Beschluss
23 L 503.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0712.23L503.17A.0A
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Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.14) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 23 K 504.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer rechtmäßig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier - dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragsteller ist in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidung vom 26. März 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden (Bl. 85 Verwaltungsvorgang). Hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Auf § 26a AsylG kommt es - anders als der Antragsteller meint - seit den Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz nicht (mehr) an. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Erst recht kann es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337/9, RL 2011/95/EU) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris [Pressemitteilung] und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof im Bereich der Dublin III-Verordnung davon aus, dass das gegenseitige Vertrauen erst bei einer tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta widerlegt ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta sowie EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 91 ff., 96; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 82). Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Bulgarien begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (Ziffer 2 des Bescheides). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Insbesondere bestehen bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Der Rechtsprechung des Europä-ischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32). Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter „zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird“, ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung. Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europä-ischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannte Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Wenn die Vereinbarkeit der Aufnahmebedingungen mit Art. 3 EMRK ernsthaft zweifelhaft ist, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission verneint wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, muss die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.). Gemessen an diesem Maßstab lässt sich anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht feststellen. Unverändert ist es danach so, dass die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort zwar sehr schwierig sein mögen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Zur näheren Begründung wird sowohl auf den Bescheid - dort S. 3 ff. - Bezug genommen als auch auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - VG 23 L 1827.16 A -, BA S. 2 f. und vom 20. Oktober 2016 - VG 23 L 1653.16 A -, BA S. 3 ff. sowie Urteile vom 10. März 2016 - VG 23 K 10.16 A -, juris Rn. 20 ff. und vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 21 ff.). Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.). Der entgegenstehenden Auffassung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Kassel folgt die Kammer nicht (VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 34 ff.; dazu Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2017 - VG 23 L 1827.16 A -, BA S. 2 f.; ebenso OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30 - jeweils m.w.N.). Der aktuelle Bericht von Frau Dr. Ilareva zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 7. April 2017 bestätigt die bisherige Erkenntnislage und gibt keinen Anlass für eine Neubewertung („Expert opinion on the current legal, economic and social situation of persons, recognized as being entitled to protection, in Bulgaria“, Antworten an OVG Niedersachsen im Verfahren 2 LB 212/16, im Folgenden: Bericht Dr. Ilareva). Sie beschreibt, dass weiterhin ein staatlicher Integrationsplan oder vergleichbare staatliche Maßnahmen fehlen und für die Registrierung im Jobcenter ebenso wie für die Beantragung von Sozialhilfe ein Ausweisdokument bzw. eine Meldebescheinigung erforderlich sind (Bericht Dr. Ilareva, S. 2 ff.). Da für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten werden, müssen sich diese auf dem freien Markt eigenständig eine Wohnung suchen, was in der Praxis - trotz Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen - schwierig ist (Bericht Dr. Ilareva, S. 8 ff.). Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stehen regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 9). Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft (bzw. einer Meldeadresse) ist es jedoch unmittelbar möglich, sich sowohl als arbeitssuchend registrieren zu lassen als auch Sozialhilfe zu beziehen. Schutzberechtigte haben ein Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 Law for social support, abrufbar unter http://bcnl.org/en/articles/ 699-law-for-social-support.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Sie wird auch tatsächlich ausgezahlt (Bericht Dr. Ilareva, S. 7). Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ebenfalls sichergestellt (vgl. Bericht Dr. Ilareva, S. 10 f.). Damit steht zunächst fest, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Bezug auf die staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung rechtlich den Inländern gleichgestellt sind. Mehr versprechen weder das Gemeinsame Europäische Asylsystem noch die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 189). Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 51). Darüber hinaus lässt sich den Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Hierauf kommt es im Lichte des Art. 3 EMRK an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 25; anders offenbar VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 50 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährleistet, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25). Obschon Bulgarien über kein staatliches Integrationsprogramm verfügt, leisten doch mehrere Nichtregierungsorganisationen in Abhängigkeit von der Finanzierung in einzelnen Projekten konkrete Integrationsarbeit. Diese umfasst etwa die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen durch das Bulgarische Rote Kreuz, unterstützt vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (Bericht Dr. Ilareva, S. 3 f.; zu diesem Fond und seiner finanziellen Ausstattung vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/financing/fun-dings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund_en, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Weitere Integrationsarbeit leistet der UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz. So wird seit April 2016 in einem Pilotprojekt 40 anerkannten Schutzberechtigten Unterstützung gewährt, wenn auch nur in Form grundlegender Hilfen. Zudem werden Beratungen angeboten (Bericht Dr. Ilareva, S. 4 f.). Daneben erbringt das Bulgarische Rote Kreuz auch nach dem Auslaufen der befristeten Vereinbarung mit dem bulgarischen Staat vom 21. Juli 2015 zur Suche und Finanzierung von Unterkünften für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin Dienstleistungen, finanzielle Unterstützung und sonstige Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte. Diese Organisation beschreibt sich auf ihrer Webseite als die größte Nichtregierungsorganisation, die soziale Dienste anbietet und die Integration von Flüchtlingen in Bulgarien erleichtert (siehe http://en.redcross.bg/activi-ties/activities8/rms1.html, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017; zur ausgelaufenen Vereinbarung vgl. Dr. Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27. August 2015, dort zu Frage 4). Vor allem wird ihr im bulgarischen Asylrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen. Denn das Bulgarische Rote Kreuz nimmt im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees) zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahr. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-) Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unter http://www.aref.govern-ment.bg/index.php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Andererseits sehen die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet. Außerdem betreibt die Caritas Bulgarien in Sofia ein „Zentrum für Integration von Flüchtlingen und Migranten“, das „Haus St. Anna“. Dort werden psychosoziale und medizinische Beratungen angeboten, ebenso Hilfe bei Übersetzungen oder der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ferner bietet das Zentrum Sprachkurse, Rechtshilfe sowie Unterstützung bei der Einschreibung für Schul- und Kindergartenplätze an und ist bei der Adressregistrierung sowie der Ausstellung von Dokumenten behilflich (Bericht Dr. Ilareva, S. 5; vgl. auch die Beschreibung der Arbeit des Hauses unter https://www.caritas.at/auslandshilfe/ auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt /news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/ sowie unter https://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/48322.html, jeweils zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Es mag zwar zutreffen, dass durch ein einzelnes dieser Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staates nicht ersetzt wird (vgl. Interview mit dem Leiter der Einrichtung „Haus St. Anna“, abrufbar unter https://www.caritas.at/auslands-hilfe/auslandsprojekte/detail-auslandsprojekt/news/77342-unterstuetzung-fuer-menschen-auf-der-flucht-bulgarien/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass diese Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass jedenfalls die elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigt werden können. Denn zu berücksichtigen ist, dass die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt. Es gibt keine verlässlichen Angaben dazu, wieviele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Bericht Dr. Ilareva, S. 2). Bekannt ist aber, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern, wie auch der vom Antragsteller auszugsweise eingereichte Bericht des Bulgarischen Helsinki Komitees vom 18. November 2016 hervorhebt („Detention Mapping Report Bulgaria“, S. 53: 99,6 % der Neuankömmlinge wollen weder auf dem Territorium bleiben noch dort einen Asylantrag stellen; vgl. auch Tätigkeitsbericht des Vorstandes des Fördervereins Pro Asyl e.V. 2015/2016, S. 18 f., abrufbar unter https://www.proasyl.de/material/taetigkeitsbericht-20152016/, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2017). Mithin konzentriert sich die Arbeit dieser Organisationen auf eine vergleichsweise kleine Gruppe. Die anerkannten Schutzberechtigten werden dadurch in einer Art. 3 EMRK genügenden Weise in die Lage versetzt, sich über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren und diese auch einzufordern. Aus der niedrigen Quote der geleisteten Sozialhilfe folgt nichts Gegenteiliges (weniger als 1 % der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien, Bericht Dr. Ilareva, S. 7). Denn es ist nicht bekannt, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden; abgesehen davon verlassen - wie dargelegt - zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 30). Die Suche nach einer Beschäftigung wird auch von anderen Nichtregierungsorganisationen unterstützt, beispielsweise von dem von der Caritas Bulgarien geführten „Haus St. Anna“ sowie durch spezielle Arbeitsvermittlungs-Plattformen (Bericht Dr. Ilareva, S. 7). Vergleichbares gilt für die Wohnungssuche. Ohnehin liegen keine konkreten Informationen oder Statistiken dazu vor, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“. Soweit sich die ausgewerteten Erkenntnisse abstrakt dazu verhalten, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen überhöhter Mieten ausgenutzt werde, ist nicht ersichtlich, dass diese Erschwernisse zwangsläufig zu einer ausweglosen Lage für die Schutzberechtigten führt. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien dürfte durch die relativ geringe Zahl der tatsächlich dort verbleibenden anerkannten Schutzberechtigten vielmehr nicht überfordert werden (ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 59). Dem Antragsteller müsste es daher - jedenfalls bei Inanspruchnahme der Hilfe dieser Nichtregierungsorganisationen - möglich sein, bei seiner Rückkehr nach Bulgarien eine Unterkunft zumindest im Sinne eines Obdachs mit Schlafgelegenheit zu finden. Auf die schlechtere wirtschaftliche Lage in Bulgarien kommt es rechtlich - wie dargelegt - nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch des Antragstellers maßgeblich, sein Leben in Deutschland verbringen zu wollen. Entscheidend ist, dass er in Bulgarien nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden und die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese schwieriger sein mögen als diejenigen in der Bundesrepublik Deutschland (ebenso VG Saarland, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 3 L 2669/16 -, juris Rn. 13 zu Italien). Ob mit diesen Integrationsmaßnahmen den Anforderungen des an die Mitgliedstaaten adressierten Art. 34 RL 2011/95/EU hinreichend Rechnung getragen wird, kann offenbleiben. Diese Norm fordert den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25). Selbst wenn das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans in Bulgarien Art. 34 RL 2011/95/EU widersprechen sollte, weil auch die im dortigen Recht angelegten stellvertretenden „quasi-staatlichen“ Leistungen des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Organisationen den Anforderungen dieser Norm nicht gerecht werden, ist dies jedoch unerheblich. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Verletzung weiterer Normen dieser Richtlinie - Art. 26, 29, 30 und 32 RL 2011/95/EU - darzutun versucht. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Vielmehr verlangt diese Norm ein - hier nicht gegebenes - Mindestmaß an Schwere, für das das Bestehen einiger Mängel nicht reicht (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, S. 336 [337 f.]). Soweit der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Bulgarien eine Inhaftierung fürchtet, gibt es in den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hierauf keinen Anhalt. Die „quasi ausnahmslose Inhaftierung“ anerkannter Schutzberechtigter, die der Antragsteller behauptet (S. 6 der Klage- und Antragsbegründung), wird dort nicht beschrieben. Auch der von ihm eingereichte Bericht des Bulgarischen Helsinki Komitees vom 18. November 2016 verhält sich hierzu nicht, sondern betrifft die Inhaftierungen von Asylbewerbern, um die es hier jedoch nicht geht („Detention Mapping Report Bulgaria“, S. 53 ff.). Infolgedessen kommt es weder auf die Haftbedingungen noch auf die Reichweite des Art. 6 GR-Charta an.Auch seine Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage widersprechen der dargestellten aktuellen Erkenntnislage; der Antragsteller bezieht sich insoweit auf - hinsichtlich der zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse überholte - Rechtsprechung aus dem Jahre 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, dass er einer speziellen Behandlung bedarf. Sollten im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffenen aufgrund individueller Umstände nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Lebensbedürfnisse unter Zuhilfenahme der Integrationsleistungen dieser Nichtregierungsorganisationen zu befriedigen, käme ein inländisches Abschiebungshindernis in Betracht (speziell zu Bulgarien ebenso OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 30). Für dessen Prüfung ist jedoch bei der hier verfügten Abschiebungsandrohung - anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG - allein die Ausländerbehörde zuständig (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 -, juris Rn. 29). Namentlich bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren ist vor der Abschiebung sicherzustellen, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11, 13 f.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise). Vergleichbares dürfte bei schwerwiegenden Erkrankungen gelten, deren Behandelbarkeit im Zielstaat ernsthaft zweifelhaft ist (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 191). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind nicht erkennbar. Zu Recht hat das Bundesamt ferner eine Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides verfügt, die im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein vorgesehen ist, § 35 AsylG. Ihre Voraussetzungen liegen vor, §§ 35, 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 36 Abs. 1 AsylG. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Außerdem hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung auch keine Unterlagen zum Prozesskostenhilfeverfahren eingereicht, vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.