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Urteil

28 K 411.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0509.VG28K411.17A.00
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Leitsätze
Der Kläger kann neben der Feststellung, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, auch die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (entgegen VG Berlin, Urteil vom 23. März 2018 - 23 K 117.17 A-, juris).(Rn.17) (Rn.35)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers vom 1. Juni 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger kann neben der Feststellung, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, auch die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (entgegen VG Berlin, Urteil vom 23. März 2018 - 23 K 117.17 A-, juris).(Rn.17) (Rn.35) Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers vom 1. Juni 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verzichtet haben. Die innerhalb der einschlägigen Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG erhobene Klage, die nach § 88 VwGO ohne Bindung an den Antrag nach dem Begehren des Klägers auszulegen war, hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) Erfolg. (1) Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger konnte die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 10. März 2017 gemäß § 91 VwGO ändern, weil diese Änderung aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017 (VG 33 L 335.17 A) sachdienlich ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Werden diese Regelungen aufgrund der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kraft Gesetzes unwirksam, ist eine gerichtliche Aufhebung in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich. Mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung erledigen sich die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf sonstige Weise, so dass die Beschwer für die Anfechtungsklage weggefallen und die Anfechtungsklage unstatthaft ist (vgl. Marx, AsylG Komm., 9. Aufl., § 37 Rn. 2 m.w.N.). Die Änderung der Klage ist sachdienlich, weil sie zur Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage über die Folgen des stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO führt. Diese Rechtsfrage begründet ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem rechtlichen Interesse des Klägers, rechtsverbindlich klären zu lassen, ob die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, da dies von der Beklagten offenbar bestritten wird. Die Klage ist auch nicht wegen der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit der Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere reicht die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Verpflichtungsklage, über den Antrag auf Asyl erneut unter Beachtung des Gerichts zu entscheiden, nicht aus, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen. Denn die Verpflichtungsklage ist lediglich auf Neubescheidung des Asylantrages gerichtet, ohne dass damit rechtsverbindlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages und der Abschiebungsandrohung als Vorfrage zwingend verbunden ist. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Kammer hat mit Urteil vom 31. Januar 2018 – VG 28 K 452.17 A – (juris) ausgeführt: „Die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt vor. Mit dem Beschluss vom (...) sind die in Ziffern 1 und 3 Satz 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides getroffenen Regelungen über die Unzulässigkeit des Asylantrages und der Abschiebungsandrohung unwirksam geworden. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 ist eindeutig und lässt keinerlei Interpretationsspielraum zu. Maßgebend ist allein, ob das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Der Gesetzgeber hat bei der gesetzlichen Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung differenziert. Auf den Umfang oder die Begründung des stattgebenden Beschlusses kommt es nicht an (so auch VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 3 A 186/17 –, juris Rn. 24; ders. Urteil vom 8. Januar 2018 – 3 A 197/17 –; VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 – 20 K 2037/17.A –, juris Rn. 22; VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 – 5 L 1846/17.TR –, juris Rn. 15; a.A. nur VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 –, ders. Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, juris). Für eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist kein Raum (so auch VG Göttingen, a.a.O; VG Köln, a.a.O.; VG Trier, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat an die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Abschiebungsandrohung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung die materiell-rechtliche Folge geknüpft, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam werden, ohne dass es einer weiteren Überprüfung und ggf. Aufhebung der Entscheidungen durch das Gericht in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf. Die Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung als materiell-rechtliche Folge einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO galt bereits nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (AsylVfG 1982, BGBl. I, S. 946) und wurde in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG lediglich auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für anderweitige Motive des Gesetzgebers, die eine teleologische Reduktion der Norm rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 37 AsylG im Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Gesetzentwurf vom 31. Mai 2016 in BT-Drs. 18/8615, S. 52 Nr. 15) lediglich damit begründet, dass es sich um eine „Folgeänderung“ handele. Ob dem Gesetzgeber die Tragweite seiner Entscheidung im Hinblick die Frage der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamtes über Asylanträge von in anderen Mitgliedstaaten bereits anerkannten Schutzberechtigten im Rahmen der europäischen Sekundärmigration tatsächlich bewusst war, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich kein Beleg für die vom Verwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O., Urteil vom 13. Dezember 2016, juris Rn. 55) angenommene Auffassung, der Gesetzgeber habe – anders als in Dublin-Verfahren – in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein „Einfallstor“ schaffen wollen, einen Asylantrag sachlich zu bescheiden, wenn eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat ausscheide. Dagegen spricht, dass der Flüchtlingsstatus eines anderen Mitgliedstaates für den Asylbewerber lediglich formal besteht, aber praktisch wertlos ist, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Mitgliedstaates festgestellt wird. In diesem Fall ist es ihm nämlich nicht zumutbar, in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 20.16, 1 C 17.16, 1 C 18.16 und vom 2. August 2017 – 1 C 2.17 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris). Der in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Antrag bezieht sich offenkundig auf den Antrag nach § 36 Abs. 3 AsylG. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Überschrift des § 37 („Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung“). Das Rechtsschutzbegehren in diesem Verfahren richtet sich auf die Anordnung der nach § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allenfalls als Voraussetzung der Abschiebungsandrohung inzident zu prüfen sein. Überdies verliert das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seine Eigenart als Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Regelung des § 37 AsylG nicht. Indem die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, tritt zwar insoweit die gleiche Wirkung wie bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ein. Dies ergibt sich aber nur als in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich besonders angeordnete Folge der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und verändert nicht dessen Gegenstand, der allein die Entscheidung über die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt (ebenso zu § 10 Abs. 4 AsylVfG 1982: BVerfG, Beschluss vom 02. Februar 1988 – 2 BvR 702/84 –, juris, Rn. 37). Die eng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird auch durch die Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 3 AsylG bestätigt. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Dies gilt nur, wenn eine Abschiebung in einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Abschiebungsverbote festgestellt worden sind, möglich und vollziehbar bleibt. Der Gesetzgeber hat damit eine Ausnahme von § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur für den Fall geregelt, dass die Abschiebungsandrohung nur teilrechtswidrig ist und im Übrigen vollziehbar bleibt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung als auch die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden, wenn die Abschiebungsandrohung – wie hier – aufgrund der gerichtlichen Entscheidung insgesamt nicht vollziehbar ist. Für die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen. Eine „Fortführung“ des Asylverfahrens kann aber nur erfolgen, wenn es nicht bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit abgeschlossen worden ist. Diese Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG wäre weitgehend sinnentleert, würde man von der Fortgeltung der Unzulässigkeitsentscheidung ausgehen. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 AsylG steht der Auslegung nicht entgegen. Zwar ist danach in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages auch festzustellen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Daraus folgt indessen nicht, dass bei Vorliegen von Abschiebungsverboten die Unzulässigkeitsentscheidung zwingend wirksam bleiben muss, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung entspricht. Vielmehr spricht gerade die Systematik der Normen dafür, dass auch bei einer Unzulässigkeit des Asylantrages das Vorliegen von Abschiebungsverboten gesondert zu prüfen und ggf. festzustellen ist. