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Beschluss

1 E 158/22 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2022:0311.1E158.22GE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.242,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.242,62 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Stellenbesetzung. Der Antragsgegner schrieb die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin des Staatlichen Gymnasiums „ ... “ ... in seinem Amtsblatt Nr. 08/2020 aus. Ausweislich der Stellenausschreibung wurde für die Teilnahme am Auswahlverfahren vorausgesetzt: „Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers oder Erfüllen der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers, Einstufung mindestens in Besoldungsgruppe A13 oder Entgeltgruppe E13“. Nach der Stellenausschreibung ist der Dienstposten auf Grund der derzeit gegebenen und für die nächsten Jahre zu erwartenden Schülerzahlen der Schule mit A16 ThürBesO/Entgeltgruppe E15Ü TV-L bewertet. Für die Stelle gab es neben dem Antragsteller und der Beigeladenen vier weitere Bewerber, von denen aber zwei ihre Bewerbung zurücknahmen. Der Antragsteller legte die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Er wurde im März 2016 als Lehrer in den Schuldienst des Antragsgegners eingestellt, mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 1. März 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Stammdienststelle des Antragstellers ist das Staatliche Gymnasium „ ... ... “ ... . Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2020 mit der Wahrnehmung der Aufgaben als lehrbeauftragter Fachleiter für ... am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in ... _ beauftragt. Nach dem Beauftragungsschreiben vom 9. Januar 2020 ist der Umfang der Fachleitertätigkeit bedarfsabhängig und wird jeweils aktuell über das Studienseminar angepasst. Die Beigeladene wurde, nachdem sie die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolviert hatte, mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 1. Juni 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung – ernannt und zunächst als Lehrerin am Staatlichen Gymnasium ... verwendet. Sie wurde zum 8. November 2018 an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport versetzt und in die Funktion einer Referentin im Referat ... (Planstelle der Besoldungsgruppe A13 ThürBesG) eingewiesen. Ihre Amtsbezeichnung änderte sich in Regierungsrätin. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 wurde die Beigeladene zur Oberregierungsrätin befördert und in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A14 ThürBesG eingewiesen. Die Beigeladene wurde zuletzt für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2016 periodisch beurteilt. Der Antragsgegner fertigte für den Antragsteller und die Beigeladene Anlassbeurteilungen an. In der Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. April 2021 erreichte der Antragsteller im Gesamturteil die Notenstufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“, 15 Punkte. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 30. April 2021 lautet auf das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“, 14 Punkte. Mit Auswahlvermerk vom 23. bzw. 24. November 2021 wurde die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorgeschlagen. Wegen des weiteren Inhalts des Auswahlvermerks, der durch die Auswahlentscheidung des zuständigen Ministers bestätigt wurde, wird auf Blatt 85 bis 88 der Beiakte 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller davon, dass die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Der Antragsteller hat ferner am 22. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Wegen des Vortrags des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 22. Dezember 2021 (Blatt 1 bis 7 der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (Blatt 51 bis 57 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von dem Antragsgegner ausgeschriebene Funktionsstelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Staatlichen Gymnasium „ ... _“ ... mit der Beigeladenen zu besetzen, sie hierin einzuweisen oder auf sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen des Vortrags des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 18. Januar 2022 (Blatt 32 bis 37 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 8. März 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner übersandten Behördenvorgänge (Beiakte 1) und die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen (Beiakten 2 und 3) Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 8. März 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend hat es der Antragsteller nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spricht alles dafür, dass das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren den Antragsteller nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Beachtliche formelle Mängel des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller weder gerügt, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung von dem Antragsgegner ausreichend dokumentiert (vgl. zur Dokumentationspflicht: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - und Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 2 EO 457/14 -; jeweils zitiert nach juris). Dem schriftlich verfassten Auswahlvermerk vom 23./24. November 2021 lässt sich ohne weiteres entnehmen, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Einwänden. Ein Beamter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausweislich des Auswahlvermerks vom 23./24. November 2021 hat der Antragsgegner für die Auswahl maßgeblich auf einen Vergleich der Gesamturteile in den für den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. April 2021 und für die Beigeladene für den Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 30. April 2021 erstellten Bedarfsbeurteilungen abgestellt. