Beschluss
22 L 5756/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0517.22L5756.17A.00
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Leitsätze
Im Falle eines jungen gesunden Asylsuchenden, dessen Wiederaufnahme Bulgarien nach Art. 18 Abs.1 b) Dublin III-VO zugestimmt hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel der Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt T. B. aus C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines jungen gesunden Asylsuchenden, dessen Wiederaufnahme Bulgarien nach Art. 18 Abs.1 b) Dublin III-VO zugestimmt hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel der Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt T. B. aus C. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO). Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO, da bei vorläufiger Prüfung eine nicht nur entfernte Erfolgsaussicht bestand. Der Antragsteller kann zudem nach seinen persönlich und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Wegen der Komplexität der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Allerdings ist die beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu beschränken. Der am 14. November 2017 beim Verwaltungsgericht Arnsberg gestellte und durch dessen Verweisungsbeschluss vom 24. November 2017 (13 L 2885/17.A) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 18932/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß nach § 80 Absatz 5 VwGO, § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft und die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier am 10. November 2017) gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch im Übrigen überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von dem Antragsteller im September 2017 in Deutschland gestellten Asylantrag. Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC‑Verzeichnis hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 28. September 2017 ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Bulgarien aufhielt hat und dort am 23. August 2017 einen Asylantrag stellte, bevor er am 1. September 2017 in Rumänien und am 9. September 2017 in Österreich um Schutz nachsuchte. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Bulgarien einreiste. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 28. September 2017, er sei mit seiner Einreise nach Bulgarien erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist sowie seinen weiteren Angaben gegenüber dem Bundesamt am 12. Oktober 2017, er habe sich 18 Tage in Bulgarien aufgehalten, bevor er von dort aus nach Rumänien und nach 5 Tagen weiter über Österreich nach Deutschland gereist sei. Die damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO für Bulgarien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 13. Oktober 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging. Bulgarien hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien lag zum Zeitpunkt der fristgerechten Stellung des vorliegenden Eilantrages weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung dieses Eilantrages unterbrochen, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Bulgarien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Bulgarien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m. w. N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien nach sich ziehen könnten. Hierbei ist die Situation in den Blick zu nehmen, der Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ausgesetzt werden. Die Situation des Antragstellers zeichnet sich dadurch aus, dass es sich bei ihm nach seinen eigenen Angaben um einen aus dem Irak stammenden gesunden 21jährigen Mann kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens handelt, der im August 2017 in Bulgarien einen Asylantrag stellte und dessen dortiges Asylverfahren ausweislich der auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützten Zustimmung der bulgarischen Dublin-Behörde vom 20. Oktober 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sein dürfte. Insofern unterscheidet sich die Situation des Antragstellers von derjenigen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017, OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 ‑ 11 A 78/17.A -, juris, zu entscheiden hatte. Dieses betraf Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien, die dort vor dem 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und hinsichtlich derer Bulgarien seine Aufnahmebereitschaft auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO erklärte. Beides trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Im Übrigen wurde das zuvor genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mittlerweile durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2018, – 1 B 155/17 –, juris, aufgehoben, mit Hinweis darauf, dass die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum bulgarischen Recht und der bulgarischen Rechtspraxis nicht auf eine tragfähige Grundlage gestützt seien. Ebenfalls sind die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Vorlagebeschlüssen vom 2. August 2017 vgl. ‑ 1 C 37/16 ‑ und ‑ 1 C 2/17 ‑, juris, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen über die der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden hat, dortige Aktenzeichen: C-540/17 und C-541/17, sowie die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 29. Januar 2018, – 10 LB 82/17 –, juris, und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Urteilen vom 19. April 2018 – 2 A 737/17 –, und ‑ 2 A 741/17 ‑, beide bei juris, in der Situation des Antragstellers nicht einschlägig, weil diese sich mit der Situation von Drittstaatsangehörigen befassen, denen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde. Dem Antragsteller hingegen wurde - soweit ersichtlich - bislang kein Schutz in Bulgarien gewährt und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass hiermit in absehbarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. Ferner ist die Situation des Antragstellers nicht vergleichbar mit der Situation eines Ehepaares mit drei Kindern im Alter von 8 Monaten bis 6 Jahren, für die das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2018, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2018 ‑ 22 L 3744/17.A ‑, juris, bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der damals vorliegenden Erkenntnisse zu der vorläufigen Einschätzung gelangte, dass ihnen wegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Anders als in jedem Fall liegen hier in Bezug auf den jungen, gesunden Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit vor. Damit unterscheidet sich seine Situation zugleich von derjenigen einer alleinerziehenden Mutter mit vier minderjährigen Kindern, für die das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 29. August 2017, BVerwG, Beschluss vom 29. August 2017 ‑ 2 BvR 863/17 ‑, juris, eine Bewertung der in Bulgarien herrschenden Aufnahmebedingungen unter Berücksichtigung der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Antragsteller für erforderlich erachtet. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2018 ‑ 13a ZB 17.50030 ‑, juris, die Berufung zugelassen hat, weil (erneut) klärungsbedürftig sei, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Dublin III-VO, beachtlich sind, lässt keine Rückschlüsse auf eine Bewertung der bulgarischen Verhältnisse zu, sondern erfolgte ausdrücklich wegen der nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage des letzten Urteils des Gerichts zu diesen Fragen im Januar 2015. Nach Auswertung der aktuellen, öffentlich zugänglichen Erkenntnisquellen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, ebenso in einem verfahrensrechtlich vergleichbaren Fall eines homosexuellen Mannes: VG Greifswald, Beschluss vom 28. November 2017 – 6 B 2336/17 As HGW –, m. w. N., juris. Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller sein in Bulgarien begonnenes Asylverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterführen bzw. als Erstverfahren wieder aufnehmen kann. Für Dublin-Rückkehrer sieht das bulgarische Asylrecht seit 2015 ausdrücklich die Wiederaufnahme des Asylverfahrens vor, selbst wenn dieses bereits abgeschlossen war; die behördliche Praxis der SAR (State Agency for Refugees) entspricht diesem Recht und bislang sind Dublin-Rückkehrer keinen grundsätzlichen Hindernissen bei der Wiederaufnahme abgeschlossener Asylverfahren ausgesetzt, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 28, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Die Situation des Antragstellers in Bezug auf seine asylverfahrensrechtliche Stellung in Bulgarien dürfte damit im Wesentlichen mit derjenigen eines nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählenden Dublin-Rückkehrers vergleichbar sein, über die das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19. Mai 2017, OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A -, juris, zu entscheiden hatte. Zwar betraf diese Entscheidung Dublin-Rückkehrer, die in Bulgarien vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet noch keinen Asylantrag gestellt hatten. Nach den oben genannten aktuellen Erkenntnissen stellt die Fortführung bzw. Wiederaufnahme eines im August 2017 bereits begonnenen Asyl(erst)verfahrens in Bulgarien jedoch grundsätzlich kein Hindernis dar, so dass sich der Antragsteller in Bulgarien in einer verfahrensrechtlich ähnlichen Situation wiederfinden dürfte wie Personen, die erstmals in Bulgarien einen Asylantrag stellen. Auf Dublin-Rückkehrer finden in Bezug auf die persönliche Anhörung, die Rechtsbehelfe und den Zugang zu juristischer Beratung die gleichen Regeln und Rechte Anwendung wie auf Antragsteller im regulären Asylverfahren, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 29, 30, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Auch fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen ausgesetzt wäre. Soweit in Berichten von polizeilichen Übergriffen auf Asylsuchende beim Grenzübertritt sowie deren Inhaftierung berichtet wird, vgl. zuletzt: amnesty international Report 2017/2018 Bulgaria, veröffentlicht am 22. Februar 2018, abrufbar unter http://www.refworld.org/country,,,,BGR,,5a9939384,0.html, fehlt es an Hinweisen dafür, dass dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer Derartiges droht, vgl. ebenso: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2017, Ra 2017/18/0166, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), https://www.ris.bka.gv.at/Vwgh/. Ferner unterliegen Dublin-Rückkehrer in Bulgarien keinen grundsätzlichen Restriktionen beim Zugang zu den öffentlichen Leistungen für Asylbewerber; lediglich Folgeantragsteller und Antragsteller, für die in Bulgarien ein Dublin-Verfahren im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates durchgeführt wird, unterliegen insoweit Einschränkungen, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 42, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Die öffentlichen Leistungen umfassen grundsätzlich Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, Versorgung mit Lebensmitteln, medizinische Versorgung und psychologische Hilfestellung, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 45, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Die Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien überstieg jedenfalls Ende 2017 die Zahl der belegten Plätze deutlich, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 48, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Zwar wird Dublin-Rückkehrern, soweit es sich nicht um unbegleitete Minderjährige, Familien mit Kindern oder andere besonders schutzbedürftige Personen handelt, in der Praxis häufig die Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung verweigert mit Hinweis darauf, dass sie sich zuvor unerlaubt von ihrem Aufenthaltsort entfernt hätten; gegen eine Verweigerung der Aufnahme steht den Betroffenen jedoch ein Rechtsbehelf innerhalb von 7 Tagen offen. Vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report Bulgaria, update Feburar 2018, S. 46, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sollte unter den gegebenen Bedingungen auf die Überstellung von verletzlichen Personen nach Bulgarien verzichtet werden - jedenfalls soweit es an einer individuellen Garantieerklärung Bulgariens zur adäquaten Aufnahme der Betroffenen fehlt, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Stichwort „Dublin“, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/mediendossiers/dublin.html#laenderspezifischeinformationen. Bei dieser Sachlage fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller als junger gesunder Mann im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in der Lage sein wird, aus eigener Kraft eine Unterkunft und die für die Deckung seines täglichen Mindestbedarfs nötigen Mittel zu beschaffen noch ‑ nötigenfalls mit Hilfe gerichtlichen Rechtsschutzes ‑ Zugang zu einer Versorgung in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten könnte. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m. w. N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).