Urteil
24 C 70/25
Amtsgericht Bad Oeynhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMI2:2025:0822.24C70.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 524,41 € freizustellen durch Zahlung an die Firma ![]()
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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 524,41 € freizustellen durch Zahlung an die Firma 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte allein haftet, verlangt der Kläger von der Beklagten, restliche Mietfahrzeugkosten an den Fahrzeugvermieter zu zahlen. Die Parteien streiten vor allem um die Fragen, ob der Fahrzeugvermieter überhöhte Preise in Rechnung gestellt hat, ob der Kläger das Mietfahrzeug unnötig lange angemietet hat und ob die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar ist. Im Einzelnen: Am 15.04.2021 gegen 07:00 Uhr ereignete sich in ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren das Klägerfahrzeug 3er, amtliches Kennzeichen und das bei der Beklagten versicherte Beklagtenfahrzeug (amtliches Kennzeichen Das Beklagtenfahrzeug nahm dem Klägerfahrzeug die Vorfahrt. Noch am Unfalltag mietete der Kläger bei dem Unternehmen ein Mietfahrzeug an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den ersten Teil der Anlage 4 zur Klageschrift (Blatt 51 der Akten). Der Kläger beauftragte einen Privatgutachter, das Klägerfahrzeug zu begutachten. Der Privatgutachter besichtigte am 21.04.2021 das Klägerfahrzeug. Am 23.04.2021 erhielten der Kläger und die Beklagte das Privatgutachten. Noch am selben Tag, dem 23.04.2021 , verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug zu dem vom Privatgutachter festgestellten Restwert. Der Kläger erwarb ein neues Fahrzeug, das er am 28.04.2021 zuließ. Ebenfalls am 28.04.2021 gab der Kläger das Mietfahrzeug zurück. Das Unternehmen Stellte dem Kläger 1 • 785,36 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wisd Bezug genommen auf den fünften Teil der Anlage 4 zur Klageschrift (Blatt 55 der Akten). Die Beklagte zahlte hierauf 1260,95 €. Mit Schreiben vom 01.06,2021 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, bis zum 1 1.06.2021 den Differenzbetrag von 524,41 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 19.05.2025 trat der Kläger unwiderruflich etwaige gegen die des Unfalls VOTI 15.04.2021 und der Anmietung des BMV/, Beklagte ab (Blatt 124 der Akten). Der Kläger behauptet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges habe er Preise und Tarife verschiedener örtlicher Mietwagenfirmen recherchiert. Der Kläger meint, dies spiele aber keine Rolle, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar sei. Nachdem der Kläger die Klage wegen der Freistellung von Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er nun, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 524,41 € freizustellen durch Zahlung an die Firma Autoverleih Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die in Rechnung gestellten 1.785,36 € lägen über den ortsüblichen Preisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beklagtenschreiben vom 20.03.2025, 12.05.2025 und 22.05.2025 Bezug genommen (Blatt 80 ff, 1 1 1 ff und 132 ff der Akten). Die Beklagte meint, die Mietwagenkosten seien anders zu beurteilen als Werkstattund Privatgutachterkosten, denn erstens könne ein Geschädigter zwischen Mietwagenanbietern frei wählen, zweitens könne ein Geschädigter in Sekundenschnelle im Internet alternative Mietwagenanbieter abrufen und drittens gebe es eine jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen könne. Außerdem meint die Beklagte, der Kläger habe bei der Anmietdauer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.02.2025 das vereinfachte Verfahren angeordnet und mit Beschlüssen vom 22.04.2025 und 22.07.2025 rechtliche Hinweise erteilt (Blatt 64 ff, 99 ff und 162 ff der Akten). Entscheidunqsqründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für diesen Rechtsstreit zuständig. Die Klage ist auch begründet, denn das Risiko, dass nach einem Verkehrsunfall ein Fahrzeugvermieter dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu überhöhten Preisen vermietet, trägt der Schädiger, sofern der Geschädigte von dem Schädiger verlangt, die Mietfahrzeugkosten direkt an den Fahrzeugvermieter zu