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Urteil

3 U 7/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0315.3U7.24.00
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Leitsätze
Hat der Geschädigte den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag gezahlt, kann dieser Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch dann ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen hat.(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2023 – 7 O 47/21 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den durch das angefochtene Urteil titulierten Betrag hinausgehend weitere 2.035,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro ... GmbH wegen Überzahlung des werkvertraglichen Vergütungsanspruchs betreffend den Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 17.9.2020 (Gutachten Nr....). II. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Geschädigte den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag gezahlt, kann dieser Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch dann ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen hat.(Rn.29) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2023 – 7 O 47/21 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den durch das angefochtene Urteil titulierten Betrag hinausgehend weitere 2.035,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro ... GmbH wegen Überzahlung des werkvertraglichen Vergütungsanspruchs betreffend den Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 17.9.2020 (Gutachten Nr....). II. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.9.2020 in ... ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 11.806,62 € (4.953,17 € restliche Reparaturkosten + 1.500,- € Wertminderung + 3.318,- € Nutzungsausfall + 2.035,45 Sachverständigenkosten) nebst Zinsen und restlichen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren von 99,01 € in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 4.150,40 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung noch von Interesse – ausgeführt, die Sachverständigenkosten könne der Kläger nicht verlangen, da er dem Schadengutachter vorhandene Vorschäden verschwiegen und hierdurch die Unbrauchbarkeit des Schadensgutachtens verschuldet habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Sachverständigenkosten weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2023, Az. 7 U 47/21 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.035,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger die Sachverständigenkosten in der von ihm gezahlten Höhe erstattet verlangen, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Bereicherungsansprüche gegen den Schadengutachter. 1. Zutreffend ist das Landgericht – unausgesprochen – davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die Sachverständigenkosten aktivlegitimiert ist. Zwar hat der Kläger im Auftrag zur Gutachtenerstellung seine Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen abgetreten (Bl. 62 GA). Die „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“, bei der es sich nach Maßgabe der § 305 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB unzweifelhaft um eine vom Sachverständigen gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist indes gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Klausel „Durch diese Sicherungsabtretung werden die Ansprüche des KFZ-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Es kann die Ansprüche gegen mich jederzeit geltend machen, verzichtet dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ihr Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten. Zu der Frage, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, verhält sich die Klausel damit nicht hinreichend deutlich. Sie ist daher intransparent. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die „Zahlungsanweisung und Sicherungsabtretungserklärung“, da die Frage in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Forderungsabtretung selbst steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, Rn. 10 f., juris). Dessen ungeachtet hat der Kläger die Sachverständigenkosten nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag gezahlt. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass die lediglich zur Sicherung abgetretene Schadensersatzforderung im Zuge der Erfüllung des Honoraranspruchs des Sachverständigen stillschweigend rückabgetreten wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84, Rn. 15, juris). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Schädiger aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustehen kann. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, Rn. 8, juris). 3. Das Landgericht hat ferner richtig gesehen, dass die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit des Gutachtens für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht berührt, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB daher ausscheidet. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit – zumindest fahrlässig – die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 1 U 173/22, Rn. 4, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 U 56/18, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2023 - 2 U 226/21, Rn. 29, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 U 28/18, Rn. 13, juris; KG Berlin, Urteil vom 1. März 2004 - 12 U 96/03, Rn. 5, juris). 4. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne die Sachverständigenkosten nicht verlangen, da er Vorschäden verschwiegen und hierdurch die Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens verschuldet habe, wendet sich die Berufung mit Erfolg. a) Wie die Berufung mit Recht geltend macht, fehlt es bereits an einer objektiven Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Das Landgericht stellt selbst fest, dass die Vorschäden die ermittelten Reparaturkosten nicht wesentlich beeinflussen. Zur Ermittlung des erforderlichen Reparaturaufwands war das Schadengutachten damit offensichtlich geeignet. Eine relevante Bedeutung der Vorschäden für die Wertminderung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie schlagen sich ausweislich der Berechnung des Sachverständigen Dr. P. im Gutachten vom 6.3.2023 lediglich insoweit nieder, dass bei der Berechnung ein „K-Faktor“ von 0,8 statt eines solchen von 1,0 in Ansatz zu bringen ist (Bl. 232 GA). Dass der Sachverständige zu einer geringeren Wertminderung gelangt ist, ist damit nur in geringem Umfang auf die Vorschäden zurückzuführen. Eine Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens wäre damit nur anzunehmen, wenn die Vorschäden den Wiederbeschaffungswert in einem solchen Maße beeinflussen würden, dass entgegen dem Schadengutachten kein Reparaturschadenfall vorliegen würde. Auch dies ist nicht der Fall. Der Prüfbericht des Haftpflichtversicherers der Beklagten führt vielmehr in Kenntnis der Vorschadensproblematik aus, dass der vom Schadengutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert angemessen sei (Bl. 105 GA). Auch der Sachverständige ... hält den von dem Schadengutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert von 53.500,- € für nachvollziehbar (Bl. 231 GA). Damit ist davon auszugehen, dass die Vorschäden hier keinen relevanten Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben und der Schadengutachter diesen zutreffend ermittelt hat. b) Fehlt es aus den genannten Gründen bereits an einer Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob – wie die Berufung weiter geltend macht – das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Kläger habe von den Vorschäden Kenntnis gehabt und diese verschwiegen. 5. Der Anspruch des Klägers besteht auch in Höhe des geltend gemachten Betrags von 2.035,45 €. a) Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich nur die Sachverständigenkosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist dabei Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, so ergibt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot doch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich daher die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, Rn. 53 f., juris). b) Den Abschluss einer Preisvereinbarung hat der Kläger nicht vorgetragen. Dem Auftrag zur Gutachtenerstellung (Bl. 62 GA) ist eine solche auch nicht zu entnehmen. Der Kläger schuldet dem Sachverständigen, da eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadengutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, daher nur die übliche Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 –, BGHZ 167, 139). c) Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag tatsächlich gezahlt hat. Dieser übersteigt zwar – wie noch auszuführen sein wird – hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen die übliche Vergütung. Gleichwohl kann der Kläger den vollen an den Sachverständigen gezahlten Betrag verlangen. aa) Der Anspruch des Geschädigten ist grundsätzlich auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet und nicht auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, Rn. 10, juris). Gleichwohl genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwands regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, Rn. 16, juris, VI ZR 185/16, Rn. 17, juris). Dabei bildet der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten und seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind, die sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, Rn. 15, juris; Urteil vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, Rn. 17, juris; Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, Rn. 19, juris). bb) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet allerdings allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, Rn. 16, juris; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19, Rn. 15, juris; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, Rn. 17, juris; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, Rn. 19, juris). Eine solche Preisvereinbarung hat der Kläger mit dem Schadengutachter nicht getroffen. Dies stellt die Indizwirkung indes nicht infrage. (1) In den Fällen, in denen der Geschädigte eine Preisvereinbarung mit dem Schadengutachter trifft, schlagen sich die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits im Abschluss der Preisvereinbarung selbst nieder. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwandes, soweit er sich unmittelbar aus der Preisvereinbarung ergibt, darauf an, ob der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt hat, die – erkennbar – deutlich überhöht sind. Die Preisvereinbarung als solche bildet daher, sofern sich der Geschädigte der daraus ergebenden Verpflichtung nicht zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt entledigt, bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, Rn. 55, juris). Die spätere Zahlung der vereinbarten Preise stellt sich in diesem Fall allein als Erfüllung dieser eingegangenen Verpflichtung dar. Die bei Eingehung der bindenden Preisvereinbarung eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten schlagen sich daher – ungeachtet ggfs. besserer Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Zahlung – zugleich im Zahlbetrag nieder (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, Rn. 19, juris). Knüpft die Indizwirkung damit aber bereits an die Preisvereinbarung selbst an, kommt der Rechnung in diesen Fällen lediglich noch insoweit eine eigenständige Bedeutung zu, als der Geschädigte deren Plausibilität dahin zu prüfen hat, ob die abgerechneten Preise den vereinbarten Preisen entsprechen. (2) Die Rechnung des Sachverständigen gewinnt demgegenüber gerade in den Fällen Bedeutung, in denen der Geschädigte keine Preisvereinbarung mit dem Schadengutachter getroffen hat. Da der Schadengutachter bei Vertragsschluss keine bestimmten Preise verlangt, kann die vom Geschädigten geforderte Plausibilitätskontrolle in diesen Fällen allein an die Rechnung anknüpfen. Der Geschädigte hat diese dementsprechend dahin zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Beträge – für ihn erkennbar – deutlich von der mangels Preisvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldeten üblichen Vergütung abweichen. Ist eine Überhöhung der in Rechnung gestellten Preise für ihn aber nicht erkennbar, unterliegt auch der Geschädigte, der ohne entsprechende Preisvereinbarung im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Honorarberechnung zahlt, insoweit eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 248). Eben diese schlagen sich in dem gezahlten Betrag nieder. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO damit auch in den Fällen ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, in denen keine Preisvereinbarung getroffen wurde (vgl. Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kap. 3 Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 256, beck-online m.w.N. auch zur Gegenmeinung; s. a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, Rn. 13, juris) d) Danach kann der Kläger hier den an den Sachverständigen gezahlten Betrag von 2.035,45 € in voller Höhe verlangen. Denn ungeachtet der Frage, ob der Geschädigte durch die Indizwirkung hinsichtlich seines tatsächlich erbrachten Aufwands noch weitergehend geschützt ist, übersteigen die abgerechneten Preise hier die übliche Vergütung nicht bzw. jedenfalls nicht in einer für den Kläger erkennbaren Höhe. aa) Da Schadengutachter im Gerichtsbezirk – senatsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen, kann für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage herangezogen werden (nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, juris). Das vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar (1.655,- €) liegt unterhalb des Mittelwertes des Honorarkorridors V der BVSK 2018 (1.677,50 €) und ist damit nicht – jedenfalls aber nicht erkennbar – überhöht. bb) Für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten kann das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, Rn. 18, juris). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter im Rahmen der Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschritten wird (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13, Rn. 39, juris). Die abgerechneten Fotokosten von 2,25 € pro Foto übersteigen insoweit zwar den in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG festgelegten Betrag von 2,- €, allerdings um weniger als 20 %. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellten Schreibgebühren von 18,- € (statt 16,80 € nach JVEG). Die in Rechnung gestellten Kosten sind damit für den Kläger nicht erkennbar überhöht. cc) Ausweislich des Gutachtens wurde die Instandsetzungskostenkalkulation mittels Datenfernübertragung auf einer EDV-Anlage erstellt. Die Inrechnungstellung einer EDV-Abrufgebühr entspricht in diesen Fällen der Üblichkeit. Die Gebühr ist mit 15,- € zudem nicht erkennbar überhöht und aus der maßgeblichen Sicht des Klägers ebenfalls als erforderlich anzusehen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 23. September 2021 - 12 U 128/20, Rn. 28, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 13. Januar 2022 - 10 S 64/21, Rn. 33, juris). Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für Porto/Telefon/EDV von 10,- € und die mit 0,70 € pro Kilometer abgerechneten Fahrkosten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 26. September 2018 - 1 U 14/18, Rn. 54 u. 59 juris). dd) Unter Berücksichtigung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 16 % (vgl. § 28 Abs. 1 UStG) erweist sich damit der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte und vom Kläger gezahlte Betrag von 2.035,45 € insgesamt als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. 6. Der Anspruch des Klägers besteht aber nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Bereicherungsansprüche gegen den Sachverständigen. a) Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 485/21, BGHZ 234, 246 Rn. 19). Er soll zwar die volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 51/23, Rn. 12, juris). b) Dies wäre bei einer einschränkungslosen Verurteilung der Beklagten hier indes der Fall. Mangels Preisvereinbarung schuldet der Kläger dem Sachverständigen gemäß § 632 Abs. 2 BGB nur die übliche Vergütung. Dabei kann der Schadengutachter hinsichtlich der Nebenkosten lediglich die JVEG-Sätze verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13. Januar 2022 - 10 S 64/21, Rn. 28, juris). Würde die Beklagte ohne Einschränkung verurteilt, erhielte der Kläger den an den Sachverständigen gezahlten Betrag in voller Höhe erstattet und könnte zugleich von dem Sachverständigen nach § 812 BGB den die übliche Vergütung übersteigenden Betrag zurückverlangen. Die Beklagte kann daher im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Bereicherungsansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 38/22, Rn. 15, juris; VI ZR 51/23, Rn. 13, juris; VI ZR 239/22, Rn. 13, juris; VI ZR 253/22, Rn. 14, juris, VI ZR 266/22, Rn. 12, juris, jeweils zum Werkstattrisiko). Da es sich mit Blick auf das Bereicherungsverbot lediglich um eine Begrenzung des zu leistenden Schadensersatzes handelt, bedarf es dabei – anders als die Formulierung („Abtretung … verlangen kann“) nahezulegen scheint – keiner einredeweisen Geltendmachung durch den Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 485/21, BGHZ 234, 246 Rn. 19 f.; vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 141_4 m.w.N.). 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff. BGB. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt, der der Umsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots im Wege des Vorteilsausgleichs dient, hindert die Fälligkeit der Schadensersatzforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 266/22, Rn. 30, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob die Zahlung der Rechnung des Sachverständigen auch dann die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB indiziert, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen hat, hat grundsätzliche Bedeutung hat und gibt Veranlassung, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).