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Beschluss

3 A 514/23.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 514/23.A 6 K 1780/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 24. Januar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 20. Oktober 2023 - 6 K 1780/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Ver- fahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen und einem Aufklärungsmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, hierzu unter Nr. 1), sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 2) nicht gegeben sind. Der Kläger wurde seinen Angaben nach am ........... 1985 in Pakistan geboren und ist islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste 2007 aus Pakistan aus und stellte im Feb- ruar 2011 in Großbritannien einen erfolglosen Asylantrag. Im Mai 2011 wurde er nach Pakistan abgeschoben. Im Jahr 2015 verließ der Kläger erneut Pakistan mit dem Flug- zeug und lebte mehrere Jahre in der Türkei. Im Januar 2019 stellte er in Griechenland einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Nachdem er hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, reiste er im Juli 2019 nach Deutschland und stellte hier im September 2020 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Hierzu trug er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am ... September 2020 zusammengefasst Folgendes vor: Im Jahr 2000 bis 2002 sei er Mitglied der Gruppe Sipah’e’sahaba gewesen. Er sei noch Schüler gewesen und habe in seiner Freizeit für diese Gruppe Flugblätter verteilt. Nachdem die Gruppe zwischen 2002 und 2003 verboten worden sei, habe er versucht, diese zu ver- lassen. Er habe von deren terroristischen Aktivitäten nichts gewusst. Die Gruppe habe ihn aber nicht gehen lassen wollen und ihn mit dem Tode bedroht. In den nächsten drei bis vier Jahren sei die Polizei regelmäßig bei ihm vorbeigekommen und habe ihn zu der Gruppe befragt. Die Gruppe habe seine Daten an die Polizei gegeben, damit diese 1 2 3 3 ihn einschüchtern und bedrohen könne. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, Mitglied der Gruppe zu sein. Dies sei bis 2007 so gegangen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 sei alles wieder von vorne losgegangen. Er sei immer wieder von der Polizei ab- geholt und verprügelt worden. Er habe dabei auch Verletzungen erlitten. 2013 habe er vergeblich versucht, nach Malaysia und nach Russland auszureisen. Er sei jedoch am Flughafen aufgehalten und verprügelt worden. Im Februar 2015 sei er von der Gruppe erneut bedroht worden. Daraufhin sei er mit seinem Reisepass auf dem Luftweg aus Pakistan ausgereist. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 2020 ab. Der Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit dem streit- gegenständlichen Urteil vom 20. Oktober 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Es gehe davon aus, dass der Kläger unverfolgt ausge- reist sei und ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung drohe. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, der Schaffung eines persönlichen Ein- drucks vom Kläger und der Auswertung aller vorliegenden Dokumente habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Vortrag des Klägers vollumfänglich der Wahrheit entspreche. Soweit er vortrage, ab 2000 ca. zwei Jahre für die Gruppe Si- pah’e’sahaba tätig geworden zu sein und für sie Flugblätter verteilt zu haben, vermöge sich das Gericht dies noch vorzustellen. Es erscheine auch nachvollziehbar, dass er sich mit seinen damals 15 Jahren nicht bewusst gewesen sei, welche Ziele diese Grup- pierung tatsächlich verfolge. Seinen Ausführungen zu den Bedrohungen bis zum Jahr 2007 und dann wieder ab 2011 könne das Gericht hingegen keinen Glauben schenken. Wie bereits das Bundesamt ausgeführt habe, bleibe sein Vorbringen in den wesentli- chen Punkten vage und unsubstantiiert. Zwar habe er es vermocht, eine Rahmenge- schichte widerspruchsfrei zu schildern. Die wesentlichen Ereignisse jedoch, die Bedro- hungen, Schläge und die Gewalt der FIA, habe der Kläger jedoch im Wesentlichen nur oberflächlich schildern können. Von sich aus habe er diesbezüglich nur allgemein, gänzlich ohne konkrete Zeit- und Ortsangaben und ohne die Möglichkeit, sich das Ge- schehen wirklich vorstellen zu können, berichtet. Insbesondere habe er oft von „Prob- lemen mit der Polizei“ gesprochen, ohne diese von sich aus näher zu konkretisieren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz den geschilderten Vorfällen stets am selben Ort geblieben sei, anstatt in eine der Millionenstädte Pakistans umzuziehen. Auch seine legale Ausreise mit dem Flugzeug lasse seine Schilderung, er sei zuvor 4 5 4 immer wieder von der FIA am Flughafen an der Ausreise gehindert worden, als un- glaubhaft erscheinen. Die Beweisanträge seien wegen ihrer Unerheblichkeit abzuleh- nen gewesen. 1. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Ge- stalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte deren Sachvortrag zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor- bringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand- punkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Ge- hörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Be- teiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage sei- ner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver- lauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen wer- den, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). 6 7 8 5 Ausgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten ferner in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grund- lagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung voraus- geht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Be- zug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis- anträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrund- lagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). a) Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Beweisanträge prozessrechtswidrig ab- gelehnt worden seien. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den An- spruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, juris). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Be- weisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ord- nungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismit- tels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbe- hauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Ver- waltungsgericht in der Entscheidung angegebenen Gründen darzulegen, dass die Ab- lehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 9 10 11 6 2430/17.A -, juris Rn. 16). Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrags ist zudem in Auseinanderset- zung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststel- lung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung (OVG NRW, Beschl. v. 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger beruft sich auf folgenden Beweisantrag: „Zum Beweis der Tatsache, dass die Gruppierung Sipah’e’sahaba bzw. ihre Nachfolgeorganisation ASWJ weiterhin als terroristische Gruppe aktiv ist und daher von Sicherheitsbehörden verfolgt werden, wird ein Sachverständigengut- achten von Amnesty International, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder ei- ner Organisation mit vergleichbarer Expertise eingeholt.“ Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Beweisfrage entscheidungs- und beweiser- heblich gewesen sei. Wenn das Gericht seine Mitgliedschaft in einer vom Staat ver- folgten terroristischen Gruppierung und Bedrohung und Gewalt gegen ihn durch die Sicherheitsbehörde, wenn auch in geringerer Intensität als vom ihm vorgetragen, glaube, dann sei das Beweisthema, welches den Konnex herstellte, nicht unbeachtlich, weil keine Verfolgung vorliege. Die Frage der Verfolgung solle eben durch den zu er- hebenden Beweis geklärt werden. Der Beweisantrag solle gerade die Glaubhaftigkeit seines Vortrags begründen. Wenn es die terroristische Gruppe noch gebe, in welcher er eine kurze Zeit Mitglied gewesen sei, sei auch der Terrorismusvorwurf weiter gege- ben. Dieses Vorbringen lässt eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, da das Ver- waltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags den klägerischen Vortrag zum Fortbestehen der Gruppierung durch ihre Nachfolgeorganisation ASWJ als unerheblich eingeschätzt hat. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Ablehnungsgrund (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 21 m. w. N.). Anders läge es nur, wenn diese Einschätzung in willkürlicher Weise getroffen worden (BayVGH, Beschl. v. 20. April 2023 - 24 ZB 23.30078 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede 12 13 14 15 7 sein, da das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, weshalb es nicht davon über- zeugt ist, dass der Kläger von der Polizei oder sonstigen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner nur kurzen und nicht exponierten Tätigkeit für die Gruppe Sipah’e’sahaba verfolgt wurde. Der Kläger rügt zudem die Ablehnung seines folgenden Beweisantrags: „Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass das kontinuierliche Entfüh- ren und Misshandeln eine Handlungsweise oder Strategie der Federal Investi- gation Agency ist, wird ein Sachverständigengutachten von Amnesty Internati- onal, der schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer Organisation mit ver- gleichbarer Expertise eingeholt.“ Entgegen der Auffassung des Klägers konnte auch dieser Beweisantrag unter Bezug- nahme auf eine Unerheblichkeit vom Verwaltungsgericht abgelehnt werden. Denn es stellt keinen willkürlichen Gesichtspunkt dar, wenn das Verwaltungsgericht insoweit da- rauf abstellt, dass auch bei Wahrunterstellung dieser Beweistatsache die zahlreichen Argumente gegen die Glaubhaftigkeit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsge- schehen bestehen bleiben würden. Diese wurden nicht darauf gegründet, dass es keine Verfolgungshandlungen seitens der FIA in Pakistan gebe, sondern vielmehr da- rauf, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, selber Opfer derartiger Verfol- gungsmaßnahmen geworden zu sein. Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus dieser Einschätzung zieht, gehört bereits in den Bereich der Beweiswürdigung, deren Rüge die inhaltliche Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung und damit einen von § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorge- sehenen Zulassungsgrund betrifft. b) Der Kläger sieht zudem eine Gehörsverletzung wegen einer fehlenden Sachver- haltsaufklärung durch das Gericht. In der mündlichen Verhandlung, so der Kläger, sei die Zulässigkeit des klägerischen Asylantrags thematisiert worden, da er in Griechenland ein Asylverfahren unbekannten Ausgangs geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, da es unberücksichtigt gelassen habe, ob ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Zwar führe es zutreffend aus, dass nach Auffassung des Bun- desverwaltungsgerichts nur für den Fall einer Verpflichtung auf Zuerkennung von inter- nationalem Schutz die Zulässigkeit des Asylantrags zu prüfen sei. Jedoch komme es 16 17 18 19 20 8 auch in Betracht, dass, wenn sein Asylantrag in Griechenland erfolgreich gewesen sei, die Beklagte an die materielle Entscheidung über diesen Asylantrag gebunden sei. Mit diesem Vortrag kann der Kläger keinen Gehörsverstoß darlegen. Eine unterblie- bene Sachverhaltsaufklärung stellt schon dann keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es dem Kläger im gerichtlichen Verfahren offenstand, sich das recht- liche Gehör, etwa durch die Erhebung eines Beweisantrags, selbst zu verschaffen (SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 6 A 986/19.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dem in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger ist ein Erfolg dieser Rüge schon deshalb verwehrt, weil er auch zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag hätte stellen können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 15 ZB 22.30730 -, juris Rn. 8 m. w. N.). 2. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- 21 22 23 24 9 tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Der Kläger hält die nachfolgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Droht Personen, die auch nur für eine kurze Zeit ohne hervorgehobene Rolle, Mitglied bei Sipah’e’sahaba bzw. der Nachfolgeorganisation ASWJ waren bei Rückkehr nach Pakistan die Verfolgung durch pakistanische Sicherheitsbehör- den, insbesondere dem FIA?“ Der Zulassungsantrag macht schon keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage, sondern behauptet deren Bestehen lediglich. Die Klärungsbedürf- tigkeit muss jedoch über die Wiedergabe des Wortlauts des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinaus dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961 - VIII B 78/61 -, NJW 1962, 218). Insbesondere enthält die Zulassungsschrift keinen Hinweis darauf, ob die in ihr formulierte Frage ober- oder höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 15. September 1981 - 8 B 210/81 -, juris Rn. 7). Vielmehr nimmt die Antrags- schrift nur Bezug auf die vorgenannten Ausführungen zur fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge, der jedoch eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht entnommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Nagel 25 26 27 28