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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 78/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:181219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:181219BANWZ.BRFG.78.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 78/18 vom 18. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 18. Dezember 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. September 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wurde im April 1988 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsan- waltschaft zugelassen. Seit dem 1. April 1996 ist er als Geschäftsführer beim Verein M. e.V. und beim Verband A. e.V. (nach Fusion zweier Verbände jetzt: B. Brauerbund) angestellt. Unter dem 29. März 2016 beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsan- walt. Mit Bescheid vom 20. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr 1 - 3 - beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszu- übenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsver- hältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, z.V.b. in BGHZ Rn. 79; vom 23. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 37/19, juris Rn. 5 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses aus- 2 3 4 5 - 4 - reicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 37/19, juris Rn. 5). Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat den Widerspruch gesehen, welcher sich daraus ergibt, dass der Kläger einer- seits dargelegt hat, von einer ständig gleichen Aufteilung der Arbeitszeit könne nicht gesprochen werden, andererseits aber die auf die einzelnen Arbeitsberei- che entfallenden Arbeitsanteile "kleinteilig", nämlich bis auf Bruchteile von Pro- zenten ausgerechnet hat. Sodann hat er die vom Kläger im Verwaltungsverfah- ren vorgelegte, vom Kläger und von den Arbeitgebern des Klägers unterzeich- nete "Tätigkeitsaufstellung und Quantifizierung" vom 16. August 2017 ausge- wertet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannten Voraussetzun- gen nicht erfüllt sind, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers also weder quanti- tativ noch qualitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt ist. c) Die Einwendungen, welche der Kläger in seiner Zulassungsbegrün- dung erhebt, sind unberechtigt. aa) Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof sei von einer unrichtigen Bezugsgröße ausgegangen, indem er Tätigkeiten eingerechnet habe, die nicht zu seinen, des Klägers, arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten. Für den F. e.V., für die W. Br. e.V., als ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht und bei der Verkehrswacht M. sei er ehrenamtlich tätig. Damit gehörten insgesamt 7,7 % der vom An- 6 7 8 - 5 - waltsgerichtshof zugrunde gelegten Zeit nicht zur Gesamtarbeitszeit des Klä- gers. Die in der "Tätigkeitsaufstellung und Quantifizierung" vom 16. August 2017 genannten Prozentsätze für die übrigen Tätigkeiten des Klägers seien daher jeweils mit dem Faktor 1,083 zu multiplizieren. Die Rüge ist nicht berechtigt. Zum einen hat der Kläger selbst die ge- nannten Tätigkeiten in die Tätigkeitsaufstellung vom 16. August 2017 aufge- nommen, die insgesamt 100 % seiner beruflichen Tätigkeit beschreibt. Seine Arbeitgeber haben die Richtigkeit der Aufstellung mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Tätigkeitsbeschreibung ist Gegenstand des Antragsverfahrens, des ableh- nenden Bescheides und des vorliegenden Rechtsstreits. Zum anderen folgte aus der Entfernung dieser mit 7,7 % berechneten Anteile nicht automatisch ein rechnerisch gleichmäßig verteilter "Zuschlag" bei den weiteren Tätigkeiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die anwaltliche Tätigkeit des Klägers dessen Ar- beitsverhältnis prägt. Das ist, wie der Anwaltsgerichtshof insgesamt zutreffend herausgearbeitet hat, nicht der Fall. bb) Der Kläger meint weiter, die Tätigkeiten, welche der Kläger für die Wirtschaftsvereinigung M. GmbH erbringe, sei keine Tätigkeit für Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Ur- teil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001, z.V.b. in BGHZ). Nach § 6 des Arbeitsvertrages des Klägers gehöre die Tätigkeit für die Wirt- schaftsvereinigung M. GmbH zu dessen arbeitsvertragli- chen Aufgaben. Es handele sich um eine zusammengehörende Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Anstellungsverhältnisses, welches der Sache nach nicht aufgespalten werden könne. Anders als in den bisher entschiedenen Fäl- len habe der Kläger nicht für beliebige Dritte tätig werden sollen, sondern aus- schließlich für die Wirtschaftsvereinigung M. GmbH. Diese 9 10 - 6 - müsse daher ebenfalls als Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO angesehen