Urteil
9 K 235/23 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0423.9K235.23A.00
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Leitsätze
1. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Erkenntnisse vor, die
konkrete Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung eines Antragstellers in den
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat begründen, steht die
Möglichkeit der Überstellung nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest.
2. Bei Antragstellern, für deren Asylverfahren aufgrund der Dublin III-VO Italien
Tenor
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Erkenntnisse vor, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung eines Antragstellers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat begründen, steht die Möglichkeit der Überstellung nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. 2. Bei Antragstellern, für deren Asylverfahren aufgrund der Dublin III-VO Italien Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage, die sich ungeachtet des im Klageantrag genannten Datums (6. April 2023) offensichtlich gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2023 richtet, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Ziffer 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2023 sind nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des Asylgesetzes – AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtliche Grundlage der unter Ziffer 3 erlassenen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es kann hier dahinstehen, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Denn die Abschiebungsanordnung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht die Möglichkeit der Abschiebung fest, wenn diese zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 34a AsylG Rn. 9). Ersteres hängt insbesondere davon ab, ob die Übernahmebereitschaft des Ziellandes in einem positiven Sinne geklärt ist. Im Ausgangspunkt ist dies immer dann anzunehmen, wenn das Zielland – hier Italien – auf Grundlage entsprechender bilateraler oder unionsrechtlicher Regelungen – hier der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) – zur Übernahme verpflichtet ist (vgl. Pietzsch, a. a. O. Rn. 13). Im Weiteren ist der Begriff des „Feststehens“ nicht so zu verstehen, dass die Möglichkeit später auftretender Überstellungshindernisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schlechthin ausgeschlossen sein muss (vgl. in diese Richtung Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 53). Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG tatbestandlich eine Prognose voraussetzt und jede Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, in systematischer Hinsicht auch daraus, dass der Gesetzgeber das Bundesamt in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Fall, dass die Möglichkeit der Überstellung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststehen sollte, zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verpflichtet hat (vgl. dazu auch BT-Drs. 18/8829, S. 25, wo davon ausgegangen wird, dass vom Erlass einer Abschiebungsanordnung bereits „bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit“ abzusehen sei). So liegt der Fall hier. Bereits aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung des Klägers nach Italien begründet. Diese Zweifel sind weder durch die Beklagte noch durch sonst verfügbare Erkenntnisse ausgeräumt worden. Vielmehr vertieft die Entwicklung der Überstellungspraxis seit den Rundschreiben die Zweifel an einer Möglichkeit der Überstellung des Klägers. In den genannten Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 heißt es wörtlich: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ (Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 23 f.: „Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.“) „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ (Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 26 f.: „Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.“) Nach ihrem Wortlaut sind diese Schreiben nicht als bloße Anfragen oder unverbindliche Bitten der italienischen Behörden um ein Absehen von Überstellungen, sondern als klare Weigerung einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern zu verstehen. Das ergibt sich zudem aus den – freilich unklaren – Verweisen auf technische und kapazitative Gründe für die Weigerung. Denn lägen derartige Probleme tatsächlich vor, wäre eine Überstellung schon deshalb unmöglich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Rundschreiben der italienischen Behörden seien dem Überstellungsverfahren nach Art. 29 ff. Dublin III-VO zuzuordnen und stünden dem „Feststehen“ der Überstellungsmöglichkeit im Sinne des § 34a AsylG schon deshalb nicht entgegen, weil die praktische Unmöglichkeit der Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang führe (so aber OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 123). Denn bei dieser Argumentation wird verkannt, dass die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erlassende Abschiebungsanordnung selbst Teil des Überstellungsverfahrens ist, das die Bestimmung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Bearbeitung des Asylantrags als Grundlage voraussetzt – und nicht Teil der Zuständigkeitsordnung. Folgte man der dargestellten Argumentation, wären Abschiebungshindernisse im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG niemals zu prüfen, da diese ja stets zu einem Zuständigkeitsübergang durch den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO führten. Damit würde der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehene Verweis auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG) zur Durchsetzung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats – im auf die Zuständigkeitsbestimmung folgenden Überstellungsverfahren – unterlaufen. Hier kann auch ausnahmsweise nicht angenommen werden, dass Italien bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) und seiner Bindung an die Zuständigkeitsordnung der Dublin III-VO übernahmebereit sei. Denn die mit den Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erklärte Aussetzung von Dublin-Überstellungen richtet sich gerade gegen die Erfüllung der Pflicht, Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO aufzunehmen. Die durch die Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 begründeten Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung des Klägers werden weder durch die den Schreiben selbst zu entnehmende Vorläufigkeit der Weigerung („temporarily suspend“) noch dadurch widerlegt, dass seitdem etwa 16 Monate vergangen sind. Da die italienischen Behörden in ihren Schreiben kein Enddatum für die Aussetzung angegeben haben und den Schreiben auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für die beabsichtigte Dauer der Aussetzung zu entnehmen sind, begründeten die Schreiben bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung durchgreifende Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Italien. Diese Zweifel werden durch die vom Bundesamt mitgeteilten Informationen nicht ausgeräumt, sondern durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt und vertieft. Ausweislich der vom Bundesamt veröffentlichten Zahlen sind im Jahr 2023 von mehr als 15.000 Schutzsuchenden, für die Übernahmegesuche an Italien gerichtet und von Italien angenommen wurden oder als angenommen galten, lediglich elf Schutzsuchende überstellt worden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2023. Asyl, 2024, S. 29; BT-Drs. 20/10869, S. 23). Bei 8.194 der gescheiterten Überstellungen führt das Bundesamt als Grund den zuständigen Mitgliedstaat Italien an (BT-Drs. 20/10869, S. 30). Sofern die italienischen Behörden zuletzt Zahlen veröffentlicht haben, wonach die Zahl der anlandenden Schutzsuchenden im Dezember 2023 etwa um die Hälfte geringer war als im Dezember 2022 (vgl. http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_31-12-2023.pdf, abgerufen am 23. April 