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Beschluss

12 E 267/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0315.12E267.22.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.        aus I.       bewilligt, soweit ihre Klage darauf zielt, ihr abweichend von der mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Juli 2020 getroffenen Regelung (80,56 Euro) einen Nachlass in Höhe von insgesamt 422,14 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus I. bewilligt, soweit ihre Klage darauf zielt, ihr abweichend von der mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Juli 2020 getroffenen Regelung (80,56 Euro) einen Nachlass in Höhe von insgesamt 422,14 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Mit ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 7. März 2023 hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in dem aus dem Beschlusstenor hervorgehenden Umfang auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist ihr daher für das Klageverfahren die begehrte weitergehende Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18 -, juris Rn. 12, vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus, soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV gestützte Außerachtlassung bestimmter Raten bei der Nachlassberechnung richtet. Die Frage, ob nach § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV (in der seit dem 1. September 2019 geltenden Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 16. Juli 2019, BGBl. I S. 1095) auch solche Raten bei der Nachlassberechnung unberücksichtigt bleiben, für die der Darlehensnehmer vor dem 1. April 2020 von der Rückzahlung nach § 18a BAföG freigestellt worden ist, kann nicht mit der für eine Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit zu Lasten der Klägerin bejaht werden. Ihre Klärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV hat folgenden Wortlaut: Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auslegung der Vorschrift in dem angegriffenen Beschluss auf sein Urteil vom 27. Oktober 2021 - 26 K 2902/21 -, juris Rn. 24, gestützt. Darin heißt es: "Es spricht allerdings viel dafür, den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. dahingehend zu verstehen, dass nicht nur solche Raten bei der Bemessung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben sollen, für die seit dem 31.03.2020 eine Freistellung erfolgt ist, sondern dass vielmehr sämtliche in der Vergangenheit freigestellte Raten bei einer nach dem 31.03.2020 geleisteten Rückzahlung für die Nachlassberechnung außer Acht zu lassen sind. Denn die Formulierung der Norm, solche Tilgungsraten, die auf einen "Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, [entfallen und] die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung [...] noch nicht fällig waren" (Hervorhebung durch das Gericht), aus der Nachlassberechnung auszunehmen, legt ein dahingehendes Verständnis nahe. Hiernach sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. mit anderen Worten vor, dass im Falle von nach dem 31.03.2020 geleisteten vorzeitigen Rückzahlungen alle Raten, die zum Zeitpunkt der Tilgungsleistung ohne etwaige Freistellungen bereits fällig geworden wären, für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen sind. Denn mit der Wendung "zu diesem Zeitpunkt" kann der Verordnungsgeber nur den Zeitpunkt der vorzeitigen Leistung einer Rückzahlung gemeint haben, nicht aber den Tag des 31.03.2020. Andernfalls käme die Auslegung der Norm zu dem vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass bei der Berechnung des Nachlasses lediglich Freistellungszeiträume bis zum 31.03.2020 unberücksichtigt bleiben würden." Diese Erwägungen können die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe nicht tragen. Dass der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, das Attribut "zu diesem Zeitpunkt" beziehe sich, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Leistens eines Teils der Rückzahlung, hält der Senat für nicht zwingend. Allein nach grammatikalischer Auslegung erscheint jedenfalls nicht weniger naheliegend, die im gleichen Satzteil enthaltene Datumsangabe ("31.03.2020") als Bezugsobjekt anzusehen. Nicht weiter fundiert ist die Aussage des Verwaltungsgerichts, es sei vom Verordnungsgeber "ersichtlich nicht gewollt", dass bei der Berechnung des Nachlasses lediglich Freistellungszeiträume bis zum 31. März 2020 unberücksichtigt bleiben. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Willen sieht der Senat bei der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht. Mit der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV wollte der Verordnungsgeber offensichtlich davon abkehren, dass Freistellungen nach § 18a BAföG den bei der Nachlassberechnung zugrunde zu legenden Betrag nicht verringern. Vgl. insoweit zu den unterschiedlichen Wirkungen von Freistellung und Stundung nach früherer Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 14. November 1995 - 16 A 4275/95 -, juris Rn. 12. Dieses Ziel konnte er, insbesondere um eine sog. unechte Rückwirkung von vornherein zu vermeiden, ohne Weiteres in Anknüpfung an den Stichtag in der Übergangsvorschrift des § 13a DarlehensV auch dahingehend umsetzen, dass das freistellungsbedingte Hinausschieben des Tilgungsbeginns bzw. der planmäßigen Fälligkeit bei der Bemessung des Nachlasses erst für Freistellungszeiträume ab dem 1. April 2020 unbeachtlich wird. Nicht zuletzt folgt die Verwaltungspraxis des - dem Verordnungsgeber als Bundesoberbehörde unterstellten - Bundesverwaltungsamtes dieser Betrachtungsweise, wie sich aus den einschlägigen Informationen auf seinen Internetseiten erschließt: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium /BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/VorzeitigeRueckzahlung/vorzeitigerueckzahlung_node.html:"Bitte beachten Sie, dass Darlehensraten, welche aufgrund von Freistellungsmonaten ab dem 01.04.2020 noch nicht gezahlt werden mussten, nicht mehr mit einem Nachlass versehen werden. Das bedeutet für Sie, dass Sie je nach Darlehenshöhe und Dauer der Freistellungszeiträume ggf. gar keinen Nachlass mehr erhalten können. Freistellungszeiträume bis einschließlich 31.03.2020 haben keinen Einfluss auf die Nachlasshöhe."; https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/VorzeitigeRueckzahlung/ungedeckelte-darlehen1.html#doc613894bodyText1:"Für die Berechnung des Nachlasses wird der gesamte nicht fällige Darlehensbetrag zugrunde gelegt.Beachten Sie bitte:Sollten Sie ab dem 01.04.2020 ganz oder teilweise von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden sein, dürfen die in diesem Zeitraum liegenden Darlehensraten nicht mit einem Nachlass berücksichtigt werden." https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/Freistellung-Stundung/Freistellung/freistellung_ab_09-2019.html:"Ab dem 01.04.2020 gewährte Freistellungen haben Auswirkungen auf die Berechnung des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung. Bitte informieren Sie sich hierzu zu gegebener Zeit auf der Themenseite zur vorzeitigen Rückzahlung."[jeweils zuletzt abgerufen am 14. März 2023]. Widerspräche diese Praxis dem Willen des Verordnungsgebers, hier des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, so hätte nahegelegen, dass dieses im Wege der Aufsicht Einfluss nimmt oder - bei erkannten Unzulänglichkeiten des geschriebenen Rechts - die zugrunde liegende Rechtsverordnung ändert. Die aktuelle Darlehensverordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889) sieht indes in § 6 Abs. 2 Satz 3 eine weiterhin gleichlautende Regelung vor. Mithin erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls nicht fernliegend, dass die vom Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV einbezogenen ersten vier Raten in Höhe von jeweils 315 Euro, die - unter Außerachtlassung einer Freistellung - vor dem 1. April 2020 fällig geworden wären, für die Bemessung des Nachlasses richtigerweise zu berücksichtigen waren. Davon ausgehend ergäbe sich nach der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Berechnung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss eine Berechnungsgrundlage für den Nachlass in Höhe von 3.670,79 Euro (10.000 Euro abzgl. 5.939,21 Euro sowie abzgl. der nach dem 31. März 2020 am 30. Juni 2020 fällig gewordenen und demnach nicht zu berücksichtigenden Rate von 390 Euro), auf die nach der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ein Nachlass von 11,5 %, mithin in Höhe von 422,14 Euro zu gewähren wäre. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug, die durch die Beschwerdebegründung auch nicht in Frage gestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).