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Urteil

13 S 100/23

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:0620.13S100.23.00
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Leitsätze
1. Vertritt ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten und den Kfz-Sachverständigen, der sich den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten hat abtreten lassen, so ist eine Vertretung widerstreitender Interessen nicht gegeben. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liegt nicht vor.(Rn.58) (Rn.60) 2. Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach §§ 312d, 312e BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EGBGB ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung eines Kfz-Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. Denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher, ohne dass es darauf ankommt, was die Parteien wissen und was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung nach § 312e BGB hergeleitet werden. Abzustellen ist vielmehr auf das, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen, im Falle der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden also auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (122 C 104/23 (14)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsklägerin. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vertritt ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall den Geschädigten und den Kfz-Sachverständigen, der sich den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten hat abtreten lassen, so ist eine Vertretung widerstreitender Interessen nicht gegeben. Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liegt nicht vor.(Rn.58) (Rn.60) 2. Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach §§ 312d, 312e BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EGBGB ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung eines Kfz-Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. Denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher, ohne dass es darauf ankommt, was die Parteien wissen und was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung nach § 312e BGB hergeleitet werden. Abzustellen ist vielmehr auf das, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen, im Falle der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden also auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen.(Rn.53) 1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 22.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (122 C 104/23 (14)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsklägerin. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenen Recht von der Beklagten die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall in ---/--- vom 18.06.2021. Das Fahrzeug der Zedentin wurde durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Am 22.06.2021 beauftragte die geschädigte Zedentin die Klägerin mit der Anfertigung eines außergerichtlichen Schadensgutachtens und unterzeichnete eine Abtretungserklärung, in welcher es hieß: „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles beauftragt der --- das --- (im folgenden ---), ein Gutachten zur Schadenhöhe/Entstehung des Unfalles/Schadens zu erstellen. Der --- tritt seinen fälligen Schadensersatzanspruch aus dem oben angegebenen Schadenereignis in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Umsatzsteuer gegen Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherer bzw. Schädiger (im folgenden Anspruchsgegner) unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber an --- ab. --- nimmt die Abtretung an. --- ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche der --- aus dem Sachverständigenvertrag gegen den --- nicht berührt. --- kann die Ansprüche gegen den --- geltend machen, wenn und soweit die Anspruchsgegner nicht bzw. nicht vollständig den Rechnungsbetrag ausgeglichen haben. Eine Inanspruchnahme des --- durch --- erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung.“ Die Klägerin berechnete für ihre Leistung gem. Rechnung vom 29.06.2021 (Bl. 30) eine Vergütung von 1.414,02 € brutto. Die Beklagte erstatte vorgerichtlich 1.339,64 €. Den Restbetrag verfolgt die Klägerin mit ihrer der Beklagten am 12.05.2023 zugestellten Klage. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Geschädigte am 11.04.2024 eine weitere Abtretung folgenden Inhalts gegenüber der Klägerin abgegeben, welche Letztere angenommen hat: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die --- ab. Ich weise den Versicherer und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt/die regulierende Rechtsanwältin an, den sich aus der Gutachtenerstellung ergebenden Schadenbetrag unmittelbar an die --- zu zahlen. Zahlungseingänge vom Fahrer, dem Halter, des Haftpflichtversicherers oder sonstigen Personen werden auf die Forderung der --- gegen mich angerechnet. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Sachverständigenkosten befreit, wenn der Haftpflichtversicherer, der Halter oder der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird mir die Werklohnforderung aus dem Auftrag zur Gutachtenerstellung gestundet, bis der Versuch der Klärung mit der Schädigerseite endgültig fehlgeschlagen ist. Über den Eintritt dieses Umstandes und damit über das Ende der Stundung werde ich durch die --- per Zahlungsaufforderung informiert. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger (---) die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück. Die --- wird mir den Übergang der ursprünglich an sie abgetretenen Forderung an mich zurück bestätigen.“ Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 974,49 € gegen den Klageanspruch in der Reihenfolge Hauptforderung, Zinsen bis zur Klageforderung aufgerechnet. Diesen leitet sie daraus her, dass die Geschädigte vorgerichtlich durch dieselben Anwälte vertreten worden ist, wie nunmehr die Klägerin. Für die Tätigkeit der Anwälte als Prozessbevollmächtigte der Geschädigten zahlte die Beklagte 974,49 €. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abtretung vom 22.06.2023 sei wirksam. Auch die Berechnung der Vergütung sei nicht zu beanstanden. Sie halte sich im Rahmen der Honorarbefragung 2020 des ---; auch die Nebenkosten seien zutreffend berechnet worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74,38 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Abtretung vom 22.06.2023 sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Im Übrigen sei die Rechnung der Klägerin überhöht. Die Wertminderung des Fahrzeugs sei zu hoch angesetzt, weswegen das Grundhonorar der Klägerin nicht aus 7.596,42 €, sondern ausgehend von einem Betrag von 7.489,65 € zu ermitteln sei. Die berechneten Nebenkosten seien überteuert. Fremdkosten seien nicht nachgewiesen, und ein Aufschlag von 20% auf die Sätze des JVEG sei nicht vorzunehmen. Fahrtkosten seien nicht geschuldet, da es an einem Hinweis gem. §§ 312d, 312e BGB auf diese fehle; jedenfalls sei ein km-Satz von 0,70 € übersetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten widerstreitende Interessen vertreten, § 43 a Abs. 4 BRAO § 3 Abs. 1 BRAO, denn die Durchsetzung der Werklohnansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte stünden im Konflikt mit der Beratung der Geschädigten, dass die Ansprüche ganz oder teilweise gegenüber der Klägerin nicht zu erstatten sind. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage (teilweise) in Höhe von 62,36 € stattgegeben, wobei es hinsichtlich der Schreibkosten 6 statt 15 Seiten und hinsichtlich der Kopierkosten 20 statt 15 Seiten berücksichtigt hat. Die Abtretungserklärung vom 22.06.2021 hat es als wirksam erachtet. Die erklärte Hilfsaufrechnung hat das Amtsgericht übergangen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klauseln der Abtretungserklärung vom 22.06.2021 seien intransparent und damit unwirksam. Es handele sich auch nur um eine einseitige Willenserklärung der Geschädigten, welche die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angenommen habe. Die unbedingte Zahlungsanweisung an den Versicherer führe darüber hinaus zu einer Benachteiligung der Geschädigten und in der Folge zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, da die Klägerin übersichert werde und dies zu einer die Schadensposition "Sachverständigenkosten" übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung der Geschädigten führen könne. Weiterhin beanstandet sie die Rechnung der Höhe nach. Das Grundhonorar sei überhöht. Der Anfall vom Fremdkosten sei nicht nachgewiesen. Die Fahrtkosten von 0,70 € je km seien überhöht. Fahrtkosten könnten ohnehin wegen Verstoßes gegen §§ 312d und 312e BGB nicht zugesprochen werden. Das Amtsgericht habe unzulässigerweise einen Zuschlag von 20% auf die Nebenkosten zugesprochen. Auch rügt sie, dass das Amtsgericht sich mit der von ihr ausgesprochenen Hilfsaufrechnung nicht befasst hat. Sie hält auch die Abtretung vom 11.04.2024 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, und weil die Rückübertragung nur im Falle von der Geschädigten (selbst) geleisteter Zahlungen gelten solle, für unwirksam. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 31.10.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken 122 C 104/23 (14) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die vom Amtsgericht zugelassene und mithin nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auf Grundlage des in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalts indes keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Sachverständigenhonorar dem Grunde nach von der beklagten Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG zu ersetzen ist, weil dies zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs - wie hier - erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 10 und vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris, Rn. 8). 2. Die Klägerin ist zudem - allerdings nur auf Grundlage der Abtretungserklärung vom 11.04.2024 - zur Geltendmachung der streitigen Forderung aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 22.06.2021 ist, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 398 BGB ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteil vom 15. Oktober 2010 - 13 S 68/10 -, juris) ist eine Abtretungserklärung, die sich - wie hier - nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten beschränkt, sondern sämtliche aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche erfasst, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln, nicht hinreichend bestimmt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Gz. VI ZR 260/10, DAR 2011, 463-464) ausdrücklich bestätigt (vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 07.03.2024), Rn. 253). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 11.04.2024 bestehen indes nicht. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt die Abtretungserklärung vom 11.04.2024 im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar erkennen, zu welchem Zeitpunkt genau die Geschädigte die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies bei einer Klausel, wonach der Zessionar „im Umfang (durch mich) geleisteter Zahlungen“ die Schadensersatzforderung „Zug um Zug“ an den Zedenten zurücküberträgt, der Fall (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 27/23 -, NJW 2024, 144ff.). Auch erweckt die Klausel nicht den Anschein, dass eine Rückübertragung nur bei Zahlung durch die Geschädigte selbst erfolgen wird. So heißt es in der Abtretungserklärung zunächst, dass „Zahlungseingänge vom Fahrer, dem Halter, des Haftpflichtversicherers oder sonstigen Personen“ „auf die Forderung der --- gegen mich (i.e. die Geschädigte) angerechnet“ werden. Damit ist hinreichend klar, dass auch solche Zahlungen als Zahlungen der Geschädigten gelten. Dementsprechend hat der Bundesgerichthof in der vorgenannten Entscheidung eine inhaltsgleiche Klausel eines Mietwagenunternehmens unbeanstandet gelassen (BGH a.a.O.). 3. Soweit es die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten betrifft, geht die angefochtene Entscheidung zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - sofern für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 17, juris). 4. Zu Recht hat das Erstgericht seiner Entscheidung das Fehlen einer Preisvereinbarung zugrunde gelegt und den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt. Die Schätzung des Amtsgerichts unter Heranziehung der ständigen, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 - und vom 17.04.2014 - 13 S 24/14 -) ist nicht zu beanstanden. a) Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar ist nicht überhöht. Dass das Grundhonorar unter Orientierung an der Schadenhöhe ermittelt wurde, ist unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, juris, Rn. 20), und wird von der Beklagten dem Grunde nach auch nicht angegriffen. Soweit das Erstgericht für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK 2020 herangezogen und ausgeführt hat, eine Überhöhung sei nicht festzustellen, soweit das begehrte Honorar den Korridor HB V nicht übersteigt, steht dies in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 6. Februar 2015 - 13 S 185/14 -, juris, vom 17. November 2017 - 13 S 45/17 -, juris, vom 9. November 2018 - 13 S 67/18 -, Rn. 12, juris und vom 10. Februar 2022 - 13 S 31/21 -, juris) und ist von dem nach § 287 ZPO eröffneten richterlichen Schätzungsermessen gedeckt. Danach bestehen keine Bedenken gegen das der Höhe nach zuerkannte Grundhonorar von 880 € netto zzgl. USt.. Die Kammer geht davon aus, dass die hierfür zugrundezulegende Schadenssumme oberhalb von 7.500,- € liegt. Die Beklagte selbst erachtet einen Betrag von 7.489,65 € als zutreffend, bringt dabei aber nur eine Wertminderung von 400,- € in Ansatz. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, unter Anwendung der verschiedenen Berechnungsmethoden ergäben sich folgende Beträge an Wertminderung: 1. BVSK € 465,00 2. Hamburger Modell € 473,00 3. 13. Verkehrsgerichtstag € 709,00 4. MFM € 304,00 5. Bremer Modell € 473,00 Dies hat die Beklagte lediglich insoweit substantiiert bestritten, als sie vorträgt, bei einem im Unfallzeitpunkt 3 Jahre 3 Monate alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 77.212 km würde nach der Berechnungsmethode des 13. VGT ebenso wie beim Hamburger und Bremer Modell gar keine Wertminderung entstehen, da es sich um Einfachschäden handele. Schon nach eigenem Vortrag der Beklagten gilt dies indes nur für Fahrzeuge, die zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre sind oder mehr als 100.000km Laufleistung haben, was beides vorliegend nicht gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass sich nach vier der o.g. fünf Berechnungsmethoden ein Gesamtschaden von mehr als 7.500,- € ergibt, hält die Kammer ein Grundhonorar von 880 € netto für angemessen. b) Auch die Höhe der zu erstattenden Nebenkosten hat das Amtsgericht zutreffend auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer berechnet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: aa) Die Fremdkosten hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung der Fa. --- vom 29.06.2021 belegt. Substantiierte Einwände gegen die Rechnung und die ihr zugrundeliegenden Arbeiten erhebt die Beklagte nicht. bb) Soweit das Amtsgericht die EDV-Abrufgebühr entsprechend der Rechnung des Sachverständigen berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind Auslagen für Fremdleistungen, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommen hat, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig (z.B. Kammer, Urteil vom 20. Januar 2017 - 13 S 112/16 -). Dass die Sachverständige hier solche Fremdleistungen gegen Entgelt in Anspruch genommen hat, ergibt sich bereits aus der klägerseits vorgelegten Übersicht Anlage K6 (Bl. CXI d. eA) sowie der Rechnung der Fa. --- (Bl. CXII). Es ist der Kammer zudem aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, dass die Nutzung solcher EDV-Programme mit Kosten für den Nutzer verbunden ist und nicht unentgeltlich gewährt wird. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Abrufkosten mit einem Pauschalbetrag berechnet (vgl. Kammer, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 13 S 62/22 -). Die hier jeweils angesetzten 18 €o zzgl. USt sind nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) nicht zu beanstanden. cc) Nicht nach JVEG zu b€teilen sind Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,35 €o pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei mindestens 0,60 €o liegen, wobei die Kammer (Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -, juris, Rn. 40) entsprechend ihrer - vom Revisionsgericht nicht beanstandeten - Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 €o als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.). dd) Die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten wird auch nicht durch die von der Beklagten in Bezug genommene Vorschrift des § 312e BGB gehindert (Kammerurteil vom 14.03.2024 - 13 S 35/23 -). Nach dieser Norm kann ein Unternehmer von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EGBGB informiert hat. Die (Nicht-)Einhaltung von verbraucherschützenden Informationspflichten nach § 312d BGB im konkreten Fall ist bei der Bestimmung der üblichen Vergütung jedoch nicht zu berücksichtigen, denn für die Üblichkeit einer Vergütung ist das entscheidend, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für eine Werkleistung dieser Art gewährt zu werden pflegt. Der Maßstab ist dabei ein rein tatsächlicher (BGH, NJW 1970, 699). Es kommt nicht darauf an, was von den betreffenden Kreisen als angemessen angesehen wird. Die Kenntnisse der Parteien sind unerheblich (Staudinger/Peters (2019), BGB, § 632, Rn. 49). Voraussetzung für die Bestimmung der Vergütung nach Üblichkeit gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist gerade das Fehlen von Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Vergütung. Aus diesem Fehlen kann mithin keine Kürzung der (an sich üblichen) Vergütung hergeleitet werden; dies widerspräche dem Sinn des § 632 Abs. 2 BGB. Auch greift der Schutzzweck des § 312e BGB in der vorliegenden Konstellation nicht ein. Die dort genannten Kosten sollen offengelegt und nicht „versteckt“ erhoben werden (Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 312e BGB, Rn. 1). Dem liegt der Gedanke des informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde, der eine freiverantwortliche Entscheidung nur dann treffen kann, wenn ihm alle wesentlichen Informationen zur Verfügung stehen (Staudinger/Thüsing (2019) BGB § 312e, Rn. 1). Dieses Schutzes bedarf der Verbraucher im Falle des § 632 Abs. 2 BGB jedoch gerade nicht, da er ohne Rücksicht auf das Verhalten des Unternehmers und seine eigenen Kenntnisse ohnehin nur das schuldet, was Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren. Die Höhe der geschuldeten Vergütung folgt hier nicht aus freiverantwortlichen Entscheidungen der Parteien, sondern aus dem Gesetz. Zu dem, was Parteien im Rahmen des gesetzlich Möglichen üblicherweise zu vereinbaren pflegen, gehört bei der sachverständigen Begutachtung von Unfallschäden auch die Erstattung von Fahrtkosten des Sachverständigen. Diese sind zu erstatten. ee) Die Ausführungen der Berufung zur Unzulässigkeit eines 20%-igen Aufschlags auf die Sätze des JVEG gehen ins Leere, da die Klägerin einen solchen schon nicht vorgenommen hat. 5. Die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch, da aufrechenbare Ansprüche nicht bestehen. Der beklagtenseits geltend gemachte Bereicherungsanspruch setzt gem. §§ 812ff. BGB voraus, dass die Mandatsverträge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Geschädigten (und der Klägerin) wegen Verstoßes gegen das Verbot, einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse zu beraten oder zu vertreten, § 43a Abs. 4 BRAO, unwirksam sind. Ein solcher Verstoß ist vorliegend indes nicht gegeben. Soweit die klägerischen Prozessbevollmächtigten sowohl die Geschädigte als auch die Klägerin vertreten haben, ist eine Vertretung widerstreitender Interessen nicht gegeben. Zur Ermittlung des „Interesses“ im Sinne des § 43a BRAO ist nach der Rechtsprechung festzustellen, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BeckOK BRAO/Praß, 22. Ed. 1.8.2022, BRAO § 43a Rn. 196 mit Verweis auf BGHSt 5, 301 (306 ff.) = NJW 1954, 726; BGH MDR 1981, 734; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 236; OLG Karlsruhe 2002, 3561 (3562)). Vorliegend sind - soweit ersichtlich - Ziel und Inhalt der von der Geschädigten und der Klägerin geschlossenen Anwaltsverträge jeweils die Geltendmachung der Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten. Diese Interessen sind nicht widerstreitend, vielmehr liegt es auch im Interesse der Geschädigten, wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten obsiegt; wird sie in diesem Fall doch selbst von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei (vgl. LG Darmstadt Urt. v. 2.6.2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284, beck-online). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22, wonach sich der Sachverständige selbst als Zessionar gegenüber dem Schädiger nicht auf das sog. Sachverständigenrisiko berufen kann. Denn der Anwalt darf auch grundsätzlich mehrere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer gleichgerichteten Ansprüche gegen denselben Gegner vertreten, insbesondere für mehrere Gläubiger Forderungen gegen denselben Schuldner geltend machen (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 256). Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es nicht aus, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte streitig werden können. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob in der konkreten Situation, also nach dem Willen des Mandanten, ein Konflikt besteht. Ein rein potentieller Konflikt reicht nicht aus (BeckRA-HdB, § 53. Der Anwaltsvertrag Rn. 45). Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt festgelegt werden. Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, BVerfGE 108, 150-169). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 -, Rn. 14, juris). Widerstreitende Interessen der Geschädigten und der Klägerin entstehen hier jedoch erst, wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten unterliegen sollte und die Klägerin nunmehr die Geschädigte auf Zahlung des Sachverständigenhonorars (oder eines Teils davon) in Anspruch nähme. Erst wenn sie zur Durchsetzung dieses Anspruches (gegenüber der Geschädigten) ihre jetzigen Bevollmächtigten mandatieren würde, verträten diese widerstreitende Interessen. Eine solche Mandatierung dürfte gegebenenfalls unwirksam sein. Auf die Wirksamkeit der derzeit geschlossenen Anwaltsverträge hätte sie indes keine (Rück-)Wirkung. 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).