2024), vermag auch dieser Umstand die Zweifel an der Überstellungsmöglichkeit nicht auszuräumen. Zunächst geht aus den Zahlen hervor, dass die Anlandungszahlen im Gesamtzeitraum 2023 deutlich höher waren als noch vor den Rundschreiben im Jahr 2022 und lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember im Jahr 2022 mehr Schutzsuchende nach Italien kamen als in den entsprechenden Monaten des Jahres 2023 (vgl. auch Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (Dunja Mijatović), Report Following Her Visit to Italy from 19 to 23 June 2023, CommHR(2023)37, 21. November 2023 [im Folgenden: CommHR 2023], Rn. 63; abrufbar unter https://rm.coe.int/country-visit-report-on-italy-following-the-visit-from-19-to-23-june-2/1680adae5a). Zudem hat der italienische Ministerrat auf Vorschlag des Ministers für Katastrophenschutz und Meerespolitik am 9. April 2024 die erneute Verlängerung des am 11. April 2023 erstmals beschlossenen und am 11. Oktober 2023 bereits einmal verlängerten Ausnahmezustands aufgrund der außergewöhnlichen Zunahme der Flüchtlingszahlen beschlossen (vgl. https://www.governo.it/sites/governo.it/files/CDM_76_2024.pdf, S. 10). Der zuletzt vom Bundesamt angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 10. April 2024 – A 9 K 1255/24 – juris EA S. 8 m. w. N.) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung des Klägers nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen. Denn die mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erklärte Weigerung bezieht sich ausdrücklich nur auf Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems. Dass Italien im Rahmen eines bilateralen Abkommens außerhalb der Dublin III-VO Überstellungen in nennenswertem Umfang aus der Schweiz annimmt, spricht vielmehr dafür, dass die Weigerung, Dublin-Überstellungen anzunehmen, entgegen den Angaben in den Schreiben vorrangig politische Gründe hat, und dürfte damit einer auf die aktuellen Anlandungszahlen gestützten Prognose über eine Rückkehr Italiens zu der in der Dublin III-VO vereinbarten Praxis im Wege stehen. Unerheblich ist schließlich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Italien die Durchführung eingehender Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems wieder aufnehmen wird. Denn sofern die bloße Möglichkeit einer solchen Wiederaufnahme der Überstellungspraxis vom Bundesamt und teilweise auch in der Rechtsprechung für ausreichend erachtet wird, um den Erlass einer Abschiebungsanordnung zu begründen, wird damit der Maßstab des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfehlt, wonach zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im dargestellten Sinne „feststehen“ muss, dass die Überstellung möglich ist. II. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides fehlt es an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 4 des Bescheides. Denn nach § 75 Nr. 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gehört die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nur dann zu den Aufgaben des Bundesamtes, wenn auch eine Abschiebungsanordnung oder -androhung erlassen worden ist. B. Die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 1 und 2 des Bescheides), sind hingegen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtliche Grundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall, denn Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. 1. Die Zuständigkeit Italiens folgt aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO. Sie bestimmt sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 [ECLI:EU:C:2019:280], H. und R. – juris Rn. 55-57). Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. a) Die Zuständigkeit Italiens wurde nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Ausländer aus einem Drittland kommend illegal überschritten hat, wenn das auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird. Ein solches Beweismittel stellt nach Anhang II, Verzeichnis A, Ziffer I, Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-DVO), insbesondere ein positives Eurodac-Ergebnis dar. Hier ergibt sich aus dem positiven Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vom 27. Oktober 2022, dass der Kläger an diesem Tag illegal aus einem Drittland kommend nach Italien eingereist ist und keinen Asylantrag gestellt hat. Anhaltspunkte, die diesen Nachweis widerlegen könnten (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Ziff. i Dublin III-VO), liegen nicht vor. Vielmehr hat der Kläger in der Anhörung bestätigt, dass er sich in Italien aufgehalten und dort lediglich Fingerabdrücke abgegeben habe. b) Die Zuständigkeit Italiens ist durch den Asylantrag des Klägers nicht entfallen. Stellt ein Ausländer in einem anderen Staat einen Asylantrag, ist der zuständige Staat nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Danach kann der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, wenn er den anderen Mitgliedstaat (nach Maßgabe der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO) als für die Prüfung des Antrags für zuständig hält (Aufnahmeverfahren). Beruht die Überzeugung von der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats auf einem positiven Eurodac-Treffer, ist ein solches Gesuch nach Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Treffers zu stellen, anderenfalls wird nach Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. Der ersuchte Mitgliedstaat entscheidet gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten über das Gesuch. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird der ersuchte Staat nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig. Vorliegend hat der Kläger nach Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt hat nach Erhalt des Eurodac-Treffers am 28. November 2022 das Aufnahmegesuch am 1. Dezember 2022 fristgerecht gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO an die italienischen Behörden gerichtet. Diese haben über das Gesuch nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden, mit der Folge, dass Italien seitdem verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin III-VO). 2. Die Zuständigkeit Italiens ist nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt worden ist. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen, da die Klage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2023 – Q... – in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 VwGO). 3. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig. a) Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den – zunächst oder erst nach fortgesetzter Prüfung – als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen. Dabei gilt aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GRC steht – wie auch mit jenen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 [ECLI:EU:C:2024:195], X – Rn. 45; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – Rn. 82 m. w. N.). Diese Vermutung ist indes nicht unwiderleglich (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 84). Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller bei einer Überstellung oder infolge einer Überstellung eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erfahren würde, ist die Überstellung des Antragstellers in den betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRC unabhängig davon unzulässig, ob sich die Gefahr einer solchen Behandlung aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, ergibt. Gleichgültig ist auch, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 87 ff.). Andersherum kann weder allein aus dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylsystem eines Mitgliedstaats noch aus den Erfahrungen des Antragstellers während eines vorherigen Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat auf die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 – Rn. 57 und 64). Vielmehr ist das Gericht im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu einer eigenständigen Prognose auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben verpflichtet (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 90; Urteil vom 30. November 2023 – C-228/21 u.a. – Rn. 136). Maßstab für die vorzunehmende Gefahrenprognose ist das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 83). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK beziehungsweise der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi – Rn. 125 ff. bzw. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 27 m. w. N.). Schwachstellen eines Asylsystems oder sonstige Umstände in einem Mitgliedstaat fallen nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar – Rn. 39; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. – Rn. 89–91; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 91–93; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 – juris Rn. 19). b) Nach diesen Maßstäben gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. aa) Anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten, stellt die Aussetzung der Dublin-Überstellungen durch die italienischen Behörden allein keinen wesentlichen Grund für diese Annahme dar (so aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 – 1a K 4942/22.A – juris Rn. 54 ff. im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 11 A 3513/20.A – juris Rn. 49). Aus der Weigerung der italienischen Behörden, Schutzsuchenden den Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen in ihrem Land zu eröffnen, indem Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten verhindert werden, kann schon deshalb nicht ohne Weiteres auf die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen geschlossen werden, da die Antragsteller aufgrund dieser Weigerung dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien gar nicht ausgesetzt werden. Für die positive Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Italien in die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung geriete, stellt die Weigerung allenfalls ein Indiz dar, kann das Gericht aber nicht von der Verpflichtung entbinden, im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben eine eigenständige Prognose zu erstellen (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 – juris Rn. 14, mit dem es den o. g. Beschluss des OVG Münster aufhob; bereits zuvor schon ähnlich VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 2 A 377/23.Z.A – juris EA S. 5). bb) Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse zu Italien ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohte. (1) Dabei ist im Grundsatz an der Vermutung gegenseitigen Vertrauens festzuhalten (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 62 ff.). Die Weigerung der italienischen Behörden, Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems anzunehmen, verstößt zwar gegen die entsprechende Verpflichtung aus Art. 18 Dublin III-VO und stellt insofern eine Schwachstelle im italienischen Asylverfahren dar. Aus einer Verletzung der unionsrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung, einen Asylantrag zu prüfen, folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Schwachstellen die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 DublinIII-VO genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, die vorliegen müssen, damit die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in den Mitgliedstaat, in dem diese Praktiken bestehen, verhindert wird (so für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat pauschale Zurückschiebungen an den Außengrenzen und Inhaftnahmen an Grenzübergangsstellen vorgenommen werden: EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 – Rn. 57). Auch nach der Weigerung der italienischen Behörden, Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems überhaupt durchzuführen, ist das Gericht daher verpflichtet zu beurteilen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien tatsächlich Gefahr liefe, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und ihn damit in eine solch schwerwiegende Lage versetzte, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 – Rn. 63). (2) Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse stellt sich die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Italien auch unter Berücksichtigung der Situation nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer haben in Italien Zugang zum Asylverfahren wie Schutzsuchende, die erstmals nach Italien einreisen. In Italien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (Asylum Information Database, Country Report: Italy, 2022 Update, 31. Mai 2023 [im Folgenden: aida 2023], S. 20 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, dort abgerufen am 23. April 2024). Innerhalb des Landes können Asylanträge bei den dafür zuständigen Dienststellen der Polizei, den sogenannten Quästuren, gestellt werden (aida 2023, S. 24). Für Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, ist die Quästur zuständig, bei der der erste Antrag gestellt worden ist. Für die Anträge von Rückkehrern, die vor ihrer Ausreise noch keinen Antrag gestellt hatten, ist die Quästur der Provinz zuständig, in der die Rückkehrer – in der Regel mit dem Flugzeug – ankommen. Stimmt Italien der Überstellung ausdrücklich zu, wird mit der Zustimmung der Flughafen angegeben, welcher der zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wird die Zustimmung aufgrund Fristablaufs lediglich fingiert, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, wo ihnen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt wird, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (aida 2023, S. 80 ff.). Für die etwaig erforderliche Weiterreise vom Flughafen zur zuständigen Quästur sind Dublin-Rückkehrer grundsätzlich selbst verantwortlich. Unterstützung wird jedoch von unterschiedlichen Nichtregierungsorganisationen geleistet, am Flughafen Fiumicino zuletzt von der Cooperativa ITC und am Flughafen in Mailand von der Kooperative Ballofon (aida 2023, S. 82). Darüber hinaus existieren entsprechende Angebote an den Flughäfen in Venedig und Bologna (aida 2023, S. 82). In der Regel geben diese Organisationen Zugtickets an die Antragsteller aus (aida 2023, S. 50). Haben die Dublin-Rückkehrer bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien einen Asylantrag gestellt, sollen die zuständigen Präfekturen den Transfer zu der zuständigen Quästur übernehmen (aida 2023, S. 81). Probleme bei der Antragstellung resultieren aus einem Mangel an kulturellen Mediatoren, Dolmetschern und hinreichend ausgebildetem Personal sowie allgemeiner Überlastung in den Quästuren, die dazu führen, dass es mehrere Monate dauern kann, bis ein Asylantrag auf die erforderliche Weise registriert wird (CommHR 2023, Rn. 68; aida 2023, S. 51 f., 83). Darüber hinaus existieren Berichte, dass die Quästuren die Registrierung an gesetzlich nicht vorgesehene Voraussetzungen wie den Eingang einer zertifizierten E-Mail, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder den Nachweis eines Wohnsitzes knüpfen, insbesondere um nicht angemeldete Vorsprachen zu verhindern (aida 2023, S. 52, 129). Nach Berichten übernachten Antragsteller vor den Quästuren, um einen Termin für die Antragsregistrierung zu erhalten (aida 2023, S. 53). Hat ein Dublin-Rückkehr noch keinen Antrag in Italien gestellt, gelten für das Verfahren im Übrigen dieselben Regeln wie für Schutzsuchende, die erstmals nach Italien einreisen (aida 2023, S. 83). Gegen die ablehnende Entscheidung über den Asylantrag ist eine Beschwerde bei einem Gericht möglich (BFA 2023, S. 4), dessen Entscheidungen von einem Kassationsgericht überprüft werden können (aida 2023, S. 107, 62 ff.). Die staatliche Unterbringung von Asylantragstellern in Italien wird je nach Situation in unterschiedlichen Arten von Einrichtungen realisiert (vgl. aida 2023, S. 117). Zunächst gibt es Einrichtungen, die ausschließlich der Erstversorgung und -verteilung dienen. Für Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen, existierten zuletzt fünf sogenannte Hotspots, Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA), die