Beschluss
OVG 5 N 15/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1208.OVG5N15.20.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 15. Januar 2020 und dem Beklagten am 13. Januar 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 15. Januar 2020 und dem Beklagten am 13. Januar 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem seine Klage auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung abgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe (UA S. 4). Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Islamische Gemeinschaft Milli Görüş (IGMG) unterstützt, die jedenfalls in der Vergangenheit Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt habe und dies in Teilen auch zum Entscheidungszeitpunkt noch tue. Eine innerliche Abkehr des Klägers hiervon könne nicht festgestellt werden (UA S. 5). Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts allein maßgebliche Vorbringen des Klägers zeigt das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes nicht auf (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, hier die mit Schriftsatz vom 2. März 2020 dargelegten Gründe. Sämtliche nachfolgend eingegangenen Schriftsätze haben nur insoweit Berücksichtigung gefunden, als sie bereits fristgerecht dargelegte Gründe näher erläutern. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die erstinstanzliche Entscheidung begegne ernstlichen Richtigkeitszweifeln, weil das Verwaltungsgericht aufgrund einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen habe. Er trägt vor, die Vertreterin des Landesamtes für Verfassungsschutz habe im Erörterungstermin am 18. Oktober 2019 erstmals eine im März 2017 auf seinem "prezi.com"-Account erstellte Präsentation in das Verfahren eingeführt. Ihre Absicht, ihn durch diese Überraschungsstrategie in seiner Verteidigungsfähigkeit einzuschränken, habe vorläufigen Erfolg gehabt. Denn das Verwaltungsgericht habe seine ernsthaften Bemühungen, sich dazu spontan und mit nur beschränktem Erinnerungsvermögen zu äußern, als "verfahrensangepasst" und seine Erklärungen im Erörterungstermin als nicht glaubhafte "Schutzbehauptungen" bewertet (UA S. 7 f.). Das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass ihm die genauen Umstände bezüglich des Zustandekommens der zwei Jahre zurückliegenden Präsentation nicht mehr in der gebotenen Gewissheit erinnerlich gewesen seien und er keine Gelegenheit gehabt habe, diese vor dem Erörterungstermin zu ermitteln. aa) Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die zur Zulassung der Berufung führen müsste. Denn eine dem Verwaltungsgericht zuzurechnende Überraschungsentscheidung, mit der eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris Rn. 16), macht der Kläger nicht geltend. Ein überraschendes Vorgehen wirft er nur dem Beklagten vor. Ebensowenig benennt er klägerischen Sachvortrag, den das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 B 9.21 -, juris Rn. 4). Sollte er gleichwohl ein seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs betreffendes Versäumnis des Verwaltungsgerichts rügen wollen, wäre er im Übrigen darauf zu verweisen, dass sich Beteiligte darauf grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen können, wenn sie alles ihnen in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um den Gehörsverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8/21 -, juris Rn. 16). Der Kläger legt aber nicht dar, dass er oder sein im Erörterungstermin ebenfalls anwesender Prozessbevollmächtigter nach Einführung der Präsentation durch die Vertreterin des Verfassungsschutzes eine Unterbrechung oder eine Vertagung beantragt hätten, um seinen behaupteten Erinnerungsdefiziten Rechnung zu tragen. Vielmehr hat er am Ende des Erörterungstermins unter Verzicht auf eine (weitere) mündliche Verhandlung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Ferner wurde ihm der zugleich beantragte Schriftsatznachlass von vier Wochen gewährt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7). Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2020 hat er schließlich sein Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung bekräftigt. Selbst wenn er von der Einführung der Präsentation im Erörterungstermin überrascht worden sein sollte, ist nach alledem eine Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht feststellbar. bb) Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht dar, indem er beanstandet, es habe bei der Würdigung seiner Angaben im Erörterungstermin nicht berücksichtigt, dass das Vorgehen des Beklagten ihn in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt habe, und durch diese Art der Beweiswürdigung die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich, da das erstinstanzliche Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte aufgezeigt werden, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 6 A 177/22 -, juris Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 8 ZB 22.1783 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - 5 N 23.17 -, juris Rn. 11). Derartige Mängel legt der Kläger nicht dar. Sein Einwand zielt letztlich darauf ab, dass er im Hinblick auf die Bewertung der Präsentation nicht an seinen spontanen Angaben aus dem Erörterungstermin festgehalten werden möchte. Stattdessen sollen seine Erklärungen aus der späteren schriftlichen Stellungnahme gelten, die ihn aus seiner Sicht in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Damit fordert er jedoch lediglich eine andere Bewertung des – im Erörterungstermin verfahrensfehlerfrei gewonnenen (s. aa]) – Tatsachenmaterials, ohne gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten der verwaltungsgerichtlichen Würdigung aufzuzeigen. cc) Soweit der Kläger sinngemäß die Besorgnis der Befangenheit äußert, weil der erkennende Einzelrichter sämtliche Erklärungen zum Zustandekommen der Präsentation als "verfahrensangepasst" bewertet habe, kann er damit – abgesehen davon, dass seinem Vorbringen bereits kein ausdrückliches Ablehnungsgesuch zu entnehmen ist – ebenfalls nicht durchdringen. Nach Beendigung der Instanz kann die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 -, juris Rn. 38). Dafür, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich ist (vgl. BVerwG, a.a.O.), ist hier nichts ersichtlich. Unabhängig vom Vorstehenden gibt der Vortrag des Klägers für eine Besorgnis der Befangenheit auch nichts her. Nach seiner Ansicht komme die Voreingenommenheit des Einzelrichters darin zum Ausdruck, dass er sämtliche Erklärungsversuche bezüglich der Präsentation als verfahrensangepasst bewertet habe, was darauf schließen lasse, dass er seinen Angaben von vornherein keinen Glauben geschenkt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht nur seine Erklärungsnot aufgrund der überraschenden Einführung der "prezi.com"-Präsentation nicht berücksichtigen wollen. Auch im Hinblick auf seine – nach dem Erörterungstermin abgegebene – Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 habe es ihm schließlich einen verfahrensangepassten, also taktischen Vortrag vorgehalten. Damit dränge sich der Eindruck auf, dass seine Erklärungen, welcher Art auch immer, als verfahrensangepasst bewertet worden wären. Es ist jedoch gerade Aufgabe des erstinstanzlichen Richters, den jeweils vorgetragenen Sachverhalt rechtlich und tatsächlich zu bewerten. Wenn dieser hierbei zu anderen Ergebnissen gelangt als der Kläger oder Dritte, liegt allein hierin kein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. b) Keine ernsthaften Richtigkeitszweifel begründet der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus dem Inhalt der Präsentation und dem dort genannten Wort "Başkan", das es mit "Präsident" übersetze, zu Unrecht gefolgert, er unterstütze die Ziele und Vorstellungen der türkischen IGMG. Insbesondere habe es bei dieser Wertung seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 nicht zur Kenntnis genommen und seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Einwendungen richten sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Verantwortlicher der "Mittelstufenbetreuung der Jugendabteilung der IGMG" für Jugendliche zwischen 13 und 17 Jahren die auf der Ideologie Erbakans basierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Teilen der IGMG propagiert (UA S. 6 f.). So sei mit dem vom Kläger selbst zur Jahreswende 2016/2017 erstellten Account "prezi.com" im März 2017 eine Präsentation erstellt worden, die – insoweit vom Kläger nicht bestrittene – positiv konnotierte Abbildungen von Erbakan mit Aussagen von diesem enthalte. Dabei folge eine Seite mit der Abbildung und einem Zitat von Erbakan (Bl. 143 d. A.) unmittelbar auf eine Seite, auf der nur das Wort "Başkan" – "Präsident" stehe. Auch wenn die zitierten Aussagen Erbakans an dieser Stelle keinen Extremismus belegen würden, zeige dessen positive Darstellung sowie die Einbettung in die Organisationsstruktur der IGMG – Erbakan als Präsident – Anhaltspunkte dafür, dass der Vertreter eines Religions- bzw. Politik- und Gesellschaftsverständnisses, das nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinbaren sei, weiterhin als zentral für die Ziele und Vorstellungen der IGMG angesehen werde und dieses Bild in Schulungen für Jugendliche vom Kläger jedenfalls toleriert, wenn nicht gar vermittelt werde. aa) Mit seinem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich des Begriffs "Başkan" seinen Hinweis in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 nicht berücksichtigt, wonach nicht die Person Erbakans, sondern das von ihm stammende Zitat "Mit einer Blume kommt kein Frühling. Doch jeder Frühling beginnt mit einer Blume." im Vordergrund der Präsentation gestanden habe sowie die Botschaft, die damit vermittelt werden solle, stellt er die erstinstanzliche Würdigung nicht durchgreifend in Frage. Denn er legt schon nicht dar, dass die Person Erbakans und das Zitat nach der Gestaltung der Präsentation voneinander getrennt werden könnten und der durch das Zitat vermittelten Botschaft eine von der Person Erbakans losgelöste Bedeutung zukäme. Vielmehr hält er der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus Inhalt und Aufbau der Präsentation ergebe sich eine positive Darstellung Erbakans, lediglich die Behauptung entgegen, es gehe weder um eine positive Hervorhebung, noch um eine negative Darstellung von Erbakan, das Zitat selbst stehe im Mittelpunkt. Er geht aber nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise darauf ein, dass das genannte Zitat unmittelbar neben einer im Verhältnis zum Text deutlich größeren Abbildung Erbakans steht, die ihn vor einem Mikrofon zeigt (Bl. 143 d. A.). Die Präsentation beinhaltet eine weitere mit einem Zitat verbundene Abbildung Erbakans, auf der er ein Mikrofon in der Hand hält und eine kämpferische Haltung einnimmt (Bl. 142 d. A.). Unter den Zitaten steht jeweils der Name "Necmettin Erbakan" bzw. "Prof. Dr. Necmeddin Erbakan". In Anbetracht dieser Gestaltung, die den Eindruck erweckt, Erbakan wende sich persönlich an die Zuhörer der Präsentation und rufe ihnen die zitierten Worte zu, überzeugt die Behauptung des Klägers nicht, es gehe unabhängig von der Person Erbakans allein um Motivation sowie um Funktion und Bedeutung des Amtes des Vorsitzenden, der in seiner Gemeinde mit seinem Wirken eine neue Zeit einläuten könne. bb) Ebensowenig dringt der Kläger mit seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. November 2020 durch, mit denen er sein erstinstanzliches Vorbringen aus der Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 wiederholt, die Präsentation lasse keine herausgehobene Stellung Erbakans erkennen. Zwar mag das Wort "Başkan" nach seinem gewöhnlichen Wortsinn auch "Vorsitzender" bedeuten und in diesem Sinne im türkischen Sprachgebrauch häufiger verwendet werden. Es mag auch zutreffen, dass der mit diesem Wort überschriebene Abschnitt der Präsentation nur abstrakt die Vereinsorganisation betraf, speziell die verschiedenen Positionen und Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstands. Diese Einwendungen verfehlen aber den Kern der verwaltungsgerichtlichen Begründung, wonach auch die Reihenfolge der Folien – eine Seite mit der Abbildung und einem Zitat von Erbakan folge unmittelbar auf eine Seite, auf der nur das Wort "Başkan" stehe (UA S. 6) – keine Distanzierung oder Emanzipierung von der Person Erbakans erkennen lasse. Vielmehr unterstütze sie die positive Darstellung Erbakans, indem sie ihn in die Organisationsstruktur der IGMG einbette, was dafür spreche, dass er weiterhin als zentral für die Ziele und Vorstellungen der IGMG angesehen werde. Dass diese Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen ließen, legt der Kläger nicht dar. Seine Behauptung, es habe durch diese Gestaltung keine