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Urteil

1 C 7/22

AG Bad Urach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Desinfektionskosten in Haftpflichtfällen nur erstattungsfähig, wenn sie vereinbart und tatsächlich angefallen sind.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 587,05 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2022 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.005,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Desinfektionskosten in Haftpflichtfällen nur erstattungsfähig, wenn sie vereinbart und tatsächlich angefallen sind.(Rn.38) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 587,05 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2022 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und die Beklagte 30% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.005,74 € festgesetzt. I. Die vor dem Amtsgericht Bad Urach nach § 20 StVG, 23 GVG zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. 1. Die Klägerin kann nicht den Ersatz von Desinfektionskosten verlangen. a) Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 f.; Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, Rn. 14, VersR 15, 503). Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, VersR 2015, 503, Rn. 11). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14 –, VersR 2015, 503 Rn. 16; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381). b) Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, die Rechnungen des Autohauses nicht beglichen zu haben, kann das Gericht nicht von der Zahlung auf den erforderlichen Geldbetrag schließen. Das Gericht berücksichtigt daher alle Aspekte des Einzelfalls, um sich eine Überzeugung zu bilden. c) Die Klägerin hat in Anlage K 15 zwei Lichtbilder vorgelegt. Diese zeigen ein Fahrzeug von innen. Lenkrad, Sitze, Schaltknauf und Fußbereich sind durch Plastikfolie oder Papier abgedeckt. Aus diesen Lichtbildern kann das Gericht aber nicht auf einen zusätzlichen, vergütungsfähigen Aufwand der Klägerin schließen. Die Hauptverhandlung hat ergeben, daß die Lichtbilder K 15 nicht das Fahrzeug der Klägerin zeigen. Das Fahrzeug der Klägerin hat einen anderen Schaltknauf, wie ein Vergleich mit dem Lichtbild 3 des von der Klägerin eingeholten Gutachtens zeigt. Aus diesen als Beweis vorgebrachten Bildern kann das Gericht nicht auf zusätzlichen Aufwand schließen. Wenn das Gericht sich an dem Foto aus dem Privatgutachten orientiert, bleibt festzustellen, daß diese Schutzmaßnahmen bereits vor der Reparatur bei der Begutachtung vorhanden waren. Diese Bilder sind entstanden, bevor die Klägerin dem Autohaus den Auftrag zur Reparatur erteilt hatte. Der Aufwand für die Plastikabdeckungen kann daher nicht erst nach dem Auftrag entstanden sein. d) Soweit die Klägerin Beweis angeboten hat durch die Vernehmung des Zeugen R., welche Arbeiten konkret an ihrem Fahrzeug durchgeführt wurden, bedarf es dieser Beweisaufnahme nicht. Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Maßnahmen im Einzelnen nicht bestritten und nur dargelegt, daß es keine über die üblichen Maßnahmen hinausgehende Hygiene handle. Das Gericht legt daher zugunsten der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde, daß sämtliche Bedienelemente im Innenraum (Lenkrad, Schalthebel, Blinker Handbremse), das Infotainmentsystem (Display und Bedienelemente), die Funktionselemente (Armlehen, Lenksäule, Autoschlüssel, Sitzeinstellung, Türgriffe innen und außen) sowie die Türrahmen gereinigt und desinfiziert wurden, ebenso alle Bauteile und Flächen, welche bei der Reparatur angefaßt oder ersetzt wurden. e) Das Gericht kann auch zugunsten der Klägerin zugrunde legen, daß zahlreiche Werkstätten im Gerichtsbezirk diese Kosten geltend machen, wenn sie eine Unfallreparatur an einem Fahrzeug durchführen. Die Ortsüblichkeit läßt allerdings keinen zwingenden Schluß auf die Branchenüblichkeit und das tatsächliche Erfordernis zu (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). f) Eine Vereinbarung trafen die Parteien nicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß über diesen Punkt nicht gesprochen worden