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil ihr keine Regelbeurteilungen, sondern Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt wurden (dazu im Folgenden unter 1.). Die von dem Antragsgegner für die Auswahl herangezogenen Anlassbeurteilungen waren hinreichend aktuell und vergleichbar (dazu im Folgenden unter 2.). Der von dem Antragsgegner festgestellte Leistungs- und Eignungsvorteil der Beigeladenen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu im Folgenden unter 3.). 1. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil ihr keine Regelbeurteilungen, sondern Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt wurden. a) Der Dienstherr hat im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass seine Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, jeweils zitiert nach juris). Insoweit wird bzw. wurde durch die in Thüringen geltenden Vorschriften das Vorhandensein von Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese sichergestellt: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 49 Abs. 4 ThürLaufbG erlassenen und am 1. März 2020 in Kraft getretenen Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) vom 18. Februar 2020 sind Beamte regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Nach der zuvor geltenden Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürLbV, der nach dem Inkrafttreten des ThürLaufbG i. V. m. § 54 ThürLaufbG bis zum Inkrafttreten der ThürBeurtVO weiter galt, waren Beamte mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Seiner Rechtspflicht zur regelmäßigen Erstellung von periodischen Beurteilungen hat der Antragsgegner für die Beigeladene auch genügt, indem er ihr zum Stichtag 31. Oktober 2016 eine periodische Beurteilung erteilt hat. Die Fälligkeit der eigentlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürLbV zum Stichtag 31. Oktober 2020 zu erstellenden Regelbeurteilung wurde durch das Inkrafttreten der ThürBeurtVO zum 1. März 2020 verändert. Stichtag der ersten nach Inkrafttreten der ThürBeurtVO für die Beamten des höheren Dienstes zu erstellenden Regelbeurteilungen ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ThürBeurtVO der 1. April 2022. Dieser Stichtag liegt erst nach der Auswahlentscheidung. Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Oktober 2016 konnte der Auswahlentscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürLaufbG sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen; das Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung darf höchstens drei Jahre zurückliegen. Damit war die dienstliche Regelbeurteilung der Beigeladenen mit einem Ende des Beurteilungszeitraums am 31. Oktober 2016, das zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im November 2021 bereits mehr als 5 Jahre zurücklag, nicht mehr hinreichend aktuell und als Grundlage der Auswahlentscheidung nicht geeignet. Soweit es den Antragsteller angeht, ist festzustellen, dass er bislang zu keiner Zeit regelbeurteilt worden ist. Hierfür liegt aber ein sachlicher Grund vor. Für den Beigeladenen musste zum Stichtag 31. Oktober 2016 keine periodische Beurteilung gefertigt werden, weil er erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden ist. Der Antragsgegner oblag damit gegenüber dem Antragsteller weder der in § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürLbV i.V.m. § 54 ThürLaufbG geregelten, noch einer anderweitigen Beurteilungsverpflichtung. Gemäß B. Ziffer 3. der bis 1. März 2020 geltenden Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3. Februar 2012 „Beurteilungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie Sonderpädagogischen Fachkräften“ (ThürStAnz 2015, 875) erfolgte die dienstliche Beurteilung der angestellten Lehrer (vgl. A. Ziffer 1.1) - um einen solchen handelte es sich bei dem Beigeladenen bis zu seiner Ernennung zum Studienrat - vielmehr nur aus besonderem Anlass, also nicht periodisch wie bei den verbeamteten Lehrern. b) Die Voraussetzungen, unter denen Anlassbeurteilungen erstellt werden durften, lagen hier vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürBeurtVO ist eine Anlassbeurteilung aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten aus berechtigten persönlichen Gründen zu erstellen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürBeurtVO liegen dienstliche Gründe insbesondere vor 1. im Rahmen von Auswahlverfahren, wenn a) für die Beamten zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt ist und keine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht kommt oder b) die letzte Beurteilung des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr hinreichend vergleichbar ist, 2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Verfahrens gefordert wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 ThürBeurtVO sind berechtigte persönliche Gründe insbesondere bei einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt. In Bezug auf den Antragsteller liegt der im Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) ThürBeurtVO beschriebene dienstliche Grund vor. Für den Antragsteller ist zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt und es kommt keine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht. Soweit es die Beigeladene betrifft, ist der im Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. b) ThürBeurtVO genannte Grund zu bejahen. Die Regelbeurteilung der Beigeladenen war im Verhältnis zur Beurteilung des Antragstellers nicht hinreichend vergleichbar. Denn die Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilung der Beigeladenen und der Anlassbeurteilung des Antragstellers waren völlig verschieden. 