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Urteil

13 S 67/18

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Grundhonorars von Kfz-Sachverständigen nach der BVSK-Tabelle 2015 ist auf deren Systematik Rücksicht zu nehmen, da ansonsten die ermittelten Werte verfälscht würden (hier: Grundhonorar im Totalschadensfall).(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2018 - 120 C 77/18 (05) - teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Grundhonorars von Kfz-Sachverständigen nach der BVSK-Tabelle 2015 ist auf deren Systematik Rücksicht zu nehmen, da ansonsten die ermittelten Werte verfälscht würden (hier: Grundhonorar im Totalschadensfall).(Rn.12) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2018 - 120 C 77/18 (05) - teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriertes Unternehmen, macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03.09.2017 geltend, für den die Beklagte in vollem Umfang haftet. Auf die Sachverständigenrechnung von 776,93 € hat die Beklagte einen Betrag von 635,- € bezahlt. Den Restbetrag von 141,93 € nebst Zinsen begehrt die Klägerin mit ihrer Klage. Der Sachverständige hat sein Grundhonorar ausgehend von dem von ihm ermittelten (mehrwertsteuerneutralen) Wiederbeschaffungswert von 3.500,- € mit 516,- € netto angesetzt. Die Beklagten halten die Abrechnung für überhöht. Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise in Höhe von 79,45 € stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, ausweislich der BVSK-Befragung 2015 seien für die Ermittlung des pauschalierten Grundhonorars sowohl ein Netto- als auch ein Bruttobetrag ausgewiesen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden - wie hier - sei der Bruttowert heranzuziehen, so dass der vom Sachverständigen ermittelte Betrag um rund 7% über dem Höchstwert liege, mithin überhöht sei. Es sei deshalb der Mittelwert in der Tabelle anzusetzen. Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Sie meint, der Sachverständige sei berechtigt gewesen, auf der Grundlage des Nettowertes abzurechnen, weil dies der Erhebung der BVSK entspreche. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie meint im Übrigen, die gebrauchte Abtretungserklärung sei nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Klägerin hat zuletzt eine neue Abtretungserklärung vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 119 d.A.). Die Beklagte hat auch die Wirksamkeit dieser Abtretungserklärung in Zweifel gezogen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass das von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Sachverständigenhonorar dem Grunde nach von der beklagten Haftpflichtversicherung gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe der Haftungsquote zu ersetzen ist, weil dies zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, Zfs 2017, 23 und vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 und 185/16, jeweils m.w.N.). Anders als die ursprüngliche Abtretung, die nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. Urteile vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 bis 278/17), hält die nunmehr vorgelegte Abtretung, an der der Geschädigte, der Sachverständige und die Klägerin zugleich mitgewirkt haben, einer rechtlichen Kontrolle auch als Allgemeine Geschäftsbedingung stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insbesondere den vom Bundesgerichtshof zuletzt formulierten Bedenken durch die neue Abtretung hinreichend Rechnung getragen. Denn die Klägerin ist - für den Geschädigten (nicht zuletzt aufgrund der Regelung in einem einzigen Vertragswerk) deutlich erkennbar - durch die Weiterabtretung der zuvor in zulässiger Weise abgetretenen gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114) und der gleichzeitigen Abtretung der Honoraransprüche des Sachverständigen vollständig in die Rechtsposition gegenüber dem Geschädigten eingetreten, soweit der Anspruch auf das Sachverständigenhonorar betroffen ist. Der Geschädigte ist durch diese Rechtskonstruktion mithin weder über seine Rechtsposition im Unklaren gelassen noch in seinen rechtlichen Möglichkeiten beschränkt, da ihm aufgrund der (Weiter-)Abtretung alle Rechte so erhalten bleiben, wie sie ihm gegenüber dem Sachverständigen selbst zustanden. Dass eine solche (Weiter-)Abtretung auch im Rahmen eines Factoringvertrages mit einem im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Unternehmen erfolgen kann, ist im Übrigen in der Rechtsprechung bereits entschieden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, VersR 2014, 1510 und vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, MDR 2018, 202 und vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, VersR 2018, 114; LG Köln, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 S 100/16, juris). 