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Beschluss

28 L 282.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0720.28L282.17A.0A
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Leitsätze
Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien derzeit aufgrund der fehlenden Kapazitäten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 (VG 28 K 283.17 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien derzeit aufgrund der fehlenden Kapazitäten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 (VG 28 K 283.17 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag vom 11. Januar 2017, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 28 K 283.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht gestellt und statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angedrohte Abschiebung nach Italien richtet. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Fall. Nach Auffassung der Kammer bestehen derzeit zwar keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da nach Mitteilung der italienischen Dublin Unit vom 23. Mai 2016 dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hierzu ausgeführt (Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 L 503.17 A. zit. nach juris, Rn. 7ff): „Auf § 26a AsylG kommt es seit den Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz nicht (mehr) an. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Erst recht kann es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337/9, RL 2011/95/EU) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris [Pressemitteilung] und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof im Bereich der Dublin III-Verordnung davon aus, dass das gegenseitige Vertrauen erst bei einer tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta widerlegt ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta sowie EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 91 ff., 96; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 82).“ Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Italien begegnet jedoch ernstlichen rechtlichen Zweifeln. In Bezug auf Italien können entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im Eilverfahren nicht einholt werden, die die ernsthaften Zweifel an den dort bestehenden Aufnahmebedingungen im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 MRK für anerkannt Schutzberechtigte entkräften, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17, juris Rn. 17) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen hinsichtlich Italien vor. Es spricht vieles dafür, dass die Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) unzulässig ist, weil dem Antragsteller nach den fachgerichtlichen Erkenntnissen und der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfpflicht konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen ernstliche Zweifel an der Einhaltung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O.; Rn.9) hat zum Maßstab der Prüfung folgende Erwägungen angestellt, der sich die erkennende Kammer anschließt: „Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32).“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) klargestellt, dass eine Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen – etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (a.a.O., Rn. 15). Damit wird kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannt Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein bloßer Verweis auf eine lediglich formal bestehende Inländergleichbehandlung unzureichend ist, um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszuschließen. Zu Recht hat insoweit die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O., S. 5ff) ausgeführt, dass eine Inländergleichbehandlung voraussetzt, dass die anerkannt Schutzberechtigten auch faktisch zumindest in der ersten Zeit spezifischer kompensatorischer Unterstützungen bedürfen, um die fehlende Integration, insbesondere die Sprachkenntnisse, und die in der Regel fehlende familiäre Unterstützung auszugleichen. Der Umstand, dass es in Italien kein allgemeines System der Sozialhilfe gibt und nach den derzeitigen Erkenntnissen auch keine ausreichenden Hilfen bei der Integration zur Verfügung stehen, stellt für sich genommen noch keine unmenschliche Behandlung im o.g. Sinne dar. Hingegen ist nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMK anzunehmen, wenn die anerkannt Schutzberechtigten zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmittel und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine solche Behandlung ist auch mit der nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Menschenwürde unvereinbar. Hieran gemessen bestehen anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Italien derzeit ernsthafte Zweifel daran, dass die Aufnahmebedingungen den Anforderungen des Art. 3 EMRK gerecht werden (vgl. hierzu VG Berlin, 33. Kammer, a.a.O., S. 8ff.). Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten nicht sichergestellt ist, dass anerkannt Schutzberechtigte im Falle der Rückkehr zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Sie können sich zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende bestimmt sind und anerkennt Schutzberechtigte nur berechtigt sind, sechs Monate in Zweitaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Der Antragsteller hat bereits im Jahr 2013 in Italien Asyl beantragt und bei seiner Anhörung beim Bundesamt geltend gemacht, dass er in Italien arbeits- und obdachlos gewesen sei, keine medizinische Versorgung erhalten habe und in Bahnhöfen habe schlafen müssen. Die verfügbaren Plätze reichen für die Vielzahl der bereits in Italien lebenden und täglich neu ankommenden Asylsuchenden bzw. der bereits anerkannt Schutzberechtigten trotz entsprechender Anstrengungen des italienischen Staates und der caritativen Einrichtungen derzeit nicht aus, so dass die Rückkehrer kaum eine Chance haben, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten und damit auf der Straße leben müssen. Sie sind damit auch regelmäßig von Nahrung und dem Zugang zu hygienischen Einrichtungen ausgeschlossen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 49f.; Asylum Information Database [Aida], country Report Italy, 6. März 2017, S. 104ff.; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom 6. April 2017, https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/; FAZ, Bericht vom 6. Juli 2017, Italien in Not; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italien-fordert-hilfe-in-der-fluechtlingskrise-15093937.html; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 27. April 2017 – 8 A 674/16 – juris; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.a – juris). Trotz entsprechender Anstrengungen zur Steigerungen der Aufnahmekapazitäten im Jahr 2017 sind die Kapazitäten erschöpft, weil auch das Relocationprogramm der Europäischen Union nicht funktioniert. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Erkenntnisse vor, dass NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Gewährung von Unterkünften auch nur annähernd auffangen könnten. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, gerichtliche Hilfe in Italien zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar soll die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Falle von Obdachlosigkeit und fehlenden finanziellen Mitteln in Italien bestehen, doch gilt dies offenbar und in erster Linie für das Asylverfahren selbst (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15), nicht aber in ausreichender Weise für anerkannt Schutzberechtigte. Angesichts der prekären Lage im Falle der Rückkehr ist es dem Antragsteller auch nicht möglich bzw. zumutbar, in Italien anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der EMRK in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.