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Urteil

10 K 7561/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0905.10K7561.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Sechstel und die Beklagte zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die durch Personenstandsunterlagen ihres Herkunftsstaates ausgewiesenen Kläger sind armenische Staatsangehörige. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3. ist die Tochter der Kläger zu 1. und 2. 3 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 12. oder 13. Mai 2017 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Mai 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Am 17. und 26. Mai 2017 durchgeführte Eurodac-Abfragen führten weder für den Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. zu einem Treffer. Eine Abfrage der VIS-Datenbank ergab, dass dem Kläger zu 1. von einer italienischen Behörde ein vom 12. Mai bis zum 25. Juni 2017 gültiges, der Klägerin zu 2. ein vom 24. April bis 20. Mai 2017 gültiges und der Klägerin zu 3. ein vom 24. April bis 19. Mai 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Am 1. Juni 2017 richtete das Bundesamt sowohl für den Kläger zu 1. als auch für die Klägerin zu 2. ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese Aufnahmegesuche blieben unbeantwortet. 4 Mit Bescheid vom 2. August 2017, den Klägern ausgehändigt am 9. August 2017, lehnte das Bundesamt ihre Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, weil nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig sei. 5 Hiergegen haben die Kläger am 15. August 2017 Klage erhoben und zusätzlich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie beantragen, 6 den Bescheid des Bundesamts vom 2. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klagen abzuweisen, 9 und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. 10 Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 - 10 L 1762/17.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2019 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 7561/17.A und 10 L 1762/17.A sowie den Verwaltungsvorgang (1 Datei) Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Kläger haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung mit Schriftsatz vom 13. August 2019 wirksam erklärt. Das Einverständnis der Beklagten gilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 (234-7604/1.17) als erteilt. Diese Erklärung gilt auch für das vorliegende Verfahren; das Bundesamt hat für dieses Verfahren weder die besondere Prozessbeobachtung angeordnet, noch ist es - unabhängig davon, ob dies für ein bereits anhängiges Verfahren rechtlich wirksam wäre - von seiner allgemeinen Prozesserklärung abgerückt. 14 Die Klagen haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind mit dem im Klageantrag enthaltenen Anfechtungsbegehren zulässig (I.) und begründet (II.). Soweit die Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehren, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, ist die Klage dagegen unzulässig (I.). 15 I. Die innerhalb der Wochenfrist der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG erhobenen Klagen sind nur mit dem geltend gemachten Anfechtungsbegehren zulässig. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei, ist allein eine isolierte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162, Rn. 14 mit ausführlicher Begründung. 17 Dementsprechend sind die Klagen mit dem ebenfalls geltend gemachten Verpflichtungsbegehren unzulässig. 18 II. Die Klagen sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 2. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 1. Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig. Diese Regelung lässt sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Zwar ist Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig [a)]. Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs von Fristen auf die Beklagte übergegangen [b)]. Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Lebensbedingungen in Italien im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (hier: Mai 2017) jedenfalls für Familien mit Kindern systemische Mängel aufwiesen [c)] und keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, so dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013 die Beklagte zuständig geworden ist. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger sind diese auch in ihren Rechten verletzt. 20 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. 21 a) Italien ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Ist - wie hier - ein Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21 VO 604/2013 durchzuführen, bestimmt sich die Zuständigkeit ‑ anders als im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 VO 604/2013 - anhand der Kriterien gemäß Art. 8 ff. VO 604/2013. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 (H. und R.) -, juris Rn. 68. 23 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 werden Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Nur wenn anhand dieser Kriterien nicht bestimmt werden kann, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist grundsätzlich von der Situation auszugehen, die in dem Zeitpunkt vorlag, in dem zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013). 24 Danach ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2013. Danach ist dann, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies ist hier der Fall, weil sämtliche Kläger ausweislich des Auszugs aus dem Visainformationssystem (VIS) zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Besitz eines gültigen, von einer italienischen Behörde ausgestellten Visums waren. 