nur der Erstversorgung, Identifizierung, Trennung und dem weiteren Transfer der Migranten dienen (aida 2023, S. 148 f.). Nach dem Dekret 50/2023 ist außerdem vorgesehen, dass in allen Provinzen provisorische Strukturen für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze eingerichtet werden können, in denen Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet werden (aida 2023, S. 151). Des Weiteren existierten in fünf unterschiedlichen Regionen Italiens zuletzt insgesamt neun Erstaufnahmezentren, die der Unterbringung von Asylantragstellern dienen (aida 2023, S. 149). Bei Ausschöpfung der Kapazitäten ist auch die temporäre Unterbringung von Asylantragstellern in sogenannten Notunterkünften, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), vorgesehen, die von den Präfekturen organisiert werden und grundsätzlich nur der Identifizierung, Registrierung und Vulnerabilitätseinschätzung dienen sollen (aida 2023, S. 150). In der Praxis entfallen jedoch 66 Prozent der Unterbringungsplätze für Schutzsuchende auf diese Einrichtungen, deren Standard in den landesweit etwa 4.200 unterschiedlichen Stellen sehr unterschiedlich ist (aida 2023, S. 120, 150, 155 f.). Die Unterschiede sind auch dadurch bedingt, dass manche als CAS klassifizierte Einrichtungen aus kleinen Apartments bestehen, während andere große Einrichtungen mit bis zu mehreren hundert Plätzen sind (aida 2023, S. 156). Durch das Gesetz 133/2023 ist es den Präfekturen nunmehr gesetzlich gestattet, die Einrichtungen in Zeiten besonderen Migrationsdrucks überkapazitiv zu belegen und damit von der Wahrung der im Übrigen definierten Standards abzusehen (CommHR 2023, S. 18). Durch das Gesetz 50/2023 sind die Präfekturen zudem nicht mehr wie zunächst seit 2021 verpflichtet, in den Erstaufnahmezentren und in den CAS-Unterkünften Leistungen der Gesundheitsvorsorge, Rechtsberatung, psychologische Unterstützung und Sprachkurse anzubieten (CommHR 2023, S. 19; aida 2023, S. 120; vgl. zur Rechtslage seit 2021 Auswärtiges Amt/Bundesministerium des Innern und für Heimat/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gemeinsamer Bericht zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022 [im Folgenden: AA/BMI/BAMF 2022], S. 8 f.). Schließlich werden Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannte Unterbringungs- und Integrationssystems (SAI) zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um zuletzt 934 kleinere dezentrale Projekte mit insgesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen (aida 2023, S. 151). Zumeist handelt es sich bei den Einrichtungen um Apartments (AA/BMI/BAMF 2022, S. 7). Die Plätze im Rahmen des SAI-Programms, stehen nach der jüngsten Änderung der rechtlichen Grundlagen durch das Gesetz 50/2023 nur noch anerkannt Schutzberechtigten und solchen Asylantragstellern offen, die vulnerabel oder im Wege eines staatlichen oder privat finanzierten humanitären Aufnahmeprogramms legal nach Italien eingereist sind (aida 2023, S. 81). Alle übrigen Asylantragsteller dürfen nach dem Gesetz 50/2023 nur dann in den SAI-Einrichtungen untergebracht werden, wenn in den Erstaufnahmezentren und den CAS-Einrichtungen keine Plätze mehr verfügbar sind. Der Standard in den SAI-Einrichtungen wird allgemein gelobt (CommHR 2023, Rn. 72; vgl. auch aida 2023, S. 156). Sofern dort Integrationshilfen und Jobtrainings angeboten werden, gelten diese Angebote jedoch nur für anerkannt Schutzberechtigte (aida 2023, S. 120). Grundsätzlich haben Antragsteller von der Äußerung des Asylgesuchs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, bei gesetzlicher oder angeordneter aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels auch bis zu einer weiteren Entscheidung, einen Anspruch auf Unterbringung in den genannten Einrichtungen. Praktisch kann dieser Anspruch erst nach der Registrierung verwirklicht werden, wobei es, wie bereits dargestellt, von der Antragstellung bis zur Registrierung mehrere Monate dauern kann (vgl. insb. CommHR 2023, Rn. 68). In der Zwischenzeit können die Antragsteller nicht auf staatliche Leistungen zugreifen. Zwischen 2021 und 2022 ist die Zahl der in staatlichen Einrichtungen untergebrachten Migranten von 78.644 auf 107.677 gestiegen und sie steigt weiter (vgl. aida 2023, S. 147). Haben Antragsteller die ihnen zugewiesene Unterbringungseinrichtung verlassen, kann ihnen die Wiederaufnahme verweigert werden (aida 2023, S. 135, 146 f.). Dagegen können sie einen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht einlegen, für den auch die Prozesskosten übernommen werden (aida 2023, S. 135; vgl. zu Beispielen erfolgreicher Klagen S. 136). Bei der Entscheidung über die Art der Unterbringung und auch im Übrigen gelten in Italien folgende Personengruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung (aida 2023, S. 164). Es wird kritisiert, dass eine Feststellung der Vulnerabilität häufig erst im Rahmen des Interviews, jedoch nicht schon bei der Registrierung stattfindet, und daher die angemessene Unterbringung vulnerabler Personen nicht gewährleistet ist (aida 2023, S. 164; CommHR, Rn. 82). Anerkannt Schutzberechtigte dürfen nach Zuerkennung internationalen Schutzes noch für sechs weitere Monate in den SAI-Einrichtungen bleiben, eine Unterbringung in den übrigen Einrichtungen steht ihnen nicht zu (aida 2023, S. 235). Für vulnerable Personengruppen kann der Aufenthalt zwei Mal um jeweils sechs Monate auf bis zu 18 Monate nach Schutzzuerkennung verlängert werden (AA/BMI/BAMF 2022, S. 11). Darüber hinaus haben sie Zugang zu öffentlichem Wohnraum und Wohnbeihilfen nach denselben Regeln wie italienische Staatsbürger. Öffentlicher Wohnraum macht in Italien jedoch lediglich 5 bis 6 Prozent des Wohnungsmarktes aus (aida 2023, S. 239). Die Gewährung von Wohnbeihilfen ist – je nach Region und obwohl das italienische Verfassungsgericht dies im Jahr 2021 für unzulässig erklärt hat – zum Teil an Voraussetzungen wie eine bestimmte Mindestmeldezeit in Italien geknüpft, die von Migranten regelmäßig nicht erfüllt werden (aida 2023, S. 239; AA/BMI/BAMF 2022, S. 13). Selbiges gilt für sonstige Sozialleistungen. Am Ende des Aufenthalts in den SAI-Einrichtungen werden einmalig Unterstützungsleistungen etwa für die erste Möblierung einer Wohnung gewährt (AA/BMI/BAMF 2022, S. 13). Für Dublin-Rückkehrer stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, die für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Ihre Unterbringung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Dementsprechend wird Dublin-Rückkehrern von der jeweils zuständigen Quästur grundsätzlich ein Platz in einer CAS-Einrichtung zur Verfügung gestellt. Im Falle vulnerabler Antragsteller oder bei fehlender Verfügbarkeit von Plätzen in einer CAS-Einrichtung kann auch eine Unterbringung in einer SAI-Einrichtung erfolgen. Ob auch Dublin-Rückkehrern die Aufnahme in eine staatliche Einrichtung nach den allgemeinen Regeln versagt werden kann, wenn sie eine solche bei ihrem vorherigen Aufenthalt unentschuldigt verlassen haben, wird in den vorliegenden Erkenntnissen unterschiedlich beurteilt. Nach Auskunft des italienischen Flüchtlingsrats ist es unwahrscheinlich, dass Rückkehrende unmittelbar nach der Ankunft keine Unterkunft oder Informationen über eine temporäre Unterkunft erhalten (in AA/BMI/BAMF 2022, S. 26; in aida 2023, S. 82 ist auch lediglich von einer Möglichkeit die Rede). Asylantragsteller können sich im Melderegister eintragen lassen und erhalten dann einen Personalausweis und eine Meldebescheinigung (aida 2023, S. 140). Asylantragsteller und Schutzberechtigte haben grundsätzlich denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (aida 2023, S. 161). Unerheblich ist dabei, ob die Antragsteller staatlich untergebracht sind oder nicht (aida 2023, S. 161). Die Verwirklichung dieses Anspruchs setzt wie alle sonstigen staatlichen Leistungen für Asylantragsteller eine Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst voraus, zudem die Vergabe eines Steuer-Code (codice fiscale), die durch die Quästuren bei der Registrierung erfolgt (AA/BMI/BAMF 2022, S. 14 f.). Die Registrierung erfolgt unter Vorlage der Meldebescheinigung und schließt dann die Ausstellung einer europäischen Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ein, mit der Zugang zur Behandlung durch einen Haus- oder Kinderarzt der Wahl (einschließlich kostenloser Hausbesuche, Rezepte, usw.), zur Geburtshilfe und gynäkologischen Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung und zu öffentlichen Krankenhäusern besteht (aida 2023, S. 162; AA/BMI/BAMF 2022, S. 14). Auf Grundlage einer eigenen Erklärung können Asylantragsteller sich als bedürftig registrieren lassen und werden dann wie arbeitslose italienische Staatsbürger von der Pflicht zur Zahlung einer Praxisgebühr („Ticket“) befreit (aida 2023, S. 163). Ohne Registrierung und Gesundheitskarte haben Asylantragsteller Zugang zur Notfall- und Basisversorgung (aida 2023, S. 162). Probleme von Asylantragstellern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind insbesondere durch die Sprachbarriere bedingt (aida 2023, S. 162). Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden (aida 2023, S. 152 f.; AA/BMI/BAMF 2022, S. 21). Anerkannt Schutzberechtigte ohne Unterkunft erhalten Unterstützung durch Organisationen wie Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder den italienischen Flüchtlingsrat CIR (AA/BMI/BAMF 2022, S. 21). Die Organisation Refugees Welcome organisiert in Kooperation mit den staatlichen Stellen ein weit verbreitetes Programm zur Unterbringung insbesondere anerkannt Schutzberechtigter, die keinen Anspruch mehr auf eine Unterkunft in einer SAI-Einrichtung haben (aida 2023, S. 153). Außerdem gibt es in ganz Italien informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen nach Schätzungen mindestens 10.000 Menschen leben, von denen etwa 30 Prozent Asylantragsteller und Schutzberechtigte sind (aida 2023, S. 157 f.). Genaue Zahlen existieren nicht. Nach Berichten von UNHCR, IOM und anderen Nichtregierungsorganisationen befinden sich die Siedlungen und Gebäude häufig in der Nähe von Arbeitseinsätzen in der Landwirtschaft (aida 2023, S. 157; U.S. Department of State, Italy 2022 Human Rights Report [im Folgenden: USDOS 2022], S. 12). Nach Ablauf von 60 Tagen nach Antragstellung sind Asylantragsteller berechtigt, in Italien zu arbeiten. Bei der Registrierung erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis, mit der die Arbeitserlaubnis ausgewiesen wird (aida 2023, S. 159). Anerkannt Schutzberechtigte, die Niederlassungsfreiheit genießen (aida 2023, S. 232), haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger (aida 2023, S. 240). Es werden Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch die Sprachbarriere oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren berichtet, außerdem gibt es Berichte über Diskriminierung von Migranten seitens der Arbeitgeber, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen (aida 2023, S. 159; USDOS 2022, S. 12). Ein weiteres Problem stellt auch hier die lange Wartezeit auf die Registrierung dar, da Arbeitgeber sich häufig scheuen, Asylantragsteller, die allein die Antragsbestätigung vorzeigen können, einzustellen (aida 2023, S. 159). Ungeachtet dessen lag die Beschäftigungsquote in Italien im März 2022 insgesamt bei 59,9 Prozent, unter Ausländern bei 57,8 Prozent, wobei es hier signifikante Unterschiede zwischen ausländischen Männern (71,7 Prozent) und Frauen (45,4 Prozent) gab (AA/BMI/BAMF 2022, S. 19). Der Anteil der „nicht beobachtbaren Wirtschaft“ am Bruttoinlandsprodukt Italiens betrug zuletzt mehr als 10 Prozent (AA/BMI/BAMF 2022, S. 18). (3) Auf Grundlage der dargelegten Bedingungen in Italien ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erfahren würde. Gelingt es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien, die zuständige Quästur für die Fortsetzung seines Asylverfahrens zu erreichen – wovon das Gericht aufgrund der Erkenntnisse über die Unterstützung, die insbesondere unterschiedliche Nichtregierungsorganisationen an den einschlägigen Flughäfen anbieten, ausgeht –, sich dort erneut als Asylantragsteller zu registrieren und einer Unterbringungseinrichtung zugewiesen zu werden, wird er unabhängig von der Art seiner Unterbringung keine Verelendung erfahren. Anhaltspunkte dafür, dass in den sogenannten CAS-Einrichtungen die elementaren Grundbedürfnisse nach einem Obdach, Ernährung und basaler Körperpflege („Bett, Brot, Seife“) nicht gewährleistet seien, lassen sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Selbes gilt ersichtlich ebenso für die sogenannten SAI-Einrichtungen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A – juris Rn. 66 ff.; Beschluss vom 26. Juli 2022 – 11 A 1497/21.A – juris Rn. 67 ff.; im Ergebnis weiterhin: OVG Münster, EuGH-Vorlage vom 14. Februar 2024 – 11 A 1255/22.A – juris Rn. 52 f.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gilt das Vorgesagte auch unter Berücksichtigung der im Mai 2023 durch das Gesetz 50/2023 erfolgten Reduzierung des Standards in den CAS-Einrichtungen und für Asylantragsteller in den SAI-Einrichtungen. Soweit damit etwa das Angebot an Jobtrainings und Rechtsberatung gekürzt wurde, beziehen sich diese Leistungen nicht auf die Versorgung des Klägers mit den für die Befriedigung seiner elementaren Grundbedürfnisse erforderlichen Gütern („Bett, Brot, Seife“) und erreicht ihr Fehlen daher nicht die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC, die allein einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO zu begründen vermag. Anders als der Kläger vorträgt, wäre auch seine medizinische Versorgung gesichert. Denn aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass Asylantragsteller in Italien nach wie vor gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung genießen wie italienische Staatsbürger. Nach erfolgter Registrierung besteht die einzige Hürde des Zugangs zur Gesundheitsversorgung in der Sprachbarriere. Dass allein aufgrund dessen eine elementare medizinische Versorgung des Klägers in Italien nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger der Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen durch die nach den Erkenntnissen in vielen Fällen auftretenden Verzögerungen bei der Registrierung in der jeweils zuständigen Quästur unmöglich gemacht oder auf unzumutbare Weise verzögert wird. Zum einen lassen sich den Berichten keine präzisen Aussagen darüber entnehmen, ob die Situation bei neu ankommenden Schutzsuchenden dieselbe ist wie bei Dublin-Rückkehrern. Sofern in den vorliegenden Erkenntnissen zum Teil pauschal und ohne weitere Erläuterungen davon ausgegangen wird, widerspricht das zum einen den Aussagen des italienischen Flüchtlingsrats CIR, wonach es unwahrscheinlich sei, dass Rückkehrende unmittelbar nach der Ankunft keine Unterkunft oder Informationen über eine temporäre Unterkunft erhalten (in AA/BMI/BAMF 2022, S. 26). Zum anderen lässt sich diese Annahme auf Grundlage der übrigen Erkenntnisse nicht plausibilisieren. Daraus geht hervor, dass die restriktive Praxis zahlreicher Quästuren bei der Vergabe von Terminen für die Registrierung vorrangig der Abwehr unangekündigter Vorsprachen dient (vgl. aida 2023, S. 52, 129). Gerade in dieser Hinsicht stellt sich jedoch die Situation von Dublin-Rückkehrern anders dar als die von erstmals nach Italien einreisenden Schutzsuchenden, da die Ankunft von Dublin-Rückkehrern durch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren und die anschließende Überstellung bereits vorbereitet ist. Selbst wenn es dem Kläger vorübergehend nicht möglich sein sollte, Zugang zu einer der staatlichen Unterbringungseinrichtungen zu erhalten, begründet das nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verelendung in dieser Zeit. Insbesondere kann auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht angenommen werden, dass dem Kläger in diesem Falle die Obdachlosigkeit drohte. Bei der Prognose, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien die Verelendung droht, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen sowie den Möglichkeiten des Klägers, sich aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt zu sichern, auch die Hilfe nichtstaatlicher Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 – juris Rn. 25 f.