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Beschluss

34 L 246/25 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0623.34L246.25A.00
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Leitsätze
Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehen für die Personengruppe der männlichen, jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 des Asylgesetzes (juris: AsylVfG 1992) (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A -, juris). (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehen für die Personengruppe der männlichen, jungen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und gesunden anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs 1 Nr 2 des Asylgesetzes (juris: AsylVfG 1992) (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. September 2024 - 34 L 210/24 A -, juris). (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller, ein 1993 geborener Palästinenser aus dem Gazastreifen, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Griechenland. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) die Kammer, nachdem der Einzelrichter ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Juni 2025 übertragen hat. I. Der am 6. April 2025 gestellte Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn die am selben Tag erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung hat wegen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch den Bescheid vom 26. März 2025, der dem Antragsteller am 2. April 2025 zugestellt wurde, keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu beachtende einwöchige Antragsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, müssen die Gerichte bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 22, vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 12 und vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Dem Antragsteller ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 3. Mai 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Der Antragsteller hat zudem bestätigt, dass er einen für drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel und einen Reisepass erhalten habe. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht wegen der Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen. a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 20). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/​Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 24 m. w. N.). In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Diese Maßstäbe gelten sowohl im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten als auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rechtsprechung des EuGH zu Abschiebungen im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“), nach der möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 88 und vom 30. November 2023 – C-228/21 u. a. –, juris Rn. 135), ist nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Lebensbedingungen, die einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellen, dauerhaft ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 26). Bei der Prüfung der Sachlage kommen regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, juris Rn. 11). Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20). b) Nach diesen Maßstäben geht die Kammer nunmehr davon aus, dass für männliche, alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Aufgrund neuerer Erkenntnismittel sowie der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr geklärten grundsätzlich zulässigen Verweisung auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 101) geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der genannte Personenkreis voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen und die weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft sichern kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025). An der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2024 – VG 34 L 210/24 A –, juris Rn. 11 ff.) hält die Kammer nicht mehr fest. aa) Ihren Lebensunterhalt müssen anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr im Wesentlichen aus Erwerbstätigkeit bestreiten, sofern sie nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen, aus dem zumindest übergangsweise Unterstützung erfolgen kann. (1) Es besteht für international Schutzberechtigte weiterhin kein Zugang zu Sozialleistungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung. Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Refugee Support Aegan/Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 [„RSA Stellungnahme April 2025“], S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 [„SFH Update 2024“], S. 12). Das beitragsunabhängige „Garantierte Mindesteinkommen“ (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 34). Nach anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 27. Mai 2025 [„BFA Mai 2025“], S. 31; SFH Update 2024, S. 12). Dies stimmt mit Angaben eines ehemaligen Verbindungsbeamten der Antragsgegnerin überein, wonach bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die erforderliche Residenzzeit von sechs Monaten unterbrochen werde und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden müsse (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 121). Jedenfalls sind für die Beantragung – auch als obdachlos registrierte Person – insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Steuerbescheid, eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA), ein Bankkonto und TAXISnet-Zugangsdaten erforderlich (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 36; SFH Update 2024, S. 12). Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum nach der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint. Auch das sog. HELIOS+-Programm steht einem zurückkehrenden Schutzberechtigten nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar zur Verfügung. Hiergegen spricht bereits der geringe Umfang des Programms, das über vier Jahre ca. 4.300 Personen begünstigen kann. Dem stehen zehntausende Zuerkennungen internationalen Schutzes jährlich gegenüber (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 37 f.). Eine Anmeldung ist zudem nur innerhalb von 24 Monaten nach Schutzzuerkennung möglich (RSA Stellungnahme April 2025, S. 38). Für den Antragsteller ist diese Frist am 3. Mai 2025 abgelaufen. Er ist damit von HELIOS+ ausgeschlossen. Damit besteht für ihn auch kein Zugang zum durch Deutschland und Griechenland initiierten Unterstützungsprogramm zur nahtlosen Integration in HELIOS+, das die Abholung vom Flughafen nach der Ankunft in Griechenland und den Transport zu einer vorübergehenden Unterkunft, Vollverpflegung und eine Sozialberatung für bis zu vier Monate beinhaltet, da hierfür die Zugangsvoraussetzungen zu HELIOS+ erfüllt sein müssen (vgl. BFA Mai 2025, S. 39; BT-Drucks. 20/15139 vom 21. März 2025, S. 10; Antwort des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025, abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/). (2) Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben. Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen (vgl. BFA Mai 2025, S. 42). Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen; zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10 f.). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Aktivierung erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. BFA Mai 2025, S. 30; RSA Stellungnahme April 2025, S. 31). Auch der Verlust – ob unfreiwillig oder mutwillig – der Aufenthaltserlaubnis in Papierform steht der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit wohl entgegen. Im Fall des Verlusts einer ADET muss der Ausländer dies den Behörden melden und eine neue ADET beantragen. In der Praxis soll die Asylbehörde zunächst zwei Monate ab der Verlusterklärung abwarten, bis sie den Prozess einer neuen ADET-Ausstellung beginnt. Ohne eine gültige ADET besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 25; Refugee Support Aegean, Recognised Refugees 2025 – Access to documents and socio-economic rights, März 2025 [„RSA März 2025“], S. 17). Bei Verlust der ADET in Papierform stellt die Polizei eine Bestätigung auf Anfrage aus (vgl. BFA Mai 2025, S. 26). Ob der Besitz einer solchen Bestätigung ausreichend ist, um eine legale Arbeitsstelle zu erhalten, erscheint unwahrscheinlich. Zum Beispiel ermöglicht die Bestätigung über den Erstantrag nach Zuerkennung des Schutzstatus in der Praxis nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10). (3) Der Antragsteller ist jedoch darauf zu verweisen, eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Ansicht, dass der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft in Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich unzulässig ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom – VG 34 L 210/24 A –, juris Rn. 22 m. w. N.), nicht mehr fest, sondern schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 –, juris Rn. 105 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 101). Zur Sicherung der Grundbedürfnisse ist Antragstellern im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn sie mangels tatsächlicher Verfolgung des Ausländers geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 29 f.). In den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit und während der Saison – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers, 5. März 2025 [„SolidarityNow 2025“], S. 38; VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 115 m. w. N.). In diesen Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel (vgl. BFA Mai 2025, S. 43; Helena Smith, The Guardian – Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 7). In diesen Branchen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis (vgl. UNHCR, Home for Good?, 1. Dezember 2023 [„Home for Good?“], S. 24; unter Hinweis auf die Limitationen der Aussagekraft auf S. 19 auch: SolidarityNow 2025, S. 30, dort überwiegend angemeldete Arbeitsverhältnisse und unterrepräsentierte Landwirtschaft). Eine konkrete Gefahr, durch die Annahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht. Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben. Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023 [„GRETA Report 2023“], S. 20; VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 117 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75 m. w. N.), wobei auch in diesen Fällen eine gesetzliche Grundlage besteht, keine Strafverfolgung von Opfern von Menschenhandel vorzunehmen (vgl. GRETA Report 2023, S. 49). Zwar gibt es Berichte, dass als Straßenverkäufer tätige Personen ihre Verhaftung riskieren (vgl. BFA Mai 2025, S. 43), jedoch beziehen sich die Erkenntnisse ausschließlich auf diese sichtbare, unter Umständen aus Sicht der griechischen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Tätigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tourismus und in der Bau- und Landwirtschaft enthalten die Erkenntnisse keine Hinweise auf eine gezielte, umfassende staatliche Sanktionierung von „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmern, die