konkrete Person als mögliche Führungspersönlichkeit hervorgehoben werden sollen, genügt dazu nicht. Denn es wird schon nicht deutlich, dass sich an der herausgehobenen Rolle Erbakans innerhalb der IGMG, die sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Präsentation wiederspiegelt, etwas ändern würde, wenn es das Wort "Başkan" mit "Vorsitzender" und nicht mit "Präsident" übersetzt hätte. Vielmehr räumt der Kläger die in der Präsentation zum Ausdruck kommende Vorbildfunktion Erbakans selbst ein, indem er in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 erklärt, das Zitat Erbakans solle der Bedeutung des Vorsitzenden Nachdruck verleihen, als Leitfigur zu wirken und die Gemeinde zu gestalten. Die Abbildung und das Zitat Erbakans erscheinen zudem im Rahmen einer Präsentation, die sich unter dem Titel "Biz kimiz?" (übersetzt: "Wer sind wir?") mit dem Selbstverständnis der IGMG beschäftigt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei trotz der Bezugnahmen auf die Person Erbakans und die wörtliche Wiedergabe ihm zugeschriebener Aussagen eine distanzierte Haltung gegenüber seiner Ideologie eingenommen werden soll, sind der Präsentation nicht zu entnehmen. c) Ohne Erfolg bleibt auch sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ausgeblendet, dass er sich ausweislich seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 weder emotional noch ideologisch an Erbakan gebunden fühle und auch seine Familie keinerlei Bezug zur IGMG habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Beschreibung von Erbakan und dem Zitat in "prezi.com" einverstanden erklärt habe. Ebensowenig wie es ihm gelungen ist, hinsichtlich des Inhalts der Präsentation eine Distanz zur Person Erbakans zu begründen (s. 1. b] aa] und bb]), vermag er sich selbst von der Ideologie Erbakans zu distanzieren. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, der Inhalt der Präsentation einschließlich der positiven Darstellung Erbakans und seiner Einbettung in die Organisationsstruktur der IGMG sei dem Kläger zuzurechnen, damit begründet, dass diese unstreitig auf seinem Prezi-Account verfasst worden sei bzw. auf jeder Seite der Präsentation als Autor "X... am 27. März 2017" genannt werde (UA S. 6 f., 8). Überdies habe er sich bei seiner Darstellung zur Entstehung der Präsentation – diese sei bei einer Fortbildungsveranstaltung ohne sein Wissen selbständig durch Jugendliche erstellt worden – in Widersprüche verwickelt (UA S. 7). aa) Soweit das Verwaltungsgericht die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er kenne die Präsentation nicht und lehne deren Inhalt ab, aufgrund der festgestellten Widersprüche als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet hat, wird diese Schlussfolgerung – wie bereits dargelegt (s. 1. a]) – nicht mit dem Einwand erschüttert, es habe bei der Würdigung seiner Aussagen aus der mündlichen Verhandlung seine prozessuale Situation und die sich daraus ergebende Erklärungsnot unberücksichtigt gelassen. Der Kläger zeigt auch sonst nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung und Bewertung der widersprüchlichen Angaben zur Entstehung der Präsentation, insbesondere bezüglich der Dauer und des Ablaufs von derartigen Seminaren für Jugendliche, die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach den oben genannten Maßstäben verletzt hätte. So zieht sein maßgeblicher Einwand, die Sammlung der in der Präsentation verwendeten Textstellen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem Zeitrahmen von 90 Minuten problemlos möglich gewesen und aufgrund der verfügbaren technischen Möglichkeiten hätten wenige Sekunden genügt, um diese auf "prezi.com" einzustellen, selbst bei Wahrunterstellung die festgestellten Widersprüche nicht in Zweifel. Sein Vorbringen geht insoweit am Kern der verwaltungsgerichtlichen Begründung vorbei, es sei nicht nachvollziehbar, warum seine Darstellung des tatsächlichen Ablaufs derartiger Veranstaltungen derartig unterschiedlich ausfalle. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich erst nach sorgfältiger Recherche und auch Gesprächen mit anderen Personen seiner Gemeinde an die genauen Umstände erinnern könne. Dies möge für einzelne Daten gelten, nicht jedoch für die konkreten Wochentage solcher Seminare und die Darstellung des Seminarablaufs, insbesondere weiche die Darstellung im Erörterungstermin (drei Stunden theoretische Einführung, 90 Minuten praktische und selbständige Anwendung der Präsentationstechniken) nicht nur marginal von seinen späteren schriftsätzlichen Angaben (30 Minuten Einführungsvortrag, drei Stunden selbständige, unbeaufsichtigte Tätigkeit der Seminarteilnehmer) ab (UA S. 8). Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb der Kläger in der Zulassungsbegründung argumentiert, die Erstellung der Präsentation sei "problemlos" in 90 Minuten möglich gewesen, nachdem er sich erstinstanzlich ausweislich der Urteilsgründe nachdrücklich darum bemüht hat, diesen im Erörterungstermin genannten Zeitrahmen dahingehend zu korrigieren, dass die Seminarteilnehmer für die Erstellung der Präsentation deutlich mehr Zeit gehabt hätten. bb) Mit seinen weiteren Distanzierungsversuchen stellt der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts, er habe die positive Darstellung Erbakans als Führungsfigur in Schulungen für Jugendliche jedenfalls toleriert, wenn nicht gar vermittelt, ebenfalls nicht ernsthaft in Frage. Soweit der Kläger vorträgt, er sei weder emotional noch ideologisch an Erbakan gebunden, ist sein Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil es im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den nach Fristablauf eingegangenen Schriftsätzen vom 18. August 2024 und vom 15. Oktober 2024 steht. Der Inhalt dieser Schriftsätze findet hier bezüglich des Verhältnisses zu Erbakan und seiner Ideologie Berücksichtigung, weil insoweit an fristgerecht dargelegtes Zulassungsvorbringen angeknüpft wird. Der Kläger räumt darin ein, im Jahr 2011 in die Türkei gereist zu sein, um an der Beerdigungszeremonie für Erbakan teilzunehmen, obwohl er in der Zulassungsbegründung vom 2. März 2020 angegeben hatte, seine "einzigen Berührungspunkte" mit Erbakan seien Berichte anderer Gemeindemitglieder gewesen, die ihn gesehen und von ihm erzählt hätten. Er selbst habe erst sehr spät überhaupt etwas von der Person Erbakan gehört und kurz nach Kenntnisnahme, dass es "eine Person mit Namen Erbakan" gegeben habe, sei dieser gestorben. Bereits im Schriftsatz vom 18. August 2024 hatte er sein ursprüngliches Bemühen, die Bedeutung Erbakans für ihn persönlich und für seine Tätigkeit bei der IGMG herunterzuspielen, aufgegeben. Zwar betont er darin, dass die Person Erbakans im Laufe der Jahre in Bezug auf die Arbeit der Milli Görüş zunehmend an Bedeutung verloren habe, da sich die IGMG von einer "ehemals auch mit politischen Bezügen agierenden Vereinigung (…) zu einer religiösen Verwaltungsorganisation gewandelt" habe, der es um die Vermittlung religiöser Grundlagen und theologischer Inhalte gehe. Zugleich hebt er aber die vielfältigen und weit reichenden Verdienste und Errungenschaften Erbakans hervor, die genau die positive Darstellung seiner Person und die befürwortende Grundhaltung gegenüber seiner Ideologie zum Ausdruck bringen, die das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Diese befürwortende Grundhaltung besteht offenbar auch unabhängig davon, dass er nach eigenen Angaben bereits Anfang Januar 2020 sämtliche Ämter und Verantwortlichkeiten bei der IGMG niedergelegt hat und seither weder als Funktionär tätig, noch Mitglied der IGMG ist. Der Kläger legt seine Beweggründe für diesen nach dem Erörterungstermin und im Zeitraum der erstinstanzlichen Entscheidung ergriffenen Schritt, den er im Zulassungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 mitgeteilt hat und der in Anbetracht des "Bekenntnisses" zu dieser Bewegung im Schriftsatz vom 18. August 2024 überrascht, nicht näher dar. Im Schriftsatz vom 18. August 2024 (S. 11 unten) hatte er noch erklärt, "aktiv bei der IGMG" zu sein, "weil er so auf persönlicher und institutioneller Ebene einen sich an der Rechtsordnung der BRD orientierenden Beitrag zum gesellschaftlichen Werden leisten" wolle. d) Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht stütze sein klageabweisendes Urteil allein auf die Präsentation, in der Erbakan erwähnt werde, obwohl es selbst feststelle, dass die in Rede stehenden Äußerungen Erbakans "keinen Extremismus belegen" würden, lässt er