Beschluss
3 A 154/20.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 154/20.A 2 K 1921/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - rozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 16. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 19. November 2019 - 2 K 1921/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 1) sowie das Vorliegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nr. 2) nicht gegeben sind. Der Kläger wurde seinen Angaben nach am... in R. in Pakistan geboren und ist pakis- tanischer Staatsangehörigkeit. Er gab an, sein Heimatland erstmals im August 2007 verlassen zu haben. Am 12. Dezember 2007 habe er in Norwegen erfolglos einen Asyl- antrag gestellt und sei anschließend nach Pakistan zurückgekehrt. Ausweislich des vom Beklagten in Norwegen eingeholten Info-Requests wurde der Asylantrag in Nor- wegen in der Sache geprüft und am 22. April 2010 endgültig abschlägig verbeschieden. Im Oktober 2014 habe er sein Heimatland ein zweites Mal verlassen und sei auf dem Landweg am 12. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zur Begrün- dung seines am 13. Mai 2016 gestellten Asylantrags trug er mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 24. Januar 2017 zusammengefasst Folgendes vor: Er sei nach der Rückkehr von Norwegen mehr verfolgt worden als vor seiner ersten Ausreise. Er habe niemanden gehabt, der ihm habe Schutz gewähren können und habe im Geheimen leben müssen. Er sei immer nur zehn bis vierzehn Tage an einem Ort gewesen. Er habe auch nicht arbeiten können. Da es ihm psychisch und wirtschaftlich so schlecht gegangen sei, habe er Pakistan erneut verlassen müssen. Die Gruppe „Lashkeer- Taibe“, die sich später in „Jamaatudawa“ umbenannt habe, habe es 2010 oder 2011 gegeben. Sie sei damals hinter ihm her gewesen und habe ihn attackiert. Auf ihn sei 2007 geschossen und dabei sei sein Auto zerstört worden. Beim zweiten Übergriff im 1 2 3 Jahr 2007 sei er auf einem Basar zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn 2010 oder 2011 angezeigt, da er den Propheten beleidigt und Propaganda gegen ihn ge- macht habe, damit er durch die pakistanische Bevölkerung getötet werde. Er habe überall in Pakistan gelebt und überall sei ihm das Leben schwergemacht worden. In der Zeit von 2010 bis 2014 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, aber er sei auch nicht rausgegangen. Die pakistanische Polizei, ISI und MIB hätten ihn überall gesucht. Sein Foto sei per MMS an alle Handys verschickt worden. Um den Schleuser zu be- zahlen, habe er sich von sechs Freunden Geld geliehen. Diese hätten ihm auch immer geholfen, sich zu verstecken und ihn mit Nahrungsmitteln versorgt. Er sei in eine isla- mische Familie hineingeboren worden und habe in dieser keine Ruhe gehabt. Er sei deshalb zum Christentum gewechselt. Dies sei eine Todsünde. Bei einer Festnahme durch das pakistanische Regime drohe ihm deswegen die Todesstrafe. In Deutschland wolle er zum Christentum konvertieren. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8. Februar 2017 die Anträge auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des sub- sidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Be- kanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben seien und dieses auch zulässig sei, aber der Kläger kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG sei. Er habe keine staatlich zu verantwortende Verfolgung vorgetragen. Auch eine Verfolgung durch eine islamistische Terrorgruppe im Falle sei- ner Rückkehr habe er nicht glaubhaft gemacht. So habe er auf ausdrückliche Nach- frage im Rahmen seiner Anhörung im Gegensatz zu seinen vorherigen schriftlichen Angaben bestätigt, dass es nach seiner Rückkehr aus Norwegen keine Verfolgungs- handlungen gegen ihn gegeben habe. Die Angaben zu Unterstützern im Heimatland und seiner zweiten Ausreise seien widersprüchlich und er sei auch nicht auf Vorhalt in der Lage gewesen, diese Widersprüche auszuräumen, sondern habe den vorgetrage- nen Sachverhalt vielmehr in nicht nachvollziehbarer Weise geändert. Auch seien seine Ausführungen vage und pauschal und hätten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck einer tatsächlichen Begebenheit erwecken können. Auch soweit er beabsichtige in Deutsch- land zum Christentum zu konvertieren, habe er im Fall der Rückkehr nach Pakistan 3 4 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen, denn Chris- ten drohe keine Gruppenverfolgung. Die christliche Minderheit sei in der Regel frei in der Ausübung ihres öffentlichen Glaubens. Sie werde zwar nicht durch staatliche Ge- setze aber durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft diskriminiert und sei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Auch komme der Staat seiner Schutzpflicht oftmals nicht ausreichend nach. Aufgrund der Religionsstrafgesetzgebung könne es auch zu Strafverfahren kommen. Auch habe die Polizei häufig beim Schutz von Christen vor Übergriffen nichtstaatlicher Dritter versagt. Allerdings fehle es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung nötigen Verfolgungsdichte. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, denn ihm drohe kein ernst- hafter Schaden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Individuelle Gefahren habe der Kläger nicht geltend gemacht. Er habe seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise sichern können und es sei nicht ersichtlich, dass ihm dies nicht auch bei einer Rückkehr ge- linge. Auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die psychische Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr nach Pa- kistan zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen werde. Auch sei die medizinische Versorgung für mittellose Personen sichergesellt. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte er zusammengefasst mit Schriftsatz vom 14. März 2017 aus, dass er seit 2003 in der pakistanischen Hilfsorga- nisation „H.“ tätig gewesen und deswegen zunehmend Anfeindungen durch islamisti- sche Kräfte ausgesetzt gewesen sei, so dass er sich 2007 zur Flucht entschlossen habe. Nach Rückkehr in sein Heimatland nach dem Aufenthalt in Norwegen habe er sich zunächst bei seinem Bruder und dann bei Freunden und ehemaligen Geschäfts- partnern in Kellern oder Scheunen versteckt. Er habe erfahren, dass eine Miliz nach ihm suche. Ihm sei aufgrund der Tätigkeit für die Hilfsorganisation Blasphemie vorge- worfen worden, woraufhin sich seine gesamte Familie von ihm abgewandt und er sich erneut zur Flucht entschieden habe. Der Beklagte habe seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung mutwillig falsch gewürdigt. Er leide an Schwerhörigkeit und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziationen sowie als Differentialdiagnose von psychogenen Anfällen. Er habe sich in Deutschland dem christlichen Glauben weiter zugewandt und engagiere sich in der örtlichen Kirch- gemeinde. In Pakistan würden Christen diskriminiert und wegen Blasphemie verhaftet und verurteilt. Polizei und Justiz gewährten keinen ausreichenden Schutz. Mit Schrift- satz vom 21. Oktober 2019 führte er aus, zwischenzeitlich zum christlichen Glauben 4 5 konvertiert zu sein. Er habe daher bei einer Rückkehr nach Pakistan mit Verfolgungs- handlungen, jedenfalls seiner Inhaftierung unter Anwendung von Folter, zu rechnen. Bezüglich von Konvertiten gebe es etliche solcher Fälle, auch Todesfälle, welche er im Einzelnen dargelegt hat. Zwischenzeitlich sei eine Posttraumatische Belastungsstö- rung und eine rezidivierende depressive Störung in leichter Episode diagnostiziert wor- den. Im Fall einer illegalen Ausreise werde ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 14. August 2018 - A 6 K 3048/16 - bei Rückkehr eventuell ein Verfahren eingeleitet. Demgegenüber ließe sich etlichen Be- richten von Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen entnehmen, dass etli- che abgeschobene pakistanische Staatsbürger u. a. wegen illegaler Ausreise in Unter- suchungshaft und Gewahrsam genommen worden seien. Angesichts seiner Vorge- schichte könne er daher nicht mit einer Standard-Befragung am Flughafen rechnen, sondern habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, Opfer einer Menschenrechtsverletzung zu werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Be- scheids verwiesen. Im Übrigen hat es zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abwen- dung des Klägers vom Islam nicht wirklich nachzuvollziehen sei. Es verbleibe der Wi- derspruch, dass er sich zu einem im Kern unklar gebliebenen Zeitpunkt dem Christen- tum länger schon zugewandt habe wolle, im Juni 2016 jedoch dem Arzt gegenüber offensichtlich ungefragt erklärt habe, dass er faste, sich also an einen wichtiges islami- sches Glaubensgebot halte. Gehe man davon aus, dass der Kläger ernsthaft zum Christentum konvertiert sei, sei mangels der dafür nötigen Verfolgungsdichte nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen in Pakistan auszugehen. Im Übrigen werde auch eine Konversion vom pakistanischen Staat nicht, auch nicht als Blasphemie, straf- rechtlich verfolgt. Die behauptete Tötung von Konvertiten durch Polizei oder Geheim- dienst habe der Kläger frei erfunden. Aber auch wegen einer individuellen Verfolgung sei der Kläger nicht als Flüchtling anzuerkennen. Zwar sei ein Übergriff durch Islamis- ten nicht auszuschließen aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dass er besonders exponiert wäre, sei nicht ersichtlich. Bereits wegen der inflationären