sei. Die Klägerin wurde nicht gefragt, ob sie diese Zusatzleistung wünscht. Das Gericht kann demgegenüber nicht erkennen, ob diese Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn ein Kunde der Werkstatt einen Auftrag erteilt, der nicht mit einem Haftpflichtschaden in Verbindung steht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Desinfektion bestand unstrittig nicht. g) Das Gericht kann weiter die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der IFL würdigen. Beide Empfehlungen sind jedenfalls durch Bezugnahme in den Schriftsätzen Akteninhalt geworden. Im übrigen haben sich beide Parteien mit der Verwertung im Freibeweisverfahren einverstanden erklärt. Die Klägerin hat keinen förmlichen Beweisantrag durch Sachverständigengutachten dahin gestellt, daß die Desinfektion aus (arbeits-)medizinischer Sicht geboten gewesen sei. Das Gericht ist daher grundsätzlich in seiner Überzeugungsbildung frei und darf sich auch an den von den Parteien vorgelegten Materialien orientieren. Dabei würdigt das Gericht die Mitteilung der Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e. V. vom 16. März 2020, die eine Desinfektion empfiehlt, als sachdienliche Handreichung für den Umgang mit der Pandemie. Ebenso würdigt das Gericht die hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 3. Juli 2020. Danach wird eine routinemäßige Flächendesinfektion aber nicht empfohlen. Den inhaltlichen Widerspruch dieser beiden Empfehlungen erklärt sich das Gericht mit dem Zeitablauf. Am 16. März 2020 war die Pandemie noch neu. Die Regierung verhängte gerade den ersten Lockdown, es gab noch keine Erfahrungen im Umgang mit dem Virus. Im Juli 2020 war die erste Welle vorüber und viele Einschränkungen wieder aufgehoben. Es hatte sich ein gewisser „Lerneffekt“ eingestellt, wie sich das Virus verbreitet und wie mit ihm umgegangen wird. Während der Schutz vor Aerosolübertragung verstärkt wurde, etwa durch die Pflicht zum Tragen von Masken unterschiedlicher Qualitätsstufen, liefen andere Schutzmaßnahmen wie die Oberflächendesinfektion aus. Hintergrund war die allgemeine Erkenntnis, daß das Virus überwiegend durch Aerosole und nicht durch Oberflächenkontamination übertragen wird, wie sich auch aus den Hinweisen des RKI ergibt. Damit folgt das RKI der wissenschaftlichen Entwicklung. Unter Zugrundelegung der Hinweise des RKI vom 3. Juli 2020 hätte deshalb ein wirtschaftlich handelnder Mensch im Juni 2021 nicht notwendig eine Flächendesinfektion vor einer Reparatur vereinbart. Vielmehr hätte diese Kunde das eigene Krankheitsrisiko und die Mehrkosten nüchtern gegeneinander abgewogen. Das Gericht kann es nicht ausschließen, daß Kunden zur Verringerung ihres eigenen Ansteckungsrisikos im Mai 2021 bereit gewesen wären, hierfür 26, 77 Euro aufzuwenden. Umgekehrt war die Flächendesinfektion aus Arbeitsschutzgründen nicht zwingend vorgegeben. Entscheidet sich die Werkstatt, zum Schutz ihrer Arbeitnehmer die Desinfektion durchzuführen, sind das allgemeine Betriebskosten, die sie in ihre Kalkulation aufnehmen muss. Will sie diese vom Kunden erwirtschaften, ist eine entsprechende vertragliche Absprache erforderlich. Eine solche hat aber nach den Angaben der Klägerin gerade nicht stattgefunden. Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, daß die Desinfektionskosten nur dann vom Schädiger zu tragen sind, wenn der Geschädigte dies ausdrücklich mit der Werkstatt vereinbart hat. Fehlt es daran, sind die Desinfektionskosten als allgemeine Betriebskosten der Werkstatt nicht erstattungsfähig. 2.) Die Klägerin kann weitere Mietwagenkosten in Höhe von 587,06 Euro ersetzt verlangen. a) Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Es ist Sache des Geschädigten, diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, deren Darlegung und ggf. Beweis Sache des Geschädigten ist (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rz. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 3 U 8/19 – Juris). b) Die Klägerin behauptet nicht, irgendwelche Bemühungen unternommen zu haben, um sich bei anderen Autovermietern nach den verlangten Mietpreisen zu erkundigen. Die Vorlage der Mietwagen-Rechnung kann nicht belegen, dass der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat und diese Aufwendungen auch erforderlich waren. Ob es ein Indiz für die Erforderlichkeit der Aufwendungen darstellte, wenn der Kläger die Mietwagenrechnung bezahlt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16, Rz. 16 – für Gutachterkosten; OLG Stuttgart a. a. O) kann dahinstehen. Die Klägerin hat die Rechnung nicht bezahlt. c) Angesichts der genannten Umstände ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen die Klägerin einen Mietwagen erlangt hätte, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Die Ermittlung der Höhe der Tarife des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebotes ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 - VersR 2013, 330 Rz. 10). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ oder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Die Heranziehung von Tabellen kann zwar im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 3 U 8/19 –, Rn. 29, juris). α) Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Mietpreisspiegel lag das gewichtete Mittel für ein Fahrzeug der Klasse 6 bei 128,- Euro am Tag oder 702,- Euro je Woche. Längerfristige Tarife waren nicht ausgewiesen. Das Mittel ergab sich für das Postleitzahlengebiet 726 bei neun Nennungen. Die Haftungsbegrenzung wird mit 23,- Euro je Tag aufgeführt. Weiter begehrt die Klägerin für Vermietung ohne Vorauszahlung eine Gebühr von 13,23 Euro täglich. β) Die Beklagte hat in der Klageerwiderung Angebote für 27 Tage von 1.453 und 1.499,- Euro vorgelegt. Diese taugen als Schätzgrundlage freilich nur bedingt, weil die Angebote für das Jahr 2022 eingeholt wurden und nicht zum Unfallzeitpunkt. γ) Nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts lag der Mittelwert für ein Fahrzeug der Klasse 6 bei 130,92 Euro am Tag oder 370,24 Euro je Woche. Längerfristige Tarife waren nicht ausgewiesen. Das Mittel ergab sich für das Postleitzahlengebiet 72 mit 1.600 Nennungen. δ) Das Gericht hält im vorliegenden Fall den Fraunhofer-Mietspiegel nicht für ausreichend aussagekräftig: Nach der Berechnungsmethode des Beklagtenvertreters, wonach bei einer Anmietung von 27 Tagen die Wochenpauschale zunächst auf den Tag herabzurechnen und dann mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren ist, um Einmalkosten abzuziehen, ergibt sich nach dieser Tabelle für 27 Tage ein Preis von 1.427,14 Euro. Dieser Preis wird selbst von den von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgelegten Angeboten überschritten. Der Postleitzahlenbereich 72 ist groß und umfaßt beispielsweise auch die Städte Tübingen und Reutlingen und ist daher für den regionalen Markt nicht unbedingt aussagekräftig. Umgekehrt ist der Mietspiegel der Firma Schwacke dann durchaus aussagekräftig. Er beschränkt sich auf ein lokales Gebiet mit neun Anbietern. Einen größeren Radius als neun Anbieter würde ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage der Klägerin nicht in seine Vergleichserwägungen einbeziehen. Vielmehr darf er erwarten, unter diesen Angeboten auch einen wirtschaftlich akzeptablen Preis zu erzielen. Der Schwacke-Mietpreisspiegeel ist deshalb als Schätzgrundlage tauglich. Allerdings bedarf es aufgrund der von der Beklagten dargelegten Mängel bei der Erhebung möglicherweise eines Abschlages. An dem Mietpreisspiegel fällt nämlich auf, daß die Angebote für eine Woche zwischen 379,- und 702,- Euro liegen und sich als gewichtetes Mittel der Höchstpreis ergeben soll. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich zwar für die Anwendung des gewichteten Mittels ausgesprochen, weil es die tatsächlich angebotenen Preise wiedergebe. Allerdings findet eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO statt. Dem erkennenden Richter leuchtet auch nicht ein, daß das höchste Preisangebot zugleich den Marktdurchschnitt aller Angebote darstellt. Außerdem ist in die Schadensbemessung der Umstand einzustellen, daß die von der Klägerin benötigte Mietzeit von 27 Tage in dem Mietspiegel nur unvollkommen berücksichtigt ist. Das Gericht kann dem Mietspiegel nur entnehmen, daß der Tagespreis sinkt, je größer die Mietzeit ist. Im gewichteten Mittel beträgt der Tagespreis bei der Tagesmiete 128,- Euro, bei der Dreitagesmiete 367/3 = 122,33 Euro und bei der Wochenmiete 702/7 = 100,29 Euro. Bei der Wochenmiete beträgt der Tagespreis umgerechnet nur 78% des Tagespreises für die Tagesmiete. Im arithmetischen Mittel der Schwackepreisliste beträgt der Tagespreis im Wochenwert sogar nur 69% des Tagespreises im Tagestarif. Das Gericht schätzt, daß sich dieser Trend bei einer Miete über knapp einen Monat weiter fortsetzt, weil die längere Mietzeit für den Vermieter auch die Sicherheit bietet, daß das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum vermietet ist und nicht zur Neuvermietung angeboten werden muß. In Fortsetzung der Reihe schätzt das Gericht, daß bei der Monatsmiete der Mieter nur noch 60% des Tagestarifs je Tag zahlt und bei 27 Tagen wenig mehr, also 62%. Ausgangspunkt für die Schätzung ist für das Gericht die gewichtete Tagespauschale mit einem entsprechenden Abschlag für die Mietdauer. Die gewichtete Tagespauschale liegt - anders als die gewichtete Wochenpauschale - auch nicht am oberen Angebotsende und ist daher als Schätzgrundlage besser geeignet als die Wochenpauschale. Die gewichtete Tagespauschale beträgt 128,- Euro, dies für 27 Tage würde 3.456,- Euro ergeben, hiervon 62% sind 1.794,- Euro. Diesen Preis hält das Gericht auch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Angebote (um 1.500,- Euro) noch für angemessen. d) Weiter kann die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts die Position „Vermietung ohne Vorauszahlung“ ersetzt verlangen. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, allein zur Kostenreduzierung ihr ansonsten ungewöhnliche Zahlungsmittel zu verwenden oder in Vorkasse zu gehen. Denn anders als in der Wohnraummiete ist im Mietvertrag nach der gesetzlichen Wertung die Miete am Ende der Mietzeit zu entrichten, § 579 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wenn die Klägerin darauf dringt, daß die gesetzlichen Regeln eingehalten werden und dadurch zusätzliche finanzielle Lasten entstehen, geht dies zulasten des Schädigers. Die Kosten für einen Vertrag entsprechend dem gesetzlichen Leitbild hält das Gericht stets für erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Zur Schadenshöhe ist der Vortrag der Klägerin allerdings nicht schlüssig. In der Klageschrift behauptet sie einen Aufschlag von 15% (Seite 5), nach der Rechnung wurden dagegen 13,23 Euro netto täglich abgerechnet (entspricht etwa 17% des Nettotagespreises). Bezogen auf den vom Gericht geschätzten Mietpreis machen 15% 269,10 Euro aus, während die Tagespauschale 357,21 Euro ohne Umsatzsteuer betrüge. Eine prozentuale Betrachtung scheint dem Gericht auch in diesem Punkt angemessen, da sich der Tagespreis ändert und sich das Risiko des Vermieters durch die längerfristige Bindung ebenfalls verringert. Die Klägerin kann daher weitere 269,10 Euro an Mietwagenkosten verlangen. e) Die Kosten für die Haftungsbegrenzung kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Der Schwackeliste ist eine Nebenkostentabelle für Vollkasko mit Selbstbeteiligung unter 500 Euro beigefügt. Das Gericht versteht dies dahin, daß in dem Grundpreis eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro enthalten ist. Die Klägerin hat nun eine Selbstbeteiligung von 150,- Euro vereinbart (also 350,- Euro weniger). Hierfür hat sie aber nach der Rechnung K 12 510,57 Euro netto gezahlt. Das ist nun nicht mehr nachvollziehbar: Um 350,- Euro Selbstbeteiligung zu sparen, schließt ein vernünftiger Geschädigter keine Versicherung über 510,57 Euro ab. Diese Position kann die Klägerin daher nicht ersetzt verlangen. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb ein Geschädigter, der für einen Mietwagen 2.000,- Euro Mietkosten zahlt, den Selbstbehalt von 500,- auf 150,- Euro reduziert. Wirtschaftlich erscheint dies nicht sinnvoll. f) Zusammen hat die Klägerin daher nach Schätzung des Gerichts einen Schaden von 1.794,- + 269,10 = 2.063,10 Euro erlitten. Hierauf zahlte die Beklagte 1.476,04 Euro, so daß noch 587,06 Euro zur Zahlung offen stehen. 