Beschluss
OVG 4 RA 1/25, OVG 4 A 1/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0903.OVG4RA1.25.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Gelegenheit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite zu äußern. Das Gericht hat vor der Entscheidung, wenn es nicht eine Frist für die Gegenerklärung setzt, eine angemessene Zeit zu warten, um dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Gelegenheit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite zu äußern. Das Gericht hat vor der Entscheidung, wenn es nicht eine Frist für die Gegenerklärung setzt, eine angemessene Zeit zu warten, um dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(Rn.7) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss des Senats vom 18. Juli 2025 (– OVG 4 A 1/25 – juris) abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat keinen Erfolg. 1. Der Senat hat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung über die Anhörungsrüge zu entscheiden, weil dies seiner aktuellen Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan entspricht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass über die Anhörungsrüge der Spruchkörper grundsätzlich in der aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheidet und damit nicht zwingend in der Besetzung, in der die angegriffene Ausgangsentscheidung getroffen wurde. Denn die Anhörungsrüge ist ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle. Es sind nicht besondere Erkenntnisse der an der Ursprungsentscheidung betroffenen Richter im Sinne einer Überdenkensentscheidung maßgeblich. Zudem fehlt es in § 152a VwGO für das Rügeverfahren an einer entsprechenden Ausnahmeregelung wie z. B. in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach bei einer Tatbestandsberichtigung nur die Richter mitwirken dürfen, die beim dem Urteil mitgewirkt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2023 – OVG 4 RN 1/23 – EA S. 2; VGH Kassel, Beschluss vom 11. April 2016 – 8 A 2798/15.Z.R – juris Rn. 5). 2. Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Anhörungsrüge ist zulässig. Da der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend macht, unterliegt er nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO. Der Vertretungszwang gilt zwar auch für Anhörungsrügen in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, es sei denn, diese werden – wie vorliegend – in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung erhoben, wo gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang besteht. Auch bei dem auf Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren handelt es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren i.S.v. § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn sie richtet sich gegen einen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein künftiges Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ablehnenden Beschluss und damit gegen eine „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Als „Endentscheidung“ kommt auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem – wie vorliegend – über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar entschieden wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 2 B 120/21 – juris Rn. 2 m.w.N.). 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 VwGO verletzt hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Senat durch den angegriffenen Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Mit vorgenanntem Beschluss wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen künftigen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, dass die mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft getretene Regelung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Justizkapazitätsvergabeverordnung – JKapVVO – i.d.F. vom 17. Februar 2025 (GVBl. 2025, S. 126) für unwirksam erklärt wird, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der künftige Normenkontrollantrag wäre voraussichtlich unbegründet, da die Erfolgschance lediglich eine entfernte wäre. Der Antragsteller habe weder dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 4 A 1/25 – juris Rn. 8). a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Senat vor seiner Entscheidung vom 18. Juli 2025 eine angemessene Zeit abgewartet, um dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 zu geben. Der Antragsteller trägt hierzu vor, das Oberverwaltungsgericht habe auf die vorgenannte Stellungnahme des Antragsgegners vertraut, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen. Infolgedessen sei es ihm im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich gewesen, Beweisanträge zu stellen oder den Vortrag des Verordnungsgebers, insbesondere zum behaupteten Verwaltungsmehraufwand, zu überprüfen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedem der Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Der Anspruch umfasst grundsätzlich auch die Gelegenheit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2023 – 2 BvR 1605/21 – juris Rn. 45). Das Gericht hat vor der Entscheidung, wenn es nicht eine Frist für die Gegenerklärung setzt, eine angemessene Zeit zu warten, um dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 873/81 – juris Rn. 17; Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 103 Rn. 53 m.w.N.). Im vorliegenden Fall stand dem Antragsteller, der im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die staatliche Pflichtfachprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, im Prozesskostenhilfeverfahren angemessene Zeit zur Verfügung, um sich zur Stellungnahme des Antragsgegners zu äußern. Der Antragsteller hatte mit einem am 18. Juni 2025 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 12. Mai 2025 „von gewisser Dringlichkeit“ sei. Im Hinblick auf die zeitliche Koordinierung seines weiteren Studienverlaufes solle über den Antrag „zeitnah entschieden werden“. Nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 am 24. Juni 2025 beim Oberverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Juni 2025 ohne Setzung einer Frist für die Gegenerklärung die Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Der Antragsteller wurde – vor dem Hintergrund seines Schreibens vom 18. Juni 2025 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Laufe des Juli 2025 eine Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu treffen. Angesichts der vom Antragsteller selbst geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung musste er daher mit einer schnellen Entscheidung rechnen. Gleichwohl hat der Antragsteller