Aufzählung poten- tieller Feinde und der völlig fehlenden Substanz im Hinblick auf die angeblich im Hei- matland erlittenen Rechtsgutverletzungen könne sich das Gericht nicht von der Wahr- heit der klägerischen Angaben überzeugen. Auf Nachfragen seien nur Ausflüchte er- folgt. Zur Frage, wo er sich in Pakistan nach seiner Rückkehr aus Norwegen aufgehal- ten habe, habe er in der Anhörung nur fabuliert, dass dies überall und nirgends und in irgendwelchen Kellern gewesen sei. Bereits die Rückkehr nach Pakistan, die durch 5 6 eine unglaubliche Rückschleusung erfolgt sein soll, könne damit nicht angenommen werden. Vielmehr sei der Kläger gänzlich unglaubwürdig. Objektive Beweismittel, die seine Geschichte stützen oder nachprüfbar machen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Angaben der Klageschrift zur Verfolgung von Christen in Pakistan hätten tatsäch- lich keinen nachvollziehbaren Bezug zu seiner Person. Jedenfalls bestehe in Ansehung der Erkenntnisse kein Zweifel daran, dass es ihm in Pakistan möglich wäre, eine inlän- dische Aufenthaltsalternative aufzusuchen. Seine Angaben zur Sicherheitslage von Christen in pakistanischen Großstädten seien dramatisiert. Gründe für subsidiären Schutz seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere könne nach den vorliegenden Erkenntnissen in Pakistan nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden. Auch aus seinem Vortrag, dass er krank sei, ergebe sich kein Abschiebungsverbot, denn nach Überzeugung des Gerichts bestehe kein ernsthaftes Risiko, dass sich sein Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon durch den Aufenthalt im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eine Behandlung ohnehin beendet. 1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen 6 7 8 7 Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 10. Feb- ruar 2020 nicht. Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeut- sam, ob: „1) sich die Sicherheitslage in Pakistan in Punjab für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende pakistanische Staatsbürger, die Christen sind oder denen vor- geworfen wird, konvertiert zu sein, so darstellt, dass diese diskriminiert werden und ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, 2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Europa gefährdet ist, in Pakistan einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei Unterschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, 3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Pakistans aufgrund der Massenzuflucht durch afghanische und Binnenflüchtlinge sowie durch hohe Ar- beitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesund- heitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicher- heitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenzminimum ist, 4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt), die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder Freunden in Anspruch nehmen kön- nen in Pakistan, ausreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese Personengruppe aufgrund ihrer Eigenschaften eine Arbeitsstelle finden kann, 5) ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt) ohne (finanzielle) Hilfe von Familie und/oder Freunden und ohne qualifizierte Berufs- ausbildung in Pakistan, insbesondere in Punjab, wo nicht genügend Wohnraum für die ursprüngliche Stadtbevölkerung, geschweige denn für Rückkehrer zur Verfügung steht, eine Unterkunft finden kann, 9 8 6) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt) auf- grund der Durchführung eines Strafverfahrens in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, 7) im gesamten Staatsgebiet Pakistans ein solches Gewaltniveau vorliegt, dass allein die Anwesenheit von Zivilpersonen, insbesondere Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Christ, strafverfolgt), aktuell und in naher Zukunft die Gefahr zur Folge hat, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, 8) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Pakistan eine sichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Woh- nung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeit- raum von sechs Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, 9) Christen in Pakistan, insbesondere vom Islam konvertierte Christen, unter be- hördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung leiden und sich die Anzahl und Intensität der Verfolgungshandlungen im Jahr 2019 er- heblich erhöht hat, sodass ein gefahrerhöhender Umstand vorliegt, 10) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die ein Strafverfahren wegen des Vor- wurfs der Blasphemie eingeleitet wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und ge- tötet zu werden, a) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie eine Inhaf- tierung und eine erniedrigende Behandlung ohne Überprüfung des Sachver- halts zur Folge haben kann, b) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie ein Gerichts- verfahren zur Folge hat, welches ein Todesurteil zur Folge haben kann, 11) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blas- phemie beschuldigt wird, bei der Einreise nach Pakistan am Flughafen und au- ßerhalb ihres frühen Aufenthaltsorte ausfindig zu machen, 12) Rückkehrern (hier: als konvertiertem Christ) aufgrund der illegalen Ausreise Inhaftierung, ein Strafverfahren und Folter droht, 13) Christen, insbesondere konvertierte Christen in Pakistan aufgrund ihrer Re- ligionszugehörigkeit unter Diskriminierung und Verfolgung mittels physischer und psychischer Gewalt auf behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und po- litischer Ebene leiden, 14) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blas- phemie beschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan ausfindig zu machen, 15) Personen, die von der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Blasphemie bedroht sind, sich auf inländischen Schutz in Pakistan verweisen lassen und 9 a) in Punjab staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, b) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz in Anspruch neh- men können, 16) der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, mittellosen und ver- folgten Christen a) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, b) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz zu gewähren, 17) pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind, 18) insbesondere pakistanische Strafverfolgungsbehörden staatlichen Schutz im Falle des Vorwurfs von Blasphemie leisten können? 18) Werden Personen, denen in Pakistan Apostasie und eine Konversion un- terstellt wird, auch ohne innere Glaubensüberzeugung einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt? 19) Ist das Gericht gehalten, bei Vorliegen von Anhaltspunkten das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG sowie von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen?“ Zur Begründung verweist der Kläger zusammengefasst darauf, dass die oben bezeich- neten Tatsachen- und Rechtsfragen klärungsfähig und -bedürftig für eine Vielzahl von Streitverfahren seien. Es liege keine (aktuelle) höchstrichterliche Beantwortung der Fragen vor. Er könne aus begründeter Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung nicht nach Pakistan zurückkehren. Diese Verfolgung gehe von staatlichen sowie nichtstaat- lichen Akteuren aus. Die grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und Rechtsfragen ergebe sich aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallgemeinerungsfähi- gen Auswirkungen. Ob ihm aufgrund der ernsthaften individuellen Verfolgung und Be- drohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit und/oder infolge willkürlicher Ge- walt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, sei ebenfalls von grundsätzlicher Bedeu- tung. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts beziehe sich entsprechend seinem Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen träfen oder in der zwei oder mehrere bewaffne Gruppen aufeinanderträfen. Dazu sei es nicht erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell zu beurteilen, um unabhängig davon den daraus resultie- renden Grad der Gewalt zu bestimmen. Auch dürfe die Anwendung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83 nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen 10 10 Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des EuGHs sei der erforderliche Gefahrengrad willkürlicher Gewalt umso geringer, je mehr der Kläger zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. An- dererseits habe der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung wegen einer Situation extremer Armut ein tatsächliches Risiko, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behand- lung ausgesetzt zu werden, angenommen. Beim Kläger seien Punkte ersichtlich, die ihn einer individuellen konkreten Gefahr aussetzten. Ferner sei er durch die allgemeine Lebenssituation in Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt. Auch die Verschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan in Bezug auf Christen und seine persönliche Situation seien im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu bewerten. Konvertierte Christen und Personen, denen Blasphemie vorgeworfen werde, seien in Pakistan gefährdet, einen Schaden zu erleiden. Er lebe seinen Glauben als Christ in- tensiv im Kreis der Gemeinde, im Gottesdienst und im Umgang mit Freunden und Fremden. Dies sei ihm in Pakistan, ohne sich staatlicher Verfolgung