3.) Die Klägerin kann aus diesem Betrag Prozesszinsen nach § 291 BGB beantragten. Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klageschrift am 14. Januar 2022 ein, wobei dieser Tag für den Zinsbeginn nicht mitzählt, § 187 Abs. 1 BGB. 4.) Die Klägerin kann weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Der gesamte Schaden der Klägerin betrug 12.994,81 + 587,06 = 13.581,87 Euro. Bei diesem Streitwert beträgt die außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG 933,40 Euro zuzüglich Auslagenpauschale (20,- Euro) und Umsatzsteuer, Bruttobetrag 1.134,55 Euro. Die Beklagte erstattete 1.054,10 Euro, so daß noch 80,45 Euro ausstehen. Die Beklagte kann mit ihrem Argument nicht gehört werden, sie schulde keine Anwaltskosten, nachdem sie einen Großteil der Kosten bereits außergerichtlich reguliert hat und damit zum Ausdruck brachte, den Grund für diese Schuld anzuerkennen. Auch dieser Betrag ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. II. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Gericht hat die Kosten gemäß der Obsiegensquote verteilt. Die Klägerin begehrt 2.005,74 Euro und obsiegt mit 587,06 Euro entsprechend 29% oder gerundet 3/10. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 112, 711 ZPO. Es liegt eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung vor und der Gegenstand der Verurteilung beträgt in der Hauptsache weniger als 1.250,- Euro. Die Parteien streiten um Desinfektionskosten und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Halterin eines PKW VW Golf 2.0 tdi, amtliches Kennzeichen ES-XXX, das am 19. Mai 2021 in M. in der N.-allee bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, durch das das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die im A. wohnhafte Klägerin ließ das nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Fahrzeug in die Werkstatt R. GmbH & Co KG in K. verbringen, die das Fahrzeug wieder instand setzte. In der Schlußrechnung der Firma R. vom 29. Juni 2021 findet sich eine Position „Fahrzeugdesinfektion SARS CoV-2/Covid19 Schutzmaßnahme f. Kunde Desinfektion Covid 19“ über netto 22,50 Euro. Vom 20. Mai bis 15. Juni 2021 mietete die Klägerin bei der Firma R. außerdem ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin fuhr damit 998 Kilometer. Für die Nutzung des Fahrzeugs stellte die Firma R. der Klägerin 3.462,65 Euro in Rechnung. Die Klägerin zahlte die Rechnungen der Firma R. nicht. Die Klägerin wandte sich außerdem zur Verfolgung ihrer Ansprüche an eine Rechtsanwältin. Die Klägerin sah sich außergerichtlich einer Forderung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 Euro ausgesetzt. Die Klägerin forderte von der Beklagten insgesamt 15.008,19 Euro, die Beklagte leistete der Klägerin im September 2021 einen Teilersatz in Höhe von 11.518,77 Euro. Die Desinfektionskosten von netto 22,50 Euro oder brutto 26,77 Euro erstattete die Beklagte nicht. Auf die Mietwagenkosten zahlte sie lediglich 1.476,04 Euro, auf die Rechtsanwaltskosten 1.054,10 Euro. Die Restbeträge verfolgt die Klägerin mit der Klage weiter, von den Mietwagenkosten allerdings nur 1.978,97 Euro statt der rechnerischen Differenz von 1.986,61 Euro. Die Klägerin behauptet, bei den Kosten für die Desinfektion handle es sich um einen erforderlichen Aufwand. Sämtliche Bedienelemente im Innenraum (Lenkrad, Schalthebel, Blinker Handbremse), das Infotainmentsystem (Display und Bedienelemente), die Funktionselemente (Armlehen, Lenksäule, Autoschlüssel, Sitzeinstellung, Türgriffe innen und außen) sowie die Türrahmen seien gereinigt und desinfiziert worden, ebenso alle Bauteile und Flächen, welche bei der Reparatur angefaßt oder ersetzt würden. Es sei ein Zeitaufwand von 15 Minuten (entsprechend 20,- Euro netto) und Material (Desinfektionsspray) von 2,50 Euro netto abgerechnet. Die Desinfektion diene sowohl dem Schutz der Werkstattmitarbeiter als auch der Klägerin vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2. Dies könne der Serviceberater der Werkstatt R. als Zeuge bestätigen. Die Maßnahmen würden durch Lichtbilder (Anl. K 15) bestätigt. Allgemein