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Beschluss

4 S 23/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0806.4S23.20.00
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Leitsätze
Der Beurteiler einer brandenburgischen Landesbeamtin braucht sich nicht besonders zu rechtfertigen, wenn er vom Beurteilungsvorschlag des Entwerfers einer dienstlichen Beurteilung (nach Maßgabe der BeurtVV BB) abweicht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beurteiler einer brandenburgischen Landesbeamtin braucht sich nicht besonders zu rechtfertigen, wenn er vom Beurteilungsvorschlag des Entwerfers einer dienstlichen Beurteilung (nach Maßgabe der BeurtVV BB) abweicht.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in einem Konkurrentenstreit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an den zu prüfenden Argumenten hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die Besetzung des Dienstpostens der Leitung der Abteilung im Landesamt mit der Beigeladenen vorläufig zu unterbinden. 1.) Die Antragstellerin hält in einem ersten Punkt dem Verwaltungsgericht vor, es hätte die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen als rechtswidrig und unverwertbar erkennen müssen. Die Begründung des der Beigeladenen erteilten Gesamturteils sei zu beanstanden. Die Antragstellerin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – und meint, das Gesamturteil müsse sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Das arithmetische Mittel aus einmal 7 Punkten, sechsmal 8 Punkten und zwölfmal 9 Punkten sei nicht tauglich, das Gesamturteil 9 Punkte zu ermitteln. Die Gewichtung sei zu begründen, um die Einhaltung gleicher Maßstäbe zu gewährleisten und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Demgegenüber werde in der Beurteilung der Beigeladenen eine Gewichtung nicht aufgezeigt, vielmehr pauschal und inhaltsleer argumentiert. Die hervorzuhebende Bedeutung des Einzelmerkmals „Beachtung von Vorschriften“, bei dem die Beigeladene nur 7 Punkte erzielt habe, werde vom Antragsgegner verkannt. Eine Abteilungsleiterin habe die Beachtung der Vorschriften sicherzustellen. Schließlich bestünde die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nur aus Behauptungen. Die hinreichende Tatsachengrundlage sei nicht belegt, etwa mit einem Vermerk, wie sie, die Antragstellerin, ihn für ihre eigene dienstliche Beurteilung gefertigt habe. Angesichts der Beurteilung der Beigeladenen seien ähnliche Ausführungen auch bei deren Beurteilung nötig gewesen. Diese Einwände der Antragstellerin überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden ist, jüngst fortentwickelt. Der Senat hat sich dem bereits angeschlossen (Beschluss vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hält weiterhin in der Regel eine gesonderte Begründung für erforderlich, um erkennbar zu machen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet werde. Die Begründung des Gesamturteils müsse die Gewichtung der einzelnen Merkmale erkennen lassen und dieser vom Dienstherrn vorgegebenen Gewichtung auch Rechnung tragen. Seien jedoch die Einzelmerkmale gleichgewichtet, lasse sich das Gesamturteil ohne Weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten. Dann sei das Gesamturteil auch ohne Begründung rechtmäßig gefällt (so das Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 64 bis 66). Wie die Entbehrlichkeit jeglicher Begründung bei gleichgewichtigen Einzelmerkmalen zeigt, muss die dienstliche Beurteilung die Gewichtungen nicht mehr in jedem Fall ausdrücklich wiedergeben (anders noch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 41; Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 18). Das lässt auch Nr. 5.3 BeurtVV zu. Danach ist das Gesamturteil nur grundsätzlich zu begründen, also nicht ausnahmslos. Es reicht in der vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Fallgruppe stattdessen aus, wenn die Gleichwertigkeit aller Einzelmerkmale sich gesondert (etwa aus der Beurteilungsrichtlinie) ergibt und erst im gerichtlichen Verfahren dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 66), um so den Verzicht auf jegliche Begründung des Gesamtergebnisses in der Beurteilungsurkunde als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Diese Auflockerung des