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz in der Hauptsache richtet sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutz auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung beschränkt. Werden vom Bundesamt trotz Unzulässigkeit des Asylantrages Abschiebungsverbote festgestellt, bedarf es keines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil es in diesem Fall an einer Abschiebungsandrohung fehlt. Werden Abschiebungsverbote hingegen nicht festgestellt und die Abschiebung angedroht, kommt es nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf an, ob das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, weil ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geht über die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hinaus, weil mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugleich die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, ohne dass es insoweit noch einer Entscheidung in der Hauptsache mehr bedarf. Der Gesetzgeber hätte dies zwar anders regeln können, er hat sich aber dafür entschieden, dass das Asylverfahren schon nach einer stattgebenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fortzuführen ist. Es steht weder im Ermessen der Beklagten noch des Gerichts, diese vom Gesetzgeber getroffene Regelung zu umgehen. Vielmehr müsste der Gesetzgeber selbst die Regelung ändern, wenn er die Rechtsfolgen der Entscheidung einschränken will.“ Hieran hält die Kammer fest (vgl. Urteil vom 9. Mai 2018 – VG 28 K 411.17 A –, vorgesehen für juris; m.w.N.). (2) Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2017 als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a.) und hinsichtlich der Ziffer 4 als Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (b.) zulässig und begründet. Die Klage, den Beklagten zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist als Bescheidungsgegenklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig und begründet (c.). a. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 2 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig (a. A. VG Berlin, Urteil vom 23. März 2018 – 23 K 117.17 A –, juris, Rn. 20ff.). Die Auffassung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, dass das Verpflichtungsbegehren unstatthaft sei, weil die Beklagte nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zunächst verpflichtet sei, insgesamt, also auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden, bevor der Rechtssuchende ggf. erneut gegen die versagende Entscheidung vorgehen kann, überzeugt nicht. Sie findet bei genauer Analyse der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Denn das Bundesamt trifft nach § 31 Abs. 3 AsylG auch in den Fällen, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, eine Sachentscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 zuerkannt wird. Schon nach dem Wortlaut ist das Ermessen des Bundesamtes, von einer entsprechenden Sachentscheidung über Abschiebungsverbote abzusehen, nur eröffnet, wenn positiv über den Asylantrag durch Anerkennung oder Gewährung internationalen Schutzes entschieden worden ist. Der Anspruch des Klägers, dass über sein Begehren in rechtmäßiger Weise entschieden werden muss, ist auch nicht durch die in der Rechtsprechung anerkennte Beschränkung auf die Anfechtungsklage ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, juris; ders., Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 39.16 –, juris, Rn. 16). Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a.a.O., 2016, Rn. 20): „Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (Unterstreichung nicht im Original).“ Eine Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen steht auch nicht im Konflikt zum „verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung“ (so aber 23. Kammer, a.a.O., juris Rn. 21). Vielmehr ist es ein verfassungsrechtliches Gebot des effektiven Rechtsschutzes, neben der Aufhebung des Bescheides auch die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, Abschiebungsverbote festzustellen, soweit solche vorliegen. Es wäre eine Rechtsschutzverweigerung und unnötige Förmelei, müsste der Asylsuchende zunächst auf die erneute Entscheidung des Bundesamtes warten, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage in Anspruch nehmen kann, obwohl eine Sachentscheidung des Bundesamtes bereits vorliegt. Die Feststellung von Abschiebungsverboten ist gerade nicht untrennbar mit der Prüfung des Asylanspruchs oder des internationalen Schutzes verbunden, was § 31 Abs. 3 AsylG belegt. Vielmehr kann eine erneute Sachentscheidung des Bundesamtes allenfalls dazu führen, bei Anerkennung von Asyl oder internationalem Schutz von dem Vorliegen von Abschiebungsverboten abzusehen. Diese Entscheidung würde auch erst dann bei Gewährung eines weitergehenden Schutzes überholt. Die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits spruchreif. Es liegt auch keine „innerprozessuale Bedingung“ vor, da das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gerade nicht davon abhängt, ob das Asylbegehren im Übrigen erfolglos ist (so auch zutreffend VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 3 A 186/17 –, juris). Die Klage ist auch insoweit begründet. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nicht vorliegen, ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzung liegt vor. In dem oben genannten Urteil hat die Kammer hierzu unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom 20. Juli 2017 (VG 28 L 282.17 A, juris, Rn. 13 ff.) ausgeführt: „`Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen hinsichtlich Italien vor. Es spricht vieles dafür, dass die Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) unzulässig ist, weil dem Kläger nach den fachgerichtlichen Erkenntnissen und der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfpflicht konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen ernstliche Zweifel an der Einhaltung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O.; Rn.9) hat zum Maßstab der Prüfung folgende Erwägungen angestellt, der sich die erkennende Kammer anschließt: `Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32).` Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) klargestellt, dass eine Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen – etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (a.a.O., Rn. 15). Damit wird kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannt Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein bloßer Verweis auf eine lediglich formal bestehende Inländergleichbehandlung unzureichend ist, um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszuschließen. Zu Recht hat insoweit die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O., S. 5ff) ausgeführt, dass eine Inländergleichbehandlung voraussetzt, dass die anerkannt Schutzberechtigten auch faktisch zumindest in der ersten Zeit spezifischer kompensatorischer Unterstützungen bedürfen, um die fehlende Integration, insbesondere die Sprachkenntnisse, und die in der Regel fehlende familiäre Unterstützung auszugleichen. Der Umstand, dass es in Italien kein allgemeines System der Sozialhilfe gibt und nach den derzeitigen Erkenntnissen auch keine ausreichenden Hilfen bei der Integration zur Verfügung stehen, stellt für sich genommen noch keine unmenschliche Behandlung im o.g. Sinne dar. Hingegen ist nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMK anzunehmen, wenn die anerkannt Schutzberechtigten zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmittel und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine solche Behandlung ist auch mit der nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Menschenwürde unvereinbar. Hieran gemessen bestehen anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Italien derzeit ernsthafte Zweifel daran, dass die Aufnahmebedingungen den Anforderungen des Art. 3 EMRK gerecht werden (vgl. hierzu VG Berlin, 33. Kammer, a.a.O., S. 8ff.). Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten nicht sichergestellt ist, dass anerkannt Schutzberechtigte im Falle der Rückkehr zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Sie können sich zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende bestimmt sind und anerkennt Schutzberechtigte nur berechtigt sind, sechs Monate in Zweitaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Der Kläger hat bereits im Jahr 2013 in Italien Asyl beantragt und bei seiner Anhörung beim Bundesamt geltend gemacht, dass er in Italien arbeits- und obdachlos gewesen sei, keine medizinische Versorgung erhalten habe und in Bahnhöfen habe schlafen müssen. Die verfügbaren Plätze reichen für die Vielzahl der bereits in Italien lebenden und täglich neu ankommenden Asylsuchenden bzw. der bereits anerkannt Schutzberechtigten trotz entsprechender Anstrengungen des italienischen Staates und der caritativen Einrichtungen derzeit nicht aus, so dass die Rückkehrer kaum eine Chance haben, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten und damit auf der Straße leben müssen. Sie sind damit auch regelmäßig von Nahrung und dem Zugang zu hygienischen Einrichtungen ausgeschlossen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 49f.; Asylum Information Database [Aida], country Report Italy, 6. März 2017, S. 104ff.; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom 6. April 2017, https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/; FAZ, Bericht vom 6. Juli 2017, Italien in Not; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italien-fordert-hilfe-in-der-fluechtlingskrise-15093937.html; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 27. April 2017 – 8 A 674/16 – juris; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.a – juris). Trotz entsprechender Anstrengungen zur Steigerungen der Aufnahmekapazitäten im Jahr 2017 sind die Kapazitäten erschöpft, weil auch das Relocationprogramm der Europäischen Union nicht funktioniert. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Erkenntnisse vor, dass NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Gewährung von Unterkünften auch nur annähernd auffangen könnten. Schließlich kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, gerichtliche Hilfe in Italien zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar soll die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Falle von Obdachlosigkeit und fehlenden finanziellen Mitteln in Italien bestehen, doch gilt dies offenbar und in erster Linie für das Asylverfahren selbst (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15), nicht aber in ausreichender Weise für anerkannt Schutzberechtigte. Angesichts der prekären Lage im Falle der Rückkehr ist es dem Kläger auch nicht möglich bzw. zumutbar, in Italien anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der EMRK in Anspruch zu nehmen.