2. Mit Recht wendet sich die Berufung indes gegen die Höhe der vom Amtsgericht für ersatzfähig gehaltenen Kosten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 - NJW 2018, 240 Rn. 17 m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar nicht überhöht. Dass das Grundhonorar unter Orientierung an der Schadenhöhe ermittelt wurde, ist unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Erstgericht zur Überprüfung der Überhöhung des Honorars eine Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten vorgenommen hat. Hierbei durfte es auch geeignete Listen oder Tabellen heranziehen, wenn diese, wozu das Gericht gehalten ist, einer zu unterziehenden Plausibilitätskontrolle standhalten (vgl. BGH, Urt. vom 24. Oktober 2017 a.a.O. Rn. 29). Soweit das Erstgericht für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK herangezogen hat, ist dies - anders als bei der Ermittlung der Nebenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 a.a.O. Rn. 30) - nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof gebilligten, ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerurteile vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13, juris; 6. Februar 2015 - 13 S 185/14, NZV 2016, 287 und vom 17. November 2017 - 13 S 45/17, jeweils m.w.N.). c) Bei Heranziehung der hier einschlägigen BVSK-Tabelle 2015 hat das Gericht auch mit Recht auf den Honorarkorridor HB V abgestellt. Dabei war allerdings - wie bereits bei den früheren Tabellen - die passende Schadenhöhe anhand der linken Spalte über die Nettowerte zu ermitteln. Ungeachtet der nachvollziehbaren Bewertung des Erstgerichts hinsichtlich der Unstimmigkeit zwischen Brutto(wiederbeschaffungs)wert und Nettoschadenhöhe ergibt sich dies aus der Eigenart der Tabelle selbst. Die zugrundeliegende Honorarbefragung, anhand derer die teilnehmenden Sachverständigen ihre Honorarwerte übermitteln, sieht vor, dass das Grundhonorar bei Totalschäden ausgehend vom Bruttowiederbeschaffungswert angegeben wird. Insoweit heißt es in den Angaben zum entsprechenden Fragebogen (eingestellt unter https://www.bvsk.de/file-admin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf): „Bei der Schadenhöhe ist von den Reparaturkosten netto zzgl. Wertminderung bzw. im Totalschadenfall vom Wiederbeschaffungswert brutto auszugehen.“ Die Erläuterungen der vorausgehenden Tabellen 2010/2011, 2013 enthielten diesbezüglich den ausdrücklichen Hinweis: „Die Schadenhöhe wird übereinstimmend definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschadenfall als Wiederbeschaffungswert brutto. Maßgebend bei der Festlegung der Schadenhöhe ist ausschließlich die linke Spalte (Schadenhöhe netto). Auch in Fällen, in denen der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend ist, ist diese linke Spalte maßgebend. Die Angabe der Bruttoreparaturkosten stellt lediglich eine Arbeitserleichterung dar“. Daraus ist ersichtlich, dass auch im Totalschadensfall für die befragten Sachverständigen wie die Nutzer der Tabelle die Nettowertspalte als Grundlage ausschlaggebend sein und der Bruttowertspalte insoweit keine wertrelevante Bedeutung zukommen sollte. Dass diese Handhabungsanweisung ihre Gültigkeit auch für die seitens des Erstgerichts herangezogene Fassung der BVSK 2015, in der die o.g. Erläuterung nicht mehr aufgenommen wurde, nicht verloren hat, ergibt sich schon daraus, dass die aktuelle Honorarbefragung 2015 (eingestellt unter: http://www.bvsk.de/fileadmin/download/-HONORARBE-FRAGUNG-2015-Ge-samt.pdf) überhaupt nur noch eine Spalte für die Schadenhöhe mit Nettowerten enthält. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die Ergebnisse der Honorarbefragung tatsächlich die Honorare ausweisen, die anhand der Nettowertspalte und unter Zugrundelegung des Bruttowiederbeschaffungswertes ermittelt wurden. Dieser Eigenart ist bei der Heranziehung der Tabelle bei der Schätzung zu folgen, weil ansonsten die ermittelten Werte verfälscht würden. d) Auf dieser Grundlage war der Wiederbeschaffungswert in der Tabelle bis 3.500,00 € (Nettowert) einzustellen, so dass das berechnete Grundhonorar von 516,- € den dort angegebenen HB V Honorarkorridor (475-518 €) nicht überschreitet, mithin jedenfalls nicht als deutlich überhöht anzusehen ist. Die vom Erstgericht ermittelte Honorarrechnung war danach um den Differenzbetrag zwischen berechnetem und erstgerichtlich für erforderlich gehaltenem Grundhonorar, mithin (516,- € ./. 460,50,- € = 55,50 zzgl. 19% USt =) 66,05 € zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Honorarrechnung des Erstgerichts um die Position „Sonstige Nebenkosten (Heften) 3,00 € netto“ zu kürzen war, da eine solche überhaupt nicht in Rechnung gestellt wurde (vgl. Bl. 34 d.A.), ergibt sich danach die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Klagesumme von 141,93 €. e) Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und sie gibt keine Veranlassung, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat durch seine Urteile vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 bis 278/17 - die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Weiterabtretung der Honorarforderung des Kfz-Sachverständigen geklärt. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Revisionszulassung hinsichtlich der Auslegung der BVSK-Tabelle 2015 anregt, sieht die Kammer auch hierfür keine Veranlassung in Anbetracht der eindeutigen Hinweise zur Anwendung der Tabelle, die das Amtsgericht im Einzelfall unbeachtet gelassen hat.