25 Die Kläger haben nur in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Bundesamt am 17. und 26. Mai 2017 durchgeführten Eurodac-Anfragen für sie keinen Treffer ergeben haben. Ein solcher Treffer besteht aus der Länderkennung (z.B. IT für Italien) und einer mehrstelligen Zahlen- und/oder Buchstabenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für "illegale Einreise" ohne Stellung eines solchen Antrags steht. 26 Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. 27 In Deutschland haben die Kläger am 17. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein solcher Antrag gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihm nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff. 29 Dementsprechend ist ein Antrag auf internationalen Schutz bereits dann gestellt, wenn dem Bundesamt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), ein Ankunftsnachweis oder ein vergleichbares Dokument übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind. Anhand der in einem solchen Dokument enthaltenen Informationen hat das Bundesamt zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris Rn. 15 ff. zur BüMA. 31 Danach haben die Kläger am 17. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. An diesem Tag haben dem Bundesamt alle wesentlichen Informationen vorgelegen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits an diesem Tag für den Kläger zu 1. eine Anfrage an das Eurodac-System gerichtet hat. Am 17. Mai 2017 waren die den Klägern erteilten Visa- wie sich aus den im Tatbestand getroffenen Feststellungen ergibt - noch gültig. 32 b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs eingehalten [aa)]. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen [bb)]. 33 aa) Die Aufnahmegesuche sind vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Angesichts dessen, dass die Kläger am 17. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt haben, wahren die ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 1. Juni 2017 bei den italienischen Behörden eingegangenen Aufnahmegesuche sowohl die Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 ab Erhalt des Eurodac-Treffers als auch die die Zweimonatsfrist begrenzende 34 - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 63 ff. - 35 Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. 36 bb) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). 37 Diese Frist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme der Aufnahmegesuche zu laufen. Im vorliegenden Fall gilt die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 als am 2. August 2017 erteilt, weil die italienischen Behörden die bei ihnen am 1. Juni 2017 eingegangenen Aufnahmegesuche des Bundesamts nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortet haben. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 2. Februar 2018. Jedoch wurde diese Frist durch die am 15. August 2017 und damit vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingegangenen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und beginnt diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 10 K 7561/17.A erhobenen Klagen mit Beschluss vom 16. Januar 2018 - 10 L 1762/17.A - erst dann wieder zu laufen, wenn das vorliegende Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen werden sollten und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst. 38 c) Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. 39 aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Verordnung (EU) 604/2013 die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - steht. 40 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 78 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 81 f., und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 84 f. 41 Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar. 42 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 81 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 84 und 91 f. 43 bb) Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRCh ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GrCh unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. 44 Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 67 f., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 91, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f. 45 Art. 4 GrCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 46 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 94 und 106, vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 65 und 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 85 und 98. 47 Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GrCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GrCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen 48 - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 87, 88 und 90, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 87 und 88 - 49 oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. 50 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 87. 51 Ein Verstoß gegen Art. 4 GrCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Fehlen von Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. 52 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40. 53 Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. 