asylrechtlicher Relevanz auszusetzen, nicht möglich. Auch auf dem Arbeitsmarkt und im politischen Leben würden Konvertierten ausweislich des Berichts der Human Rights Commission of Pakistan vom 12. Dezember 2019 und des Berichts der Minority Rights Group Inter- national diskriminiert. Ausweislich des Berichts von Amnesty International vom 30. Januar 2020 zur Men- schenrechtslage im Jahr 2019 würden die Blasphemiegesetze weiterhin für die Verfol- gung von Personen und zur Ermöglichung von Menschenrechtsverletzungen benutzt. Unbegründete, unglaublich unplausible oder falsche Anschuldigungen, die aus persön- lichen oder häuslichen Streitigkeiten resultierten, seien besonders gegen religiöse Min- derheiten weit verbreitet. Blasphemiegesetze würden zur Begrenzung und Kriminali- sierung von Konversionen angewendet. Die Gerichte setzten die Blasphemiegesetze auch weiterhin durch. Daher sei eine Anzeige mit dem Vorwurf der Blasphemie immer gefährlich. Beschuldigte eines Blasphemieverfahrens hätten ein unfaires Gerichtsver- fahren zu·ertragen. Das System biete nur wenige Schutzgarantien; es existiere keine Unschuldsvermutung oder Schutz vor Gewalt - auch nicht vor Mitarbeitenden von staat- lichen Behörden. Ein Missbrauch des Verfahrens sei äußerst wahrscheinlich, denn die Gesetze seien vage formuliert und es bestünden niedrige Standards bei den Beweisen, die für eine Verurteilung nötig seien. Auch würden Anschuldigungen oft kritiklos von der Polizei, Strafverfolgungsbehörden und Richtern akzeptiert, da diese selbst Drohun- 11 12 11 gen oder Einschüchterungen ausgesetzt seien. Der Unschuldsbeweis sei entspre- chend dem Jahresbericht 2017 der unabhängigen Menschenrechtskommission Pakis- tans (HRCP) vom März 2018 in Blasphemiefällen ein langer Prozess. Angeklagte wür- den bis dahin acht bis zehn Jahre im Gefängnis verbringen. Erfolge ein Schuldspruch, sei dafür die Todesstrafe vorgesehen. Im September sei Nautan Lal der Blasphemie angeklagt worden. Im Mai habe die Christin Asia Bibi, welche wegen einer falscher Anklage wegen Blasphemie acht Jahre in der Todeszelle gesessen habe, das Land verlassen dürfen. Im Dezember sei Junaid Hafeez wegen Blasphemie zum Tode ver- urteilt worden. Im Juni 2017 habe in Punjab ein Anti-Terror-Gericht den jungen Schiiten Taimoor wegen „blasphemischer" Facebook-Posts verurteilt. Im September 2017 sei in der Stadt Gujrat der Christ Nadeem James zum Tode verurteilt worden, weil er ein „blasphemisches“ Gedicht über WhatsApp geteilt habe. Daher drohe auch dem Kläger Inhaftierung, die Todesstrafe und Folter durch die polizeiliche Anzeige. Auch nach einem Freispruch sei die angeklagte Person Risiken ausgesetzt. In der jün- geren Vergangenheit habe der Trend darin bestanden, Ahmadi zu töten, anstatt sie wegen Blasphemie anzuklagen. Ausweislich des US Department of State Reports zum Jahr 2018 führten bewaffnete Gruppen u.a. Angriffe gegen Christen durch. Der Kläger nimmt weiter Bezug auf einen RFE/RL Beitrag vom 24. März 2018 zu einem Fall der Selbstjustiz. Zwar garantiere das Gesetz die Unabhängigkeit der Justiz, doch sei diese in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt. Die Gerichte seien überlastet und Korruption verbreitet. Behörden würden bei Gewalt gegen religiöse Minderheiten häufig nicht intervenieren und Täter hätten keine Konsequenzen zu befürchten, so dass nichtstaatliche Akteure und bewaffnete Gruppen Religionsgemeinschaften und Ange- hörige religiöser Minderheiten ungestraft angreifen würden. Es liege auch keine landesinterne Schutzalternative vor, denn er sei in Gefahr, von Islamisten getötet und von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Es fehle auch an finan- zieller Unterstützung und weitreichenden Kontakten insbesondere in seiner Heimatpro- vinz Punjab. Er sei nicht in der Lage, eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden und sich ein zur Gewährleistung seines Existenzminimums ausreichendes Einkommen zu schaffen. Im Dezember 2016 sei durch das Counter Terrorism Department (CTD) der Provinz Punjab eine Razzia in der Zentrale der Ahmadi -Gemeinschaft in Rabwah durchgeführt worden. Es sei zu Festnahmen, Strafverfahren, Inhaftierungen und schließlich zu Todesurteilen gekommen. Es gebe Berichte, wonach Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert seien. 13 14 12 Ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 14. August 2018 - A 6 K 3048/16 - werde bei Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise Meldung an die Staatsanwaltschaft gemacht, die eventuell ein Verfahren ein- leite. Diese Auskunft werde durch etliche Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen, wie dem Anwalt und Menschenrechtsaktivisten Zia Awan, der über etliche abgeschobene pakistanische Staatsbürger, die u. a. wegen illegaler Ausreise in Untersuchungshaft und Gewahrsam genommen worden seien, berichtet habe, in Zwei- fel gezogen. Jedenfalls sei beim Kläger wegen seiner Vorgeschichte nicht von einer einfachen Befragung am Flughafen auszugehen. Es bestünde der begründete Ver- dacht, dass er Opfer von Menschenrechtsverletzungen werde. Die Vereinten Nationen hätten der pakistanischen Polizei, dem Militär und Geheimdienst im Sommer 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen und auch Amnesty International hätte sich entsprechend geäußert. Auch ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes bleibe die Menschenrechtslage schwierig. Zudem gibt der Kläger den Jahresbericht des US Department of State im Jahr 2015 auszugsweise wieder. Die Todesstrafe werde vollstreckt; Folter sei verbreitet. Die Sicherheitslage für Minderheiten sei schlecht; es gebe nur mangelhafte Schutzme- chanismen für Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Blasphemiegesetze. Is- lamische Gruppen hätten Einfluss auf die gesamte Bevölkerung. Es seien Fälle von gezielt gegen Christen verübter Gewalt bekannt. Der Staat komme seiner Schutzpflicht hinsichtlich religiös motivierter Übergriffe - auch gegen Christen - oftmals nicht ausrei- chend nach. Die Polizei gelte als korrupt, ineffizient und unprofessionell. Er könne kei- nen Schutz durch die pakistanischen Behörden erlangen. Dazu gibt der Kläger Aus- züge aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. März 2014 wieder, in denen es um Gewalt gegen Frauen und sog. „Ehrentötungen“ geht. Zudem legt er aus- zugsweise Interviews mit (ehemaligen) Polizeibeamten in Pakistan zu Selbstjustiz und Korruption sowie der Nichtverfolgung von Kriminalität aus dem Jahr 2016 vor. Auch ausweislich der ACCORD - Anfragebeantwortung zu Pakistan vom 31. August 2016 gelinge es der Polizei oft nicht, Angehörige religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen und Schutz vor kommunalen Ausschreitungen zu geben. Mit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan. Die Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 beziehen sich auf Fallkonstellationen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, sondern sich auf die generelle Feststellung von Ab- schiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beziehen. Sie sind in dieser 15 16 17 18 13 Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. Sächs OVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 24. Juni 2021 - 3 A 891/18.A -, juris Rn. 22). Nichts Anderes gilt für die Frage Nr. 4, denn auch die Frage, ob ausreichend Arbeits- möglichkeiten zur Verfügung stehen, hängt im Wesentlichen von den vorgenannten Faktoren ab. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Kläger in der Frage genannte Personengruppe aufgrund ihrer Gruppeneigenschaft generell oder im weiten Umfang vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Dies legt der Kläger in seinem Zulas- sungsantrag aber schon selbst nicht dar. Er behauptet lediglich, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Soweit er auf den Bericht der Human Rights Commission of Pakistan (künftig: HRCP) vom 12. Dezember 2019 und einen Bericht der Minority Rights Group International (künftig: MRG) verweist, so mögen sich diesen zwar Anhaltspunkte für Diskriminierungen entnehmen lassen, aber nicht, dass diese landesweit einen solchen Umfang hätten, dass es für religiöse Minderheiten und ins- besondere für Konvertiten schlechterdings und unabhängig von ihren persönlichen Fertigkeiten nicht oder nur schwer möglich wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch in Bezug auf Frage Nr. 5 legt der Kläger schon nicht im Einzelnen dar, dass grundsätzlich nicht genügend Wohnraum vorhanden ist, und ferner nicht, dass Rückkehrer Schwie- rigkeiten hätten, eine Unterkunft zu finden. Damit wird er schon seinen Darlegungsan- forderungen in Bezug auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage nicht gerecht. Dies gilt auch hinsichtlich Frage Nr. 2, denn auch insoweit lassen sich dem Zulassungsvor- trag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Aufenthalt in Europa oder im west- lichen Ausland gerade für Christen und Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, die in der Frage beschriebene Gefährdung gerade begründet oder verstärkt. Soweit im Zulassungsvorbringen Gefährdungen dargelegt sind, so knüpfen diese viel- mehr unmittelbar an die Eigenschaft Christ oder Konvertit zu sein oder den Vorwurf Konvertit zu sein, an, aber nicht an den in der Frage vorausgesetzten Kausalzusam- menhang des langjährigen Aufenthalts in Europa. Soweit der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens unter der Überschrift, ob eine landesinterne