über Einzelfälle hinausgehen. Sofern eine Strafverfolgung von illegal beschäftigten Arbeitnehmern in diesen Branchen eine tatsächliche Gefahr wäre, wäre zu erwarten, dass die Erkenntnismittel angesichts der hohen Anzahl der derart Beschäftigten konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen enthalten. Soweit bezüglich des Verweises auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft unionsrechtliche Bedenken geäußert werden, führen diese vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC stehen. Zwar genießt jeder anerkannt Schutzberechtigte in einem Mitgliedstaat den Schutz der ihn betreffenden Grundrechte, insbesondere der durch Schwarzarbeit unter Umständen berührten Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 31 GRC. Der EuGH hebt im Zusammenhang mit der Ausübung des Art. 33 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie aber die Bedeutung von Art. 1 und Art. 4 GRC hervor (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 41). Danach ist in diesem Zusammenhang allein eine Behandlung maßgeblich, die wegen des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 37, 39). Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft führt nicht dazu, dass der anerkannt Schutzberechtigte dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation versetzt wird, die einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellt. Eine hinreichend konkrete Gefahr, dass die zu erwartende Lebensbedingungen einer solchen Behandlung gleichkommen, besteht nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass in informellen Arbeitsverhältnissen Probleme wie überlange Arbeitszeiten, Unterbezahlung durch Vorenthalt von Sonderzahlungen und im Vergleich zur Bezahlung von griechischen Arbeitnehmern, Mehrarbeit, Ausschluss von Sozialleistungen, Verweigerung von Krankheitstagen und fehlende Entschädigungen bei Arbeitsunfällen verbreitet sind (vgl. SolidarityNow 2025, S. 39). Aus den Erkenntnismitteln lässt sich jedoch nicht herleiten, dass für den Antragsteller die konkrete Gefahr im Sinne eines systemischen Mangels im informellen Sektor besteht, innerhalb des durch das Gericht zu berücksichtigen Zeitraumes einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die sich zu einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung verdichtet (a. A. VG Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25 –, juris Rn. 37 m. w. N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24 –, juris Rn. 37 ff.). Sonstige grundsätzliche europarechtliche Bedenken, insbesondere ob der Verweis auf die Schattenwirtschaft durch die Antragsgegnerin oder das Gericht die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit untergräbt, berühren nicht die Frage, ob dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. auch: VG Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 L 4899/24.Gl.A –, juris S. 8; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 74). Insbesondere nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, den Anreiz einer rechtswidrigen Einwanderung zu verringern, der durch die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ohne den erforderlichen Rechtsstatus entsteht (vgl. Erwägungsgrund 2). Dies betrifft den Antragsteller nicht, weil er als anerkannt Schutzberechtigter rechtlich legalen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Nicht zuletzt hat auch das Bundesverwaltungsgericht den Verweis auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft nicht als unionsrechtswidrig angesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 und 1 C 19.24 – Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 101). Soweit einige Beschäftigungsmöglichkeiten nur saisonal verfügbar sind, reicht die saisonale Verfügbarkeit für den in Betracht zu nehmenden (kurzen) Zeitraum nach der Rückkehr aus. Hinsichtlich der Vergütung in informellen Arbeitsverhältnissen enthalten die Erkenntnismittel keine aktuellen Angaben. Die Berichte reichen von 5 bis 25 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich bis zu 600 Euro im Monat (vgl. Home for Good?, S. 28; Solomon, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, 10. März 2022 [„Solomon 2022“]). Der monatliche Mindestlohn beträgt in Griechenland im Jahr 2025 968 Euro (vgl. https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/Mindestloehne.html). Es ist aufgrund des seit den Befragungen – die Erkenntnismittel sind aus den Jahren 2022 und 2023 – eingetretenen höheren Bedarfs an Arbeitskräften davon auszugehen, dass sich auch im informellen Sektor Erhöhungen der Bezahlungen ergeben haben. Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden. (4) Auch individuelle Besonderheiten des Antragstellers stellen die Annahme nicht in Frage. Er ist jung, erwerbsfähig, alleinstehend und gesund. Er war nach eigenen Angaben als Gelegenheitsarbeiter in der Bauwirtschaft tätig und verdiente 400 Euro im Monat. Hiervon konnte er in einem Zimmer in einem Keller mit drei weiteren Personen zur Miete wohnen und Geld für ein Ticket nach Deutschland ansparen. Es spricht nichts dafür, dass die sicherlich widrigen Lebensumstände gegen Art. 4 GRC verstießen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller eine derartige Tätigkeit erneut finden kann. Dies ist ihm auch zuvor kurzfristig nach der Schutzzuerkennung gelungen. Zudem hat er sich nach seinen Angaben in der Erstbefragung am 24. Januar 2025 vor der Weiterreise nach Griechenland ca. 