54 Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79/13 -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 (zu Art. 13 Abs. 1 RL 2003/9/EG); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 06. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f. 55 Dagegen reichen große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder ihn gewährt bekommen haben, im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel nicht über familiäre Verbindungen verfügen. 56 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 93 ff., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 91 ff. 57 cc) Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erst bei Vorliegen der vorstehend unter bb) aufgeführten Voraussetzungen erreicht. Vielmehr ist ihren Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen. 58 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Asylmagazin 2017, 408, Rn. 16. 59 Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend und damit als gegen Art. 4 GrCh verstoßend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls 60 - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 -, 61 insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt. 62 Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. 63 Dementsprechend ist bei Kindern zu berücksichtigen, dass sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Das gilt auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylsuchende müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Anderenfalls ist die Schwelle erreicht, die erforderlich ist, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. 64 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 99 und 119 m.w.N. 65 dd) Einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. 66 Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 353 f. und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f., und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f. 67 ee) Bei der Feststellung, ob einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRCh verstoßender Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage 68 - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16, und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 -, 69 die zudem fortlaufend gebührend aktualisiert werden muss 70 - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 90, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88; BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 -, 71 erfolgen. 72 ff) Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 vorliegen, beurteilt sich entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 zusätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat. Das bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Stellung eines Asylantrags und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Nur so kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaat führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden. 73 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, InfAuslR 2016, 391 (juris Rn. 26); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; a.A. ohne weitere Diskussion wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 741/19 -, juris Rn. 42 („im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“). 74 gg) Gemessen an dem vorstehend unter aa) bis ff) dargelegten rechtlichen Maßstab lagen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 für Familien mit Kindern, die dort bisher noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten (hier: Mai 2017), vor. Zum damaligen Zeitpunkt wies das italienische Asylsystem eine diese Personengruppe betreffende Schwachstelle auf, weil die damaligen Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 GRCh verstießen [(1)]. Außerdem fehlte es zu diesem Zeitpunkt an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der italienischen Behörden [(2)]. Da der Klage schon aus diesen Gründen stattzugeben ist, sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in Italien für Familien mit Kindern bestehenden Lebensumstände nicht entscheidungserheblich. 75 (1) Auch im Mai 2017 verstießen die Lebensumstände für Familien mit Kindern in Italien sowohl nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 76 - vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 10 L 2072/16.A -, n.v., vom 14. Juni 2017 - 10 L 895/17.A -, n.v., vom 26. Juli 2017 - 10 L 1552/17.A -, n.v., vom 19. September 2017 - 10 L 1718/17.A -, n.v., vom 9. Oktober 2017 - 10 L 1848/17.A -, n.v., vom 2. November 2017 - 10 L 1883/17.A -, n.v., und vom 6. Dezember 2017 - 10 L 2442/17.A -, n.v. - 77 als auch der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte 78 - vgl. z.B. VG Würzburg, Beschluss vom 23. Februar 2017 - W 3 S 17.50035 -, juris Rn. 24 f. (schwangere Frau); VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 8 B 139/17 -, juris Rn. 4; VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW -, juris Rn. 52 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 8 L 203/17.A -, juris Rn. 18 f. (schwangere Frau); VG Würzburg, Urteil vom 2. August 2017 - W 2 K 17.50182 -, juris Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 11. August 2017 - AN 14 S 17.50857 -, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2017 - 32 L 293.17 A -, juris Rn. 18 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2017 - W 8 K 17.50755 -, juris Rn. 16 ff.; a.A. VG Greifswald, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 247/16 As HGW -, juris Rn. 69 ff.; VG München, Beschluss vom 4. September 2017 - M 1 S 17.52014 -, juris Rn. 15 ff. (schwangere Frau); VG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 6 B 1897/17 As HGW -, juris Rn. 10. 