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen leisten zahlreiche humanitäre, kirchliche und sonstige nichtstaatliche Organisationen in Italien solche Hilfen. Anders als illegal nach Italien einreisende Schutzsuchende wird Dublin-Rückkehrern die Unterstützung solcher Organisationen auch unmittelbar bei der Ankunft angeboten, sodass Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Angeboten nicht anzunehmen sind. Als alleinstehender, grundsätzlich arbeitsfähiger Mann ohne besondere Vulnerabilität kann dieser, jedenfalls zeitweilig, auch auf eine Unterkunft in einer „informellen Siedlung“ verwiesen werden, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 – juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass eine signifikante Zahl von Dublin-Rückkehrern in Italien ohne ein diesen sehr basalen Anforderungen genügendes Obdach leben, lassen sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen (so auch VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32). Nimmt man die Situation des Klägers nach einer möglichen Zuerkennung internationalen Schutzes in den Blick, ergibt sich keine abweichende Bewertung. Als anerkannt Schutzberechtigter erhielte der Kläger einen Platz in einer SAI-Einrichtung einschließlich der damit zusammenhängenden Angebote zur Berufsfindung und Weiterbildung. Für den Zeitraum des Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ist eine Verelendung des Klägers daher ersichtlich nicht beachtlich wahrscheinlich (so auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 11 A 1497/21.A – juris Rn. 103). Auch für die sich anschließende Zeit ist eine Verelendung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Unterbringung in einer SAI-Einrichtung für jedenfalls sechs Monate gäbe dem Kläger die Möglichkeit, Integrationsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich auf dem italienischen Arbeits- und Wohnungsmarkt zurechtzufinden. Diese Übergangszeit unterscheidet die Situation eines Dublin-Rückkehrers, der in Italien während des Asylverfahrens jedenfalls in einer CAS- sowie nach unterstellter Schutzgewährung dann auch in einer SAI-Einrichtung untergebracht wird, von der Situation rückkehrender anerkannt Schutzberechtigter, die ihr Recht auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung durch die Ausreise verloren haben und deshalb bereits unmittelbar nach ihrer Rückführung auf sich allein gestellt sind (OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 11 A 1497/21.A – juris Rn. 109). Nach den dargestellten Erkenntnissen ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt in Italien zwar schwierig, aber nicht aussichtlos, und die Beschäftigungsrate der Ausländer, insbesondere der Männer, hoch, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass der Kläger nach einem Durchlaufen des italienischen Aufnahme- und Integrationssystems nicht eine Arbeit finden sollte, die ihm die Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse, gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme der humanitären Hilfe karikativer Organisationen, ermöglichte. Dem steht auch eine besondere Vulnerabilität des Klägers nicht entgegen. Zwar hat der Kläger ein Attest vorgelegt, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, eine Arbeit zu suchen und dieser nachzugehen. Ob eine Person vulnerabel ist, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 – juris EA S. 8 f.). Dabei entfaltet die Bestimmung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), eine gewisse Orientierungswirkung, ohne das im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung allein am Maßstab des Art. 4 GRC zu entwickelnde Begriffsverständnis zu determinieren. Danach sind Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, als vulnerabel zu betrachten. Im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC kommt es aber letztlich darauf an, ob der Kläger durch die geltend gemachte Erkrankung derart beeinträchtigt ist, dass er in einem Ausmaß verletzlich ist, das die Annahme rechtfertigt, er werde erheblich schneller in einen Zustand der Hilflosigkeit und Not geraten als gänzlich unversehrte Personen. Davon ist nicht auszugehen. Dem vorgelegten Attest ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung über die damit unmittelbar verbundenen Belastungen hinaus nicht in der Lage wäre, den Herausforderungen einer Erwerbstätigkeit oder der Suche nach einer Unterkunft zu begegnen. Einer solchen Annahme stünde auch entgegen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt im Herkunftsland Afghanistan erwerbstätig war, während die Erkrankung nach den Angaben in dem vorgelegten Attest durch Vorfälle im Herkunftsland ausgelöst worden sei. 4. Die Beklagte ist schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. Sofern in der Rechtsprechung zum Teil angenommen worden ist, die faktische Unmöglichkeit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat begründe aus sich heraus die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats, da die Möglichkeit der Überstellung und insbesondere die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft der Dublin III-VO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugrunde lägen, folgt die Kammer dem nicht (so aber VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 – 9 K 2602/19.A – juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2023 – VG 33 K 526.18 A – EA S. 4; ähnlich auch für einen Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Überstellung VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 – M 17 K 14.30166 – juris Rn. 42 sowie für einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Überstellung wegen des Schutzes der Kernfamilie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2021 – A 4 S 3010/21 – n.v., zitiert bei Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 29 AsylG Rn. 53 Fn. 237). Die Annahme eines solchen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal lässt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Prüfung eines innerhalb der EU gestellten Asylantrags herleiten (dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 – juris Rn. 20). Denn hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat einen Antragsteller nur dann auf die Prüfung durch einen unzuständigen Mitgliedstaat verweisen dürfe, wenn die Bereitschaft dieses Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz positiv feststehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit deutlich gemacht, dass die (formelle) Zuständigkeitsordnung der Dublin III-VO der Verwirklichung eines (materiellen) Anspruchs auf Prüfung dient und von ihr nur dann abgewichen werden darf, wenn die Durchsetzung des materiellen Anspruchs sichergestellt ist. Eine Erweiterung dieser Zuständigkeitsordnung selbst um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen und seine Rechtsprechung nach der Anerkennung der subjektiv-rechtlichen Dimension der Dublin-Zuständigkeitsordnung durch den Europäischen Gerichtshof zudem ausdrücklich als „zwischenzeitlich überholt“ bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 – juris Rn. 23). Auch unabhängig von der fehlenden Einschlägigkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Kammer der Annahme nicht, der Dublin III-VO liege die Voraussetzung der praktischen Durchführbarkeit der Überstellung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugrunde. Die Erweiterung des geschriebenen Rechts durch ungeschriebene Merkmale nach Sinn und Zweck (teleologische Extension) kommt nur dann in Betracht, wenn Sinn und Zweck das insofern erfordern, als im geschriebenen Recht entgegen der gesetzgeberischen Absicht Bestimmungen zur Verwirklichung des Regelungszwecks