zahlen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko ist nicht auf Werkstattund Privatgutachterkosten beschränkt, sondern auf sämtliche Schadenspositionen — auch Mietfahrzeugkosten — übertragbar. Es gibt keinen Grund, die Risiken bei Mietfahrzeugkosten anders zu behandeln als die Risiken bei Werkstatt- und Privatgutachterkosten. (Einzelheiten hierzu unter 1 .) Bei der Anmietdauer verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. (Einzelheiten hierzu unter 2.) Im Einzelnen: 1 . In dem vorliegenden Rechtsstreit spielt es keine Rolle, ob der Fahrzeugvermieter dem Kläger überhöhte Mietpreise in Rechnung gestellt hat, denn der Kläger verlangt keine Zahlung an sich, sondern an den Fahrzeugvermieter, und er hat etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeugvermieter an die Beklagte abgetreten. Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Geschädigter im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung einen Vertrag abschließt (z. B. mit einer Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter) und wenn der Geschädigte das Risiko unangemessener bzw. unberechtigter Rechnungsposten (das sogenannte „Werkstattrisiko") nicht selbst tragen will, dann gilt Folgendes: Soweit ein Geschädigter die Rechnung seines Vertragspartners nicht (vollständig) bezahlt hat, kann er die Zahlung dieser Rechnung nicht an sich, sondern nur an seinen Vertragspartner (z. B. an die Werkstatt, an den Privatgutachter oder an den Fahrzeugvermieter) verlangen. Im Gegenzug muss der Geschädigte seine (etwaigen, das Werkstattrisiko betreffenden) Ansprüche gegen seinen Vertragspartner an den Schädiger abtreten. Nur so stellt der Geschädigte sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich der Schädiger mit dem Vertragspartner über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat. 1 .1 Zwar ging die Rechtsprechung bislang zumeist davon aus, dass im Bereich der Mietwagenkosten bei der Bestimmung der Erforderlichkeit das Wirtschaftlichkeitsgebot eine dominante Rolle spielt. Dieses wurde nicht nur auf Tatbestands-, sondern auch auf Rechtsfolgenebene herangezogen. So war beispielsweise der Geschädigte aus Wirtschaftlichkeitserwägungen verpflichtet, nicht zum Unfallersatz-, sondern zum Normaltarif anzumieten, was der tatbestandlichen Erforderlichkeit zugerechnet wurde. (Freymann/Rüßmann in: FreymannÑVellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., S 249 BGB (Stand: 27.03.2025), Rn. 180) 1.2 Dies lässt sich aber nicht mehr begründen, wenn man — wie es die Rechtsprechung neuerdings entscheidet — für die Reparatur- und Privatgutachterkosten von Folgendem ausgeht: Den Geschädigten trifft gemäß S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer — von ihm beglichenen — Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 Rn. 16, juris) Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich ein Geschädigter auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und (in dessen Grenzen) Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt: Soweit ein Geschädigter die Reparaturrechnung nicht (vollständig) bezahlt hat, kann er — wenn er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen will — die Zahlung der, Reparaturkosten nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen. Im Gegenzug muss der Geschädigte seine (etwaigen, das Werkstattrisiko betreffenden) Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger abtreten. Nur so stellt der Geschädigte sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat. Dass der Geschädigte seine etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt Zug um Zug an den Schädiger abtreten muss, dient der Umsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots im Wege des Vorteilsausgleichs. Es hindert die Fälligkeit der Schadensersatzforderung nicht. Aus diesem Grund steht der Zug-um-Zug-Vorbehalt einem etwaigen Verzug (und etwaigen Verzugszinsen) nicht im Wege. Das Werkstattrisiko hat aber Grenzen. Es führt nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem (nach S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen: Erstens müssen selbstverständlich solche Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ausscheiden, die nicht durch den Unfall erforderlich geworden, sondern nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind. Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen. Zweitens dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich — letztlich zum Schaden der Allgemeinheit — ein mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufrwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Daher muss der Geschädigte, soweit ihm (von seinem Privatgutachter oder von der aufgesuchten Werkstatt) verschiedene, mit unterschiedlichen Kosten verbundene Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt werden, bei seiner Auswahl die berechtigten Interessen des Schädigers berücksichtigen. Zwischen Alternativen der Instandsetzung muss er nach wirtschaftlicher Vernunft wählen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu der preiswertesten greifen. Der Geschädigte darf aber bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein — mit zusätzlichen, vom Schädiger zu tragenden Kosten verbundenes — Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen. Allein deshalb, weil ein Geschädigter einen Sachverständigen nicht selbst aussucht, sondern dies seiner Werkstatt oder seinem Rechtsanwalt überlässt („Schadenservice aus einer Hand"), kann man dem Geschädigten allerdings keine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorwerfen. Auch wenn der für eine Reparaturmaßnahme abgerechnete Betrag geringfügig über den insoweit vom Sachverständigen veranschlagten Kosten liegt, kann dies — für sich genommen — keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen. (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 Rn. 7-12, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208 - 222, Rn. 17 - 19, 20, 25; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 266/22 Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 51/23 -, Rn. 21 -22, juris) 1.3 Auf dieser Grundlage müssen alle Schadenspositionen — auch Mietwagenkosten — genauso beurteilt werden wie Werkstatt- und Privatgutachterkosten: Durch den Verkehrsunfall bringt der Schädiger den Geschädigten in die Situation, Verträge abschließen zu müssen, um die Unfallfolgen zu beseitigen, z. B. mit einer Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter. Jeder dieser Verträge birgt für den Geschädigten Risiken. Hierzu gehören vor allem die Risiken, dass der Vertragspartner Preise verlangt, die über dem ortsüblichen Preis liegen, oder dass der Vertragspartner Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat oder die unnötig waren. Diese Risiken bestehen bei allen Verträgen, die der Geschädigte zur Beseitigung der Unfallfolgen abschließt, gleichermaßen: Ebenso wie eine Werkstatt und ein Privatgutachter kann auch ein Fahrzeugvermieter Preise verlangen, die über dem ortsüblichen Preis liegen. Ebenso Wie eine Werkstatt und ein Privatgutachter kann auch ein Fahrzeugvermieter Leistungen abrechnen, die tatsächlich nicht erbracht worden sind: Eine Werkstatt kann z. B. Reparaturmaßnahmen abrechnen, die sie nicht erbracht hat; ein Privatgutachter kann z. B. Fotografien in Rechnung stellen, die er nicht angefertigt hat; ein Fahrzeugvermieter kann z. B. einen Aufpreis für Winterreifen in Rechnung stellen, obwohl das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war. Dasselbe gilt für unnötige Leistungen: Eine Werkstatt kann z. B. einen besonders umständlichen Reparaturweg wählen, der zu höheren Lohnkosten führt, obwohl sie ebenso gut einen schnelleren Reparaturweg wählen könnte; ein Privatgutachter kann z. B. das Fahrzeug auf eine Hebebühne stellen, obwohl ihm klar ist, dass sich der Fahrzeugschaden auf die Motorhaube beschränkt und keine Auswirkungen auf die Fahrzeugunterseite gehabt haben kann; ein Fahrzeugvermieter kann z. B. einen Kindersitz in das Fahrzeug stellen und zusätzlich in Rechnung stellen, obwohl ihm der Geschädigte mitgeteilt hat, keine Kinder mitnehmen zu müssen. Dementsprechend besteht in allen diesen Fällen auch das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner. 1.4 Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Risiken bei den Mietwagenkosten anders zu beurteilen als bei sämtlichen anderen Schadenspositionen, insbesondere bei den Werkstatt- und Privatgutachterkosten. Die Beklagte meint, ein Geschädigter könne zwischen Mietwagenanbietern frei wählen, und aus diesem Grund seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als Werkstatt- und Privatgutachterkosten. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Wahlmöglichkeiten eines Geschädigten sind in allen drei Fällen dieselben: Ein Geschädigter kann sich — zumindest theoretisch — gleichermaßen zwischen verschiedenen Werkstätten, verschiedenen Privatgutachtern und verschiedenen Fahrzeugvermietern entscheiden. Diese theoretische Auswahlmöglichkeit kann in der Praxis, in der konkreten Situation nach einem Unfall, eingeschränkt sein, beispielsweise wenn der Geschädigte möglichst schnell weiterfahren muss, oder wenn ihm anderweitige (z. B. berufliche, familiäre oder ehrenamtliche) Verpflichtungen nur wenig Zeit lassen, sich um die Schadensbehebung zu kümmern. Diese Einschränkungen können z. B. dazu führen, dass ein Geschädigter gezwungen ist, die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen und einen dort angebotenen Mietwagen anzumieten. Entscheidend ist, dass sowohl die theoretische Auswahlmöglichkeit als auch die eventuelle praktische Einschränkung dieser Auswahlmöglichkeit bei allen Verträgen — mit einem Fahrzeugvermieter ebenso wie mit einer Werkstatt und mit einem Privatgutachter — gleichermaßen bestehen. Die Beklagte meint, weil ein Geschädigter in Sekundenschnelle im Internet alternative Fahrzeugvermieter abrufen könne, seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als die Werkstatt- und Privatgutachterkosten. Auch dies trifft nicht zu: Erstens kann man nicht davon ausgehen, dass einem Geschädigten nach einem Unfall stets die Möglichkeit zur Verfügung steht, im Internet nach alternativen Mietwagenangeboten zu recherchieren. Abgesehen davon, dass es weiterhin Menschen gibt, die kein Smartphone benutzen, kann ein Unfallgeschädigter sein Smartphone zu Hause vergessen haben, der Akku kann leer sein, das Smartphone kann bei dem Unfall beschädigt worden sein oder an der Unfallstelle kann ein Funkloch bestehen. Zweitens könnte man von einem Geschädigten dann ebenso verlangen, zunächst im Internet zu recherchieren, welche der umliegenden Werkstätten welche Preise nehmen oder welche Bewertungen zur Zuverlässigkeit sie in Onlineportalen haben, bevor er eine Werkstatt beauftragen darf. Bei der Werkstattauswahl verlangt die ständige Rechtsprechung solche Recherchen von einem Geschädigten aber nicht. Die Beklagte meint, wegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen kann, seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als die Werkstatt- und Privatgutachterkosten. Dies ist zwar ein gewichtiges Argument, denn eine gefestigte Rechtsprechung bedeutet Rechtssicherheit. Allerdings wiegt der Grundsatz, dass gleiche Fälle gleich zu behandeln sind, schwerer: Der Grundgedanke des Gleichheitssatzes, der bis in die Antike zurückverfolgbar ist und zu den gemeineuropäischen Rechtsüberzeugungen zählt, ist einfach und einleuchtend: Gleiche Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich, unterschiedliche nicht gleich behandelt werden, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. (Kischel in: BeckOK GG, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 3 Rn. 14, beck-online) Eine sachliche Rechtfertigung, die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als andere Schadenspositionen — insbesondere als Werkstatt- und Privatgutachterkosten — gibt es aber, wie gezeigt, nicht. 2. Die Beklagte muss die Mietwagenkosten für den gesamten Anmietzeitraum ersetzen. Bei der Anmietdauer verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden zu mindern. (S 254 BGB) Aufgrund dieser Vorschrift ist der Ersatzanspruch auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Neben der erforderlichen Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungsdauer ist hier auch die Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu berücksichtigen. So ist der Geschädigte zwar zur Schadensbehebung in angemessener Zeit und damit zur unverzüglichen Einleitung der Wiederherstellung verpflichtet, er darf aber grundsätzlich die Schadensfeststellung abwarten und ggf. eine angemessene Überlegungszeit für sich in Anspruch nehmen, wenn Wiederherstellungsalternativen bestehen. Auch die Inanspruchnahme von Rechtsrat kann die Anmietzeit verlängern. Stets sind aber die Umstände des Einzelfalls im Blick zu halten. So kann dem