79 gegen Art. 4 GRCh. Diese Rechtsprechung weicht nicht - wie von der Beklagten in mehreren Parallelverfahren geltend gemacht - von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Dieses hat - soweit bekannt - bisher noch keine inhaltliche Entscheidung zur Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien getroffen. Der von der Beklagten zitierte Beschluss vom 7. Januar 2019 trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern weist den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A -, juris Rn. 1, 6 ff., 18 ff.; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2018 - 3 L 114/18 -, juris Rn. 2, 4, 8, 11, 20. 81 Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen erfolgte die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, damals wie heute nicht zeitnah nach Ihrer Ankunft in Italien. Zwar stand Asylsuchenden schon damals in Italien rechtlich ein Anspruch auf Unterbringung ab ihrer Erstregistrierung (fotosegnalemento) zu 82 - vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Februar 2017, S. 61, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82 -, 83 jedoch wurden und werden Dublin-Rückkehrer, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt haben, in der Praxis häufig erst nach der förmlichen Aufnahme ihres Asylantrags (verbalizzazione) in eine Unterkunft aufgenommen. 84 Vgl. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 220, 301 f., 311; aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 62, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 41, Stand: 19. Januar 2018, S. 21 f., und Stand: 26. Februar 2019, S. 22 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 12. 85 Geldleistungen für Asylsuchende, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind, waren bzw. sind im italienischen Recht weder damals noch heute vorgesehen. 86 Vgl. aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 66, März 2018, S. 76, und vom 16. April 2019, S. 86. 87 Erstregistrierung und förmliche Aufnahme des Asylantrags fanden und finden weiterhin in der Regel nicht am gleichen Tag statt. Insbesondere in großen Städten lagen und liegen aufgrund der hohen Fallzahlen und Personalengpässen der Polizeibehörden mehrere Wochen oder gar Monate zwischen den beiden Terminen. 88 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 38, Stand: 19. Januar 2018, S. 14 f., und Stand: 26. Februar 2019, S. 18; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 6 f. 89 Anhaltspunkte dafür, dass diese Handhabung für Familien mit Kindern nicht gilt, lassen sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr liegen Berichte vor, aus denen sich ergibt, dass immer wieder Familien mit Kindern und schwangere Frauen im Anschluss an ihre Rückkehr bzw. erstmaligen Ankunft in Italien zunächst für einen substantiellen Zeitraum nicht oder nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht wurden. 90 Vgl. Danish Refugee Council (DRC)/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff., sowie Mutual Trust is Still not Enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 18, 21 ff., 25 und 28. 91 Dementsprechend waren und sind betroffene Antragsteller ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten droht(e) ihnen Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder besetzten Gebäuden. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Antragsteller gibt es nicht. Es handelte und handelt sich weiterhin um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollen mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter Antragsteller, anerkannte Schutzberechtigte, abgelehnte und damit ausreisepflichtige Antragsteller, durchziehende Migranten, deren Ziel ein anderer (Mitglied-) Staat ist, und ausländische Saisonarbeiter. 92 Vgl. UKUT, Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 214, 217 f., 238 f., 241 ff.; 301 f., 311; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 38, Stand: 19. Januar 2018, S. 15, und Stand: 26. Februar 2019, S. 18; aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 62, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82 f.; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 7, Fn. 4; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 12 und 21. 93 Darüber hinaus war die überwiegende Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen im Mai 2017 chronisch überbelegt und nur schlecht, insbesondere nicht kindgerecht ausgestattet. Zudem wurden Familien damals häufig getrennt. 94 Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 62 ff.; DRC/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017; aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 72 f. und 82 f., März 2018, S. 85 und 96; US Department of State (USDOS), Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 11, und Italy 2017 Human Rights Report, 20. April 2018, S. 11. 95 Diese Lebensbedingungen werden der besonderen Verletzlichkeit von Kindern offensichtlich nicht gerecht, so dass im Mai 2017 die Behandlung von Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, gegen Art. 4 GrCh verstieß. Dieser Auffassung war im Mai 2017 auch das Bundesamt. Denn nach seiner damaligen Verwaltungspraxis durften Familien mit Kindern unter 16 Jahren nur bei Vorliegen einer individuellen Garantie für eine altersgerechte Unterbringung und die Wahrung der Familieneinheit nach Italien überstellt werden. 