Beschluss
OVG 4 S 12/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0520.OVG4S12.20.00
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Leitsätze
1. Der Präsident des Kammergerichts Berlin hat in seinem Geschäftsbereich zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Befugnis, dienstliche Beurteilungen im Wege der Überbeurteilung herauf- oder herabzusetzen.(Rn.7)
(Rn.10)
2. Er ist hierbei nicht durch die von ihm mitherausgegebene "Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses" gebunden.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Präsident des Kammergerichts Berlin hat in seinem Geschäftsbereich zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Befugnis, dienstliche Beurteilungen im Wege der Überbeurteilung herauf- oder herabzusetzen.(Rn.7) (Rn.10) 2. Er ist hierbei nicht durch die von ihm mitherausgegebene "Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses" gebunden.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Präsident des Kammergerichts habe dessen dienstliche Beurteilung im Wege der Überbeurteilung rechtmäßig abgesenkt. Denn die Beurteilerin habe sich an die vom Präsidenten veröffentlichte „Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses“ gehalten, was auch das Verwaltungsgericht so gesehen habe, und folglich nicht gegen einheitliche Beurteilungsmaßstäbe verstoßen. Der Präsident habe die Orientierungshilfe gerade „zur Vereinheitlichung der Beurteilungspraxis“ herausgegeben. Er habe unter Hinweis auf eine anderweitige Beurteilungspraxis nicht davon abweichen dürfen, ohne die Abweichung näher zu begründen. Der Präsident habe zudem eingeräumt, dass die anderweitige Praxis durchbrochen worden sei. Es sei auch nicht zu einer Abänderung der Orientierungshilfe gekommen. Deswegen könne die angebliche Abänderung beim Landgericht und den Amtsgerichten nicht praktiziert worden sein. Mit Blick auf die Zuständigkeit der Beurteilerin, die die Orientierungshilfe des Präsidenten eingehalten habe, sei dessen ohne schlüssige Begründung gemachtes Vorgehen ungewöhnlich, wohl auch beispiellos und lege nahe, dass zielgerichtet die gewünschte Beförderung der Beigeladenen aus dem Kammergericht ermöglicht werden solle. Mit dieser Argumentation zieht der Antragsteller nicht die vom Verwaltungsgericht anerkannte Befugnis des Präsidenten zur Überbeurteilung gemäß § 5 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen – BeurteilungsAV – vom 16. Juni 2005, zuletzt geändert am 18. August 2011, in Zweifel und wendet sich nicht gegen die vom Präsidenten in seinen Schreiben vom 18. Juni 2019 und 9. Juli 2019 zur Begründung angeführten Argumente an sich. Der Antragsteller meint vielmehr, der Präsident habe sich durch die Orientierungshilfe in der Sache gebunden und dürfe von deren Vorgaben nicht wie geschehen abweichen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber angenommen, der Präsident ziehe die Orientierungshilfe nicht in Frage, in seinem Geschäftsbereich sei jedoch von wenigen Ausnahmen abgesehen die Bewertung „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ erst ab sieben Einzelmerkmalen der Bewertung „besonders ausgeprägt“ zu vergeben. Die Verlautbarung sei nur eine Hilfe zur Orientierung, die nicht alle denkbaren Konstellationen erfasse. Der Antragsteller vermag das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die „Orientierungshilfe für die Begründung des Gesamtergebnisses“ ist eine nicht etwa vom Präsidenten des Kammergerichts allein verabschiedete, sondern von allen Leitungen der Obergerichte und der Generalstaatsanwaltschaft in Berlin und Brandenburg beschlossene Verständigung (wie ihr einleitender Satz verkündet) über Gewichtungen und Notenbereiche. Diese Urheberschaft wird in der vom Präsidenten des Kammergerichts für dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit herausgegebenen Fassung eingangs mitgeteilt. Eine solche Verständigung aller genannten Leitungen in beiden Bundesländern ist weder in den Berliner noch in den Brandenburger Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich vorgesehen. Der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerdebegründung ihre Geltung nicht in Abrede. Gemäß § 4 BeurteilungsAV sollen die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwältin bei dem Kammergericht für ihren Geschäftsbereich Beurteilungskonferenzen durchführen, um bereits bei der Erstellung der Beurteilung einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Zudem soll nach § 5 Abs. 3 BeurteilungsAV durch Überbeurteilung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab gewährleistet werden. Die durch § 9 Abs. 3 RiGBln ermöglichten Beurteilungsrichtlinien verorten die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs somit innerhalb eines Geschäftsbereichs und regeln nicht eine geschäftsbereichsübergreifende Verwirklichung. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor, der stattdessen annimmt, der Präsident des Kammergerichts habe sich mit der Orientierungshilfe seines eigenen Maßstabes abschließend entäußert. Der geschäftsbereichsbezogen einheitliche Maßstab wird nach dem Willen des Richtliniengebers indes nicht allein durch Beurteilungskonferenzen, sondern auch durch eine Überbeurteilung gewährleistet. Dabei beschränkt die BeurteilungsAV die Überbeurteilung nicht auf die Überprüfung, ob die Ergebnisse der Beurteilungskonferenzen beachtet werden. Der Abfassung der Beurteilungsrichtlinien liegt vielmehr das Verständnis zugrunde, dass abstrakt-generelle Vorgaben und konkret-individuelle Würdigungen auf verschiedenen Ebenen stattfinden. Der Richtliniengeber erlaubt es den Leitungen, den einheitlichen Beurteilungsmaßstab in ihrem Geschäftsbereich mit einer Überbeurteilung im Einzelfall zu gewährleisten. Die mit der Orientierungshilfe über Geschäftsbereiche und Landesgrenzen hinausgehende Verständigung ist nach Maßgabe der BeurteilungsAV, wie an deren §§ 4, 5 Abs. 3 gezeigt, keine abschließende Regelung. Insbesondere misst sich die in der Orientierungshilfe zu findende sogenannte Übersicht über die Notenbereiche, in der der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ die Ausprägungsgrade der Einzelmerkmale „überwiegend und bis zu 9 x ‚besonders ausgeprägt‘“ beigeordnet sind, keine zwingende Bedeutung bei. Das wird schon daran deutlich, dass die Verständigung in ihren Abschnitten 1 und 2 gesondert auf Gewichtungen und Notenbereiche eingeht und für Letztere verlautbart, dass die Übersicht eine Orientierungshilfe sei und die Beurteilenden eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Gewichtung vorzunehmen hätten. Damit gibt die Orientierungshilfe allen Anwendenden selbst die Zusammenführung der Angaben aus ihren beiden Abschnitten auf. Es liegt auf der Hand, dass die Notenbereiche, die sich zumeist nicht überlappen, durch die Berücksichtigung der Gewichtungen eine Verschiebung in den Grenzlagen erfahren können. Angesichts dessen ist die vom aktuellen Präsidenten des Kammergerichts mitgeteilte Haltung nicht zu beanstanden, seit seinem Amtsantritt lasse er sich davon leiten, die genannte Gesamtnote zu vergeben oder zu belassen, wenn regelmäßig sieben oder mehr ‚besonders ausgeprägte‘ Einzelmerkmale vorliegen; er habe bei nur sechs derartigen Einzelmerkmalen bislang selbst diese Gesamtnote nicht ausgesprochen und im Wege der Überbeurteilung im R 1 – Bereich dann die hohe Gesamtnote unbeanstandet gelassen, wenn vier oder mehr Einzelmerkmale zu den höhergewichteten gehörten. Der Präsident führt mit diesen Erwägungen die Gewichtungen und die Notenbereiche im Sinne der von der Orientierungshilfe geforderten Gesamtwürdigung zusammen. Im Hinblick darauf, dass der hier umstrittene Notenbereich von sechs bis neun ‚besonders ausgeprägten‘ Einzelmerkmalen reicht, ist die Herausnahme von Fällen, bei denen nicht zumindest vier von sechs als besonders ausgeprägt erkannten Einzelmerkmalen höhergewichtet sind, eine für die gebotene Gesamtwürdigung nachvollziehbare Maßstabssetzung. Schließlich hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung keine absichtsvolle Begünstigung der Beigeladenen aufgezeigt. Ob die Herabsetzung der Gesamtnote in der Überbeurteilung beispiellos ist, wird vom Antragsgegner, der im Gerichtsverfahren nicht vom Präsidenten des Kammergerichts vertreten wird, nicht mit konkreten Beispielen widerlegt. Aber selbst wenn der vorliegende der erste derartige Fall wäre, läge ein Missbrauch nicht ohne Weiteres nahe. Denn die Herauf- oder Herabsetzung der Gesamtnote ist im Wege der Überbeurteilung erlaubt. Damit war seit dem Inkrafttreten der Beurteilungsrichtlinien zu rechnen. Dass die Maßstabssetzung des Präsidenten nicht zielgerichtet in diesem Einzelfall erfolgte, lässt die Beurteilung der Beigeladenen annehmen. Von der Rechtsauffassung des Antragstellers ausgehend wäre ihre Beurteilung in der Gesamtnote ebenfalls rechtswidrig zu schlecht, denn auch sie weist sechs ‚besonders ausgeprägte‘ Einzelmerkmale auf. Darunter sind alle fünf höhergewichtigen Einzelmerkmale. Gleichwohl hat der Präsident ihr nicht die höhere Gesamtnote verliehen, sondern dieselbe wie dem Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).