Geschädigten beispielsweise zugemutet werden, allein aufgrund einer vorläufigen Einschätzung des Gutachters über die Reparaturkosten die gebotene Reparatur in Auftrag zu geben, wenn die Reparaturwürdigkeit auf der Hand liegt und wegen einer geplanten Urlaubsreise und anstehenden Weihnachtsfeiertagen vergleichsweise hohe Mietwagenkosten drohen. Es kann ihm auch im (seltenen) Einzelfall — insbesondere bei bevorstehenden Urlaubsreisen — zugemutet sein, die Anmietzeit durch den Erwerb eines Interimsfahrzeugs, eine Notreparatur, ein Ausweichen auf die Bahn oder eine Umdisposition unter Verzicht auf wenige Urlaubstage zu verkürzen. Ebenso hängt es vom — tatrichterlich zu würdigenden — Einzelfall ab, ob Ersatz gewährt werden kann sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Verzögerungen bei der Wiederherstellung sind nach S 254 Absatz 2 BGB anspruchsmindernd, wenn sie der Geschädigte zu vertreten hat. Lässt etwa der Geschädigte bei der Instandsetzung auch unfallunabhängige Schäden reparieren, geht die Verlängerung der Reparaturzeit zu seinen Lasten. Gleiches gilt, wenn sich die Erteilung des Reparaturauftrags oder der Ersatzbestellung grundlos verzögert. Resultieren Verzögerungen hingegen aus dem Bereich der Werkstatt (z.B. verzögerte Lieferung von Ersatzteilen), muss sich der Geschädigte diese nur anrechnen lassen, wenn ihm ein Auswahlverschulden oder ein anderer Vorwurf zur Last fällt. So ist er zwar nicht verpflichtet, eine besonders schnelle Werkstatt zu suchen oder sich ohne besondere Anhaltspunkte nach der Reparaturzeit zu erkundigen. Wird ec jedoch von der Werkstatt auf eine außergewöhnlich lange Reparaturzeit•hingewiesen, muss er den Grund erfragen und sich ggf. nach einem anderen Reparaturbetrieb umsehen. Stellt sich während der Reparatur heraus, dass ein erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen ist und deshalb eine monatelange Wartezeit droht, hat der Geschädigte den Ersatzpflichtigen vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Ausfallschadens zu warnen und ggf. eine Interimsreparatur vornehmen zu lassen. Dass der Geschädigte dagegen während der Reparaturzeit durch tägliche Vorsprache auf eine zügige Reparatur zu drängen hat, wird die Anforderungen in der Regel überspannen. (BGH, Urteil vom 14. April 2010 — VIII ZR 145/09 —, Rn. 31 — 32, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymannwellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., S 249 BGB (Stand: 24.11.2020), Rn. 180 - 184) Wenn man den vorliegenden Fall anhand dieser Maßstäbe beurteilt, dann verstieß der Kläger bei der Anmietdauer nicht gegen seine Schadensminderungspflicht: Der Kläger mietete das Mietfahrzeug an dem Unfalltag, dem 15.04.2021, an. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Schadensminderungspflicht, noch am Unfalltag ein Fahrzeug anzumieten. Dies stellt die Beklagte auch nicht infrage. Der Kläger mietete das Mietfahrzeug bis zum 28.04.2021 einschließlich, also bis zu dem Tag, an dem er sein Folgefahrzeug zuließ. Auch damit verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht: Wenn er das Folgefahrzeug am 28.04.2021 anmeldete, dann war ihm nicht zuzumuten, bereits am Vortag (dem 27.04.2021) das Mietfahrzeug zurückzugeben und im Zeitraum zwischen der Rückgabe und der Zulassung des Folgefahrzeugs ohne Fahrzeug zu sein. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter erst das Folgefahrzeug zulässt und dann — anschließend, aber noch am selben Tag — das Mietfahrzeug zurückgibt. Zwar können im Einzelfall Umstände vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung führen. Solche besonderen Umstände hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt; sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Klagerücknahme bzgl. der Zinsen wirkte sich nicht auf die Kostenverteilung aus, weil sie eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den SS 708 Nr. 1 1 und 711 ZPO. 4. Die Berufung war zuzulassen: Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (S 51 1 Absatz 4 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar sind, ist (soweit ersichtlich) obergerichtlich bislang nicht entschieden worden, seitdem der Bundesgerichtshof seine Urteile zum Werkstattrisiko veröffentlicht hat. 5. Der Streitwert wird auf 524,41 Euro festgesetzt.