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten und dort gearbeitet. bb) Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Obdachlosigkeit. Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dies auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.). In Griechenland gilt weiterhin die Annahme, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen fehlender staatlicher Wohnraumangebote, sei es in Form von Wohnungen oder in Form von Unterstützungsleistungen, auf den freien Wohnungsmarkt oder sonstige Angebote von Wohnraum verwiesen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller unmittelbar nach seiner Rückkehr eine Wohnung legal anmieten kann. In der Praxis kann eine Wohnung insbesondere nur mit fester Arbeit gefunden werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 85 ff.). Es gibt ein paar staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (vgl. BFA Mai 2025, S. 32). Es bestehen zudem Möglichkeiten, in informellen Unterkünften Obdach zu finden. Häufig handelt es sich um überbelegte Wohnungen in schlechtem Zustand, in denen zur Untermiete für einige Euro pro Nacht gewohnt werden kann (vgl. BFA Mai 2025, S. 40; AIDA Update 2024, S. 271; RSA Stellungnahme April 2025, S. 35; Solomon 2022). Soweit AIDA (auf derselben Seite des Berichts) allerdings von einer Obdachlosigkeit von 44% unter anerkannten Schutzberechtigten ausgeht, handelt es sich um einen Verständnisfehler der zitierten Studie. Vielmehr sind nach der Erhebung der Studie lediglich 1 bis 3 Prozent der Befragten obdachlos, die vor weniger als zwei und vor bis zu vier Jahren in Griechenland angekommen sind (in diese Zeit fällt nach dem Aufbau der Studie auch die Zeit bis zur Schutzzuerkennung). Von diesen 1 bis 3 Prozent machen anerkannt Schutzberechtigte wiederum einen Anteil von 44 Prozent und Asylbewerber einen Anteil von 56 Prozent aus (vgl. Home for Good?, S. 10), d. h. die Obdachlosenquote unter anerkannt Schutzberechtigten liegt – unter den befragten Personen der Studie – tatsächlich unterhalb von 1 bzw. 3 Prozent (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2025 – VG 9 L 610/24 A –, juris Rn. 19). Auch wenn die Kammer nicht übersieht, dass für die „Home for Good?“-Studie weit überwiegend (96 Prozent) Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte befragt worden sind, die sich seit mehr als zwei Jahren in Griechenland aufhielten, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sich unter den Befragten fast nur anerkannt Schutzberechtigte befanden, deren Schutzzuerkennung im Zeitpunkt der Befragung bereits mehr als zwei Jahre zurück lag – und die sich im Zeitpunkt der Befragung bereits unter Überwindung möglicherweise unmenschlicher und erniedrigender Lebensumstände in der Anfangszeit etabliert hatten –, da auch das Asylverfahren den Angaben der Befragten zufolge häufig zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Home for Good?, S. 1). Der Verweis auf derartige informelle Unterkunftsmöglichkeiten führt nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC. Der Mangel an fließendem Wasser, an Strom und an Heizung führt insbesondere dann nicht zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRC, wenn – wie im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des in Betracht zu nehmenden Zeitraumes nach einer Rückkehr – ein Heizen nicht erforderlich ist und Wasser, Strom und Energie auf andere Weise (z. B. durch Hilfsorganisationen) oder aus anderen Quellen (z. B. Gaskocher) beschafft werden können (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 162). Es spricht nichts dafür, dass im Regelfall eine informelle Unterkunft in einem derartigen Zustand sein wird, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Wohnsituation entsteht. Für einen Übergangszeitraum nach Rückkehr ist der Antragsteller zudem darauf zu verweisen, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Er kann Kontakt mit Hilfsorganisationen in Athen, wohin er abgeschoben werden würde, aufnehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel finden. Hierfür stehen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BFA Mai 2025, S. 54 ff.). cc) Auch Mängel in der Gesundheitsversorgung begründen nicht die erhebliche Gefahr einer Verelendung des Antragstellers. Eine Notfallversorgung, auch ohne aktive AMKA, ist gewährleistet (vgl. RSA Stellungnahme Mai 2025, S. 41). Im Übrigen können Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC des Antragstellers nicht begründen, wenn, wie hier, kein Anhaltspunkt für einen besonderen Bedarf medizinischer Versorgung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach der Rückkehr besteht. 2. Auch die Feststellung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor, begegnet keinen erheblichen Zweifeln. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Danach liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hier nicht vor. Auf die obigen Feststellungen zur fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC wird verwiesen. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine solche Krankheit hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch keinen sonstigen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Rechtliche Grundlage des Erlasses der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG i. V. m. §§ 35 und 36 AsylG. Das Bundesamt hat dem Antragsteller entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Ferner hat das Bundesamt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angegeben, dass der Antragsteller nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.