nicht enthalten sind und dieser Zweck ohne die Extension verfehlt würde (vgl. zu den Anforderungen beispielhaft BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 – 5 C 10/17 – juris Rn. 11). Zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf inhaltliche Prüfung seines Asylanspruchs ist die Erweiterung der Dublin III-VO um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jedoch nicht erforderlich, da der Unionsgesetzgeber mit der Regelung zum Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO eine ausdrückliche Regelung für den Fall der praktischen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen hat, die die Situation eines „refugee in orbit“, nämlich das dauerhafte Auseinanderfallen von Aufenthaltsstaat und für die Prüfung zuständigem Staat, verhindert (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG – juris Rn. 20). Dass der Unionsgesetzgeber mit der Regelung der Überstellungfrist gerade die Situation der praktischen Unmöglichkeit der Überstellung adressieren wollte, ergibt sich auch daraus, dass er die Mitgliedstaaten in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, die Überstellung durchzuführen, „sobald dies praktisch möglich ist“. Das Fristenregime des Art. 29 Dublin III-VO ist insofern abschließend und gilt unabhängig davon, welche Bestimmungen das nationale Recht für das Überstellungsverfahren trifft – hier also insbesondere unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vorliegen. Art. 29 Dublin III-VO knüpft den Beginn der Überstellungsfrist jenseits der Fälle, in denen dieser mit der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zusammenfällt, an die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist beginnt damit auch dann mit der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Ende der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 VwGO zu laufen, wenn mit dieser lediglich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bestätigt, die Abschiebungsanordnung aber aufgehoben wird. Zwar scheint das nationale Recht ausweislich der Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorzusehen, dass Klagen gegen sogenannte Dublin-Bescheide nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung aufschiebende Wirkung zukommen könne (daran anknüpfend VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2024 – 22 L 298/24.A – juris Rn. 5 ff. und bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 – 22 K 7669/23.A – juris, wo davon ausgegangen wird, dass mit stattgebenden Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann die aufschiebende Wirkung einer Klage im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO verbunden sei, wenn diese auf Zweifeln an der Zuständigkeit des jeweiligen Zielstaats, nicht aber – wie hier – auf allein gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Einwänden beruht). Das berührt aber die Frage, ob mit einer Entscheidung, welche die Klage hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung abweist, eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegt, nicht. Denn aus Sicht der Dublin III-VO bilden die lediglich im nationalen Recht voneinander unabhängigen Entscheidungen, den Asylantrag nicht zu prüfen einerseits und den Antragsteller zu überstellen andererseits, eine einheitliche „Überstellungsentscheidung“ (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-323/21, C-324/21 und C-325/21 [ECLI:EU:C:2023:4], Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid und K – Rn. 91). Das wird schon daran deutlich, dass in der Dublin III-VO lediglich in Art. 26 Abs. 1 zwischen der Entscheidung, einen Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, und der Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, unterschieden wird und diese Unterscheidung auch dort nur als Sonderfall behandelt wird („gegebenenfalls“). Insbesondere findet sich diese Differenzierung in Art. 27 Dublin III-VO nicht wieder. 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylantrags. Als rechtliche Grundlage eines solchen Anspruchs kommt allein Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO i. V. m. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den Grundsätzen über die sogenannte Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Mit einem solchen Beschluss wird der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat. Das durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffnete Ermessen ist gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. zur Anwendbarkeit von § 40 VwVfG hier auch VGH München, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22; ebenso jüngst VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 24 ZB 23.50020 – juris Rn. 12). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht insofern nur, ob der Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Anspruch auf Ausübung des Ermessens in einem bestimmten Sinne ist danach nur dann festzustellen, wenn die Berücksichtigung der in das Ermessen einzustellenden Belange nur eine Entscheidung zulässt, bei der einzelne Belange nicht auf unverhältnismäßige Weise gegenüber anderen Belangen zurückgestellt werden und durch eine andere Entscheidungsfindung also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 – juris Rn. 20). Es kann hier dahinstehen, ob die in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Ermessensausübung überhaupt den Zweck hat, die individuellen Interessen der Antragsteller zu schützen, und eine Verfehlung des Ermessenzweck demnach überhaupt geeignet ist, die jeweiligen Antragsteller in ihren Rechten zu verletzen (dies dezidiert ablehnend jüngst EuGH, Urteil vom 18. April 2024 – C-359/22 [ECLI:EU:C:2024:334], AHY – Rn. 53 f.; anders jedoch, jedenfalls mit Blick auf die Regelung der Ermessensausübung im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch § 40 VwVfG: VGH München, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 24; zur Zulässigkeit einer solchen Bindung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffneten Ermessens durch nationales Recht: EuGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – C-745/21 [ECLI:EU:C:2023:113], L.G. – Rn. 54; offen: BVerwG, Urteil vom – BVerwG 1 C 16.18 – juris Rn. 38). Denn jedenfalls sind hier weder Ermessensfehler ersichtlich noch liegen die Voraussetzungen einer Ermessensreduktion auf Null vor. Die Beklagte hat ausweislich der Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bescheides ihr Ermessen ausgeübt. Dass sie dabei zweckfremde Erwägungen angestellt habe, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Sie hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, insbesondere ist der Verzicht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts verhältnismäßig. Denn dem Interesse der Beklagten an der Durchsetzung des Zuständigkeitsmechanismus der Dublin III-VO und damit an einer regelmäßigen Beteiligung an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie ein sog. „asylum-shopping“ verhindern soll, stehen hier keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegen, die die Beklagte zu einer ihn begünstigenden Entscheidung zwängten (vgl. zur Schutzwürdigkeit des Interesses an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung OVG Schleswig, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 – juris Rn. 44; Beschluss der Kammer vom Beschluss vom 31. März 2022 – 9 L 60/22.A – juris Rn. 9 m. w. N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2019 – A 9 K 134/19 – juris Rn. 7). Der Kläger kann dem Interesse der Beklagten nicht seinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz innerhalb der EU entgegenhalten, da dieser Anspruch durch den (vorübergehenden) Verweis auf die Zuständigkeit Italiens wegen des Fristenregimes in Art. 29 Dublin III-VO nicht dauerhaft vereitelt wird. Das schutzwürdige Interesse des Klägers ist mithin auf das Interesse daran begrenzt, den Ablauf der regelmäßig sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht abwarten und das Risiko einer Veränderung der Überstellungspraxis in Italien nicht auf sich nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Beklagten an der Verwirklichung der Zuständigkeitsordnung nicht. Es ist dem Kläger schon deshalb zumutbar, den Ablauf der Überstellungsfrist abzuwarten, da ihm dadurch abgesehen von dem Zeitablauf und den damit unmittelbar verbundenen Nachteilen keine negativen Konsequenzen drohen. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes auch während des Ablaufs der Überstellungsfrist berechtigt, Leistungen zu beziehen, solange er sich im Bundesgebiet aufhält. Von einem Überwiegen des klägerischen Interesses an der inhaltlichen Prüfung seines Asylantrags vor Ablauf der Überstellungsfrist könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung des Zuständigkeitsmechanismus der Dublin III-VO nicht eigenständig zu gewichten wäre, da unter Ausräumung entgegenstehender Zweifel feststünde, dass der Kläger nicht nach Italien überstellt werden und die Zuständigkeit Italiens damit ohnehin nicht wirksam werden würde (vgl. in diese Richtung mit Bezug auf die im Jahr 2016 durch die ungarischen Behörden erklärte Weigerung, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A – juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 – juris Rn. 60 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 – juris Rn. 49). Davon ist auf Grundlage der bereits im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgten Würdigung der bisherigen Erklärungen der italienischen Behörden, wonach die Überstellung von Dublin-Rückkehrern bloß vorübergehend ausgesetzt werden soll, sowie mit Blick auf die rückläufigen Anlandungszahlen in Italien, nicht auszugehen. II. Rechtliche Grundlage der Feststellung zu den Abschiebungsverboten ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die vom Bundesamt getroffene Feststellung, dass das nicht der Fall sei, ist rechtmäßig. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Dass eine Überstellung des Klägers nach Italien die beachtliche Gefahr einer Verletzung in diesen Rechten nicht begründet, ergibt sich bereits aus der Prüfung zu Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehende Erkrankung muss der Ausländer nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Italien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Auch bei unterstelltem Zutreffen der in dem vom Kläger vorgelegten Attest beschriebenen Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Erkrankung lebensbedrohlich oder im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schwerwiegend wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Erkrankung in Italien nicht adäquat behandelt werden könnte. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wäre für den Kläger nach den dargestellten Erkenntnissen auch im Falle einer Rückkehr nach Italien gesichert. Eine mit der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige Versorgung ist nicht erforderlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen einen sogenannten Dublin-Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird. Der 24-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan im November 2021 und reiste Ende Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 30. November 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Aufgrund eines Auszugs aus der Eurodac-Datenbank vom 28. November 2022, der für den Kläger einen Treffer der Kategorie 2 für Italien vom 27. Oktober 2022 enthielt, richtete das Bundesamt am 1. Dezember 2022 ein Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 baten diese um Informationen zur Ehefrau des Klägers. Auf die Rückantwort des Bundesamtes, wonach diesbezügliche Informationen nicht vorlägen, erfolgte keine weitere Stellungnahme der italienischen Behörden. In der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 23. Januar 2023 beim Bundesamt trug der Kläger im Wesentlichen vor, seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in Deutschland und die Situation in Italien sei sehr schlecht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. April 2023 zugestellt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. April 2023 erhobenen Klage. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die italienischen Behörden weigerten sich ausweislich zweier an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten gerichteter Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 bis auf Weiteres, Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems anzunehmen. Da aus diesem Grund eine Überstellung nach Italien nicht durchgeführt werden könne, sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Aus demselben Grund sei auch die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig rechtswidrig. Denn der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat sei selbst für die materielle Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn eine Überstellung an den Mitgliedstaat, in den der Antragsteller zuerst eingereist ist, sich als unmöglich erweise. Ergänzend legt der Kläger ein fachärztliches Attest des eingetragenen Vereins S... vom 26. Juni 2023 vor, in dem bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert wird. Dazu trägt der Kläger vor, bei einer Rückkehr nach Italien sei seine gesundheitliche Versorgung nicht gesichert. Als vulnerable Person drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Gefahr einer solchen Behandlung sei im Übrigen auch durch die Weigerung der italienischen Behörden, Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems anzunehmen, begründet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, die Möglichkeit der Überstellung müsse für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht zu „100 Prozent“ feststehen, sondern es sei lediglich ein relatives Feststehen erforderlich. Es sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, der der gesamte Zeitraum der sechsmonatigen Überstellungsfrist zugrunde zu legen sei. Nur wenn hinreichend sicher sei, dass ein ersuchter Staat seine Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der bestehenden Verhältnisse nicht erfüllen könne und es absehbar zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland kommen werde, könne ein tatsächliches Vollzugshindernis im Einzelfall angenommen werden. Die zuständige Behörde verfüge insofern über einen Beurteilungsspielraum. Die fehlende Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates begründe einen Zuständigkeitswechsel nicht. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Überstellung eines Antragstellers in einen nach Ablauf der Überstellungsfrist unzuständigen Mitgliedstaat dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft positiv feststehen müsse, sei auf den Fall der Überstellungen an einen zuständigen Mitgliedstaat nicht übertragbar. Auch wenn sich eine Überstellung als unmöglich herausstellen sollte, sei der Verweis auf den zuständigen Mitgliedstaat mit dem unionsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz vereinbar und dem Kläger zumutbar. Das ergebe sich bereits aus dem unionsrechtlichen Fristenregime selbst, das in diesen Fällen auch die Situation eines „refugee in orbit“ verhindere. Danach sei nicht anzunehmen, dass Überstellungen nach Italien nicht durchgeführt werden könnten. Aus den Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 ergebe sich eine solche Weigerung nicht, da dort lediglich von vorübergehenden Einschränkungen die Rede sei. Dementsprechend habe Italien in einzelnen Fällen auch noch im Anschluss an die Rundschreiben seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme erklärt. Dass Italien darüber hinaus nicht in der Lage oder willens sei, Schutzsuchende aufzunehmen, sei nicht ersichtlich. So nehme Italien aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz auf. Im Übrigen sei das Risiko der Unmöglichkeit einer Überstellung von der Beklagten zu tragen. Auf den zeitgleich mit der Klage gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Mai 2023 – Q... – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Klägers Bezug genommen.