sei anerkannt und vom Robert-Koch-Institut auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß Sars-CoV-2-Viren sich auch durch Schmierinfektion übertrügen. Zur Vermeidung einer Infektion der Mitarbeiter der Werkstatt bei der Fahrzeugannahme sowie dessen Rückgabe an den Kunden sei eine Desinfektion nicht nur angezeigt und gewünscht, sondern zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die individuelle Sicherheit der beteiligten Personen als auch der Vorbeugung einer Ausbreitung der Pandemie. Die Desinfektion sei eine logische Folge der behördlich angeordneten Schutzmaßnahmen, um die Pandemie eingrenzen und beherrschen zu können. Deswegen würde die Desinfektion auch von der Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e. V. dringend empfohlen. Diese Kosten seien nicht in den Gemeinkosten enthalten und unterfielen dem Werkstattrisiko. Bei den Mietwagenkosten habe die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie habe das Fahrzeug bei der Firma R. mieten dürfen. Die Kosten berechneten sich nach der Schwacke-Tabelle für Mietwagenkosten. Dabei habe die Klägerin einen Tarif für Mietwagen ohne Vorauszahlung und einen Zuschlag für eine Haftungsbegrenzung wählen dürfen. Aus dem Mietspiegel Schwacke ergebe sich demnach für 27 Tage ein durchschnittlicher Mietwagenpreis von 3.455,01 Euro brutto, auf dessen Grundlage die Klägerin abrechnen dürfe. Eine Eigenersparnis sei nicht abzuziehen, weil die Klägerin eine Klasse tiefer als erlaubt abgerechnet habe. Die Beklagte habe außerdem die Anwaltskosten aus einem zu niedrigen Wert bemessen, weil sie die beiden zuvor genannten Positionen bei der Wertbemessung nicht berücksichtigt habe. Die anwaltliche Tätigkeit sei aus einem Streitwert von 15.008,19 Euro zu berechnen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.005,74 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit das Gericht die Beklagte zum Ersatz von 26,77 Euro verurteilt, wird hilfsweise die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von Rückerstattungsansprüchen der Klägerin gegen die Autohaus R. KG beantragt. Die Beklagte schulde keinen weiteren Ersatz. Die Beklagte schulde keinen Ersatz für die Desinfektionskosten. Diese seien nicht erforderlich. Der Einsatz von Desinfektionsmittel sei aus Arbeitsschutzgründen nicht unbedenklich. Das Robert-Koch-Institut rate daher von Flächendesinfektionen ab. Die Ansteckung mit Sars-CoV-2 erfolge vorwiegend über Aerosole und nicht über Schmierinfektion, weshalb Hygieneaufwendungen über das übliche Maß hinaus unverhältnismäßig seien. Sehe der Unternehmer weitere Schutzmaßnahmen vor, stellten diese „höhere Gewalt“ dar und fielen daher der Werkstatt zur Last und nicht dem Schädiger. Jedenfalls bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Hygienekosten. Einen konkreten Auftrag habe die Klägerin der Werkstatt nicht erteilt. Sollte das Gericht die Hygienekosten für ersatzfähig halten und die Beklagte verurteilen, müsse dies Zug-um-Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen das Autohaus geschehen, damit sich die Beklagte dort schadlos halten könne. Die Mietwagenkosten seien nicht erforderlich. Die Klägerin hätte ein Fahrzeug für unter 1.500,- Euro anmieten können. Sie dürfe sich nicht am Mietspiegel Schwacke orientieren. Dessen Daten würden in unzulässiger Weise erhoben. Der Grund der Befragung werde dem Anbieter offengelegt, Angebote aus dem Internet würden dort nicht berücksichtigt. Die Klägerin sei nicht auf Sonderleistungen angewiesen. Die Klägerin habe auch falsch berechnet, indem sie Wochenpauschalen auf 27 Tage hoch gerechnet habe. Außerdem müsse sich die Klägerin einen Abzug entgegenhalten lassen, weil sie die Abnutzung des eigenen Fahrzeugs um 1.000 Kilometer erspart habe. Das Gericht ließ die Klage am 14. Januar 2022 zustellen. Die mündliche Verhandlung fand am 31. März 2022 online statt. Wegen des Gangs der mündlichen Verhandlung verweist das Gericht auf das Protokoll Bl. 213-216. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein der Lichtbilder Bl. 202, 203 d. A. Dem Antrag, den Zeugen R. zu vernehmen, kam das Gericht nicht nach.