Urteil
1 AGH 17/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1020.1AGH17.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Bei dem Kläger handelt es sich um einen bislang im Bezirk der Beklagten zugelassenen Rechtsanwalt. Er war (unter der Bezeichnung „Kanzlei A.“) als Einzelanwalt in R. tätig. Mit Schreiben vom 24.01.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls auf Grund einer Eintragung in das gem. § 882b ZPO geführte Schuldnerverzeichnis an. Die am 16.09.2022 angeordnete Eintragung ging auf eine Vollstreckungsforderung des Finanzamts Z. wegen rückständiger Umsatzsteuer nebst Verspätungszuschlags zurück. Der Kläger nahm innerhalb der wegen einer attestierten Long-Covid Erkrankung verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 20.02.2023 Stellung. Er bezog sich auf eine Honorarrechnung vom 17.02.2023 über 22.077,48 € und kündigte den Ausgleich der noch in Höhe von 16.289,64 € offenen Steuerschulden unmittelbar nach Zahlungseingang an. Auch weitere Honorare seien kurz vor der Abrechnungsreife. Darüber hinaus sei eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 15.03.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der von ihrem Präsidenten unterzeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 16.03.2023 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die Vermutungswirkung der fortbestehenden Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Ein Ausdruck der Schuldnerverzeichnisabfrage (Stand: 15.03.2023) war dem Bescheid als Anlage beigefügt. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 17.04.2023 (ein Montag), die am selben Tag als elektronisches Dokument per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Der Kläger trägt dazu vor: Ein Vermögensverfall sei nicht gegeben. Die Steuerforderung des Finanzamtes Z. habe ursprünglich ca. 35.000,00 € betragen. Sie sei durch regelmäßige monatliche Zahlungen des Klägers im Jahr 2022 um mehr als die Hälfte reduziert worden. Wie sich aus seiner Stellungnahme vom 20.02.2023 gegenüber der Beklagten ergebe, belaufe sich die restliche Forderung des Finanzamts nach der letzten ihm vorliegenden Mitteilung auf 16.289,64 €. Der Kläger versichere, dass derzeit weitere Mandate zur Abrechnung anstünden. Die Honorarforderungen überstiegen die Restforderung des Finanzamts, sodass die Forderung im 3. Quartal 2023 getilgt werde. Er behalte sich die Vorlage einer entsprechenden Aufstellung über bereits erfolgte Zahlungen auf richterlichen Hinweis vor. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei nicht zu besorgen. Der Kläger sei überwiegend beratend und im Steuerrecht tätig. Er betreue nur ein einziges laufendes Gerichtsverfahren. Zahlungen und Erstattungen von Gerichtskosten sowie Fremdgeldzahlungen würden in der Kanzlei üblicherweise unmittelbar über die Mandanten unter Ausschluss des Klägers abgewickelt. Dies werde durch vorgelegte Schriftsätze aus den von ihm betreuten Verfahren belegt (Bl. 13-15 d.A.). Die Zahlung von Fremdgeldern komme bei ihm ohnehin äußerst selten vor. Der Kläger halte sich strikt an die von ihm selbst gesetzte Vorgabe, keine Fremdgelder zu vereinnahmen. Dies werde an Eides statt versichert. Er werde seine Handhabung auch künftig nicht ändern, schon weil sie für ihn buchhalterische Vorteile habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend mit Schriftsatz vom 30.08.2023 die Mitteilung der Gerichtsvollzieherin über eine Vermögensauskunft des Beklagten vorgelegt, die seinen fortdauernden Vermögensverfall belege, so dass nicht damit gerechnet werden könne, dass der Kläger seine Vermögenverhältnisse in absehbarer Zeit wieder ordnen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.08.2023 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 78 ff. d.A.). Der Senatstermin vom 23.06.2023 ist auf Antrag des Klägers auf den 25.08.2023 verlegt worden, nachdem er ein ärztliches Attest vom 21.06.2023 über einen akuten fiebrigen Virusinfekt bei fortbestehendem reduziertem Allgemeinzustand mit Kurzatmigkeit, Abgeschlagenheit, Schwindel, Husten und Konzentrationsschwäche nach seiner Covid-19-Infektion aus Juni 20 22 vorgelegt hatte. Auch dieser Termin ist auf Antrag des Klägers und nach Vorlage eines ärztlichen Attests vom 17.08.2023 auf den 20.10.2023 verlegt worden, allerdings mit dem Hinweis, dass künftige krankheitsbedingte Verlegungsanträge durch ein amtsärztliches Attest zu belegen seien. In sämtlichen Landungsverfügungen ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens oder des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Dem Termin vom 20.10.2023 ist der Kläger ohne Mitteilung von Gründen ferngeblieben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids formgerecht durch Einreichung eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 55d VwGO erhoben. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Nach der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Mitgliederakte hat der Präsident der Beklagten mit Zustimmung aller Mitglieder der zuständigen Abteilung den Bescheid unterzeichnet. Eine vorherige Anhörung des Klägers hat am 24.01.2023 stattgefunden. Ihm ist dabei auch der Widerruf angedroht worden. 2. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09 –, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 –, Rn. 11 ff., juris). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die oben aufgeführte Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wegen der Steuerforderung des Finanzamtes. Die aus der Eintragung abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klagebegründung widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 6/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris). Das ist nicht erfolgt. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass er die Forderung seit 2022 kontinuierlich abzahle, sodass sie sich bereits auf mehr als die Hälfte reduziert habe. Die Vorlage einer entsprechenden Aufstellung über die Zahlungen der letzten Monate hat der Kläger zwar angekündigt, ist dem aber nicht nachgekommen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die Forderung des Finanzamtes zuletzt in Höhe von 16.289,64 € besteht. Er hat dazu mit der Klageschrift – wie bereits im Widerrufsverfahren gegenüber der Beklagten – eine Aufstellung vorgelegt, die Säumniszuschläge bis 18.12.2022 einbezog. Es handelte sich also schon bei ihrer Vorlage nicht um eine aktuelle Aufstellung, die eine kontinuierliche Reduzierung der Forderung in den letzten Monaten belegen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Forderung aufgrund weiterer Säumniszuschläge weiter angewachsen ist. Eine (teilweise) Zahlung nach dem 18.12.2022 wird vom Kläger jedenfalls nicht konkret behauptet. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2023 hat er aufgrund einer Kostenrechnung („Zwischenabrechnung“ im Verfahren LG Aachen 9 O 32/23) mit einem Streitwert von über 1,8 Mio. Euro einen kurzfristigen Ausgleich der Steuerschulden angekündigt. Daraus ist aber bis Klageerhebung ca. 2 Monate später auch nach den Angaben des Kläger nichts geworden. Jedenfalls behauptet der Kläger in der Klageschrift selbst eine unverändert fortbestehende Steuerforderung von 16.289,64 €. Der fortbestehende Vermögensverfall wird auch durch das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Vermögensauskunft des Klägers vom 25.08.2023 (DR II 352/23 u.a.) gestützt. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 21/23 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 38/21; BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschluss vom 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17; BGH, Beschluss vom 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17; BGH, Beschluss vom 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18; Stark, jurisPR-InsR 11/2022 Anm. 4). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 – AnwZ (Brfg) 8/23 –, Rn. 16, juris). Hier behauptet der Kläger lediglich selbst auferlegte Beschränkungen der Entgegennahme von Fremdgeldern in seiner Einzelkanzlei. Abgesehen von seiner anwaltlichen Versicherung bestehen keine Vorkehrungen oder rechtlich bindende Maßnahmen zum Schutz der Mandanten. Es ist anerkannt, dass die bloße Behauptung, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit keinen „Umgang“ mit Fremdgeldern zu haben, nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2023 – AnwZ (Brfg) 3/23 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – AnwZ (Brfg) 29/21 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – AnwZ (Brfg) 27/21 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 23. April 2021 – 1 AGH 37/20 –, Rn. 45, juris). Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden durch den in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt ausnahmsweise ausgeschlossen ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich, in die auch das bisherige Verhalten des Anwalts einzubeziehen ist. Hier könnte allenfalls zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er bereits längere Zeit als Anwalt zugelassen ist. Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Anwalt rechtfertigt aber letztlich für sich genommen in der Gesamtschau keine Ausnahme von der festzustellenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, Rn. 7 juris; Senat, Urteil vom 23. September 2022 – 1 AGH 16/22 –, Rn. 27, juris). III. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 nicht erschienen und auch nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat der Senat gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO (vgl. Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 25. Juni 2018 – AGH 18/17 –, Rn. 53 - 54, juris) ohne den Kläger verhandelt und entschieden. Der Kläger ist mit am 24.08.2023 zugestellter Ladung (ZU Bl. 74 d. A.) ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei – wie bei allen zuvor ergangenen Ladungsverfügungen auch – darauf hingewiesen worden, dass auch ohne sein Erscheinen verhandelt werden kann. Einen Terminverlegungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.