Urteil
6 C 36/08
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Entgeltregulierung nach § 30 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 38 TKG ist Maßstab der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis.
• Das Vergleichsmarktprinzip (§ 35 Abs.1 Nr.1 TKG) hat Vorrang vor einer Kostenprüfung (§ 33 TKG), kann aber nur im Einzelfall angewandt werden; regulierte oder monopolartige Terminierungsmärkte sind nicht von vornherein als Vergleichsmärkte ausgeschlossen.
• Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Vergleichbarkeit internationaler Märkte führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz; das Gericht kann nicht selbst die Vergleichsmarktbewertung ersetzen.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Vergleichsmarktprinzips bei nachträglicher Entgeltregulierung von Terminierungsentgelten • Bei nachträglicher Entgeltregulierung nach § 30 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 38 TKG ist Maßstab der höchste unverzerrte Wettbewerbspreis. • Das Vergleichsmarktprinzip (§ 35 Abs.1 Nr.1 TKG) hat Vorrang vor einer Kostenprüfung (§ 33 TKG), kann aber nur im Einzelfall angewandt werden; regulierte oder monopolartige Terminierungsmärkte sind nicht von vornherein als Vergleichsmärkte ausgeschlossen. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Vergleichbarkeit internationaler Märkte führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz; das Gericht kann nicht selbst die Vergleichsmarktbewertung ersetzen. Die Klägerin (alternativer Teilnehmernetzbetreiber) und die Beigeladene streiten um die von der Klägerin begehrten höheren Terminierungsentgelte für Anrufzustellung aus dem Netz der Beigeladenen. Die Klägerin ist aufgrund einer Zusammenschaltungsanordnung zusammengeschaltet; die Bundesnetzagentur hat in einer Regulierungsverfügung die Klägerin als marktmächtig für Anrufzustellung festgestellt und Entgelte der nachträglichen Regulierung unterworfen. Die Klägerin beantragte nach gescheiterten Verhandlungen eine Entgeltanordnung nach § 25 TKG und legte eine Vergleichsmarktuntersuchung vor. Die Bundesnetzagentur ordnete befristet niedrigere Entgelte an und stützte sich auf eine internationale Vergleichsmarktanalyse beschränkt auf Märkte mit reziproken Entgelten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung unter Heranziehung von Kostenunterlagen. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Revision eingelegt. • Die Revisionen sind zulässig; die Sache ist nicht materiell entschieden, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. (§§ 42, 113, 144 VwGO). • Rechtliche Grundlage des Antrags sind § 25 Abs.1,5 TKG; Entgeltmaßstäbe ergeben sich durch Bezugnahme auf §§ 27–38 TKG. Bei nachträglicher Regulierung gelten die Missbrauchsmaßstäbe des § 28 TKG, sodass Entgelte den höchsten unverzerrten Wettbewerbspreis nicht überschreiten dürfen. • § 38 Abs.2 Satz3 TKG legt eine gestufte Prüfung fest: Vorrang hat die Vergleichsmarktbetrachtung (§ 35 Abs.1 Nr.1 TKG); ist diese nicht möglich, kann die Behörde Kostenunterlagen nach § 33 TKG anfordern. Das Gesetz und seine Entstehung zeigen, dass Vergleichsmärkte auch regulierte Märkte umfassen können. • Die monopolartige Struktur der Terminierungsmärkte (jeweils ein Anbieter mit 100 % Marktanteil) schließt die Anwendung des Vergleichsmarktprinzips nicht aus; Marktanteil allein widerlegt nicht zwangsläufig Vergleichsbarkeit, da Nachfragemacht und regulatorische Kontrolle Preisanpassungen beeinflussen können. • Die Vorinstanz hat nicht die notwendigen Feststellungen getroffen, ob und inwieweit internationale Vergleichsmärkte ausreichend vergleichbar sind, ob eine "schmale Basis" für Preisvergleich besteht und ob die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Länderauswahl und Beschränkung auf reziproke Märkte vertretbar ist. • Mangels dieser Feststellungen kann der Senat nicht selbst über die richtige Höhe des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises entscheiden; Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist daher geboten (§ 144 Abs.3 VwGO). • Bei der Neubescheidung darf die Bundesnetzagentur Märkte mit reziproken Entgelten berücksichtigen, jedoch ist ihre Auswahl und die Bewertung des Grades der Annäherung an Wettbewerbsverhältnisse zu begründen; eine pauschale Beschränkung auf den Terminierungsmarkt der Beigeladenen ist rechtswidrig. Die Revisionen von Klägerin und Beklagter sind begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der tatsächlichen Feststellungen und erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die von der Bundesnetzagentur im Vergleichsmarktverfahren ermittelte Höhe des Entgelts dem Maßstab des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises entspricht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keine abschließende materielle Entscheidung getroffen; sie hat jedoch unzureichend festgestellt, ob Vergleichsmärkte geeignet sind oder ob stattdessen eine Kostenprüfung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur wird bei der Neubescheidung das vorrangige Vergleichsmarktprinzip konkret begründen und, falls nötig, ergänzende Kostenunterlagen anfordern und die Auswahl sowie Vergleichskriterien der herangezogenen Märkte darlegen.