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Urteil

VI ZR 171/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ersatzpflicht für ein Sachverständigengutachten gehören nur die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB. • Eine formularmäßige Abtretung der Forderung auf Gutachterkosten kann wirksam und hinreichend bestimmt sein, wenn sie eindeutig nur die Honorarforderung erfasst. • Legt der Zessionar nur eine unbeglichene Rechnung vor, kann der Beklagte die Höhe der geltend gemachten Kosten einfach bestreiten; dann muss der Zessionar konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit des Betrags vortragen; andernfalls ist die Schätzung des Tatrichters nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Darlegungslast bei abgetretenen Sachverständigenkosten • Bei Ersatzpflicht für ein Sachverständigengutachten gehören nur die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB. • Eine formularmäßige Abtretung der Forderung auf Gutachterkosten kann wirksam und hinreichend bestimmt sein, wenn sie eindeutig nur die Honorarforderung erfasst. • Legt der Zessionar nur eine unbeglichene Rechnung vor, kann der Beklagte die Höhe der geltend gemachten Kosten einfach bestreiten; dann muss der Zessionar konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit des Betrags vortragen; andernfalls ist die Schätzung des Tatrichters nicht tragfähig. Die Klägerin (Forderungseinzieherin) verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall am 7.10.2014, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten beschädigt wurde. Die Geschädigte ließ ein Gutachten erstellen; das Sachverständigenbüro stellte 523,36 € in Rechnung und vereinbarte eine formularmäßige Abtretung dieser Forderung an die K.-Gruppe. Das Sachverständigenbüro trat die Forderung an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 390 € und hielt die Restforderung für überhöht; die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz. Das Berufungsgericht gab der Klägerin statt, das Amtsgericht hatte zuvor abgewiesen. Der BGH prüft in der Revision insbesondere die Wirksamkeit der Abtretung und die Darlegung der erforderlichen Kostenhöhe. • Anspruchsgrundlage und Erstattungsfähigkeit: Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich ersatzfähig nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG und § 249 Abs. 2 BGB, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig war. • Wirksamkeit der Abtretung: Die formularmäßige Abtretung der Geschädigten an das Sachverständigenbüro und die weitere Abtretung an die Klägerin sind wirksam und hinreichend bestimmt, weil die Erklärung erkennbar allein die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen will. • Darlegungslast des Geschädigten/Zessionars: Nach § 249 Abs. 2 BGB obliegt dem Geschädigten grundsätzlich die Darlegung des erforderlichen Herstellungsaufwands; regelmäßig genügt hierfür die vorgelegte und bezahlte Rechnung des beauftragten Sachverständigen. • Indizwirkung unbeglichener Rechnung begrenzt: Legt der Zessionar nur eine unbeglichene Rechnung vor, kann der Beklagte die Höhe der Schadensposition durch einfaches Bestreiten in Frage stellen. Dann muss der Zessionar weitere konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit des Betrags vortragen; andernfalls fehlt es an tragfähigen Anknüpfungspunkten für eine Schätzung nach § 287 ZPO. • Schätzungsspielraum und Maßstäbe: Die Höhe des erstattungsfähigen Betrags ist primär Sache des Tatrichters (§ 287 ZPO), doch darf dessen Schätzung nicht auf unrichtigen Maßstäben beruhen. Maßgeblich ist der vom verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderliche und zweckmäßige Aufwand; bei fehlender Preisvereinbarung kann an die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden. • Rechtsfolge der Verletzung der Darlegungspflicht: Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die unbeglichene Rechnung als ausreichend indiziell angesehen und damit die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt; daher ist die Entscheidung nicht entscheidungsreif und die Sache zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der BGH stellt klar, dass zwar die Abtretung der Gutachterforderung wirksam ist und grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der für ein Gutachten erforderlichen Kosten besteht, die Klägerin als Zessionarin aber nicht allein mit Vorlage einer unbeglichenen Rechnung die von ihr geltend gemachte Höhe beweisen kann. Hat der Beklagte die Schadenshöhe bestritten, muss die Klägerin konkrete zusätzliche Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Betrags für den subjektbezogenen Herstellungsaufwand ergibt; fehlt dieser Vortrag, genügt die Rechnung nicht als tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Schätzung. Das Berufungsgericht hat insoweit unrichtige Maßstäbe angelegt, weshalb die Sache wegen fehlender Entscheidungsreife zurückgewiesen wird; über die Kosten des Revisionsverfahrens soll erneut entschieden werden.