außer Betracht, dass auch die in den Jahren 2009 bis 2013 erfolgte Teilnahme des Klägers an der Jugendarbeit der IGMG als aktives Mitglied und in leitender Funktion "als weiteres und zusätzliches Indiz" zur Begründung dafür herangezogen worden ist, dass er dem "traditionalistischen", verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Teil der IGMG zuzurechnen sei. Für diese Zeit sei noch nicht davon auszugehen, dass sich die IGMG als Gesamtorganisation von der Ideologie Erbakans vollständig gelöst und die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele aufgegeben habe. Den sogenannten Reformern in der IGMG hätten jedenfalls zu dieser Zeit mehrheitlich traditionalistisch eingestellte Anhänger Erbakans entgegengestanden, die erwartet hätten, dass die IGMG dessen Forderungen nachkomme. Jedenfalls damals habe eine glaubhafte programmatische Neuausrichtung der IGMG, mit der die alten verfassungsfeindlichen Ziele als überwunden hätten angesehen werden können, nicht stattgefunden (UA S. 8). Aber selbst wenn diese zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht selbständig tragfähig wäre, hätte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand. Denn auch einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung, sofern sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 11 Rn. 7a; Geyer, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, StAG § 11 Rn. 4). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Die Unterstützungshandlung des Klägers bestand danach in der Tolerierung oder gar Vermittlung einer positiven Darstellung Erbakans sowie der Einbettung seiner Person in die Organisationsstruktur der IGMG, die ihn weiterhin als zentral für deren Ziele und Vorstellungen erscheinen lasse, gegenüber Jugendlichen (UA S. 6 f.). Es liegt auf der Hand, dass sich diese Art von Unterstützungshandlung nicht auf das streitgegenständliche Seminar im März 2017 beschränkte, sondern geeignet war, aufgrund des Einflusses des Klägers als mehrjährigem Verantwortlichen für die "Mittelstufenbetreuung der Jugendabteilung der IGMG" und seiner Vorbildfunktion für die Zielgruppe der männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 13 und 17 Jahren weit darüber hinaus zu wirken. Den Angaben des Klägers zufolge fanden derartige Seminare allein in den Jahren 2016 bis 2019 zweimal jährlich statt. e) Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine Gesamtschau vorgenommen, sondern die gegen die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sprechenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, gelingt es ihm ebenfalls nicht, die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht sei sich der Notwendigkeit einer Gesamtschau nicht bewusst gewesen, setzt er sich nicht damit auseinander, dass es bei der Darlegung des rechtlichen Maßstabs für die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeführt hat, es sei aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des Ausschlussgrundes vorliege (UA S. 5). Darüber hinaus lässt sein pauschaler Hinweis, die Seminare im Rahmen der Jugendarbeit hätten beispielsweise auch Themen wie Funktion und Arbeitsweise der Europäischen Union, Globalisierung oder Rassismus beinhaltet, schon nicht erkennen, welche Haltung gegenüber diesen Themen vertreten worden ist, so dass offen bleibt, inwieweit dieser Einwand geeignet sein soll, die Bewertung der Präsentation durch das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise zu relativieren. Letzteres gilt auch hinsichtlich seines Vorbringens, er habe als Verantwortlicher für die Mittelstufenbetreuung in Berlin jeweils vor dem 1. Mai eine Versammlung mit ca. 80 bis 200 Jugendlichen abgehalten, bei der Polizeibeamte über Rechte und Pflichten in der Bundesrepublik aufgeklärt hätten, um die Jugendlichen zum Beispiel von Drogenkonsum und der Teilnahme an Ausschreitungen fernzuhalten. Soweit der Kläger meint, diese sowie weitere von ihm genannte, auf eine Integration in die deutsche Gesellschaft bezogenen individuellen Umstände seien sämtlich nicht berücksichtigt worden, lässt er ferner außer Betracht, dass die Einordnung in die hiesigen Lebensverhältnisse kein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, sondern das Gesetz davon ausgeht, dass dies gewährleistet ist, wenn die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt. f) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht dem "traditionalistischen", verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Teil der IGMG zurechnen dürfen. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die IGMG sei im Jahr 2009, als er mit der Jugendarbeit begonnen habe, noch homogen in ihrer verfassungsfeindlichen Ausrichtung gewesen, sei aus historischer Sicht zweifelhaft. Eine Vielzahl anderer (ober-)gerichtlicher Entscheidungen belege, dass schon weit vor 2009 nicht mehr von einer homogenen Organisation in diesem Sinne habe ausgegangen werden können. Dem traditionalistischen Flügel würden nur Angehörige der "Ersten Generation" zugerechnet, nicht jedoch Angehörige der "Dritten Generation", die – wie er selbst – im Bundesgebiet aufgewachsen und in die hiesige Gesellschaftsordnung hineingewachsen seien. Für diese habe Erbakan als Person keinerlei Bedeutung und es sei ihnen nicht einmal bewusst, dass es sich um eine als ambivalent eingeschätzte Organisation handle. Selbst wenn diese Einschätzung des Klägers zuträfe, würde sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ändern, weil sich die Klageabweisung dann selbständig tragend auf die Begründung stützen ließe, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verantwortlicher der "Mittelstufenbetreuung der Jugendabteilung der IGMG" für Jugendliche zwischen 13 und 17 Jahren die auf der Ideologie Erbakans basierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Teilen der IGMG propagiert habe, indem mit seinem Prezi-Account eine Präsentation erstellt worden sei, die – insoweit von ihm nicht bestrittene – positiv konnotierte Äußerungen von Erbakan mit Aussagen von diesem enthalte, die er jedenfalls toleriert, wenn nicht gar vermittelt habe (UA S. 6 f.). Diese Begründung hat der Kläger – wie dargelegt – nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen. Ungeachtet dessen ist seine Erklärung in der Zulassungsbegründung vom 2. März 2020, die darauf abzielt, ihn als Angehörigen der "Dritten Generation" einzuordnen, für die Erbakan als Person "keinerlei Bedeutung" habe und die sich der Ambivalenz der Organisation häufig nicht einmal bewusst sei, nicht mit seinen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18. August 2024 und vom 15. Oktober 2024 in Einklang zu bringen, die eine solche Bedeutungslosigkeit Erbakans nicht erkennen lassen, sondern vielmehr seine bis in die Gegenwart hineinwirkenden Verdienste betonen. Ferner stellt der Kläger mit seiner Äußerung im Schriftsatz vom 15. Oktober 2024, er habe sich insbesondere nach seinem Wechsel in die Zentrale der IGMG im September 2013 zunehmend der neuen Richtung innerhalb der IGMG zugehörig gefühlt, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei in den Jahren 2009 bis 2013 noch dem "traditionalistischen", verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Teil der IGMG zuzurechnen gewesen (UA S. 8), nicht in Abrede. g) Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet schließlich der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG sei, deren Erteilung nach § 5 Abs. 4 AufenthG voraussetze, dass kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist unter anderem auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keine Indizwirkung für das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Jahr 2005 hatte die Ausländerbehörde noch keinen Anlass zur Prüfung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses wegen der hier in Rede stehenden Unterstützung der IGMG, die erst im Jahr 2009 begann. Damit geht der Einwand des Klägers, es sei davon auszugehen, dass vor der Erteilung eine "Regelanfrage" beim Landesamt für Verfassungsschutz nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durchgeführt worden sei, ins Leere. Ebensowenig kann dem bis heute unterbliebenen Widerruf der Niederlassungserlaubnis ein "Erklärungswert" im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen eines Ausweisungsinteresses beigemessen werden. Der Kläger legt schon nicht dar, aus welchem Grund die Ausländerbehörde bis zum Beginn des Einbürgerungsverfahrens im Jahr 2017 Anlass gehabt hätte, die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis erneut zu überprüfen. Außerdem ist naheliegend, dass eine solche Prüfung bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zurückgestellt wird. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein etwaiges Ausweisungsinteresse "verbraucht" ist, weil ihm in Kenntnis der dieses begründenden Umstände die weitere Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ermöglicht worden ist, stellt sich daher nicht. Sie dürfte im Übrigen im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu erörtern sein, wonach ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einen eigenständigen Ausschlussgrund für die Einbürgerung bildet (vgl. NK-AuslR/Geyer, 3. Aufl. 2023, StAG, § 11 Rn. 10). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels – hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO oder wegen Verletzung der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – zuzulassen. a) Soweit der Kläger Gehörsverstöße rügt, macht er überwiegend im Kern ernstliche Richtigkeitszweifel geltend, die im Ergebnis – wie dargelegt – nicht durchgreifen. Verfahrensfehler werden demgegenüber nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass es ihm im Erörterungstermin sowie im Rahmen seiner schriftsätzlichen Stellungnahmen nicht möglich gewesen wäre, sich selbst rechtliches Gehör zum entscheidungserheblichen Tatsachenstoff zu verschaffen. Soweit er wiederholt behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 nicht zur Kenntnis genommen, begründet er keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Davon, dass es ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, ist grundsätzlich auszugehen. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn es sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen und jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, es habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38/11 -, juris Rn. 2). Zwar nimmt das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf die Stellungnahme des Klägers vom 16. Dezember 2019, sondern nur auf diejenige vom 13. November 2019 Bezug (UA S. 8). Dass der Einzelrichter deren Inhalt gleichwohl bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, dürfte aber bereits an den darin befindlichen handschriftlichen Markierungen deutlich werden (Bl. 176 d. A.). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mit dem klägerischen Vorbringen zum Inhalt und zur Entstehung der Präsentation, das auch den Schwerpunkt der Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 bildet, erkennbar auseinandergesetzt (UA S. 3, 6 ff.), ist aber den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt, er habe mit dieser nichts zu tun. b) Ohne Erfolg bleibt auch seine Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung, die sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts bezieht, es sei unwahrscheinlich, dass die Jugendlichen in 90 Minuten eine Präsentation im Umfang von immerhin 127 Seiten hätten erstellen können, weil sie dann im Mittel weniger als 45 Sekunden für die Erstellung einer Seite benötigt hätten (UA S. 7). Auch insoweit genügt es nicht, auf die – abstrakt betrachtet stets gegebene – Möglichkeit zu verweisen, dass eine weitere Aufklärung gegenteilige Umstände hätte ergeben können, vielmehr bedarf es der Darlegung konkreter und regelmäßig auch gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann auch nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 -, juris Rn. 19). Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall muss die Rüge jedoch schlüssig aufzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11 und vom 13. Juni 2019 - 5 B 29/18 -, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger lässt außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der klägerischen Angaben zur Entstehung der Präsentation bzw. zum Ablauf der Seminare abgestellt hat. Dass weitere Ermittlungen zum Zeitaufwand für die Erstellung einer solchen Präsentation im Hinblick auf den Vorwurf der Widersprüchlichkeit entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbracht hätten und sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, ist nach den Darlegungen indes nicht feststellbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).