Begründungserfordernisses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat zur Folge, dass in den Fällen mit unterschiedlicher Gewichtung der Einzelergebnisse das daraus resultierende Gesamturteil nicht mehr nachvollziehbar und plausibel schriftlich begründet werden muss. Es reicht, wenn die Herleitung des Gesamtergebnisses „erkennbar“ wird (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris 65). Dem entspricht die Vorgabe in Nr. 5.3 BeurtVV, wonach die Begründung nachvollziehbar erkennen lassen müsse, wie das Gesamturteil aus den gewichteten Einzelmerkmalen hergeleitet werde. Aus § 19 LBG ergibt sich hierzu nichts anderes. Dem wird die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen gerecht. Darin sind zwar die besonders gewichteten Leistungsmerkmale nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik markiert. Der Antragsgegner verweist insoweit darauf, dass sich die Beigeladene im „Höheren Raumordnungsdienst“ (ausweislich ihrer Personalakte genau genommen: im höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Landespflege) befinde, für den die zuständige Laufbahnordnungsbehörde noch keine Festlegungen getroffen habe. Ihr Beurteiler habe sich indes an der Gewichtungstabelle des nichttechnischen Verwaltungsdienstes orientiert. Das bestätigt sich angesichts der „Begründung des Gesamturteils“, wo es heißt, die Tätigkeit der Beigeladenen erfordere „ein besonderes Maß an Eigenständigkeit und Verantwortungsübernahme“ und weiter, der Vertretung des Aufgabenbereiches komme „eine außerordentliche Bedeutung“ zu. Das sind drei Einzelmerkmale, die gemäß Gewichtungstabelle für die Laufbahnen u.a. des allgemeinen Verwaltungsdienstes im höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 15 hervorgehoben sind und die – anders als die Antragstellerin meint – in der individuellen Begründung des der Beigeladenen erteilten Gesamturteils entsprechend hervorgehoben werden. In diesen drei ausdrücklich höher gewichteten Einzelmerkmalen erzielte die Beigeladene jeweils 9 Punkte. Mit Blick auf die Einzelbewertungen mit einmal 7 Punkten, sechsmal 8 Punkten und zwölfmal 9 Punkten, darunter dreimal bei höher gewichteten Einzelmerkmalen, drängt sich das Gesamturteil von 9 Punkten auf. Es bedurfte mithin keines größeren Begründungsaufwands. Die Einwände der Antragstellerin, in der Begründung des Gesamturteils würde die Beigeladene positiv gewürdigt für Aspekte, in denen sie „nur mit 8 Punkten“ bzw. mit einer „Einzelnote unterhalb des Gesamturteils“ benotet worden sei, geht an der Definition dieses Punktwerts vorbei. Gemäß Nr. 5.2.3 BeurtVV bedeuten 8 Punkte: „übertrifft die Anforderungen stets erkennbar, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden“. Das ist eine weit oberhalb der Leistungsbenotung der Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten angesiedelte Benotung (siehe Nr. 6 BeurtVV). Auch die Antragstellerin selbst erfuhr in der Begründung des ihr gegebenen Gesamturteils (8 Punkte) lobende Worte. Eigene Vorstellungen der Antragstellerin dazu, wie die Einzelmerkmale sinnvoll zu gewichten seien, sind grundsätzlich unerheblich, namentlich ihre Forderung nach Höherbewertung der „Beachtung von Vorschriften“. Denn es steht im Ermessen des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39). Davon abgesehen hat der Antragsgegner in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum dieses Merkmal im Vergleich mit den weiteren Einzelmerkmalen nur bei den niedrigen Ämtern von höherem Gewicht ist. Schließlich steht die Zulässigkeit von dienstlichen Beurteilungen im Ankreuzverfahren höchstgerichtlich fest (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 11). Die Leistungsbewertung von Einzelmerkmalen, auch die Befähigungsbeurteilung erfolgt mittels Werturteilen. Es handelt sich nicht um Tatsachenbehauptungen. Eine Dokumentation und Archivierung der Tatsachengrundlagen ist weder in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 18 f.). Dem berechtigten Verlangen nach einer tatsächlichen Fundierung der zu fällenden Werturteile trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie zwischen Entwerferinnen bzw. Entwerfern – in der Regel den unmittelbaren Vorgesetzten – und Beurteilerinnen und Beurteilern unterscheidet (Nr. 7.1 BeurtVV). Jedenfalls unmittelbare Vorgesetzte haben regelmäßig eine ausführliche Anschauung der jahrelang gezeigten Leistungen und Befähigungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 18). Mit der Beurteilung der Beigeladenen waren deren Abteilungsleiter als Entwerfer und die vorherige Abteilungsleiterin befasst. Die beurteilte Person kann sich ihre dienstliche Beurteilung plausibilisieren lassen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20). 