Schutzalternative besteht, die Behandlung von Rückkehrern problematisiert, lässt sich seinem Vorbrin- gen wiederum nicht entnehmen, dass die in Frage Nr. 2 vorausgesetzte Religionszu- gehörigkeit in irgendeinem Zusammenhang zu der beschriebenen Behandlung von 19 14 Rückkehrern steht. Schließlich knüpfen die getätigten Darlegungen, mithin der geschil- derte Bericht des Anwalts und Menschenrechtsaktivisten Zia Awan an den Umstand der illegalen Ausreise und die Frage Nr. 2 hingegen an einen langjährigen Aufenthalt in Europa an, der grundsätzlich auch ohne eine vorherige illegale Ausreise vorliegen kann. In Bezug auf Frage Nr. 1 ist schon keine Entscheidungserheblichkeit dargetan, denn ob Christen oder Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, diskriminiert werden, ist nicht entscheidungsrelevant, da eine (nicht näher bezeichnete) Diskriminie- rung weder die Annahme einer Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auch nicht das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Soweit mit der Frage die Möglichkeit auf ein Leben am Existenzminimum aufgeworfen wird, gilt das zu den Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 Ausgeführte. Entsprechend dazu ist auch in Bezug auf Frage Nr. 9 die Entscheidungsrelevanz nicht ausreichend dargetan. Soweit der erste Teil der Frage wieder an ein Leiden an verschiedenen Formen von Diskriminierungen anknüpft, ist - wie schon bei Frage Nr. 1 - aus den Darlegungen nicht erkennbar, inwieweit das Bestehen einer solchen Diskriminierung entscheidungsrele- vant sein soll. Soweit die Frage im Weiteren auf ein Ansteigen von Anzahl und Intensi- tät von Verfolgungshandlungen im Jahr 2019 abstellt, legen die Ausführungen des Klä- gers zur Verfolgungsdichte das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfolgung oder auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein hinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG) nicht hinreichend nahe. Die An- nahme einer Christen oder vom Islam konvertierten Christen mithin einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hier- für ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrecht- lich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um verein- zelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe han- delt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfol- gungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quan- titativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme ei- ner Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob 20 15 eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Cha- rakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Dar- über hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allge- meinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maß- stäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenver- folgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nicht- staatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). Ausgehend von diesen Maßstäben legt der Kläger keine ausreichenden Anknüpfungs- tatsachen für das Vorliegen der notwendigen Verfolgungsdichte dar. Der von ihm wohl auch in Bezug auf die Frage der Verfolgungsdichte angeführte Bericht der HRCP vom 12. Dezember 2019 spricht ausweislich der klägerischen Darstellung „nur“ Diskriminie- rungen auf dem Arbeitsmarkt und im politischen Leben an, aus denen asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen und deren Zunahme nicht deutlich werden. Soweit der Kläger weiter den von ihm am 10. Februar 2020 abgerufenen Bericht der MRG anspricht, so ist weder erkennbar, wann der Bericht veröffentlicht wurde noch auf wel- chen Zeitraum er sich bezieht, so dass sich mit diesem kein Bezug zur Frage Nr. 9 herstellen lässt. Auch aus dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht von Amnesty International vom 30. Januar 2020 ergeben sich nicht die für eine Klärungsbedürftigkeit der Frage erforderlichen Anhaltspunkte, dass Christen oder Konvertiten im Jahr 2019 in einem Umfang verfolgt wurden, der über die im Bericht genannten Einzelfälle im signifikanten Maß hinausgehen und eine Gruppenverfolgung der vorgenannten Perso- nen nahelegen würde. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch Frage Nr. 13 als nicht klärungsbedürftig, denn auch diese knüpft an eine Gruppenverfolgung von (konvertier- ten) Christen an, welche auch durch die im Zulassungsvorbringen geschilderten Tat- sachen, die sich nicht auf das Jahr 2019 beziehen, nicht in einem Umfang nahegelegt wird, dass Anlass bestünde, die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Aus diesem Grund erweist sich auch die zweite mit „Nr. 18“ betitelte Frage als nicht klä- rungsbedürftig, soweit diese so zu verstehen ist, dass Apostaten und Konvertiten als Gruppenmitglieder einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt sein sollen. 21 16 Soweit diese Frage ihren Anknüpfungspunkt im individuellen Verfolgungsschicksal des Klägers haben sollte, ist sie nicht entscheidungsrelevant, da das Verwaltungsgericht sich gerade nicht davon hat überzeugen können, dass dem Kläger in seinem Hei- matland Apostasie oder eine Konversion unterstellt wurde. Auch hinsichtlich Frage Nr. 6 fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungserheblich- keit, denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht die Überzeugung gewinnen kön- nen, dass gegen den Kläger in seinem Heimatland ein Strafverfahren durchgeführt wird, woran die Frage ihrer Formulierung nach aber anknüpft. Es hat den Vortrag des Klägers zu seiner Situation im Heimatland vielmehr als nicht glaubhaft bewertet, was auch die vom Kläger vorgetragenen Anzeigen, wobei schon unklar ist, ob diese über- haupt zu derzeit noch bestehenden Strafverfahren geführt haben, einschließt. Soweit er zu den Einreiseformalitäten vorträgt, lässt sich seinem Vorbringen schließlich nicht entnehmen, dass neben dem Umstand einer illegalen Ausreise, auch an bestehende Strafverfahren angeknüpft werde. Da auch die Frage Nr. 10 von der Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist auch insoweit keine Entscheidungserheblichkeit dargetan. Soweit die Fragen Nr. 10a und 10b eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie oder die Fragen Nr. 11, 14, 15 a und b sowie die erste mit „Nr. 18“ betitelte Frage die Beschuldigung wegen Blasphemie als Anknüpfungspunkt nehmen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, da sich das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - nicht davon überzeugen konnte, dass gegenüber dem Kläger überhaupt eine entspre- chende Anzeige vorliegt oder er aus seinem Heimatland wegen des Vorwurfs der Blas- phemie vorverfolgt ausgereist ist. Auch soweit die Fragen Nr. 10 a und b, 14, 15 a und b sowie beide mit „Nr. 18“ betitelte Fragen darauf zielen sollten, dass der Kläger aufgrund seiner Konversion nunmehr mit solchen Anzeigen und einer (Straf-)verfolgung sowie einer unterlassenen Hilfe durch pakistanische Behörden zu rechnen habe, ist eine Ent- scheidungserheblichkeit nicht dargetan, denn diese wäre nur dann anzunehmen, wenn Konvertiten oder Christen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer ent- sprechenden Verfolgung infolge polizeilicher Anzeigen sowie mit Strafverfahren oder Angriffen, gegen die staatliche Behörden keinen Schutz gewähren, generell zu rechnen hätten. Vom Bestehen einer entsprechenden Verfolgungsdichte vermochte sich das Verwaltungsgericht aber gerade nicht überzeugen, was durch das Zulassungsvorbin- gen auch nicht im nötigen Umfang in Zweifel gezogen wird. Denn letztlich verweist auch dieses nur auf Einzelfälle einer Verfolgung, die ihren mutmaßlichen Ausgangspunkt in einer Anzeige wegen Blasphemie genommen haben oder die sich von Dritten aufgrund der Religionszugehörigkeit ereignet haben sollen. Dass sich diese Gefahren so ver- 22 17 dichtet hätten, dass Christen oder Konvertiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nun- mehr generell mit entsprechenden Anzeigen, Strafverfahren oder Übergriffen durch Dritte gegen die Behörden keinen Schutz gewähren, zu rechnen hätten, wird gerade nicht im gebotenen Umfang dargelegt. Auch soweit der Kläger mit Frage Nr. 12 eine Verfolgung aufgrund einer illegalen Aus- reise thematisiert, stellt er die Klärungsbedürftigkeit nicht zureichend dar, indem er zur Erschütterung der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgerichts Frei- burg vom 14. August 2018 letztlich nur einen konkreten Bericht vorlegt, wonach „etliche abgeschobene pakistanische Staatsbürger“ nach einer illegalen Ausreise bei ihrer Wie- dereinreise in Untersuchungshaft und Gewahrsam genommen worden sein sollen. Denn zum einem stellt ein singulärer Bericht nicht „etliche Berichte von Nichtregie- rungsorganisationen und Privatpersonen“ dar. Und zum anderen lässt sich aus der Aussage, dass „etliche“ inhaftiert worden seien unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes kein zureichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass an- knüpfend an das Merkmal „Rückkehrer“ eine Gruppenverfolgung in dem in der Frage Nr. 12 beschriebenen Umfang erfolgt. Hierfür müsste es nämlich Anhaltspunkte dafür geben, dass - entsprechend den zur Annahme einer zureichenden Verfolgungsdichte ausgeführten Maßstäben - für Rückkehrer ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht und es sich nicht nur entsprechend dem wiedergegebenen Be- richt um mehrere Einzelfälle handelt. Des Weiteren hat der Kläger auch in Bezug auf Frage Nr. 