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Urteil

B 4 AS 37/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der ohne vorherige Anhörung nach § 24 SGB X erlassen wurde, ist rechtswidrig, wenn die Behörde im Ausgangsbescheid nicht alle für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt hat. • Eine nachträgliche Heilung der Verletzung der Anhörungspflicht im gerichtlichen Verfahren setzt grundsätzlich ein förmliches Verwaltungsnachholverfahren voraus, in dem die Behörde dem Beteiligten die entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, ihm eine angemessene Äußerungsfrist gewährt und danach erkennbar entscheidet. • Eine bloße Gelegenheit zur Äußerung im Klageverfahren ohne gesondertes Anhörungsschreiben und ohne abschließende verwaltungsseitige Prüfung und Entscheidung genügt den Anforderungen des § 41 SGB X nicht. • Bei Fehlen der erforderlichen formalen Nachholung ist der Rücknahmebescheid gemäß § 24 SGB X nicht zu heilen und damit rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Anhörung vor Rücknahme von SGB-II-Leistungen kann im Gerichtsverfahren nicht ohne förmliches Nachholverfahren geheilt werden • Ein Verwaltungsakt, der ohne vorherige Anhörung nach § 24 SGB X erlassen wurde, ist rechtswidrig, wenn die Behörde im Ausgangsbescheid nicht alle für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt hat. • Eine nachträgliche Heilung der Verletzung der Anhörungspflicht im gerichtlichen Verfahren setzt grundsätzlich ein förmliches Verwaltungsnachholverfahren voraus, in dem die Behörde dem Beteiligten die entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt, ihm eine angemessene Äußerungsfrist gewährt und danach erkennbar entscheidet. • Eine bloße Gelegenheit zur Äußerung im Klageverfahren ohne gesondertes Anhörungsschreiben und ohne abschließende verwaltungsseitige Prüfung und Entscheidung genügt den Anforderungen des § 41 SGB X nicht. • Bei Fehlen der erforderlichen formalen Nachholung ist der Rücknahmebescheid gemäß § 24 SGB X nicht zu heilen und damit rechtswidrig. Der Kläger beantragte im Februar 2005 ALG II und gab an, bis Ende Februar ALG I zu beziehen; kurz danach meldete er Bezug von Krankengeld. Die Beklagte bewilligte jedoch per Bescheid vom 18.4.2005 Leistungen für März bis Juli 2005. Mit Bescheid vom 14.7.2005 hob die Beklagte die Bewilligung wegen Krankengeldbezug auf. Im Widerspruchsverfahren begründete die Beklagte die Rücknahme erstmals mit § 45 SGB X und der Annahme grober Fahrlässigkeit des Klägers. Das Sozialgericht hob die Aufhebung auf; das Landes- sozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Der Kläger reichte Revision ein und rügte Verletzung der Anhörungsvorschriften (§§ 24, 41 SGB X) sowie Vertrauensschutzverletzung. • Der angefochtene Rücknahmebescheid verletzt § 24 SGB X, weil der Kläger nicht vor Erlass über die für eine Rücknahme maßgeblichen Tatsachen (insbesondere die Annahme grober Fahrlässigkeit) angehört wurde. • Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die das Verwaltungsergebnis beeinflusst haben; die Behörde hat im Ausgangsbescheid andere Rechtsgrundlagen (zunächst § 48 SGB X) genannt und die maßgebliche Begründung erst im Widerspruchsbescheid vorgebracht, ohne vorherige Anhörung. • Eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 41 SGB X kommt nur in Betracht, wenn die Anhörung in einem förmlichen Verwaltungsnachholverfahren erfolgt: die Behörde muss dem Betroffenen alle Haupttatsachen mitteilen, ihm eine angemessene Frist zur Äußerung gewähren und anschließend abschließend erklären, ob sie am Verwaltungsakt festhält. • Die Rechtsprechung und die herrschende Auffassung verlangen, dass diese Nachholung nicht rein im gerichtlichen Verfahren durch formloses Vorbringen des Betroffenen ersetzt werden kann; andernfalls würde die Anhörungspflicht inhaltsleer. • Da die notwendigen formalen Voraussetzungen der Nachholung hier nicht erfüllt wurden, ist die Nachholung nicht erfolgt und der Rücknahmebescheid rechtswidrig. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen (§ 193 SGG). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Der Rücknahmebescheid vom 14.7.2005 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2005) ist wegen Verletzung der Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig, weil die Behörde die für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen nicht zuvor mitgeteilt und keine formelle Nachholung der Anhörung betrieben hat. Eine Heilung im Gerichtsverfahren entfällt, da die Voraussetzungen für ein förmliches Verwaltungsnachholverfahren nicht erfüllt wurden. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.