Entscheidung
AnwZ (Brfg) 11/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:151217BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:151217BANWZ.BRFG.11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/17 vom 15. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 15. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der 1953 geborene Kläger wurde 1986 erstmals als Rechtsanwalt zuge- lassen. Mit Bescheid vom 1. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- 2 3 4 5 - 4 - hördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbe- scheids der Beklagten vom 1. September 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vor- behalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4; jeweils mwN). 2. Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenom- men, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden hat und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb zu wider- rufen war. a) Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in das vom Vollstreckungsgericht zu führen- de Verzeichnis (§ 882b ZPO) in 18 Fällen eingetragen. Auf den vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstand, dass nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zum (späteren) Zeitpunkt der mündli- chen Verhandlung (nur) noch 15 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorla- gen, kommt es bereits aus den vorstehend (unter II 1) genannten Gründen nicht an. aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzli- che Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht. Diese gesetzli- che Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zwar kommt die an eine Eintra- gung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechts- anwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forde- rung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss 6 7 8 - 5 - vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderungen nicht der Fall gewesen. Es trifft zwar zu, dass ausweislich der im Tatbestand des Urteils des An- waltsgerichtshofs enthaltenen Tabelle - wie der Kläger in der Begründung sei- nes Zulassungsantrags geltend macht - hinsichtlich acht der 18 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eine Vollzahlung der zugrunde liegenden Forderungen vermerkt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch davon auszuge- hen, dass der Anwaltsgerichtshof diesen Umstand, wie bereits dessen Erwäh- nung im Tatbestand des Urteils zeigt, bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Nichts anderes gilt für die in der Begründung des Zulassungsantrags außerdem erwähnten amtsgerichtlichen Verfahren und für die Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieher, die in der vorgenannten Tabelle zu- sätzlich aufgeführt und teilweise ebenfalls mit dem Vermerk einer Vollzahlung versehen sind. Diese vom Kläger angeführten Umstände ändern zudem nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids - neben mehreren offenen Zwangsvollstreckungsverfahren - jedenfalls zehn Eintragun- gen im Schuldnerverzeichnis vorlagen, bei denen die zugrunde liegenden (zum Teil beträchtlichen) Forderungen auch nach dem Vortrag des Klägers noch nicht getilgt waren. bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechts- anwalt, der - wie der Kläger - im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Wi- derlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detail- liertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, 9 10 - 6 - BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5; vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht getan. Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, dass seine Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6); er hat insbesondere auch nicht nachgewiesen, die oben ge- nannten offenen Forderungen beglichen zu haben. Soweit der Kläger - allerdings wiederum ohne Vorlage entsprechender Nachweise - geltend macht, es seien gegen ihn "zwischenzeitlich keine weite- ren Verfahren anhängig geworden, insbesondere keine Vollstreckungsmaß- nahmen", vermag dies an der gesetzlichen Vermutung für einen Vermögensver- fall des Klägers schon deshalb nichts zu ändern, weil es entscheidend auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Anwaltszulassung ankommt. cc) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers schließlich aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen und angesichts der im Urteil festgestellten Schuldenhöhe des Klägers von mindestens 124.874,82 € mit zutreffenden Erwägungen zudem auch als erwiesen erachtet. b) Soweit der Kläger gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechts- anwaltschaft einwendet, es fehle - selbst wenn eine "schwierige Vermögens- situation" unterstellt werde - an einer Gefährdung der Interessen der Recht- suchenden, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. 11 12 13 14 - 7 - aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zu- mindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesitua- tion ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. bb) Der Hinweis des Klägers, er führe zur Verwaltung von Fremdgeldern ein Rechtsanwaltsanderkonto, ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ange- nommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen- den auszuschließen. Die Einrichtung eines Anderkontos schließt weder aus, dass Fremdgeld - insbesondere wenn Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen - in den Gewahrsam des Klägers gelangt noch dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können (Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, aaO Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, aaO Rn. 14 mwN; st. Rspr.). 15 16 - 8 - Im Übrigen sind selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensver- fall geratenen Rechtsanwalts - wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtspre- chung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN) - grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. cc) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt - anders als der Kläger meint - den mit dem Wider- ruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in dessen Be- rufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier- mit kein dauerhaftes "Berufsverbot" verbunden. Denn es ist ihm unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 18). 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 12.01.2017 - BayAGH I - 5 - 11/16 - 19