OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (Brfg) 38/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122BANWZ
9mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122BANWZ.BRFG.38.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/21 vom 20. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 20. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 24. November 2003 zur Rechtsanwaltschaft zu- gelassen. Mit Bescheid vom 11. September 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. 1 - 3 - Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des Anwalts- gerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen eines Vermögens- verfalls des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids zutreffend bejaht, weil damals fünf Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. bestanden und der Antragsteller die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 2 3 4 5 - 4 - Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO) nicht widerlegt hat. Dagegen erhebt der Antragsteller auch keine Einwände. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers bejaht. aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, DStRE 2019, 119 Rn. 8 und vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12). Danach hat der Senat eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden in Fällen verneint, in denen der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte 6 7 8 - 5 - Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kam. Um dies sicherzustellen, war vertraglich vereinbart, dass der Rechtsanwalt auf dem Kanzleibriefkopf entweder gar nicht oder ausdrücklich als angestellter Rechtsanwalt geführt wurde, Mandatsverhältnisse ausschließ- lich im Auftrag und für Rechnung der Sozietät eingehen, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte. Die Sozien der Kanzlei, gegen deren berufsrechtliche Zuverlässigkeit keine Beden- ken bestanden, hatten geeignete Sicherheitsvorkehrungen und Vertretungsre- geln getroffen, die eine Einhaltung dieser Regelungen gewährleisteten. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Insolvenzverwalter des Rechtsanwalts abgeführt. Beide Vertragsparteien hatten sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, jede Änderung des geschlossenen Anstellungsvertrags und ein etwaiges Ende des Anstel- lungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 f.). bb) Entsprechende Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbrin- gen des Antragstellers nicht gegeben. (1) Der Antragsteller trägt vor, dass er seine Tätigkeit in einer (Außen-) Sozietät mit zwei Rechtsanwälten betreibe und weder über einen Zugriff noch eine Verfügungsberechtigung über die beiden Konten (Kanzlei- und Anderkon- to) verfüge, die den Mandanten zur Abwicklung von Zahlungen angegeben würden. Beide Konten würden ausschließlich auf den Namen eines seiner bei- den Sozietätskollegen geführt und Verbuchungen darauf ausschließlich durch dessen Ehefrau vorgenommen. In keinem Fall sei einem Mandanten ein ande- res Konto zur Zahlungsabwicklung angegeben worden; ein entsprechendes 9 10 - 6 - Vorgehen würde zur Auflösung der Gesellschaft führen. Eine Auszahlung an ihn aus seinen Einnahmen für die Sozietät erfolge nur, wenn nach Begleichung der gemeinsamen Kosten ein Guthaben verbleibe, womit ein Zugriff seiner Gläubi- ger auf eingezahlte Beträge der Mandanten oder auf an diese auszuzahlende Gelder ausgeschlossen sei. Seine anwaltliche Tätigkeit übe er - mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens - ausschließlich im Rahmen seiner Sozietät aus, deren Mitglieder sich sämtlich bislang berufsrechtlich völlig untadelig verhalten hätten. (2) Danach ist der Antragsteller weder nur noch als Angestellter der Rechtsanwaltssozietät tätig, noch hat er rechtlich abgesicherte Maßnahmen zur effektiven Verhinderung einer Gefährdung der Mandanten vereinbart. Eine bin- dende vertragliche Vereinbarung über seine Mitarbeit in der Sozietät (insbeson- dere zur Annahme von Mandaten, Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht nur bei Überweisungen, sondern auch bei Bar- oder Scheckzahlungen, Überwa- chung seiner Tätigkeit durch die Sozietätsmitglieder und Folgen etwaiger Ver- stöße) hat er weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im vorlie- genden Verfahren dargetan. Auch für seine Angaben zur Abwicklung des Kon- to-Zahlungsverkehrs und der Gewinnauszahlung hat er keine schriftliche Ver- einbarung vorgelegt, sondern sich auf das Zeugnis seines Sozius und dessen Ehefrau berufen. Darüber hinaus wird der Antragsteller nach den Feststellun- gen des Anwaltsgerichtshofs (weiterhin) gemeinsam mit den beiden anderen Sozien im Namen der Kanzlei geführt; dass ihm die Annahme eigener Mandate verbindlich untersagt wäre, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Überwachung seiner Tätigkeit durch die anderen Berufsträger oder der sichere Ausschluss einer (ausnahmsweisen) Hereinnahme von Schecks oder Bargeld (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859, 860 und vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, BeckRS 2007, 16736 Rn. 5). 11 - 7 - Schließlich könnte der Antragsteller die von ihm angegebenen Einschränkun- gen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs jederzeit beenden, ohne dass die Antragsgegnerin davon erfahren würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10 und vom 10. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 39/19, juris Rn. 7). 2. Damit liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte entschei- dungserhebliche Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Der Antragsteller rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag in der Klageschrift, dass er keinen Zugriff auf die Konten der Kanzlei nehmen könne, übergangen; zumindest habe er ihm - sollte er diesen Vortrag als nicht ausreichend ansehen - diesbezüglich einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. Die Rüge ist nicht begründet, da auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO nicht erfüllt sind. 3. Andere Zulassungsgründe im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 12 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Paul Grüneberg Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.04.2021 - 1 AGH 31/20 - 15