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Beschluss

2 BvR 1380/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist verfassungsgemäß, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtslage als geklärt gelten kann. • Die Entscheidungen des EGMR sind als Auslegungshilfe zu beachten, begründen aber keine unmittelbare kassatorische Wirkung innerstaatlicher Urteile und verpflichten nicht generell zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren. • § 580 ZPO war bis Ende 2006 nicht dahin auszulegen, dass ein Urteil des EGMR selbst einen Restitutionsgrund im Zivilprozess begründet; der Gesetzgeber hat später mit § 580 Nr. 8 ZPO eine Regelung geschaffen, die nicht rückwirkend anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei nicht vorhandener Aussicht auf Wiederaufnahme nach EGMR-Urteil • Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist verfassungsgemäß, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtslage als geklärt gelten kann. • Die Entscheidungen des EGMR sind als Auslegungshilfe zu beachten, begründen aber keine unmittelbare kassatorische Wirkung innerstaatlicher Urteile und verpflichten nicht generell zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren. • § 580 ZPO war bis Ende 2006 nicht dahin auszulegen, dass ein Urteil des EGMR selbst einen Restitutionsgrund im Zivilprozess begründet; der Gesetzgeber hat später mit § 580 Nr. 8 ZPO eine Regelung geschaffen, die nicht rückwirkend anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin war 1977–1979 gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und medizinisch behandelt worden. Sie erlitt nach eigenen Angaben schwere dauerhafte Gesundheitsschäden und machte später Schadensersatzansprüche gegen die Klinik geltend. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH nahm die Revision nicht an. Der EGMR stellte 2005 Verletzungen von Art. 5 und 8 EMRK fest und sprach der Beschwerdeführerin Entschädigung zu. Die Beschwerdeführerin beantragte 2005 Prozesskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren der zivilrechtlichen Klage mit Verweis auf eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 ZPO. Das OLG Bremen lehnte die PKH mit der Begründung ab, ein EGMR-Urteil sei keine Urkunde im Sinne der Regelung und die Rechtslage lasse eine Wiederaufnahme nicht zu. Der Gesetzgeber ergänzte später (§ 580 Nr. 8 ZPO) einen ausdrücklichen Restitutionsgrund für EGMR-Urteile, dessen Übergangsbestimmung jedoch nicht rückwirkend anzuwenden ist. • Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde sind nicht gegeben; die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in den wesentlichen Punkten unbegründet. • Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung waren im PKH-Verfahren nach der damaligen innerstaatlichen Rechtslage zu beurteilen; die herrschende Rechtsprechung und Lehre verneinten eine direkte oder analoge Anwendung des § 580 Nr.7 b ZPO auf EGMR-Urteile. • Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR sind bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen, dienen aber nur als Auslegungshilfe; ihre Berücksichtigung findet dort ihre Grenzen, wo eine konventionsfreundliche Auslegung nach anerkannten Methoden nicht vertretbar ist. • Der EGMR erlässt Feststellungsurteile ohne kassatorische Wirkung; er kann innerstaatliche Urteile nicht aufheben und hat keine Kompetenz, die Wiederaufnahme innerstaatlicher Verfahren anzuordnen; die Überwachung der Durchführung seiner Urteile obliegt dem Ministerkomitee. • Art. 46 EMRK verpflichtet den Vertragsstaat zur Umsetzung und Wiedergutmachung im nach innerstaatlichem Recht Möglichen, zwingt aber nicht generell zur Einführung einer Wiederaufnahmemöglichkeit für zivilrechtliche Urteile; Art. 41 EMRK mildert verbleibende Defizite durch Entschädigung. • Die Versagung der PKH verletzte nicht das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG), weil die Rechtslage als hinreichend geklärt anzusehen war und die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren den Zweck der PKH nicht in unzulässiger Weise unterlaufen hat. • Der Gesetzgeber hat später durch § 580 Nr.8 ZPO eine Klarstellung geschaffen; diese Neuregelung wurde aber nicht auf vor dem 31.12.2006 abgeschlossene Verfahren angewendet, sodass die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch ableiten konnte. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und der PKH-Antrag abgelehnt; das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das OLG Bremen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht verfassungswidrig ausgelegt hat. Es kommt zu dem Ergebnis, dass EGMR-Urteile keine unmittelbare kassatorische Wirkung gegenüber rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidungen haben und bis zur gesetzlichen Ergänzung (§ 580 Nr.8 ZPO) keine auf diese Urteile gestützte Wiederaufnahme statthaft war. Die Verpflichtungen aus Art.46 EMRK legen dem Staat Maßnahmen zur Wiedergutmachung im Rahmen des innerstaatlich Möglichen auf, zwingen aber nicht zur generellen Wiederaufnahme zivilrechtlicher Entscheidungen; der Ersatzanspruch nach Art.41 EMRK kann verbleibende Lücken ausgleichen. Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend unzulässig oder unbegründet ist, bleibt der PKH-Antrag und die Beiordnung des von der Beschwerdeführerin benannten Rechtsanwalts abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.