Beschluss
2 BvR 863/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es wesentliche, für die Entscheidung zentrale Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt.
• Bei Abschiebungsentscheidungen nach Drittstaaten sind die besonderen Belange von Familien mit Kindern besonders zu berücksichtigen; das Gericht muss darlegen, wie eine gesicherte Unterkunft und kindgerechte Versorgung gewährleistet werden kann.
• Die verspätete Einlegung eines Rechtsbehelfs hindert die Verfassungsbeschwerde nicht, wenn das Fachgericht den Rechtsbehelf in der Sache behandelt hat und dadurch der Zweck der Rechtswegerschöpfung erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Abschiebung alleinerziehender Mutter mit vier Kindern • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es wesentliche, für die Entscheidung zentrale Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt. • Bei Abschiebungsentscheidungen nach Drittstaaten sind die besonderen Belange von Familien mit Kindern besonders zu berücksichtigen; das Gericht muss darlegen, wie eine gesicherte Unterkunft und kindgerechte Versorgung gewährleistet werden kann. • Die verspätete Einlegung eines Rechtsbehelfs hindert die Verfassungsbeschwerde nicht, wenn das Fachgericht den Rechtsbehelf in der Sache behandelt hat und dadurch der Zweck der Rechtswegerschöpfung erfüllt wurde. Die syrische Beschwerdeführerin mit vier minderjährigen Kindern reiste 2016 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Bulgarien hatte den Familien zuvor internationalen Schutz gewährt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte die Asylanträge in Deutschland für unzulässig und drohte Abschiebung nach Bulgarien an. Die Familie klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Minden; das Gericht lehnte Eilanträge und eine Anhörungsrüge ab. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien faktisch Unterkunft und soziale Leistungen verwehrt würden und Familien mit kleinen Kindern besonders schutzbedürftig seien. Die Verwaltungsgerichte setzten sich nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der besonderen Situation der alleinerziehenden Mutter und der Frage auseinander, wie in Bulgarien eine gesicherte, kindgerechte Unterbringung gewährleistet werden soll. • Annahme und Stattgabe der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von Art. 103 Abs. 1 GG; Verfahren und Akten lagen vor und die Verfassungsfragen waren geklärt. • Rechtswegerschöpfung: Die verspätete Anhörungsrüge war unschädlich, weil das Verwaltungsgericht die Rüge in der Sache behandelt hat und damit der Zweck der Rechtswegerschöpfung erfüllt war. • Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG): Das Gericht ist verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; ein Verstoß liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall deutlich zeigt, dass wesentliche Vorträge nicht berücksichtigt wurden. • Im vorliegenden Fall war der Kernvortrag, dass eine alleinerziehende Mutter mit vier kleinen Kindern abgeschoben werden sollte, für das Verfahren zentral; das Verwaltungsgericht hat hierzu keine hinreichende individuelle Subsumtion vorgenommen und sich nicht belastbar damit auseinandergesetzt, wie eine gesicherte Unterkunft und damit Gefährdungen der Kinder in Bulgarien ausgeschlossen werden können. • Relevante rechtliche Maßstäbe stammen aus der EU-Aufnahmerichtlinie (Art.21 ff.) sowie aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR (insbesondere Tarakhel) zur besonderen Schutzbedürftigkeit von Familien mit Kindern bei Drittstaatenüberstellungen. • Wegen des festgestellten Gehörsverstoßes war eine Entscheidung über die weiter erhobenen Grundrechtsrügen entbehrlich; das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. • Kostenentscheidung: Erstattung erforderlicher Auslagen durch das Land Nordrhein-Westfalen und Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 2017 und 20. April 2017 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). Die beanstandeten Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des Vortragssachverhalts insbesondere zur Situation der alleinerziehenden Mutter mit vier kleinen Kindern. Damit erübrigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung; zudem sind die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu erstatten und die Gegenstandswerte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie das Eilverfahren festgesetzt.