werden. Dies trifft nicht zu. Die Wirtschaftsvereinigung M. GmbH ist nicht Partei des Arbeitsvertrages und damit nicht dessen Arbeitgebe- rin. Eine Tätigkeit in den Angelegenheiten Dritter genügt nicht den Anforderun- gen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO (BGH, Ur- teil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 36 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Auf Angelegenheiten Dritter (Wirtschaftsvereinigung M. GmbH, W. Br. e.V., F. e.V.) verwendet der Kläger seinen eigenen Angaben im Antragsverfah- ren nach 10 % seiner Arbeitszeit. cc) Der Kläger meint schließlich, der Anwaltsgerichtshof habe verschie- dene Tätigkeiten zu Unrecht als nicht anwaltlicher Art angesehen. (1) Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs sei die Tätigkeit "Sonstige Informationsbeschaffung insgesamt", Unterpunkt "Fachzeitschriften" anwaltlicher Art. Der Kläger habe jederzeit die aktuelle Rechtslage, die den ihm zur Betreuung übertragenen Sachverhalt betreffe, im Blick zu behalten und auf Veränderungen umgehend zu reagieren. Das gehe entscheidend über die von konkreten Sachverhalten abgekoppelte allgemeine Beschäftigung mit aktuellen Rechtsfragen hinaus, die keine anwaltliche Tätigkeit darstelle. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 46 Abs. 2 BRAO ist ein Syndikusanwalt an- waltlich tätig. Aufgabe eines Rechtsanwalts ist die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Gemäß § 43a Abs. 6 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich fortzubilden. Das heißt jedoch nicht, dass die 11 12 13 14 - 7 - Lektüre von Fachzeitschriften (Punkt 1 des Abschnitts "Sonstige Informations- beschaffung") und die Prüfung neuer Urteile, Gesetze etc. (Punkt 8 der Tätig- keiten für den Verein M. e.V.) zwingend anwaltliche Tätig- keiten darstellten. Es handelt sich vielmehr um Hilfstätigkeiten. Ein Rechtsan- walt liest die NJW oder andere juristische Fachzeitschriften und verfolgt die obergerichtliche Rechtsprechung und die für seine Arbeit relevanten Gesetzes- vorhaben, um die Qualität seiner Anwaltsdienstleistungen zu wahren und zu verbessern. Ein Richter tut dies zur Wahrung und Verbesserung seiner Recht- sprechung. Verbandsjuristen und Interessenvertreter müssen hinsichtlich der für sie relevanten Rechtsgebiete ebenfalls auf dem neuesten Stand der Recht- sprechung, Gesetzgebung und gesellschaftlichen Diskussionen bleiben. Ein nicht anwaltlich geprägtes Anstellungsverhältnis wird durch die Lektüre der NJW oder anderer juristischer Fachzeitschriften demzufolge nicht zu einem durch anwaltliche Tätigkeiten geprägten Arbeitsverhältnis. Im Fall des Klägers folgt dies schon daraus, dass der Kläger neben einigen juristischen Zeitschriften (NJW, NJW-spezial, WRP, Wirtschaft und Wettbewerb, Der Betrieb, Bundesge- setzblatt, Food & Recht) vor allem nichtjuristische Zeitschriften aufgeführt hat (Allgemeine Hotel- und Gaststättenzeitung, Brauereiforum, Brauer-Rundschau, Brau-Industrie, Brauwelt, Gastronomiereport, Getränkefachgroßhandel, Geträn- ke-Industrie, Getränke-Report, Getränke-Zeitung, Getränke-Österreich, Inside, BeerAdvocate, Il Mondo della birra, Lebensmittelzeitung, Verbändereport). (2) Ebenso beanstandet der Kläger, dass die Tätigkeit "Juristische Be- wertung von relevanten Beiträgen in Zeitungen und im Internet" nicht als an- waltliche Tätigkeit anerkannt worden sei. Der Kläger müsse nicht nur Recht- sprechung und Gesetzgebung, sondern auch lokalpolitische Entscheidungen, die regelmäßig unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der 15 - 8 - M. hätten, zur Kenntnis zu nehmen. Hier gilt das zu (1) Gesagte entsprechend. Es handelt sich um Hilfstätig- keiten, die nicht geeignet sind, das Arbeitsverhältnis des Klägers anwaltlich zu prägen. Gleiches gilt für die Teilnahme an Jour-Fixe-Terminen und die Bespre- chung rechtlicher Fragen (Punkt 4 der Tätigkeiten für den M. e.V.). (3) Vorträge über den rechtlichen Hintergrund und die Historie von Mün- chener Bier, von Oktoberfestbier und des Oktoberfestes (Punkt 5 der Tätigkei- ten für den Verein M. e.V.) sind ebenfalls keine anwaltsty- pischen Tätigkeiten. Das gilt auch dann, wenn die Teilnehmer der entsprechen- den Veranstaltungen im Anschluss an die Vorträge konkrete vorhabenbezoge- ne Nachfragen stellen. (4) Die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen des Rechts- ausschusses des D. Bundes und die "diversen Juristengespräche" (Punkt 11 der Tätigkeiten für den Verein M. e.V., Punkt 6 der Tätigkeiten für den B. Brauerbund e.V.) dient ebenfalls ersichtlich nicht der Beratung oder Vertretung der Arbeitgeberinnen des Klägers oder deren Mitglieder. Gleiches gilt für die rechtliche Prüfung, Berichterstattung und Teil- nahme an der Tourismusinitiative M. (Punkt 23 der Tätigkeiten für den