16 a und b die Entschei- dungserheblichkeit nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, denn die Frage setzt vo- raus, dass der Kläger ein mittelloser und verfolgter Christ ist. Zwar ist er entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wahrunterstellung als Christ anzusehen, aber nicht als Christ vorverfolgt ausgereist, denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise war er seinem eigenen Vorbringen nach noch nicht konvertiert, so dass das in der Frage auf- geworfene Merkmal der Verfolgung ihre tatsächliche Grundlage nur in der Annahme einer Gruppenverfolgung von Christen finden kann. Da eine solche - wie ausgeführt - nicht im gebotenen Umfang dargelegt wurde, kann der Frage auch keine Entschei- dungserheblichkeit zukommen. Soweit mit Frage Nr. 17 aufgeworfen wird, ob pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind, ist eine Entscheidungsrelevanz nicht erkennbar. Das Verwal- tungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht beschäftigt. Soweit der Kläger meint, dass 23 24 25 18 daraus folge, dass in Strafverfahren elementare rechtsstaatliche Grundsätze nicht be- achtet würden, besteht keine Entscheidungserheblichkeit, da nach dem Ausgeführten der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts weder wegen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgereist ist noch er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Wiedereinreise mit der Einleitung eines solchen zu rechnen hätte. Soweit die Frage auf seinen Vortrag anspielt, dass er keinen Schutz durch pakistanische Behörden er- langen könne, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan, da sich das Verwal- tungsgericht nicht davon überzeugen konnte, dass er wegen beachtlicher Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere durch terroristische Gruppen ausgereist ist, so dass er - ausgehend von der Würdigung der Verwaltungsgerichts - schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gerade auf den Schutz von Behörden gegen po- tentielle Verfolger angewiesen sein wird. Schließlich legt der Kläger auch in Bezug auf Frage Nr. 19 die Entscheidungserheb- lichkeit nicht im erforderlichen Umfang dar. Denn anders als von ihm wohl angenom- men, hat das Verwaltungsgericht sowohl die Frage des Bestehens eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG geprüft. Es hat nämlich insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Be- scheid des Bundesamts Bezug genommen, in welchem beide Vorschriften geprüft wor- den sind (vgl. S. 7 ff. des Bescheids vom 8. Februar 2017). 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Ge- stalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor- bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei- dungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach 26 27 28 19 dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti- iert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebo- tene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage sei- ner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver- lauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen wer- den, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). Ausgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten ferner in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grund- lagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung voraus- geht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Be- zug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis- anträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrund- lagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. 29 30 31 20 2.1 Hierzu gibt der Kläger in seiner Antragsbegründung zunächst an, dass er in seinem rechtlichen Gehör aufgrund der Fehlwürdigung, der Nichtbeachtung seines Vortrags und der fehlenden Möglichkeit, seine Verfolgungsgründe ausführlich zu schildern ver- letzt sei. Das Gericht habe seinen Vortrag pauschal in Zweifel gezogen, nicht im Ein- zelfall gewürdigt und nicht die Voraussetzungen eines Asylfolgeverfahrens geprüft. Es habe die Entwicklungen seit Asylfolgeantragstellung und Bescheiderlass unberück- sichtigt gelassen, insbesondere seine Taufe und Aktivitäten in der Kirchgemeinde. Da- mit habe es verkannt, dass er als ein vom Islam konvertierter Christ einer besonderen Gefährdung unterliege. Dass es seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, zeige auch, dass dieser weder im Tatbestand noch im Protokoll der Sitzungsnieder- schrift vollständig erfasst sei. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass das Gericht seine Ausführungen nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Zu den vorgetragenen Verfolgungshandlungen und Problemen in Pakistan habe das Gericht keine Fragen gestellt. Indem das Gericht seinen Vortrag als unglaubhaft zurückgewiesen und die Verfolgung von konvertierten Christen in Pakistan negiert habe, habe es Anforderun- gen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Pro- zessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Auch eine Begründung für die angenom- mene Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags fehle. Das Gericht habe weiter nicht entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft wie er seinen Glauben lebe und, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich - nach seinem Glaubensverständnis - ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilde und in diesem Sinn für ihn unverzichtbar sei. Den Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Pfarrers der Gemeinde des Klägers habe es unter Verweis auf die beabsichtigte Wahr- unterstellung der mitgeteilten Tatsachen abgelehnt. Wenn es diese Wahrunterstellung in seiner Entscheidung umgesetzt hätte, hätte es aber zu dem Schluss kommen müs- sen, dass sich der Kläger ernsthaft und die religiöse Identität bindend zum christlichen Glauben gewandt habe. Dies hätte er auch nachvollziehbar darlegen und unter Beweis stellen können. Das Gericht hätte damit davon ausgehen müssen, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Pakistan an seinem neuen Glauben festhalte, diesen dort praktiziere und die Botschaft des Christentums missionarisch weitergeben werde. Es sei daher fehlerhaft gewesen, seinen Vortrag als unglaubhaft zu bewerten. Das Gericht habe seinem Urteil fehlerhaft Angaben des Klägers zugrunde gelegt, die so nicht von ihm gesagt worden seien. So sei nicht vorgetragen worden, dass seine „Rückschleusung“ zu einer individuellen Verfolgung beigetragen habe, sondern, dass 32 33 34 21 er nur durch die anonyme Rückreise überhaupt einige Zeit unerkannt an verschiedenen Orten Pakistans habe leben können. Auch habe es Widersprüche angenommen, die tatsächlich nicht gegeben seien. Dies betreffe den Vorhalt zum Attest von 2016. Unab- hängig davon habe das Gericht die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand- lung zu beurteilen gehabt. Der angenommene Widerspruch und, dass die Konversion nicht glaubhaft sei, sei nicht nachvollziehbar und die Ausführungen im Übrigen nicht verständlich. Im Übrigen habe er, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht frei erfunden, dass der Staat Konvertiten töte und der pakistanische Staat eine Konversion nicht, auch nicht als Blasphemie, strafrechtlich verfolgen würde. Denn bei Blasphemievorwürfen drohe die Todesstrafe, welche auch verhängt werde. Tötungen und Selbstjustiz durch die pakistanische Gesellschaft oder bewaffnete Gruppen wür- den durch den pakistanischen Staat zumindest geduldet. Entsprechende Fälle seien allein in den im Termin übergebenen Erkenntnismitteln benannt, die das Gericht nicht berücksichtigt habe und welche den Annahmen des Gerichts entgegenstünden. Auch die in das Klageverfahren sonst eingeführten Erkenntnismittel seien nicht berücksich- tigt worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, auf welchem Sachvortrag und Erkennt- nismitteln sich die Annahme des Gerichts beziehe, dass eine inländische Fluchtalter- native bestehe. Auch sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sei, von Amts we- gen jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen. Anders als in der Sitzungsniederschrift angegeben, sei ihm nicht ausreichend Gele- genheit gegeben worden, sich zu den Asylgründen und „den Erkenntnismitteln“ zu äu- ßern. Das Gericht beziehe sich vielmehr auf keinerlei Erkenntnismittel und habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, etwas zur Sach- und Rechtslage beizutragen. Die Prü- fung zum subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG und zu den Abschiebungsverbo- ten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fehle dem Urteil vollständig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. a) Zunächst ist eine einen Gehörsverstoß begründen könnende Nichtbeachtung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Zwar hat das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO das Ergebnis seiner Ent- scheidungsfindung in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wozu die Auseinanderset- zung mit gegenläufigen tatsächlichen Einschätzungen ebenso gehört wie eine Ausei- nandersetzung mit entsprechend gegenläufigen klägerischen Vorbringen. Ein Verstoß 35 37 36 38 22 gegen § 108 Abs. 1 VwGO ist aber kein in § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher nicht zur Berufungszulassung führen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO seiner „Freiheit“. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Ge- wicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob sol- che Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerun- gen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 42; OVG Saarland, Beschl. v. 17. März 2017 - 2 A 93/16 -, juris Rn. 11). Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht. So hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger zum Entscheidungszeit- punkt des Gerichts dem christlichen Glauben angehört. Es hat diese Tatsache vielmehr in dem Sinn, dass sich der Kläger ernsthaft zum christlichen Glauben gewandt habe, ausdrücklich als wahr unterstellt, weswegen es einer Einzelfallprüfung der Glaubens- zugehörigkeit und dessen konkreten Umfangs aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht bedurfte. Ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung zu den Zweifeln an der Konversion ausreicht, ist daher nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen hat der Vortrag des Klägers, vollwertiges Mitglied einer christlichen Gemeinde zu sein, auch Eingang in den Tatbestand gefunden. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Kläger vom islamischen zum christ- lichen Glauben konvertiert ist, denn es beschäftigt sich gerade mit der Abwendung des Klägers vom Islam. Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen wäre, dass er bei seiner Rückkehr nicht an seinem Glauben festhalten und diesen nicht missionarisch weitergeben werde, lässt sich dies der Entscheidung nicht entnehmen. Denn trotz der vom Gericht geäußerten Zweifel in 39 40 23 Hinblick auf die ärztliche Vorsprache im Juni 2016 hat es diesen aufgrund der vorge- nommenen Wahrunterstellung letztlich kein entscheidungstragendes Gewicht zuge- wiesen, sondern ist zu Gunsten des Klägers vielmehr davon ausgegangen, dass er ernsthaft und dauerhaft zum Christentum konvertiert ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil - jedenfalls nicht entscheidungs- tragend - keine unzutreffenden Annahmen zugrundgelegt. Soweit sich der Kläger da- ran stört, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass seine „Rückschleu- sung“ zu einer individuellen Verfolgung beigetragen habe, ist dies anhand der Entschei- dungsgründe schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist eine Entscheidungsrelevanz dieses Umstands nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger an den Annahmen betreffend das Attest von 2016 stört, rügt er in der Sache die Beweiswürdigung des Verwaltungs- gerichts und legt keinen Verstoß gegen ein Denkgesetz dar. Im Übrigen fehlt es inso- weit - wie dargelegt - aufgrund der vorgenommenen Wahrunterstellung an der Ent- scheidungsrelevanz. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass ihm nicht ausrei- chend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Asylgründen und „den Erkennt- nismitteln“ zu äußern, legt er nicht dar, welche entscheidungsrelevanten Umstände und Tatsachen er selbst bei einer aus seiner Sicht ausreichenden Äußerungsmöglichkeit ergänzend vorgetragen hätte. Auch soweit der Kläger rügt, dass es dem Urteil vollständig an einer Prüfung des sub- sidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG sowie an einer Prüfung der Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG fehle, übersieht er, - wie bereits ausgeführt - dass das Verwaltungsgericht auch insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bun- desamts Bezug genommen hat. Schließlich begründet auch der Umstand, dass der klägerische Vortrag nicht im Einzel- nen in der Niederschrift festgehalten wurde, keinen Gehörsverstoß (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 18; Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 48). Der not- wenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Verhandlungen im Verwaltungsprozess ergibt sich aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 und 3, § 161 ZPO. Danach ist die Wiedergabe der formlosen Anhörung des Klägers nicht vorgeschrieben. Soweit der Kläger meint, dass die Nichtberücksichtigung seines Vortrags im Tatbestand der ver- waltungsgerichtlichen Entscheidung einen Gehörsverstoß begründe, ist ein Gehörsver- stoß schon deswegen nicht erkennbar, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 3 seiner 41 42 43 24 Entscheidung seinen Vortrag zusammengefasst wiedergibt. Dazu, welchen entschei- dungserheblichen Vortrag das Gericht hier nicht wiedergegeben habe, verhält sich das Zulassungsvorbringen, welches sich ein einer pauschalen Rüge erschöpft, nicht. b) Das Verwaltungsgericht hat auch keine Anforderungen an den Sachverhalt gestellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Der Asylbewerber ist verpflichtet, von sich aus einen in sich stimmigen, der Wahrheit entsprechenden vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu seinem persön- lichen Verfolgungsschicksal darzustellen, auf dessen Grundlage das Gericht die Asyl- berechtigung überprüfen kann. Das Gericht hat bei einer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht die Pflicht, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Ent- scheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, und ist nicht verpflichtet, die Betei- ligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu er- lassenes - Urteil zu stützen gedenkt. Nur ausnahmsweise kann sich eine Pflicht zum Hinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachverhalt stellen würde, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver- lauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - A 3 B 691/07 -, juris Rn. 4 m. w. N., Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 40). Entsprechendes ergibt sich jedoch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Soweit sich der Kläger daran stört, dass ihm das Verwaltungsgericht nicht geglaubt habe, dass eine Konversion durch den pakistanischen Staat strafrechtlich verfolgt werde und Konverti- ten durch Geheimdienst und Polizei getötet würden und somit eine Verfolgung von konvertierten Christen in Pakistan negiert habe, legt er schon nicht mit Erfolg dar, dass diese Umstände für das Verwaltungsgericht entscheidungstragend gewesen sind. Denn die vorgenannten Annahmen des Verwaltungsgerichts hat es lediglich im Wege eines obiter dictum neben seiner Annahme, dass es für die Annahme einer Gruppen- verfolgung von Christen - auch durch staatliche Stellen - an der nötigen Verfolgungs- dichte fehle, gesetzt, was sich aus der Verwendung der Worte „im Übrigen“ ergibt. So- weit der Kläger vorbringt, dass sich aus den im Termin übergebenen Erkenntnismitteln ergeben habe, dass die Annahmen des Gerichts unzutreffend seien, ist nicht dargelegt, dass sich aus diesen Erkenntnismitteln ergab, dass die für eine Gruppenverfolgung nötige Verfolgungsdichte gegeben ist. Im Übrigen werden - wie ausgeführt - auch im Zulassungsvorbringen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die notwendige 44 45 46 25 Verfolgungsdichte einer Gruppenverfolgung von (konvertierten) Christen dargelegt. Auch soweit sich der Kläger daran stört, dass auch die sonst in das Verfahren einge- führten Erkenntnismittel nicht berücksichtigt worden seien, legt er nicht dar, inwieweit diesen eine Entscheidungsrelevanz zugekommen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu seiner Vorverfolgung in Pakistan, also zu den Zeiten vor seiner ersten und zweiten Ausreise, als unglaubhaft bewertet hat, hat es seine Auffassung im Einzelnen begründet. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Zulassungsvorbringen geschilderten Ablauf der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres, dass das Gericht seine Zweifel insoweit auch deutlich kommuniziert hat. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht keine Fragen gestellt habe, fehlt es an der nötigen Darlegung der Entscheidungsrelevanz, die dieser pauschalen Behauptung nicht entnehmbar ist. Unabhängig davon ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass Fragen durch das Gericht gestellt wurden. Soweit sich der Kläger daran stört, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Sach- vortrag und welche Erkenntnismittel sich die Annahme des Gerichts beziehe, dass eine inländische Fluchtalternative bestehe, fehlt es seinem Vorbringen an der Entschei- dungsrelevanz. Es handelt sich auch insoweit nur um eine Hilfserwägung des Verwal- tungsgerichts, denn der Kläger war nach dessen Überzeugung nicht vorverfolgt aus- gereist und hat auch bei seiner Wiedereinreise als Christ nicht mit der nötigen Wahr- scheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen, da Christen in Pakistan nicht gruppen- verfolgt werden. c) Auch soweit der Kläger eine Missachtung der gerichtlichen Hinweis- und Sachauf- klärungspflicht vorträgt, legt er einen Gehörsverstoß nicht im ausreichenden Maß dar. Weder eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungspflicht noch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO stellen per se auch einen Gehörsverstoß dar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 24. Juni 2021, a. a. O. Rn. 51; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 30. Juli 2012 - 10 N 53.12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - A 9 S 2939/11 -, juris, und Beschl. v. 18. September 2017 - A 11 S 2067/17 -, juris Rn. 17). Aufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hin- ausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachver- halt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, sind vielmehr grundsätzlich nicht Gegen- stand der Schutzwirkung des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschl. 47 48 49 50 26 v. 