2.) Die Antragstellerin wendet sich in einem zweiten Abschnitt der Beschwerdebegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beurteiler habe die Noten des Entwerfers der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen anheben dürfen. Sie meint, der Beurteiler habe nicht plausibel gemacht, warum der Entwerfer die Beigeladene zu streng bewertet habe. Der Beurteiler habe der Antragstellerin dazu in einem Gespräch im Februar 2020 nichts erklärt. Der Beurteilungsvermerk und die gerichtlichen Einlassungen des Antragsgegners blieben eine Tatsachengrundlage für die angebliche Strenge des Entwerfers schuldig. Die Statistik über die Beurteilungen in der Behörde belege das Gegenteil. Ohne die Anhebung wäre die Antragstellerin durchweg besser beurteilt worden und auszuwählen gewesen. Nach brandenburgischem Landesrecht sei eine Regelbeurteilung nicht mehr vorgeschrieben. Die Antragstellerin verweist auf die Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vermisst eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, hält eine Regelung auf Verordnungsebene für unzureichend und hegt wegen des Verzichts auf Regelbeurteilungen oder entsprechende standardwahrende Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken. Die Antragstellerin vermag mit diesem Vorbringen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen. Die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie sieht kein System aus Erst- und Zweitbeurteilenden oder aus Beurteilenden und Überbeurteilenden vor (mit Ausnahme am Ende von Nr. 7.1 BeurtVV) und regelt nicht den Konflikt bei divergierenden Beurteilungen. Stattdessen unterscheidet sie die Entwerfenden von den Beurteilenden. Allein die Beurteilenden verantworten die dienstlichen Beurteilungen (vgl. Nr. 8.2.3 BeurtVV), wenn nicht ausnahmsweise Überbeurteilende eingesetzt werden. Die Entwerfenden verfassen Beurteilungsvorschläge (siehe Nr. 8.2.2 BeurtVV) und dürfen der endgültigen Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale und den Vorschlägen für die Gesamtbewertungen im Gespräch mit den zu beurteilenden Personen nicht vorgreifen (Nr. 8.1 BeurtVV). Die Beurteilenden sind insbesondere für die Beachtung des Bewertungsmaßstabes verantwortlich und können aus diesem Grund von den Beurteilungsvorschlägen der Entwerfenden abweichen, wenn sie dies auf Grund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotenzial für angezeigt halten (so Nr. 8.2.2 BeurtVV). Ein „Beurteilungsvermerk“, wie ihn der Präsident am 18. Oktober 2019 zur Rechtfertigung seiner Abweichung vom Beurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters verfasste, wird in der Beurteilungsrichtlinie nicht vorgeschrieben (vgl. Nr. 8.2.2 BeurtVV). Die Antragstellerin setzt sich in der Beschwerdebegründung nicht fristwahrend mit der Würdigung dieses Beurteilungsvermerks durch das Verwaltungsgericht und mit dessen Annahme auseinander, dem Präsidenten seien die Beigeladene und die Antragstellerin, die er dienstlich beurteilt habe, seit Jahren bestens bekannt und er habe bei der Beigeladenen teilweise umfangreich Gründe dargelegt und dienstpostenbezogene Umstände angeführt. Sie bestreitet erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung am 9. April 2020 (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), nämlich im Schriftsatz vom 7. Juli 2020, dass der Präsident die Beigeladene persönlich bestens gekannt habe und ihre aktuellen Leistungen bestens habe einschätzen können. Sie führt auch erst in diesem Schriftsatz Einwände gegen Begründungselemente im Beurteilungsvermerk an. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO wird sie damit nicht mehr gehört. Auf Basis der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts ist es evident, dass der Präsident, der der Garant eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes für die Antragstellerin und die Beigeladene ist, auf Grund seiner Maßstabsvorstellungen und eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotenzial der Bewerberinnen eine Richtigstellung des für die Beigeladene entworfenen Beurteilungsvorschlags für angezeigt halten durfte. Er braucht dem Entwerfer nicht einen zu strengen Maßstab nachzuweisen und muss keine Beweise, etwa eine Mehrzahl fehlerhaft strenger Beurteilungsentwürfe oder unhaltbar strenge Aussagen des Entwerfers, anführen. Die Antragstellerin zeigt keine rechtlichen Folgerungen aus dem Umstand auf, dass der Präsident vor dem Hintergrund seines Beurteilungsvermerks und des bereits anhängigen Gerichtsverfahrens im Jahresgespräch, das sie als Beauftragte für den Haushalt im Februar 2020 mit ihm führte, sich nicht zu der Rechtsstreitigkeit äußern wollte. Aus der Statistik der dienstlichen Beurteilungen lässt sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen schließen. Es wird von der Beurteilungsrichtlinie intendiert, dass die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten eine mittlere Benotung erfahren (vgl. Nr. 6 BeurtVV). Kommen Beurteilende indes zu dem Ergebnis, dass Beurteilte „die Anforderungen in besonderem Maße durch überwiegend herausragende Leistungen“ übertreffen, so ist die Leistung mit 9 Punkten zu bewerten. Es wäre beurteilungsfehlerhaft, die Notenskala (von 1 bis 10 Punkten in der Leistungsbewertung) nicht auszuschöpfen. Die von der Antragstellerin nur angedeuteten, kaum ausgeführten Bedenken gegen das brandenburgische Beurteilungssystem sind grundlos. Die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben für die Frage nichts anderes her. Nach dem von der Antragstellerin zweimal verkürzt zitierten Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvR 799/76 – sind die Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (juris Rn. 68). Der Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – befasst sich mit einer Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers zur antragslosen Teilzeitverbeamtung (juris). Die an anderer Stelle auf das Beamtenrecht erstreckte Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 52, 57) geht nicht soweit, sämtliche Regelungen dem Parlamentsvorbehalt zu unterwerfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, liegt es im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamtinnen und Beamten regelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen sei der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er könne, ggf. durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (so das BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 39; im Anschluss daran der Senatsbeschluss vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 10 ff.; entsprechend schon Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rn. 5; Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 21 Rn. 10; teilweise anders noch BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – juris Rn. 43 f.; siehe zu den verfassungsrechtlichen Implikationen auch den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2020 – OVG 4 N 14/20 – juris Rn. 8). 3.) Die Antragstellerin macht als dritten Punkt geltend, das Verwaltungsgericht hätte beanstanden müssen, dass der Präsident seinen Beurteilungsvermerk und die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen erst nach Abschluss der Vorstellungsgespräche gefertigt habe. Sie hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Eindrücke aus den Auswahlgesprächen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen „vorkonditioniert“ haben könnten. Eine Überbewertung der Auswahlgespräche könne zumindest nicht ausgeschlossen werden. Dahin deuteten eine Einlassung des Präsidenten gegenüber der Antragstellerin und die pauschale Diktion in der Begründung des der Beigeladenen erteilten Gesamturteils. Auch wenn strukturierte Auswahlverfahren möglich seien, hätten dienstliche Beurteilungen ein höheres Gewicht. Die Gespräche dürften nur bei einem Beurteilungsgleichstand stattfinden. Es sei nicht auszuschließen, dass aufgrund der Vorstellungsgespräche vorbestimmt worden sei, welches Gesamturteil eine Bewerberin zur Chancenwahrung benötige. Allein diese Möglichkeit führe zur Unbrauchbarkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen. Das Vorgehen gefährde das Prinzip der Bestenauslese in besonderer Weise. Mit dieser Argumentation wird der angegriffene Beschluss nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung des Auswahlvermerks festgestellt, dass der Auswahlentscheidung maßgeblich die dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Dem tritt die Antragstellerin nicht entgegen. Es hat weiter aus den Daten der Auswahlgespräche, der Vorlage des die Beigeladene betreffenden Beurteilungsvorschlags und des Beurteilungsvermerks geschlossen, dass die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Präsidenten ihr gegenüber, sie sei die im Auswahlverfahren Zweitplatzierte, auf einer umfassenden Kenntnis der Bewertungslage beruht habe und keine Voreingenommenheit belege. Die Antragstellerin stellt die vom Verwaltungsgericht dargestellten zeitlichen Abläufe und den Kenntnisstand des Präsidenten in der Schlussphase des Verfahrens nicht in Abrede. Für ihre Rechtsauffassung, eine dienstliche Beurteilung sei allein wegen ihres Erstellungsdatums nach Durchführung von Auswahlgesprächen rechtswidrig und unbrauchbar, gibt es keinen normativen Anhaltspunkt. Vorstellungsgespräche sind möglich und liegen bei einer Bewerbung externer Personen sogar nahe. Hier hatten sich mehrere Personen beworben, die nicht im Landesdienst standen. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch, ist ein Vorstellungsgespräch sogar grundsätzlich geboten (§ 165 Satz 3 und 4 SGB IX). Im Gesetz findet sich keine Vorgabe, ob das Gespräch zu einem frühen oder einem späten Stadium stattfinden soll oder muss. Nach der Intention des § 165 SGB IX, Schwerbehinderten die Chance zu geben, den öffentlichen Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen (Fabricius in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 165 SGB IX [Stand 04.02.2019] Rn. 23), könnte ggf. eine frühe Terminierung naheliegen, um einer Festlegung zuvorzukommen und den schwerbehinderten Menschen im Fall einer überzeugenden Vorstellung noch in ein weiteres, womöglich strukturiertes Auswahlverfahren einzubeziehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ein Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräch stets erst nach Fertigstellung aller dienstlichen Beurteilungen anzusetzen, fehlt. Ein derartiges Verlangen ist auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleiten. Aus dieser Norm ergibt sich, dass der Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen und maßgeblich in erster Linie nach dem abschließenden Gesamturteil zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Die Werturteile in dienstlichen Beurteilungen setzen sich aufgrund einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente im Laufe eines Beurteilungszeitraums zusammen, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 18). Es besteht die Erwartung, dass die beurteilende Person ihre Pflichten erfüllen kann und will, dass sie willens und in der Lage ist, die Beamtin bzw. den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (so BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 bis 13). Dieser höchstgerichtlich formulierten Erwartung stellt die Antragstellerin die Annahme gegenüber, ihr Beurteiler könne die Beigeladene nicht mehr sachlich und gerecht beurteilen, weil er sie im Auswahlgespräch erlebt habe. Damit lässt sie das zwischen der Beamtenschaft und dem Dienstherrn bestehende gegenseitige Vertrauensverhältnis (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 18) außer Acht. Angesichts des im Ausgangspunkt von Vertrauen geprägten Verhältnisses bleiben die Beurteilenden solange zuständig, bis ihnen Voreingenommenheit nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11 f.). Der Antragstellerin ist nicht zu folgen, wenn sie ausgehend von Misstrauen fordert, ihr Dienstherr müsste die Beanstandungsfreiheit stets beweisen. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Juli 2020 ihre fristwahrende Beschwerdebegründung nicht lediglich – in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Antragsgegners – vertieft, sondern neuartige Gesichtspunkte einführt, wird das Vorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO nicht mehr geprüft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).