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Beschluss

13 S 56/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2024:1119.13S56.24.00
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Leitsätze
1. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. (Rn.3) 2. Bei Sachverständigenkosten kann für die Bemessung des Grundhonorars auf die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. (Rn.9)
Tenor
1. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit die Berechnung der Nebenkosten (siehe Seite 8 der Berufungsbegründung unter II., Bl. 33 d.eA.) angegriffen wird. 2. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung im Übrigen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Der Beklagten und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. (Rn.3) 2. Bei Sachverständigenkosten kann für die Bemessung des Grundhonorars auf die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. (Rn.9) 1. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit die Berechnung der Nebenkosten (siehe Seite 8 der Berufungsbegründung unter II., Bl. 33 d.eA.) angegriffen wird. 2. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung im Übrigen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Der Beklagten und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Soweit die Berechnung der Nebenkosten (siehe Seite 8 der Berufungsbegründung unter II., Bl. 33 d.eA.) angegriffen wird, ist die Berufung unzulässig. Insoweit genügt der Schriftsatz nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach dieser Norm muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 – VI ZB 44/22 –, juris, Rn. 9). Zwar bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und darf nicht lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger aus welchen Gründen bekämpft (BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 446/21 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 2 U 5/15 –). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (siehe BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 – VI ZB 44/22 –, juris, Rn. 9). b) Hier hat die Beklagte lediglich auf Ihre Einwendungen aus der Klageerwiderung vom 22.04.2024 Bezug genommen, ohne konkret zu erläutern, auf welche Punkte das Amtsgericht nicht eingegangen sein soll. 2. Soweit sich die Berufung gegen das seitens der Erstrichterin zugesprochene Grundhonorar wendet, gehen auch diese Angriffe fehl. Das Erstgericht hat die Schadenshöhe zutreffend entsprechend der langjährigen – vom Bundesgerichtshof unbeanstandeten – Rechtsprechung der Kammer geschätzt. a) Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris, Rn. 10, vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 –, juris, Rn. 8 und vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, juris). b) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). c) Fehlt es – wie hier – sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen, kann der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden, da der verständige Geschädigte in diesem Fall davon ausgehen wird, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris, Rn. 14; Kammerurteil vom 11. Februar 2022 – 13 S 31/21 –, Rn. 9, juris). d) Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann (unbeanstandet gelassen von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris). Das entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, wonach für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, weil die „Schadengutachter im Gerichtsbezirk – senatsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, Rn. 31, juris). e) Da sich die übliche Vergütung von Kraftfahrzeugsachverständigen im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken mithin – kammerbekannt – an der Schadenshöhe orientiert und auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung ermittelt, kommt es auf den beklagtenseits vorgetragenen Zeitaufwand nicht an. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der betreffende Sachverständige Mitglied des BVSK ist, da dessen Grundsätze im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken üblicherweise auch von Nichtmitgliedern beachtet und zur Grundlage ihrer Honorarermittlung gemacht werden. Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig begründet ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.