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/97 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar und liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts - zur tatsächlichen Situation des Klägers - veranlasst hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass es keine Erkenntnismittel oder vorge- legte Erkenntnismittel nicht ausreichend berücksichtigt und keine Fragen gestellt habe, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen. 2.2 Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der in der mündli- chen Verhandlung gestellten Beweisanträge sei dem Kläger das rechtliche Gehör ver- sagt worden, wird nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise vorgebracht. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den An- spruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Be- weisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ord- nungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismit- tels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbe- hauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Ver- waltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen darzulegen, dass die Ab- lehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16). Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrags ist zudem in Auseinanderset- zung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, 51 52 53 27 weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststel- lung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung (OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er habe in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung des Zeugen Dr. B. zum Beweis von zehn in seiner An- tragsschrift dargelegten Tatsachen beantragt. Dies habe das Verwaltungsgericht in sei- ner die Beweiserhebung ablehnenden Entscheidung deswegen als nicht entschei- dungserheblich bewertet, weil es - seinen Ausführungen entsprechend - beabsichtigt habe, die mitgeteilten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Die Beweisanträge hätten nicht abgelehnt werden dürfen, da die Zeugenvernehmung zur Prüfung einer glaubhaf- ten Distanzierung vom islamischen Glauben und Hinwendung zum Christentum als identitätsstiftendes Merkmal notwendig gewesen sei. Ferner habe er beantragt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und durch Amnesty International, hilfsweise durch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts, zu den Tatsachen Beweis zu erheben, dass 1. Personen, die als Konvertiten gelten im Falle einer illegalen Ausreise und Rückkehr nach Pakistan auch Jahre später noch Verhöre und Inhaftierungen drohen, 2. dem Kläger als Konvertiten und aufgrund der illegalen Ausreise Inhaftierung, ein Strafverfahren und die Anwendung von Gewalt und Folter in Pakistan droht, 3. der Kläger in Pakistan eine Organisation namens H. gründete, um Christen in Pakistan zu unterstützen, und die Mitglieder dieser Organisation vom pakista- nischen Staat und der militanten Gruppen verfolgt, mit dem Tode bedroht und angezeigt wurden, 4. der Kläger in Pakistan aufgrund der Blasphemiegesetze angezeigt wurde und ihm deshalb ein unfaires und willkürliches Strafverfahren erwartet, 5. Strafen für konvertierte Christen aufgrund der Blasphemiegesetze mindestens zu mehrjährigen Haftstrafen oder Selbstjustiz führen und kein faires Strafver- fahren zu erwarten ist, 54 55 56 28 6. der Vorwurf der Blasphemie in Pakistan als Gefährdung der nationalen Sicher- heit und Beleidigung des Heiligen gelten kann, 7. Personen, die bereits aus einer Gefährdungssituation heraus aus Pakistan ge- flohen sind, im Falle einer Rückkehr besonders gefährdet sind, festgenommen und verfolgt zu werden, 8. der Kläger durch seine Konversion im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine (staatliche) Grundversorgung erhalten, keinen Job und keine Unterkunft finden kann, 9. der Militärgeheimdienst ISI (Inter Service Intelligence) und andere Sicherheits- kräfte Pakistans gegenüber nach Pakistan zurückkehrenden abgelehnten Asylsuchenden Menschenrechtsverletzungen verüben, 10. ISI und andere pakistanische Sicherheitsbehörden an den Flughäfen und Bahnhöfen bei der Einreise nach Pakistan Kontrollen durchführen sowie lan- desweit Kontrollstellen aufrecht erhalten, 11. ISI und andere pakistanische Sicherheitsbehörden bei Kontrollen an den Flug- häfen und Bahnhöfen bei der Einreise nach Pakistan Personen, die illegal ausgereist sind inhaftieren und unter Anwendung von Folter verhören, 12. der Kläger deswegen bei einer Rückkehr nach Pakistan über die Flughäfen als Flüchtiger erkannt und gefoltert werden würde, 13. Personen, denen in Pakistan Blasphemie unterstellt wird, gleichwohl auch ohne innere Glaubensüberzeugung einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt sind.“ Diesen Beweisanträgen sei das Verwaltungsgericht ausweislich seines Ablehnungsbe- schlusses nicht nachgegangen, weil diese nicht in der „Frist des § 74“ erhoben worden seien. Dies sei fehlerhaft. Die Anträge seien rechtzeitig angekündigt worden. Mit Kla- gebegründung vom 14. März 2017 seien die entsprechenden Beweistatsachen be- nannt worden. In der ergänzenden Klagebegründung seien die Beweisanträge ange- kündigt worden. Auch habe das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausge- übt, da ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan erhebliche Gefahren drohten, und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG somit einer Ablehnung der Beweisanträge als präkludiert zwingend entgegenstehe. Die Beweisfragen seien entscheidungs- und beweiserheblich. Das Ge- richt habe nur veraltete anstatt tagesaktueller Erkenntnismittel zur Entscheidung her- angezogen. Zu seiner tatsächlichen Situation habe es keine Beweise erhoben oder Ermittlungen angestellt. Hätte das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör nicht ver- letzt und die Beweistatsachen feststellen lassen, hätte es feststellen können, dass dem Kläger, aufgrund seiner Religion und des langjährigen Aufenthalts im westlichen Aus- land keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu Verfügung stehe 57 29 und er keine sichere Fluchtalternative habe. Die Beweiserhebung durch ein Sachver- ständigengutachten habe sich aufgedrängt, da sich die vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel auf die Sicherheitslage und die humanitäre Lage allgemein bezögen. In der Niederschrift erwähne das Gericht zwar die Stellung der Beweisanträge, aber führe zu den Ablehnungsgründen nur kurz und allgemein aus, ohne auf die einzelnen Beweisfragen einzugehen. Auch seien die Anträge der Niederschrift über die öffentli- che Verhandlung nicht beigefügt. Jedenfalls sei in der Begründung der Beweisanträge sowie in den Klagebegründungen ausführlich auf die Notwendigkeit der Beantwortung der Fragen eingegangen worden. a) Damit kann der Kläger nicht darlegen, dass die Ablehnung der zehn auf die Verneh- mung des Zeugen Dr. B. gerichteten Beweisanträge durch den Beschluss des Verwal- tungsgerichts vom 19. November 2019 nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht hat die vorgenannten Beweisanträge mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen von ihm als wahr unterstellt würden. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Ablehnungsgrund (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.). Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus der Wahrunterstellung zieht, gehört bereits in den Bereich der Beweiswürdigung, deren Rüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen Zulassungsgrund betrifft. b) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch die Ablehnung der dreizehn auf die Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten Beweisanträgen geltend macht, hat er jedenfalls die erforderliche Ergebnisrelevanz nicht ordnungsgemäß dar- gelegt. Die Auslegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2019 ergibt, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannten Beweisanträge auf Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt hat. Dies findet hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bis 13 jedenfalls in § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO keine Stütze. Ob die Ablehnung der Beweis- anträge aus anderen Gründen in Betracht gekommen wäre und, ob dies überhaupt geeignet wäre, um eine Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG anzunehmen, kann der Senat dabei dahinstehen lassen (vgl. dazu HessVGH, Beschl. v. 26. März 2007 - 7 ZU 3020/06.A -, juris; Dahm, ZAR 2002, 227, 228). Soweit eine Ablehnung der Beweisanträge Nr. 3, soweit dieser die Beweistatsache betrifft, dass der 58 59 60 61 30 Kläger in Pakistan eine Organisation namens H. gründete und Nr. 4 nach den vorge- nannten Vorschriften grundsätzlich in Betracht kam, kann der Senat ebenfalls dahin- stehen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Handhabung von § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht wurde. Offensichtlich ist auch dies nicht, da die äußerst knapp begründete Ablehnungsentscheidung vom 19. November 2019, nicht hinrei- chend erkennen lassen könnte, dass sich das Verwaltungsgericht des ihm zustehen- den Ermessens bewusst war und dieses auch in Ansehung der Grundrechte des Klägers ordnungsgemäß ausgeübt hat. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärun- gen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent- scheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledi- gung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden. Dabei umfasst der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG solche Tatsachen und Beweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, also in erster Linie Urkunden und Zeugen, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann (BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460 -, juris Rn. 7). Beweisangebote zur Situation im Her- kunftsland bleiben hingegen jederzeit möglich (BVerfG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; an- ders noch: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.1 -, juris Rn. 27). Hiervon ausgehend kam eine Ablehnung der Beweisanträge nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO von vornherein nur für den Beweisantrag Nr. 3, soweit dieser die Beweistatsache betrifft, dass der Kläger in Pakistan eine Organisation namens H. gründete und den Beweisantrag Nr. 4 in Betracht, denn beide Anträge be- ziehen sich auf Beweistatsachen, die den Kläger individuell betreffen. Alle anderen Be- weisanträge sind hingegen (überwiegend) auf die Situation im Herkunftsland bezogen und konnten daher nicht als verfristet abgelehnt werden. Mit seinen allgemeinen - auf alle gestellten Beweisanträge bezogenen - Ausführungen im Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht mit der Beweiserhebung hätte fest- 62 63 64 65 31 stellen können, dass dem Kläger aufgrund seiner Religion und seines langjährigen Auf- enthalts im westlichen Ausland keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zur Verfügung stehe und er auch keine sichere Fluchtalternative habe, wird allerdings eine Entscheidungsrelevanz für keine der dreizehn zu beweisenden Tatsa- chen dargelegt. Denn die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert in Ausei- nandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die Darlegung warum eine Tatsache gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vor- genommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen kön- nen. Mit allgemeinen Ausführungen zu dreizehn Beweisanträgen - auch wenn diese teilweise in ähnliche Richtungen zielen - lässt sich eine solche Entscheidungsrelevanz aber nicht ordnungsgemäß darlegen. Dies gilt vorliegend umso mehr als der Kläger sein behauptetes Verfolgungsschicksal wohl nicht nur an verschiedene Vorfluchttatbe- stände knüpfte, nämlich einerseits Vorfälle, die sich vor seiner ersten Ausreise aus Pakistan im Jahr 2007 zugetragen haben sollen, und andererseits an Vorfälle, die sich nach seiner Rückkehr in den Jahren 2010 bis 2014 ereignet haben sollen, sondern wohl auch noch eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in verschiedenen Nachfluchtgründen sieht, nämlich einerseits seine vorgetragene Konversion zum christlichen Glauben und andererseits seinen langjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland und seine illegale Ausreise. Vor diesem Hintergrund kann offensichtlich auch die Frage, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, keiner allgemeinen Beantwor- tung zugeführt werden, denn diese lässt sich nur ausgehend vom festgestellten oder behaupteten Verfolgungsschicksal bestimmen. Soweit der Kläger im Übrigen im Rah- men seiner Darlegungen auf die Begründung der Beweisanträge sowie auf die Ausfüh- rungen in seinen Klagebegründungen verweist, genügt dies zur Wahrung seiner Dar- legungslast nicht, denn die Antragsschrift muss grundsätzlich aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass Bezugnahmen eine strukturierende Aufbereitung der Zulas- sungsgründe in der Antragsschrift selbst nicht ersetzen können (HessVGH, Beschl. v. 22. März 2004 - 9 UZ 925/00.A -, juris Rn. 37). Soweit er im Übrigen darauf verweist, dass die Beweiserhebung durch das begehrte Sachverständigengutachten veranlasst gewesen wäre, lägt er auch insoweit nicht ausreichend dar, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt haben soll. Ausgehend von den dargelegten Maßstäben genügt insoweit insbesondere nicht die pauschale und vorliegend auch nicht nachvollziehbare Behauptung, dass das Verwaltungsgericht sei- ner Entscheidung nur veraltete Erkenntnismittel zugrunde gelegt habe. So wurde die- ser ausweislich der übermittelten Erkenntnismittelliste u.a. der Lagebericht vom Aus- 32 wärtigen Amt vom 29. Juli 2019 zugrunde gelegt. Warum dieser zum Entscheidungs- zeitpunkt des Verwaltungsgerichts keine Aussagekraft mehr gehabt haben sollte, lässt sich dem Zulassungsvorbringe nicht entnehmen. Unabhängig davon vermögen auch die vom Kläger ausgeführten allgemeinen Erwä- gungen bezogen auf die konkreten Beweisfragen eine Entscheidungsrelevanz nicht darzulegen. In Bezug auf die Beweisfrage Nr. 1 ergibt sich dies daraus, dass auch das Verwal- tungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass „Personen, die als Konvertiten gelten“ Verhöre und Inhaftierungen drohen können, denn entsprechende Annahmen lassen sich dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts, auf den das Verwaltungs- gericht zulässigerweise nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen hat, entnehmen. Allerdings kommt diesem Umstand deswegen keine Entscheidungsrelevanz zu, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass es an der in der Beweisfrage angelegten erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt, was der Kläger mit seinem Zulassungsvorbrin- gen nicht hinreichend infrage gestellt hat. Damit kommt auch der Beweisfrage Nr. 5 ersichtlich keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch wenn die Beweisfrage Nr. 2 ihrem Wortlaut nach an den Kläger persönlich anknüpft, gilt insoweit in der Sache nichts An- deres, denn auch insoweit kommt für den noch nicht als Konvertiten ausgereisten Klä- ger ersichtlich nur eine Gruppenverfolgung als Verfolgungstatbestand in Betracht. Aus- gehend von den materiellen Annahmen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht, inwieweit dieser Frage Entscheidungsrele- vanz zukommen könnte. In Bezug auf die Beweisfragen Nr. 3, 4 und 8 lassen sich die Darlegungen des Klägers zur Entscheidungsrelevanz, dass er aufgrund seiner Religion und seines langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe, schon nicht mit dem dargestellten Inhalt der Beweisfragen in Einklang bringen. Denn, ob der Kläger eine Organisation namens H. gründete, hat auch, wenn sich diese Organisation für Christen eingesetzt haben sollte, nichts mit der Religion des Klägers zu tun und erst rechts nichts mit dessen Aufenthalt im westlichen Ausland. Ob der Kläger in seinem Heimatland wegen der Blasphemiegesetze angezeigt wurde, hat damit ebenfalls nichts zu tun, denn zu den Zeitpunkten, zu denen diese Anzeige erfolgt sein soll, war der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag noch nicht konvertiert. Bei der Frage nach Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer (staatlichen) Grundver- sorgung geht es nicht um staatlichen Schutz vor Übergriffen Dritter. Selbst wenn man 66 67 68 33 den Begriff des „staatlichen Schutzes“ weit verstehen wollte, so sind die aufgeworfenen Fragen nach Job und Unterkunft von diesem jedenfalls nicht umfasst. Unabhängig da- von fehlt auch insoweit jede Darlegung, warum die angebotenen Beweismittel zur Klä- rung der aufgestellten Tatsachenbehauptung tauglich sein sollen, denn, ob und inwie- weit eine Lebensunterhaltssicherung gelingt ist eine von einer Vielzahl von individuel- len Fähigkeiten und Umständen abhängende Frage, bei der nicht ersichtlich ist, wie diese durch eine allgemeine sachverständige Auskunft auf den Kläger bezogen be- antwortet werden können soll. Für die an den Vorwurf der Blasphemie anknüpfenden Beweisfragen Nr. 6 und 13 ist die Entscheidungsrelevanz deswegen nicht dargelegt, da das Verwaltungsgericht ge- rade nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass ein solcher Vorwurf gegenüber dem Kläger erhoben worden ist. Es hat sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschick- sal im Heimatland vielmehr als unglaubhaft gewürdigt. Aus diesem Grund ist eine Ent- scheidungsrelevanz auch für Beweisfrage Nr. 7 nicht dargelegt, denn auch diese knüpft an die vom Verwaltungsgericht gerade nicht angenommene, Flucht aus einer Gefähr- dungssituation in Pakistan. In Bezug auf die Frage Nr. 9 fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, da deren Anknüpfungspunkt die Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers in sein Heimatland ist und somit nicht mit der dargelegten Entscheidungsrelevanz in Bezug auf Religion und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland in Einklang zu bringen ist, denn der die Verfolgung begründende Umstand soll wohl gerade die Ablehnung eines im Ausland gestellten Asylantrags sein. Aber auch dies ist dem Zulassungsvor- bringen nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für Beweisfrage Nr. 11, die anders als die allgemeinen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit im Zulassungsvor- bringen an eine illegale Ausreise anknüpft, sowie die darauf Bezug nehmende Beweis- frage Nr. 12. Hinsichtlich Frage Nr. 10 und der in dieser aufgeworfenen Frage nach Kontrollstellen in Pakistan lässt sich eine ausreichende Darlegung der Entscheidungs- relevanz schließlich auch nicht entnehmen, da diesem jegliche Auseinandersetzung mit der Entscheidungsrelevanz der aufgestellten Tatsachenbehauptung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 69 70 71 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Kober Nagel Heinlein 72