grundsätzlich prüfungsrelevant, bedürfen aber einer detaillierten Einzelfallwürdigung durch die Fachgerichte. • Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil der Beschwerdeführer die erforderliche substantiierten Verfahrensunterlagen und eine genügende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Fachgerichte nicht vorgelegt hat. • Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts angreift, bleibt er im Wesentlichen bei einer abweichenden Rechtsanwendung, ohne hinreichend darzulegen, dass diese verfassungswidrig oder willkürlich ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Das Bundesverfassungsgericht hält die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage für durch seine bisherige Rechtsprechung beantwortbar und bemängelt die unzureichende Substantiierung der Verfassungsrüge. Eine grundsätzliche Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht festgestellt worden, weil die Gewichtung der höheren Statusbeurteilung im vorliegenden Verfahren nicht als willkürlich oder verfassungswidrig dargelegt wurde. Die Fachgerichte konnten die besonderen Umstände prüfen; mangels Vorlage der relevanten Schriftsätze ist eine weitergehende verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht möglich. Dem Beschwerdeführer bleibt der Weg offen, seine Einwände vor den Fachgerichten weiter zu verfolgen, wobei diese die konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen haben.