96 Vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 4 f. 97 Erst im Juni 2017 rückte das Bundesamt von dieser Verwaltungspraxis ab. Trotzdem wurden zumindest bis Anfang August 2017 keine Abschiebungen von Familien mit Kindern durchgeführt. Außerdem blieben Familien mit Säuglingen und Kleinstkindern unter drei Jahren weiterhin von einer Überstellung nach Italien ausgenommen. 98 Vgl. focus.de, Flüchtlingsamt schickt Migrantenfamilien nach Italien zurück, 4. August 2017, https://www.focus.de/politik/ deutschland/fluechtlinge-fluechtlingsamt-schickt-migrantenfamili en-nach-italien-zurueck_id_7434145.html (abgerufen am 12. Oktober 2017). 99 Von dieser Einschränkung rückte das Bundesamt erst im März 2019 ab. 100 Vgl. Informationsverbund Asyl und Migration, BAMF führt Überstellungen nach Italien wieder „uneingeschränkt“ durch, 29. März 2019, abgerufen unter https://www.asyl.net/view/de tail/News/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-un eingeschraenkt-durch/?cHash=e9546bb61ad0bd36a882e6f66d 6a1566&type=98 (abgerufen am 3. September 2019); s.a. BT-Drs. 19/8340, S. 21 f. und 34. 101 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob die italienischen Behörden im Mai 2017 - wie das Bundesamt zumindest für 2018 und 2019 in mehreren Parallelverfahren dargelegt hat - rechnerisch über genügend Unterkünfte für alle in Italien lebenden Asylsuchenden verfügte. Vielmehr geht es hier allein darum, ob nachgewiesen ist, dass im Mai 2017 genügend geeignete Plätze für Familien mit Kindern zur Verfügung standen und diese auch unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien adäquat untergebracht wurden. Hiervon geht das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus. 102 (2) Ausgehend von der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Zusicherung der Behörden des Zielstaats der Abschiebung bei durchgreifenden Zweifeln an einer adäquaten Unterbringung von Familien mit Kindern 103 - vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, Rn. 16, und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Familien mit Kleinstkindern - 104 durften Familien mit minderjährigen Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, jedenfalls im Mai 2017 aufgrund der vorstehend beschriebenen Lebensumstände nur bei Vorliegen einer belastbaren individuellen Zusicherung, dass für sie nach ihrer Unterkunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. 105 Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gefordert, dass dem überstellenden Staat detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften vorliegen. 106 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119 und 121. 107 Von diesen Anforderungen ist der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in späteren Entscheidungen nicht abgerückt. Zwar hat der Gerichtshof die Praxis der italienischen Behörden, eine bestimmte Anzahl von Plätzen für Familien mit Kindern in den sog. SPRAR-Einrichtungen zu reservieren und dies den Behörden der anderen Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben („circular letter“) mitzuteilen, grundsätzlich gebilligt. Jedoch lag in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen entweder eine zusätzliche individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor oder ging der Gerichtshof aufgrund der engen Abstimmung zwischen den Behörden des überstellenden Staates und den italienischen Behörden davon aus, dass die betroffenen Personen nicht in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Lage gerieten. 108 Vgl. insbesondere EGMR, Entscheidungen vom 17. November 2015 - 54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 22 und 38, vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A. u.a.) -, HUDOC Rn. 30 ff., vom 13. September 2016 - 20159/16 (F.M. u.a.) -, HUDOC Rn. 25, vom 4. Oktober 2016 - 30474/14 (Jihana Ali) -, HUDOC Rn. 34, vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. and N.T.) -, HUDOC Rn. 15 f. und 24, sowie vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H. u.a.) -, HUDOC Rn. 8 und 20. 109 Anhaltspunkte dafür, dass sich das Bundesamt im vorliegenden Fall ähnlich eng mit den italienischen Behörden abgestimmt hat, liegen nicht vor. 110 Die Anforderungen an eine individuelle Zusicherung stellen sich wie folgt dar: Sie muss unter Angabe von Namen und Alter der betroffenen Person garantieren, dass eine ihrem Alter und/oder deren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft bei der Ankunft (hier: in Italien) zur Verfügung steht und dass Familien bei der Unterbringung nicht getrennt werden. Dabei reicht es aus, dass die zuständige Behörde des Abschiebezielstaats ein Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Familieneinheit verfasst und in diesem Schreiben (implizit) auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form eines Rundschreibens hinweist 111 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2018 - D-7302/2017 -, Rn. 8.3.1; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 - Ra 2018/20/0001 -, Rn. 7 -, 112 solange diese Rundschreiben hinreichend aktuell sind. 113 Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 - E-6261/2015 -, Rn. 4.5.2. 