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Beschluss

12 E 638/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.12E638.18.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.      aus X.        bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus X. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die von ihm gewählte Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus, so dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist. Die voraussichtlich streitentscheidende Frage, ob die Vergütung, welche der Kläger aufgrund des mit der S. F. GmbH geschlossenen Vertrags „zur Erstellung einer Bachelorthesis“ (bestätigt durch Schreiben der GmbH vom 8. August 2017, Beiakte Heft 1, Abschnitt Nr. 4 BWZ 09/17-02/18, Blatt 37) erhalten hat, eine voll anzurechnende „Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis“ im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG ist, kann nicht mit der für eine Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit zu Lasten des Klägers bejaht werden. Diese Rechtsfrage erweist sich als schwierig; sie kann auch nicht aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur als geklärt angesehen werden. Die gebotene Klärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit überwiegend vertreten wird, um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handele es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließe, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sei, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 4 PA 251/15 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 36, müsste hiernach näher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, welche eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne in Frage stellen und zur Annahme einer besonderen zusätzlichen Anstrengung des Klägers führen. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass die für den Studienabschluss erforderliche Bachelorarbeit - dem unbestrittenen Vortrag des Klägers folgend - nicht notwendigerweise auf der Grundlage einer (vergüteten) Projekttätigkeit in einem Unternehmen zu erstellen war; die Hochschule I. -M. beschreibt in ihren Informationen zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ausdrücklich die „Möglichkeit“, die „Projekt- und Bachelorarbeit in einem Unternehmen zu absolvieren“. https://www.hshl.de/studieren/studiengaenge/bachelorstudiengaenge/wirtschaftsingenieurwesen/ Bei der gebotenen Prüfung wäre wohl auch in den Blick zu nehmen, dass der Zweck der Projekttätigkeit sich nicht in der weiteren und abschließenden Ausbildung des Klägers erschöpft hat; das Projekt dürfte darüber hinausgehend auch den unternehmerischen Interessen seiner Arbeitgeberin gedient haben, indem sich diese von der erfolgreichen Durchführung des Projekts einen jedenfalls potentiellen wirtschaftlichen Nutzwert versprochen hat. Nach der abweichenden Auffassung, der Wortlaut des § 23 Abs 3 BAföG deute eher darauf hin, eine Vollanrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die finanziellen Leistungen an den Auszubildenden der Ausbildungsstätte selbst zuzurechnen seien, so Sächs. OVG, Urteil vom 27. November 2013 - 1 A 237/13 -, juris Rn. 41 f., käme eine Vollanrechnung wohl nicht in Betracht, weil die Vergütung, die der Kläger von der S. F. GmbH erhielt, der Hochschule I. -M. von vornherein nicht zuzurechnen sein dürfte, wenn die studien- und prüfungsrechtlichen Regelungen der Hochschule eine für die Bachelorarbeit zu leistende Projekttätigkeit nicht als notwendig vorsehen (vgl. § 2 Abs. 4 BAföG zu Pflichtpraktika). Lediglich auf der Grundlage der weiter vertretenen Auffassung, ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Auszubildenden in der Praxis Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt würden, die für das Erreichen des Ausbildungsziels „nützlich oder erforderlich“ seien, so Hartmann, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 23 Rn. 31, unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2007 - AN 2 K 06.00990 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 22. November 2000 ‑ 7 S 608/00 -, juris Rn. 3 („Die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG geht davon aus, dass dem Auszubildenden ein im Rahmen des BAföG zu berücksichtigender Bedarf in dem Maße nicht entsteht, in dem er eine Vergütung für Arbeitsleistungen erhält, die er im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit erbringt.“), wäre eine Vollanrechnung hier eindeutig geboten, weil auf der Hand liegt, dass die Projekttätigkeit bei der GmbH für den Studienabschluss des Klägers jedenfalls im dargelegten Sinne nützlich war. Die Verwaltungsvorschrift geht indes für freiwillig geleistete Praktika offenbar nicht von diesem Ansatz aus, da die Tz. 23.3.2 BAföGVwV vorsieht, dass Vergütungen für solche Praktika nicht unter § 23 Abs. 3 BAföG fallen und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen sind. Auf eine „Nützlichkeit“ der Praktika für das Erreichen des Ausbildungsziels - die häufig zu bejahen sein dürfte - stellt die Verwaltungsvorschrift mithin nicht ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).