M. e.V.). (5) Die Erstellung von Anträgen und die Einholung von Genehmigungen sowie die Konzeption von Teilen einer Jubiläumsveranstaltung für das Bayeri- 16 17 18 19 - 9 - sche Reinheitsgebot (Punkt 3 der Tätigkeiten für den B. Brauerbund e.V.) mögen ganz oder teilweise eine anwaltliche Tätigkeit für eine der Arbeit- geberinnen des Klägers darstellen. Für eine Prägung des Arbeitsverhältnisses reicht diese nur einen Bruchteil der Gesamttätigkeiten des Klägers darstellende Tätigkeit jedoch nicht aus. (6) Die Punkte 4, 5 und 9 der Tätigkeiten für den B. Brauerbund e.V., Abteilung Export, betreffend die Sitzungsteilnahme und die Vorbereitung von mit dem Export befassten Institutionen (Bundesanstalt für Ernährung - Ausschuss für Außenwirtschaft / alp-Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Ernährung) sowie Ministerkontakte und allgemeine rechtsberatende Auskünfte; Vortrag und Berichterstattung von rechtlichen Prob- lemen im Ausland auf dem Exporttreffen mit nicht-bayerischen Brauereien; rechtlicher Vortrag und Vorbereitung (Juristische Schulung) "Export als profes- sionelle Vertriebseinheit - rechtliche Probleme" beim Exportforum auf der Brau- Beviale 2016 können allenfalls teilweise als Beratung und Vertretung der Ar- beitgeberinnen des Klägers gewertet werden. (7) Gleiches gilt für den Punkt "Einzelberatung und Ansprechpartner der Mitglieder auf Messen, Besprechung mit ausländischen Verbänden über deren Landesrecht (i.d.R. Steuer- und Kennzeichnungsrecht) sowie Markterkundung Ausland" (Punkt 1 der Tätigkeiten für den B. Brauerbund e.V.). In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung heißt es dazu, die Markterkundung erfolge ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten an- hand konkreter Fragestellungen. In diesen Zusammenhang gehöre auch der Austausch mit ausländischen Verbänden. Der Sache nach handele es sich um einen Vorgang, der sich nicht wesentlich von einer klassischen Kommentar- recherche unterscheide. 20 21 - 10 - Auch hierbei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die ebenso der Ver- bands- und Lobbyarbeit zugerechnet werden können. Die rechtliche Beratung der Mitglieder erfordert nicht die Anwesenheit des Klägers auf Messen. Außer- dem hat der Kläger für die rechtliche Beratung und Vertragsprüfung der Mitglie- der des Verbandes nochmals einen Anteil von 5,4 % seiner Arbeitskraft ange- setzt. Die Ermittlung ausländischen Rechts im Einzelfall kann durch ausländi- sche Gesprächspartner wesentlich erleichtert werden. Besprechungen mit aus- ländischen Verbänden dürften jedoch regelmäßig weitergehende Themen um- fassen. dd) Insgesamt gesehen, dürfte danach der Kläger beim B. Brau- erbund e.V. zwar vielfach anwaltlich tätig sein. Eine Gesamtwürdigung ergibt aber, dass der Anteil der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter 30 % verbleibt. Die Tätigkeit bei diesem Verband nimmt zugleich den eigenen Angaben des Klägers zufolge insgesamt weniger als 40 % seiner Arbeitskraft in Anspruch. Die Tätigkeit des Klägers beim Verein M. Brauereien e.V. ist dagegen überwiegend nicht anwaltlicher Art. Die Wirtschaftsvereinigung M. Braue- reien GmbH, die W. für Br. e.V. und der F. e.V. sind nicht die Arbeitgeber des Klägers, so dass die insoweit erbrach- ten Tätigkeiten das Arbeitsverhältnis nicht anwaltlich prägen können. Hilfstätig- keiten wie die Lektüre juristischer und sonstiger Fachzeitschriften sowie ver- schiedener Tageszeitungen führen - wie ausgeführt - nicht zur anwaltlichen Prägung einer im Übrigen nicht überwiegend anwaltlichen Tätigkeit. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Sa- che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulas- 22 23 24 - 11 - sungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache schließlich ebenfalls nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfä- higkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbe- stimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit. Be- gründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundes- gerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 10; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger vermisst allgemeinverbindliche Leitlinien für die Bewertung 25 26 27 - 12 - einzelner Arbeitsanteile. Das reicht als Begründung der Grundsatzbedeutung nicht aus. Ob das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit des Bewer- bers geprägt wird, ist aufgrund einer Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wann eine Tätigkeit in Rechtsangelegen- heiten des Arbeitgebers anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs weitgehend geklärt. Auch hier fehlt eine ausreichende Begrün- dung des Zulassungsantrags. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 24.09.2018 - BayAGH III - 4 - 10/18 - 28