2. Die von dem Antragsgegner für die Auswahl herangezogenen Anlassbeurteilungen waren hinreichend aktuell und vergleichbar. a) Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der im November 2021 getroffenen Auswahlentscheidung erst knapp 7 Monate alt und genügten damit den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG, wonach – wie bereits ausgeführt - das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und gleichen Beurteilungszeitraum und durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab erreicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, juris Rn. 14 und 16; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 89). aa) Die Anlassbeurteilungen betreffen denselben Stichtag. bb) Der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum nur über 43 Monate teilidentisch ist und bei der Beurteilung der Beigeladenen 11 Monate früher beginnt, ist unerheblich. Ein Beurteilungssystem, das grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume in Kauf. Vorliegend resultiert der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum für die Beigeladene nicht auch erst am 1. Oktober 2017 begann, aus dem Gebot, bei Beurteilungen Beurteilungslücken zu vermeiden. Dieses gilt auch bei Bedarfsbeurteilungen und resultiert daraus, dass dienstliche Beurteilungen nach gefestigter Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen. Es muss daher bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum grundsätzlich lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12 - und Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17 -; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10. September 2003 - 1 A 253/01 -; jeweils zitiert nach juris). Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17 -, a. a. O.). Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilungen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beamten in erheblicher Weise voneinander ab, beruhen die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Beamten auf unterschiedlichen Maßstäben (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 -, juris Rn. 37). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass unterschiedliche lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt und dass es nicht erforderlich ist, dass die Beurteilungszeiträume annähernd gleich lang sind (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris m. w. N.). Insoweit ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen grundsätzlich von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Denn für die streitige Bewerberauswahl ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung in der Regel von geringerem Gewicht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 6 B 1574/18 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 40). Davon ausgehend ist hier eine hinreichende Vergleichbarkeit der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Beurteilungen gegeben. Die Endzeitpunkte der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind identisch. Das Auseinanderfallen des Beurteilungszeitraums um 11 Monate ist unbedenklich, weil vorliegend auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. cc) Die Beurteilungen legen zudem einen vergleichbaren Beurteilungsmaßstab zugrunde. Eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen hinsichtlich ihres Beurteilungsmaßstabs ist in aller Regel der Fall, wenn die Beurteilungen auf der Grundlage desselben Beurteilungssystems erstellt wurden und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Denn ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu kommen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2014 - 3 CE 14.377 -; Verwaltungsgericht Gera, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 - 1 E 170/15 Ge und 1 E 143/15 Ge -; jeweils zitiert nach juris). Gemäß § 7 Abs. 1 ThürBeurtVO sind bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen (Satz 1). Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens (Satz 2). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen (Satz 3). Bei der Bewertung bildet die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten den Beurteilungsmaßstab (Satz 4). Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt (Satz 5). In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab (Satz 6). (1) Hier liegen den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen dieselben Vorschriften, nämlich die ThürBeurtVO i.V.m. den ergänzenden Hinweisen zur Thüringer Beurteilungsverordnung - ThürBeurtVO - des Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vom 20. März 2020 und der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (ThürStAnz 2021, 563), und damit dasselbe Beurteilungssystem zugrunde. Insbesondere hat der Antragsgegner das gemäß Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport i.V.m. der Anlage 2 vorgesehene Beurteilungsformular genutzt. (2) Die Beigeladene wurde auch - wie dies § 7 Abs. 1 Satz 6 ThürBeurtVO vorsieht - in dem Amt einer Oberregierungsrätin (A14 ThürBesG) beurteilt, obwohl sie erst zum 1. Oktober 2019 in dieses Amt befördert worden ist. Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 12. September 2000 – 10 A 11056/00 -, juris Rn. 2; Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 8. April 2011 – 2 EO 192/09 -, juris Rn. 54). Maßgebend für die Beurteilung ist der Maßstab der Anforderungen des Amtes, das der Beigeladenen am Beurteilungsstichtag übertragen war (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBeurtVO; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 4 S 1165/03 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7/07 -; jeweils zitiert nach juris). (3) Der Antragsgegner hat auch den in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBeurtVO geregelten Grundsatz der Statusamtbezogenheit eingehalten. Danach muss eine dienstliche Beurteilung die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt haben. Dies bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 -, juris m. w. N.). Vorliegend erfolgten die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in unterschiedlichen Statusämtern: Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten oder Richter verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88 -, juris). (a) Der Antragsteller befand sich im Beurteilungszeitraum im Statusamt eines Studienrates in der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers. Das Amt des Studienrates ist der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 mit der Wahrnehmung der Aufgaben als lehrbeauftragter Fachleiter für ... am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in ... _ beauftragt war. Sein statusrechtliches Amt hat sich durch die Fachleitertätigkeit nicht geändert. Nach dem Beauftragungsschreiben vom 9. Januar 2020 ist der Umfang der Fachleitertätigkeit bedarfsabhängig und wird jeweils aktuell über das Studienseminar angepasst. Der Antragsteller hat hierzu in der Antragsschrift ausgeführt, die Tätigkeit als Fachleiter überwiege und er erhalte hierfür eine Zulage. Gemäß II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung erhielten Beamte während der mindestens hälftigen Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Mit Wirkung vom 1. Februar 2021 wurde die Regelung über die Zahlung der Stellenzulage aufgehoben und ein mit A14 ThürBesG bewertetes Funktionsamt Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen – mit der Voraussetzung einer mindestens hälftigen Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen geschaffen. Ab 1. August 2021 und damit nach dem Ablauf des Zeitraums für die Beurteilung des Antragstellers wurde in II. Nr. 12 der Anlage 1 zum ThürBesG eine neue Zulagenregelung für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern getroffen. Gemäß § 67 c Abs. 3 ThürBesG wird allerdings Beamten wie dem Antragsteller, denen bis zum 31. Januar 2021 die Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach II. Nr. 9 der Anlage 1 ThürBesG gezahlt wurde, diese Zulage längstens bis zum 31. Dezember 2023 weiter gewährt, soweit sie die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern mit einer mindestens hälftigen Verwendung weiterhin ausüben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG gelten Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts. Eine entsprechende Regelung für Stellenzulagen gibt es nicht. Diese dürfen gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Weil die dem Antragsteller gezahlte Stellenzulage für Fachleiter – anders als eine Amtszulage - nicht als Bestandteil des Grundgehalts gilt, hat sich durch die Wahrnehmung der Fachleiterfunktion durch den Antragsteller sein Statusamt nicht geändert. Denn sowohl die Laufbahn und Laufbahngruppe, die dem Antragsteller verliehene Amtsbezeichnung und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe blieben gleich. (b) Die Beigeladene wurde im Statusamt einer Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A14 ThürBesG) beurteilt. Sie befindet sich, wie der Antragsteller auch, in der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers: Durch ihre Ernennung zur Studienrätin – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - zum 1. Juni 2004 gehörte die Beigeladene zur Laufbahn des Gymnasiallehrers gemäß §§ 3 Nr. 5 d), 32, 33 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung - ThürSchuldLbVO -). Mit dem Inkrafttreten des ThürLaufbG zum 1. Januar 2015 wurde die Beigeladene gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG i.V.m. Anlage 2 zum ThürLaufbG, §§ 2 Abs. 2, 17, 18 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung (Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung - ThürBildLbVO-) in die Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers überführt. Denn sie befand sich beim Inkrafttreten des ThürLaufbG bereits in einer nach § 5 Abs. 4 ThürLbVO eingerichteten Laufbahn und besaß damit die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 ThürLaufbG aufgeführte entsprechende Laufbahn. Durch die Versetzung der Beigeladenen an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zum 8. November 2018 und die Einweisung in die Funktion einer Referentin im Referat ... bzw. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 änderte sich die Amtsbezeichnung der Beigeladenen von Studienrätin in Regierungsrätin. Die Änderung der Amtsbezeichnung nach der Aufnahme der Funktion einer Referentin beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erschließt sich aus Anlage 1 I Nr. 4 zum ThürBesG i.V.m. der Thüringer Richtlinie zur Festsetzung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen. Nach Anlage 1 I. Nr. 4 zum ThürBesG wird an obersten Landesbehörden die Funktion des Referenten in der Besoldungsgruppe A13 dem Amt des Rates zugeordnet. Nach der Thüringer Richtlinie zur Festsetzung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen ist zu der Grundamtsbezeichnung Rat der Zusatz „Regierungs-“ zu verwenden, wenn – wie hier - kein anderer auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisender Zusatz vorhanden ist. Mit der Änderung der Amtsbezeichnung zur Regierungsrätin war indes kein Laufbahnwechsel verbunden. Die Beigeladene gehörte nach wie vor der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung an. Gemäß § 9 Abs. 1 ThürLaufbG umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe (Satz 1). Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet (Satz 2). Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 ThürLaufbG wird in den Laufbahngruppen die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung eingerichtet. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürBildLbVO umfasst die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung auch den Schulaufsichtsdienst einschließlich des Schulaufsichtsdienstes in dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, soweit der Dienst dem Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums zugeordnet ist. Das Amt der Regierungsrätin gehört damit ebenfalls zur Fachrichtung Dienst in der Bildung und zur Laufbahngruppe höherer Dienst. Schließlich hat die Beigeladene auch mit ihrer Beförderung zur Oberregierungsrätin mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 ihre bisherige Laufbahn beibehalten. Gemäß § 17 Nr. 2 b) ThürBildLbVO gehören zum Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers auch die in der Besoldungsordnung A für diesen Laufbahnzweig ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes nach § 1 Abs. 3 Nr. 2. Dies ist für eine Regierungsrätin das Amt der Oberregierungsrätin. Der Zusatz „regierungs“ war nach der Thüringer Richtlinie zur Festsetzung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen fachrichtungsübergreifend auch für die Beigeladene zu verwenden. Denn diese ist in einem Beförderungsamt tätig, das nicht der Schule und damit nicht den speziellen Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet werden kann. (c) Damit liegt in der hier maßgeblichen Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 17, 18 ThürBildLbVO) das Statusamt der Beigeladenen (Oberregierungsrätin; Besoldungsgruppe A 14) eine Stufe höher als das Statusamt des Antragstellers (Studienrat; Besoldungsgruppe A 13). Die Zugrundelegung dieser unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe hat der Antragsgegner indes ausreichend nachvollziehbar gewürdigt. Der Antragsgegner hat in der Auswahlentscheidung vom 23./24. November 2021 ausgeführt, dass der Antragsteller im Gesamturteil innerhalb derselben Bewertungsstufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ einen Punkt besser beurteilt sei als die Beigeladene. Dieser zunächst vom Gesamtprädikat ausgehende Vorsprung entfalle jedoch dadurch, dass die Beigeladene dieses Beurteilungsprädikat gemessen an den Anforderungen des Amtes Oberregierungsrätin erhalten habe. Dabei sei ein Vorsprung von lediglich einem Punkt bei einer Punkteskala von insgesamt 15 Punkten zu gering, um damit den an den Antragsteller niedriger angelegten Maßstab auszugleichen. Demgemäß überwiege das unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes des Amtes einer Oberregierungsrätin erreichte Gesamtprädikat von 14 Punkten gegenüber dem Gesamtprädikat von 15 Punkten des Antragstellers, dem lediglich der Bewertungsmaßstab des Amtes eines Studienrats zugrunde gelegen habe. Damit trete auch die Leistung des Antragstellers hinter die Leistung der ausgewählten Beigeladenen. Wenn sich die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, zitiert nach beck-online; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, m. w. N.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -; jeweils zitiert nach juris). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, zitiert nach beck-online; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. März 2019 - 2 B 294/18 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 21). Sie fällt in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, zitiert nach beck-online; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. März 2019 - 2 B 294/18 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 21). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme einer höheren Wertigkeit der Beurteilung der Beigeladenen mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (14 Punkte) in einem mit A14 bewerteten Statusamt gegenüber der Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (15 Punkte) in einem mit A13 bewerteten Statusamt, nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Satz 1 ThürBeurtVO erfolgt die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Gesamtbewertungen sowie das Gesamturteil durch die folgenden vollen Punktwerte in fünf Notenstufen: 1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (13 bis 15 Punkte), 2. übertrifft die Anforderungen (10 bis 12 Punkte), 3. entspricht den Anforderungen (5 bis 9 Punkte), 4. entspricht eingeschränkt den Anforderungen (2 bis 4 Punkte), 5. entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt). Daraus folgt, dass die Beigeladene und der Antragsteller dasselbe Gesamturteil erreicht haben und sich nur um einen Punkt innerhalb der Notenstufe unterscheiden. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Wertung dahingehend, dass die um einen Punkt innerhalb der Notenstufe bessere Beurteilung aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt der Beurteilung mit derselben Notenstufe aus einem höheren statusrechtlichen Amt nicht gleich steht, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris Rn. 20: Die Festlegung des Dienstherrn, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen, hält sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei der Gewichtung auf besondere Umstände des Einzelfalls einzugehen hatte, wie etwa auf die Frage, ob der Vorsprung in dem Gesamturteil unter Berücksichtigung sonstiger Umstände auszugleichen oder zu bestätigen ist (vgl. etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 EO 890/11, BeckRS 2012, 58713; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 B 42/15 -, BeckRS 2015, 42822; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. August 2014 - 4 S 1016/14 -, BeckRS 2014, 54889), liegen hier nicht vor. Insoweit dringt der Antragsteller insbesondere nicht mit seinem Vortrag durch, er habe als beauftragter Fachleiter ebenfalls eine nach A14 ThürBesG bewertete Stelle bzw. sogar ein entsprechend bewertetes Statusamt innegehabt. Wie bereits ausgeführt, wurde erst mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in der Besoldungsgruppe A14 ThürBesG das Amt Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen – mit der Voraussetzung einer mindestens hälftigen Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen geschaffen. Der Antragsteller hatte damit, die vorgenannten Voraussetzungen unterstellt, nur für 3 Monate (1. Februar 2021 bis 30. April 2021) des 43 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums eine nach A14 ThürBesG bewertete Stelle inne. Die Beigeladene hingegen wurde durch ihre Beförderung in ein nach A14 ThürBesG bewertetes Statusamt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 gemäß § 7 Abs. 1 ThürBeurtVO im gesamten Beurteilungszeitraum am Maßstab dieses Amtes beurteilt. 3. Der von dem Antragsgegner festgestellte Leistungs- und Eignungsvorteil der Beigeladenen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist anhand eines Vergleichs der Gesamturteile der Beurteilungen richtigerweise von einem Leistungs- und Eignungsvorteil der Beigeladenen ausgegangen. Für den gebotenen Vergleich der Leistung, Befähigung und Eignung maßgeblich ist in erster Linie das von den Bewerbern in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris). Angesichts des vertretbar angenommenen Vorsprungs der Beigeladenen im Gesamturteil musste der Antragsgegner die Einzelbewertungen der Beurteilungen nicht mehr in den Blick nehmen und auch keine Auswahlgespräche führen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Erst wenn bei einer Auswahlentscheidung mehrere Bewerber aufgrund des Vergleichs der aktuellen Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 ThürLaufbG). Ergänzend können neben früheren dienstlichen Beurteilungen auch andere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise Personalauswahlgespräche oder Assessment-Center, für die zu treffende Auswahlentscheidung herangezogen werden (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürLaufbG). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt, damit kein Prozessrisiko übernommen und auch das Verfahren im Übrigen nicht maßgeblich gefördert. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre etwaigen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Vorliegend geht es um eine vorgezogene Beförderungsauswahl für eine nach A 16 ThürBesG bewertete Planstelle. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 VO 224/16 -), der das Gericht folgt, ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a. F.), Satz 2 bis 4 GKG zu bestimmen. Ausgangspunkt ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG die Hälfte der für das Kalenderjahr der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der sich so ergebende Betrag ist gemäß Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt im Anschluss an diese Ermittlung des Viertels des 12fachen Endgrundgehaltes der begehrten Stelle (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 VO 316/14 -) keine weitere Reduzierung auf die Hälfte entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Verfahrens wird praktisch über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist von einem Endgrundgehalt für den mit der Besoldungsgruppe A16 bewerteten Dienstposten im Zeitpunkt des Antragseingangs am 22. Dezember 2021 i. H. v. 7.648,73 Euro auszugehen (vgl. Anlage 5 zum ThürBesG). Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach den Allgemeinen Vorbemerkungen der Anlage 1 zu ThürBesG II. 7 b) beträgt gemäß Anlage 8, Tabelle 1 98,81 Euro. Ein Viertel des zwölffachen Betrages der Summe dieser Beträge (1/4 x 12 x 7.747,54 Euro) ergibt 23.242,62 Euro.