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Urteil

7 C 82/18 Verkehrsrecht

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2019:0121.7C82.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über restliches Sachverständigenhonorar als Teil eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.08.2018 in Remscheid ereignete und bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, Frau H, mit dem amtlichen Kennzeichen RS-… beschädigt wurde. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Schäden aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, macht den Restbetrag eines Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten geltend, die für die Einholung eines Gutachtens über die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug der Geschädigten entstanden sind. Die Geschädigte erteilte dem Sachverständigen X den schriftlichen Gutachtenauftrag mit der Nr. 1807235, der Anlage K2, Blatt 35 d. GA bildet und auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Dort heißt es u. a.: „Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015. (…)“ Der Honoraranspruch ist von dem Sachverständigen mit Datum 24.08.2018 auf derselben Urkunde weiterabgetreten worden an die Klägerin. Der Sachverständige erstellte unter dem 24.08.2018 das Gutachten, welches Blatt 9 ff. d. GA bildet. Danach beliefen sich die Nettoreparaturkosten auf 3.410,53 €. Für die Erstellung des Gutachtens erteilte der Sachverständige unter dem 24.08.2018 seine Rechnung, die Anlage K3, Blatt 36 d. GA bildet und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese endet mit einem Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 800,68 €. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich - 656,00 € Klageforderung 144,68 €. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Honorarvereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen sei der abgetretene und hier geltend gemachte Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden und im Rahmen des Schadenersatzanspruches schadenersatzpflichtig. Insbesondere sei aufgrund der Honorarvereinbarung eine Schätzung des Gerichts auf die ortsüblichen und angemessenen Kosten nicht eröffnet. Entscheidend allein sei, dass das hier geltend gemachte Honorar nicht erkennbar überhöht sei. Die hier vorgelegte Liquidation des Sachverständigenbüros sei nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 ortsüblich und angemessen. Auch sei die Honorarvereinbarung nicht unklar. Die Ergebnisse der BVSK-Befragung seien auf der Seite der BVSK direkt im Internet verfügbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 144,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nicht aktivlegitimiert. Sodann entfalte die vorgelegte Rechnung des Sachverständigenbüros keine Indizwirkung. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam, da sie gegen das Transparenzverbot verstoße. Sodann bestreitet sie die Ortsüblichkeit und Erforderlichkeit des geltend gemachten Honorars. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von weiteren 144,68 € als Schadenersatz nach Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG aus etwaigem abgetretenen Recht nicht zu. Zunächst können die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht verfangen. Insbesondere ist hier vorliegend der abgetretene Teil des Schadenersatzanspruches hinreichend bestimmt. Die insoweit von der Beklagten zitierte Rechtsprechung ist angesichts der hier verwendeten Klausel nicht anwendbar. Die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt, scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch daran, dass vorliegend nicht festgestellt werden kann, dass der hier geltend gemachte Betrag noch im Rahmen des dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehenden Schadenersatzanspruches gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB liegt. Danach kann der Geschädigte von dem Schädiger als Wiederherstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, also Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dabei darf sich der Geschädigte grundsätzlich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen für die Erstellung eines Schadengutachtens damit begnügen, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Insbesondere muss er nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so auch BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 m.w.N.). Die über das Honorar von einem Sachverständigen erteilte Rechnung entfaltet grundsätzlich das Indiz, dass es sich bei dem berechneten Honorar um die erforderlichen Aufwendungen im vorgenannten Sinne handelt, allerdings nur dann, wenn diese Rechnung auch tatsächlich von dem Geschädigten ausgeglichen wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15). Denn nur in diesem Fall, dass der Geschädigte tatsächlich die gestellte Rechnung des Sachverständigen in vollem Umfang selbst bezahlt hat, manifestiert sich hierin, dass der diesbezügliche Aufwand, insbesondere in Übereinstimmung mit Rechnungshöhe und Honorarvereinbarung von dem Geschädigten als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch auch tatsächlich für angemessen und erforderlich angesehen wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Geschädigte selbst sah sich mit dem Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnung des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt konfrontiert. Sie hat sie insbesondere auch nicht selbst bezahlt, sondern stattdessen sofort ihren diesbezüglichen Schadenersatzanspruch auf Erstattung dieses Honorars an den Sachverständigen abgetreten und war zugleich mit der Weiterabtretung an die Klägerin einverstanden, die solche Sachverständigenrechnungen geschäftsmäßig einzieht. Damit ist festzuhalten, dass die vorgelegte Honorarrechnung keinerlei Indizwirkung für deren Angemessenheit und Erforderlichkeit in sich trägt, sondern der Klägerin diesbezüglich die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt. Das führt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar zu einer Abweisung der Klage, sondern zunächst zu einer gerichtlichen Schätzung über die Erforderlichkeit. Dafür liegt indessen keine ausreichende Schätzungsgrundlage vor. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO setzt tragfähige Anknüpfungspunkte voraus. Solche können grundsätzlich in einer wirksamen Honorarvereinbarung liegen, allerdings nur dann, wenn die Honorarvereinbarung für den Geschädigten auch ausreichend transparent ist. Ist das vereinbarte Honorar indessen intransparent, kann der Geschädigte auch nicht beurteilen, ob es plausibel ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06; Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16; BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16). Vorliegend wurde vereinbart, dass das Grundhonorar sich nach der festgestellten Schadenhöhe nach dem im Honorarbereich III ermittelten Wert der BVSK-Befragung 2017 liegen soll. Diese Honorarvereinbarung ist für den Geschädigten letztlich intransparent und keinesfalls ein Indiz für die Vereinbarung eines ortsüblichen und angemessenen Honorars. Es trifft zwar zu, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung 2015 leicht im Internet für jeden zugänglich sind. Ebenso unproblematisch wäre es gewesen, die diesbezügliche Tabelle unmittelbar dem Gutachtenauftrag anzufügen oder in sonstiger Weise dem Geschädigten unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Stattdessen gibt es lediglich die Klausel „Honorarbereich III der BVSK-Befragung 2015“. Damit wird der Anschein einer mehr oder weniger amtlichen bzw. amtlich geprüften und damit als angemessen bewerteten Honorartabelle erweckt vergleichbar beispielsweise den Rechtsanwaltsgebühren oder den Gebühren für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen. Tatsächlich ist die BVSK der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. Auch ist die BVSK-Befragung 2015 eine Ermittlung der Honorarhöhen, die die Sachverständigen, die Mitglieder in diesem Verein sind, für Schadengutachten erheben. Dort gibt es jedoch mehrere Rubriken, an denen sich Durchschnittswerte für die jeweils erhobenen Honorarhöhen ergeben. Allerdings gibt der Betrag im hier vereinbarten „Honorarbereich III“ denjenigen Betrag des Grundhonorars in Abhängigkeit zur Schadenshöhe an, den 95 % der an der Umfrage beteiligten Sachverständigen mit ihrer Honorarrechnung unter schreiten. Es handelt sich also gerade nicht um einen Wert der durchschnittlich oder üblicherweise von in vergleichbaren Fällen von Sachverständigen liquidiert wird oder der in sonstiger Weise für objektiv angemessen erachteter werden kann, sondern im Gegenteil, um einen Wert, der überhöht ist, denn er wird von den allermeisten, genauer gesagt von 95 % der Sachverständigen in ihrer Honorarrechnung unterschritten. Das ist allerdings aufgrund der verwendeten Klausel, dass das Honorar nach dem Honorarbereich III ermittelt wird, für den Geschädigten gerade nicht transparent. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend geschlossene Honorarvereinbarung jedenfalls kein Indiz für die Angemessenheit und Erforderlichkeit des ortsüblichen Honorars sein kann. Das könnte allenfalls bei dem HB V Korridor der BVSK-Befragung der Fall sein, denn das ist der Korridor, bestehend aus einem unteren und einem oberen Betrag zwischen dem 50 - 60 % der an der Befragung teilnehmenden Mitglieder der BVSK liquidieren. Wenn überhaupt, kann die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im vorliegenden Fall ausgehend von der BVSK-Befragung 2015 lediglich auf der Grundlage des Honorarkorridors HB V (für den Nettoschadenbetrag: 492,00 bis 537,00 €) ermittelt werden: (492,00 € + 537,00 €) : 2 = 514,50 € 8 Seiten mit Schreibkosten gemäß BVSK 2015 (8 x 1,80 €) = 14,40 € 7 Seiten ohne Schreibkosten (7 x 0,50 €) = 3,50 € 22 Fotos à 2,00 € = 11,00 € pdf-Überlassung 1,80 € Fahrtkosten 6 km x 0,70 € = 4,20 € Gesamtbetrag 602,20 €. Soweit hier höhere Kosten, als durch die BVSK-Befragung 2015 vorgegeben, geltend gemacht werden, kann eine Ortsüblichkeit gerade nicht festgestellt werden. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass eine 2. und 3. Ausfertigung sowie Ausdruck in Farbe zusätzlich zu den vorgenannten Fotokosten noch erforderlich war. Heute ist es üblich, das Gutachten in erster Linie im pdf-Format zur Verfügung zu stellen, in diesem Format wird es sodann insbesondere an die jeweiligen Versicherungen auch weitergeleitet. Die Erforderlichkeit einer 2. und 3. Ausfertigung erschließt sich nicht. Angesichts der vorgerichtlich bereits geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 656,00 € ist ein Schadenersatzanspruch in Höhe des ortsüblichen und angemessenen Sachverständigenhonorars in der vorgenannten Höhe vollständig erloschen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 516 Abs. 4 S. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Streitwert: 144,68 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegrün- dungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .