Beschluss
3 A 1351/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 1351/18.A 8 K 2889/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Groschupp am 8. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. September 2018 - 8 K 2889/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. September 2018 - 8 K 2889/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sowie eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen als unbegründet abgewiesen. Es lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch für die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 AsylG vor. Auch nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger sei weder vorverfolgt ausgereist noch drohe ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung. Das Gericht sei davon überzeugt, dass dem Kläger bei einem Verbleib in Pakistan dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten oder ihm im Fall einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr drohen würden. Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan seien nicht allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Etwas anderes gelte nur für diejenigen Ahmadis, zu deren identitätsbestimmender Glaubensüberzeugung es gehöre, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu leben, ihn in diese zu tragen und dafür zu werben. 1 2 3 Sonstige gläubige Ahmadis, die nicht zu dieser Gruppe gehörten, weil für sie der Aspekt des aktiven Bekenntnisses in der Öffentlichkeit keine besondere Bedeutung habe, hätten nichts zu befürchten. Die Einzelrichterin glaube dem Kläger, dass er Ahmadi sei. Sie glaube aber nicht, dass er in Pakistan seine Religion aus Angst vor Verfolgung nicht ausgeübt und darunter gelitten habe, obwohl er eine derartige Ausübung als unverzichtbar empfunden habe. Er habe nicht vorgetragen, dass es für das Leben in seinem Glauben wesensbestimmend sei, andere davon zu überzeugen. Auch in Deutschland missioniere er nicht in höherem Maße oder fühle sich dazu berufen. Das Gericht sei unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger asylerhebliche Verfolgungsereignisse tatsächlich widerfahren seien. Schon vor dem Bundesamt habe er die Fluchtursachen eher vage und oberflächlich und nicht so angegeben, als hätte er etwas tatsächlich Erlebtes geschildert. Es bleibe bei der bloßen Behauptung von Erlebnissen, die er auch auf Nachfragen nicht mit Leben fülle. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt. Dem Kläger hätte in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden und stünde ihm auch jetzt noch zur Verfügung. Er könne in Pakistan in Rabwah sicher leben. 2. Der Kläger zeigt keine Divergenz des Urteils zu einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts auf. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten und entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, so bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Die Entscheidung ist in der Regel mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Des Weiteren muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung eines divergenzfähigen 3 4 4 Gerichts ab, oder der Hinweis auf abweichende Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt an der Bezeichnung eines vom Verwaltungsgericht im Urteil aufgestellten Rechtssatzes, mit dem es von einem divergenzfähigen Rechtssatz abgewichen sein soll. Der Kläger zitiert lediglich aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne einen konkreten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zu benennen, mit dem es sich zu der zitierten Rechtsprechung in Widerspruch setzt. Fehlt es an der Benennung abweichender Rechtssätze, zieht der Kläger mit seinem Vorbringen tatsächlich die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage, wofür § 78 Abs. 3 AsylG keinen Zulassungsgrund enthält. 3. Der Kläger zeigt keinen Verfahrensfehler auf, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). 5 6 7 5 Zur Begründung einer Gehörsverletzung macht der Kläger in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 18. November 2018 geltend, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil über seine Klage am 26. September 2018 verhandelt und eine Entscheidung herbeigeführt worden sei, ohne seinem Vertagungsbegehren stattzugeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Prozessbevollmächtigten sei dem Gericht mit Fax vom 25. September 2018 vorgelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ausreichend dargetan. Der in Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör besagt, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit haben muss, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Sind die für die Vertagung in Frage stehenden Gründe nicht offensichtlich, sind sie dem Gericht glaubhaft zu machen. Dies hat in der Regel durch ein ärztliches Attest zu geschehen, aus dem sich erkennen lässt, dass auch eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist (SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2011 - A 3 A 218/11 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 1. Februar 2018 - 4 A 10/18. A -, juris Rn. 24). Die Möglichkeit einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung dann zur Folge haben, wenn dem Antragsteller dadurch die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Es fehlt an einer Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Im Hinblick auf die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten kommt das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung in Gestalt einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung in Betracht. Wird jedoch eine 8 9 10 11 12 6 Terminsverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt, muss auch im Hinblick auf eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eine Verhandlungsunfähigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen durch Vorlage eines Attests dargelegt werden, aus dem das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (LSG MV, Beschl. v. 13. Februar 2019 - L 8 AS 450/13 NZB, L 8 AS 475/13 B PKH -, juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW a. a. O. ). Da eine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist, scheidet ein Gehörsverstoß aus. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 25. September 2018 - 8 K 2889/17 - zur Ablehnung des Vertagungsantrags verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 13 14