Beschluss
4 B 28/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO ist unbegründet; es besteht keine Zulassungsfähigkeit der Revision.
• Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) können die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans in Einzelfällen einschränken.
• Eine Beschränkung gerichtlichen Rechtsschutzes durch Verwirkung oder venire contra factum proprium bedarf gewichtiger Rechtfertigungsgründe und ist nach Art.19 Abs.4 GG nur bei klarer, fallbezogener Konkretisierung zulässig.
• Ob ein widersprüchliches Verhalten oder eine Verwirkung vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und nicht generell rechtsgrundsätzlich zu klären.
• Eine behauptete Abweichung von älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt keine Revisionszulassung, wenn sich keine echte Rechtssatzdivergenz darlegt.
Entscheidungsgründe
Treu und Glauben kann in Einzelfällen die Berufung auf Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ausschließen • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO ist unbegründet; es besteht keine Zulassungsfähigkeit der Revision. • Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) können die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans in Einzelfällen einschränken. • Eine Beschränkung gerichtlichen Rechtsschutzes durch Verwirkung oder venire contra factum proprium bedarf gewichtiger Rechtfertigungsgründe und ist nach Art.19 Abs.4 GG nur bei klarer, fallbezogener Konkretisierung zulässig. • Ob ein widersprüchliches Verhalten oder eine Verwirkung vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und nicht generell rechtsgrundsätzlich zu klären. • Eine behauptete Abweichung von älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt keine Revisionszulassung, wenn sich keine echte Rechtssatzdivergenz darlegt. Die Klägerin erstrebte die Zulassung eines Revisionsverfahrens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem ihre Berufung auf die Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als treuwidrig zurückgewiesen worden war. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Grundsätze von Treu und Glauben die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ausschließen können. Die Klägerin hatte an der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt; der Plan diente dazu, die Zulassung ihres Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht sah in dem Verhalten der Klägerin Gründe für eine Verwirkung, weil sie die nach dem Plan erteilte Baugenehmigung vollständig genutzt habe. Die Klägerin rügte, damit werde ihr Rechtsschutz aus Art.19 Abs.4 GG unangemessen eingeschränkt und verwies auf vermeintliche Abweichungen von früherer Rechtsprechung. • Die Beschwerde ist nach §132 Abs.2 VwGO nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Klärung erfordern und im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. • Rechtssatz: Die Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) können die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken; dies ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (z.B. Verwirkung, venire contra factum proprium). • Verhältnis zu Art.19 Abs.4 GG: Eine Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes ist nur verfassungsgemäß, wenn sie durch hinreichend gewichtige Sachgründe und konkretisierbare Fallgruppen getragen wird; das ist bei der herangezogenen Treu-und-Glauben-Lehre der Fall, weil das Rechtsschutzinteresse eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt. • Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit: Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Detailfragen (etwa Verschlechterung der Rechtsstellung, Bedeutung enger Abstimmung zwischen Gemeinde und Bauherrn, Bedeutung des Zeitablaufs) sind einzelfallspezifisch und lassen sich nur anhand konkreter Umstände entscheiden. • Keine Rechtssatzdivergenz: Die behauptete Abweichung von älterer Senatsrechtsprechung besteht nicht; frühere Entscheidungen enthalten keine allgemein anwendbaren Rechtsformeln, die der angegriffenen Entscheidung widersprechen. • Folge: Die Beschwerde nach beiden Zulassungsgründen bleibt ohne Erfolg; Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO, Streitwert auf §§47 Abs.1,3, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde wurde ohne Erfolg zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans in Einzelfällen rechtswirksam einschränken können, ohne dass dadurch Art.19 Abs.4 GG verletzt wird. Ob ein solches widersprüchliches Verhalten oder eine Verwirkung vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen; verallgemeinerungsfähige Grundsätze lassen sich nicht ableiten. Eine behauptete Abweichung von älterer Senatsrechtsprechung rechtfertigt keine Revisionszulassung, weil keine echte Rechtssatzdivergenz nachgewiesen wurde.