` An dieser Rechtsprechung hält die Kammer unter Berücksichtigung der zum 8. Januar 2018 aktualisierten Erkenntnismittel über die Republik Italien fest. Aufgrund mangelnder Aufnahmekapazitäten in Italien droht anerkannt Schutzberechtigten bei ihrer Abschiebung nach Italien nach wie vor eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK. Nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine Gleichbehandlung mit Inländern reicht jedenfalls in den ersten Monaten nicht aus, weil anerkannt Schutzberechtigte aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und familiärer oder sozialer Netzwerke auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. In Italien fehlen aber aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen gebotene kompensatorische Hilfen in Bezug auf Obdach, Nahrung und hygienischen Einrichtungen. Zwar ist die Anzahl der Asylbewerber in Italien von 2016 bis 2017 rückläufig. Nach den Zahlen des UNHCR (Italy weekly snapshot – data.unhcr.org/mediterranean) vom 31. Dezember 2017 sind im Jahr 2017 insgesamt 119.249 Asylbewerber in Italien angekommen, was gegenüber 2016 (181.436) eine erhebliche Verringerung darstellt. Gleichwohl ist die Situation anerkannt Schutzberechtigter in Italien nach der zum 30. November 2017 aktualisierten Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien; Gesamtaktualisierung am 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2017) nach wie vor prekär. „Trotz positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab. (..) NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde – ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen – in verlassenen alten Gebäuden leben.“ (Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 17f.). Die Wohnsituation wirkt sich neben der Sprachbarriere und unzureichenden Hilfen und Projekten zur Integration auch auf die medizinische Versorgung aus, weil bei fehlender Meldeadresse Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für anerkannt Schutzberechtigte entstehen können (Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24f.). Die Beklagte ist dem o.g. Beschluss der Kammer nicht substantiiert entgegen getreten und auch der mündlichen Verhandlung fern geblieben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sie sich auf weitgehend überholte Entscheidungen und Quellen, ohne die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Erkenntnisse über Italien ausreichend zu berücksichtigen.“ An dieser tatsächlichen Einschätzung der Lage hat sich nichts geändert, zumal die Beklagte inhaltlich nicht zu dem vorliegenden Verfahren geäußert hat. Vielmehr bestätigt die Schilderung des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 12. Januar 2017, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien auf sich allein gestellt sind und die notwendigen Hilfen nicht im erforderlichen Maße erhalten. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Italien erhalten kann, weil selbst dann der internationale Schutz nicht den Anforderungen entspricht, die ein Abschiebungsverbot entfallen lassen würde. Ebenso kommt es nicht auf die Schwere seiner Erkrankung an, weil anerkannte Flüchtlinge in Italien ungeachtet ihrer etwaigen Erkrankungen nicht den Mindestschutz nach Art. 3 und 4 EMRK erhalten. b. Die Klage gegen Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber mit der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. Diese Befristung erfolgt nach § 75 Nr. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG durch das Bundesamt. Dies setzt voraus, dass eine Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG vorliegt. Dies ist aber aus den o.g. Gründen nicht (mehr) der Fall, da diese bereits mit dem Beschluss der 33. Kammer vom 6. Juni 2017 unwirksam geworden ist. c. Die Klage auf Fortführung des Asylverfahrens ist ebenso begründet. Der Kläger hat nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG Anspruch darauf, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführt. Es handelt sich nicht nur um eine deklaratorische Ordnungsvorschrift, dass bei der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren selbstverständlich wieder offen ist und zum Abschluss gebracht werden muss. Vielmehr hat der Kläger einen subjektiven Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens und Entscheidung über sein Asylbegehren und ggf. anschließenden Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Der Anspruch des Klägers nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG beschränkt sich darauf, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und gibt kein bestimmtes Ergebnis vor. Die Entscheidung über den Asylantrag ist nicht spruchreif. Nach der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt, muss das Gericht die Asylklage auch nicht „spruchreif“ machen und selbst „durchentscheiden“, sondern kann sich darauf beschränken, die Entscheidung des Bundesamtes zu kassieren und zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –; Bayer. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 20 B 14.30212 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –; VG Freiburg, Urteil vom 17. März 2017 – A 5 K 853.16 –, juris Rn. 28). Dies gilt indessen nicht für die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens, da die Beklagte insoweit an die Entscheidung der Kammer gebunden ist. Das Asylverfahren muss daher nur hinsichtlich des weitergehenden Asylgesuchs fortgesetzt werden. Die Kammer lässt in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen, ob der Asylantrag des Klägers erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt werden müsste oder dürfte (vgl. insoweit den noch weitgehenden Hinweis im Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A – Entscheidungsabdruck S. 6). Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der Europäische Gerichtshof die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Rechtsfragen (vgl. Vorlagebeschlüsse des BVerwG vom 23. März 2017 – 1 C 20.16, 1 C 17.16, 1 C 18.16 – und vom 2. August 2017 – 1 C 2.17 –, juris) beantwortet. Hiermit wird sich auch die Beklagte auseinanderzusetzen haben. Eine erneute Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG muss sich jedenfalls an den europarechtlichen Vorgaben messen lassen. Die Unzulässigkeit des Asylantrages setzt voraus, dass der andere Mitgliedsstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Eine europarechtliche Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schließt es jedenfalls nicht vornherein aus, dass der Kläger möglicherweise Anspruch darauf hat, dass sein in Deutschland gestelltes Asylbegehren in der Sache geprüft und beschieden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung. Der am ... Januar 1970 geborene Kläger, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 erstmalig in Italien ein. Dort hielt er sich nach eigenen Angaben zwei Monate auf, reiste weiter nach Schweden, wurde aber wieder nach Italien zurückgeschickt. Er hielt sich zwischenzeitlich in Holland, England und Malta auf, kehrte aber stets nach Italien zurück. Im Mai 2016 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. In der Anhörung des Klägers am 12. Januar 2017 beim Bundesamt gab er an, Diabetiker zu sein und unter Bluthochdruck zu leiden, was auch seine ärztlichen Atteste belegen. In Italien habe er mehrere Monate obdachlos im Freien, in einem Zug und in einem verfallenen Haus auf Kartons nächtigen müssen. Seine in Italien erteilte Aufenthaltserlaubnis sei im Jahr 2013 abgelaufen. Eine Verlängerung der Erlaubnis sei daran gescheitert, dass der Kläger keinen Nachweis für einen Wohnsitz habe vorlegen können. In Italien habe er nach eigenen Angaben keine Unterkunft, Arbeit, keine ausreichende gesundheitliche Versorgung und Ernährung erhalten. Nachdem das Italienische Innenministerium mit Schreiben vom 20. Juni 2016 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes mitteilte, dass dem Kläger dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag mit Bescheid vom 10. März 2017, zugestellt am 21. März 2017, als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids). Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids) und drohte die Abschiebung nach Italien an, wobei er jedoch nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot befristete es auf dreißig Monate (Ziffer 4 des Bescheids). Mit seiner am 27. März 2017 – zunächst bei der damals zuständigen 33. Kammer (VG 33 K 336.17 A) – erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes und die Fortführung des Asylverfahrens im Wege des Selbsteintrittsrechts geltend gemacht. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers ordnete die damals zuständige 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (VG 33 L 335.17 A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2017 an. In der Begründung führte die 33. Kammer im Wesentlichen aus, dass offen bleiben könne, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) rechtmäßig sei. Denn es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor, weil anerkannten Flüchtlingen in Italien eine unmenschliche Behandlung drohe, da es weder ausreichende kompensatorische Hilfen bei der Integration gebe, noch in der ersten Zeit nach der Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 5. März 2018 hat der Kläger seine Klage geändert und macht nunmehr geltend, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2017 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über den Asylantrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis in Italien verfüge und die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht ausüben müsse. Eine Abschiebung nach Italien würde gegen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta – GRC –) verstoßen, weil der Kläger in Italien kein Obdach und keine ausreichende gesundheitliche Versorgung erhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung unwirksam geworden sind, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über seinen Asylantrag vom 1. Juni 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Kläger keine schwerkranke Person sei und in Italien wegen seiner Diabetes und seinem Bluthochdruck behandelt werden können.