114 Im vorliegenden Fall liegt schon keine diesen Anforderungen genügende Zusicherung vor: Dem erkennenden Gericht liegen bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt Mai 2017 schriftliche Zusicherungen der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 sowie vom 15. Februar und 12. Oktober 2016 in Form von Rundschreiben („circular letter“) an die Dublin-Referate der Mitgliedstaaten vor. Diese Rundschreiben waren im Mai 2017 bereits acht Monate alt und damit nicht mehr hinreichend aktuell. 115 Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 - E-6261/2015 -, Rn. 4.5.2, wonach ein sechs Monate altes Rundschreiben schon nicht mehr ausreichend aktuell ist; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 42 und 49 ff. 116 Zudem lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass die italienischen Behörden die Kläger in einer zusätzlichen Erklärung unter Angabe ihres Namens und Alters mit der Folge als Familienverband anerkannt haben, dass die Rundschreiben auf sie Anwendung finden. In Betracht käme insbesondere, dass die italienischen Behörden eine solche Erklärung mit der Annahme des Aufnahmegesuchs des Bundesamts abgeben. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden jedoch keine Erklärung zur Annahme des Aufnahmegesuchs abgegeben, vielmehr wurde die Annahme - wie bereits vorstehend unter b) bb) dargelegt - durch Fristablauf fingiert. Die erforderliche Zusicherung muss aus den vorstehend unter ff) dargelegten Gründen zeitnah nach der erstmaligen Stellung eines Asylantrags vorliegen. Daher kann offen bleiben, ob - wie das Bundesamt in Verfahren neueren Datums wiederholt vorträgt - inzwischen eine wirksame Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt. 117 Die dem Gericht vorliegende Zusicherung vom 12. Oktober 2016 ist aber auch aus inhaltlichen Gründen nicht belastbar. Das Gericht erachtet die in diesem Rundschreiben benannten 58 Plätze, welche damals in für eine Unterbringung von Familien mit Kindern geeigneten Einrichtungen vorhanden waren, offensichtlich für nicht ausreichend, um sämtliche damals aus Deutschland und aus allen anderen Mitgliedstaaten nach Italien überstellten Familien mit Kindern mit einer adäquaten Unterkunft zu versorgen. 118 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 52. 119 Eine Zusage der italienischen Behörden, die für Familien mit Kindern reservierten Plätze bei Bedarf zu erhöhen, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Rundschreiben nicht entnehmen. 120 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht die von den italienischen Behörden abgegebenen Zusicherungen für den hier erheblichen Zeitpunkt (Mai 2017) aber auch deshalb nicht für belastbar, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass diese damals zumindest häufig, d.h. über ein paar vernachlässigbare Einzelfälle hinaus, nicht befolgt wurden. 121 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hatte bereits aufgrund einer im Februar und März 2016 durchgeführten Aufklärungsreise nach Italien Zweifel daran geäußert, dass Familien mit Kindern tatsächlich Zugang zu den in den vorstehend aufgeführten Rundschreiben reservierten Plätzen haben, weil es nicht gelungen sei, transparente und eindeutige Informationen bezüglich der praktischen Umsetzung der erteilten Zusicherungen zu erhalten. 122 Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41, 63 f. und 74. 123 Zudem hat ein vom Danish Refugee Council in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe durchgeführtes Monitoring 124 - vgl. DRC/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff., sowie Mutual Trust is Still not Enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 23 ff. und 28 - 125 konkrete Hinweise im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („specific indication in the case file“) 126 - vgl. EGMR, z.B. Beschluss vom 17. November 2015 -54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 39 - 127 darauf ergeben, dass die italienischen Behörden auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen vulnerable Personen, darunter auch Familien mit Kindern, nach ihrer Ankunft in Italien für einen substantiellen Zeitraum nicht oder nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht haben. 128 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 - 1a K 4879/18.A -, juris Rn. 61 ff. 129 Hierbei handelt es sich nicht nur um einige zu vernachlässigende Einzelfälle. 130 So aber noch EGMR, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H u.a.) -, HUDOC, Rn. 21. 131 Die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruhte allein auf dem vorstehend aufgeführten Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017. Zwischenzeitlich liegt jedoch noch ein zweiter Bericht vom 12. Februar 2018 (s.o) vor, der weitere Fälle dafür benennt, in denen die italienischen Behörden sich in dem hier relevanten Zeitraum nicht an die von ihnen mit ihren Rundschreiben erteilten Zusicherungen gehalten haben. Insgesamt liegen damit nunmehr so viele Beispielsfälle vor, dass die erteilten Zusicherungen nicht mehr als belastbar angesehen werden können. Die Forderung, weitere Fälle (wie viele?) für den betroffenen Zeitraum zu benennen, hieße, die Beweisanforderungen zu überspannen. 132 2. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls aufzuheben, da sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - inhaltlich nicht zutrifft. 133 3. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht vor, weil nicht Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist. 134 4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden, so dass auch sie aus Gründen der Klarstellung aufzuheben ist. 135 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.