von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung vom 18. Juli 2025 keinen Gebrauch gemacht und auch sonst die für ihn nach Lage der Dinge bestehende Möglichkeit nicht genutzt, sich Gehör zu verschaffen, indem er dem Oberverwaltungsgericht mitteilt, dass er sich noch zur Stellungnahme des Antragsgegners äußern wolle und bereits im Prozesskostenhilfeverfahren Beweisanträge stellen möchte. Soweit der Antragsteller nunmehr im Anhörungsrügeverfahren geltend macht, ihm sei im Prozesskostenhilfeverfahren keine Möglichkeit gegeben worden, Beweisanträge zur vom Antragsgegner vorgelegten Begründung des Verordnungsgebers zu stellen, trifft dies bereits nicht zu, weil ihm hierfür ein angemessener Zeitraum (Ende Juni bis zum 18. Juli 2025 Zeit) zur Verfügung stand. Unabhängig davon sei der Antragsteller hier darauf hingewiesen, dass angesichts der vorliegend gegebenen weiten Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers zur exekutiven Rechtssetzung zu dessen Motiv für die Änderung der Rechtsverordnung, wonach der Mehraufwand, den die bisher bestehende Regelung hervorgerufen habe, nicht gerechtfertigt sei, eine Beweisaufnahme voraussichtlich nicht ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung des Verordnungsgebers dient die Änderung des § 5 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. primär der Effizienz der Verwaltungsabläufe, da hiermit sichergestellt werden könne, dass zum erstmaligen Angebot eines Ausbildungsplatzes die Einstellungsvoraussetzungen auch tatsächlich vollständig vorlägen. In der bisherigen Praxis habe sich gezeigt, dass nur ein Bruchteil der Personen, die sich allein mit ihrem Zeugnis der staatlichen Pflichtfachprüfung beworben hätten, tatsächlich hätten eingestellt werden können, wobei ein nicht unerheblicher Teil der Personen nicht in der Lage gewesen sei, ihr fehlendes Schwerpunktbereichszeugnis innerhalb der Frist nachzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheine der Mehraufwand, den die bisher bestehende Regelung hervorgerufen habe, nicht gerechtfertigt. Die tatsächliche Richtigkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Anliegens im Interesse einer effizienten Verwaltung wäre wohl angesichts der Gestaltungsfreiheit der hier vorgenommenen Rechtssetzung durch die Exekutive keiner Beweisaufnahme zugänglich. Der Verordnungsgeber schuldet von Verfassungs wegen vom Grundsatz her nur eine wirksame Verordnung; das Bundesverfassungsgericht hat dem Grundgesetz nicht generell prozedurale Anforderungen an das Gesetz- bzw. Verordnungsgebungsverfahren der Exekutive mit entsprechenden Begründungslasten entnommen, sondern dies auf Fallgestaltungen beschränkt, die – wie Besoldungsfragen – typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte betreffen, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 2 B 28.24 – juris Rn. 9 bis 10 zum Gesetz). Eine solche Fallkonstellation liegt hier bei der vorgenommenen exekutiven Rechtssetzung nicht vor. Es kommt mithin hier nicht ernsthaft in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – juris Rn. 19), die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. im Wege der Beweisaufnahme auf ihre empirische Richtigkeit zu überprüfen. b. Der Antragsteller hat auch mit seinem weiteren Vorbringen nicht dargelegt, dass der Senat durch den angegriffenen Beschluss vom 18. Juli 2025 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unter dem Aspekt der Nichtberücksichtigung von Sachvortrag verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Er verpflichtet ein Gericht indes nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten, insbesondere auch ein solches, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist, in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 – juris Rn. 25). Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – OVG 4 N 109/22 – EA S. 8). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte hingegen nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, u.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 7). Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 8 und vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe sein Vertrauen auf die alte Rechtslage bei seiner Studienplanung und den Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung einschließlich seiner individuellen Umstände im Beschluss vom 18. Juli 2025 „nicht ausreichend gewürdigt“, zielt der Antragsteller in Wirklichkeit auf die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ab. Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss ausgeführt, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. und deren Anwendung auf den Einzelfall des Antragstellers keine unzulässige Anwendung einer unecht rückwirkende Norm darstelle (vgl. näher Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 4 A 1/25 – juris Rn. 10). Der Senat ist damit auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Antragstellers eingegangen, sodass eine Nichtberücksichtigung des Vortrags nicht vorliegt. Auch soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, der Senat habe sein Vorbringen, dass für Personen in seiner Situation eine Übergangsregelung hätte geschaffen werden müssen, in seine Entscheidung nicht einbezogen, lässt dies nicht auf die Nichtberücksichtigung seines Vortrags schließen. Der Antragsteller hatte insoweit in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 12. Mai 2025 lediglich ausgeführt, dass soweit man annehme, dass § 5 JKapVVO n.F. eine unechte Rückwirkung zukomme, dies ohne eine „Ausnahme- bzw. eine Übergangsregelung“ unverhältnismäßig sei. Der Senat hat in seiner Entscheidung die Übergangsregelung des § 10 JKapVVO n.F. berücksichtigt und ausgeführt, dass es sich bei der Regelung und Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. auf den Einzelfall des Antragstellers nicht um eine unzulässige unecht rückwirkende Norm handele (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 4 A 1/25 – juris Rn. 10). Vom Rechtsstandpunkt des Senates war die vom Antragsteller nunmehr sinngemäß angesprochene Frage, ob der Verordnungsgeber aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes verpflichtet gewesen sei, eine über § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO hinausgehende Übergangsregelung zu schaffen, nicht entscheidungserheblich. Zudem hat der Senat Ausführungen zu der Härtefallregelung des § 9 JKapVVO n.F. gemacht. Im Übrigen wendet sich der Antragsteller auch mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senates. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).