Urteil
1 AGH 13/25
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0815.1AGH13.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Streitgegenstand ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 27.02.2025, mit der die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und sich dabei auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis entsprechend der lfd. Nrn. 42, 62, 86, 87 und 88 des Prozesshefts stützt. 1. Der am 00.00.1977 geborene Kläger wurde (erstmals) am 00.00.2007 von der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt zugelassen. Bereits mit Bescheid vom 26.05.2015 hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der erkennende Senat hat diese Widerrufsverfügung mit Urteil vom 25.09.2015 – 1 AGH 30/15 – aufgehoben. Mit Beschluss vom 06.05.2016 (AnwZ (Brfg) 2/16) hat der BGH den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Eine erneute Widerrufsverfügung erging gegen den Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 25.11.2015, wogegen die Klage des Klägers im Ergebnis erfolglos blieb (Senatsurteil vom 15.04.2016 – 1 AGH 57/15 – ). Den am 20.01.2017 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2017, gestützt auf die Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ab. Der erkennende Senat hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.07.2017 – 1 AGH 28/17 – zurückgewiesen. Nach Beschluss des BGH vom 08.01.2018 bzw. 14.01.2019 (AnwZ (Brfg) 50/17) ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Mit Urkunde vom 09.04.2019 wurde der Kläger von der Beklagten erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2. Das von der Beklagten geführte Prozessheft, Akte Teil 2 A zeigt seit 2020 folgendes Bild: a) Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.09.2020 (Bl. 964) zu den lfd. Nrn. 42 und 44 des Prozesshefts an. Dieses Verfahren wurde zunächst nicht weiter verfolgt, weil die sich zu der lfd. Nr. 42 ergebende Forderung beglichen worden sei und auch die Forderung zu lfd. Nr. 44 des Finanzamts W. erledigt wurde. b) Die erneute Anhörung des Klägers zu einem beabsichtigten Widerruf der Zulassung vom 28.10.2021 (Bl. 1171) erging, nachdem mehrere Mitteilungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Haftbefehle zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft bekannt geworden sind, die auch zu Einträgen im Schuldnerverzeichnis führten. Die Anhörung der Beklagten stützt sich auf die lfd. Nrn. 42, 52, 56, 57 und 61 des Prozesshefts. Die Beklagte forderte eine umfassende Auskunft zu den Vermögensverhältnissen und der Einnahmesituation des Klägers. Hierzu teilte der Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 19.11.2021 bzw. detaillierter Stellungnahme vom 25.11.2021 (Bl. 1219 u. 1221 f.) mit, dass die genannten Forderungen beglichen seien. Darüber hinaus gab er detailliert Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen. c) Mit Schreiben vom 15.02.2022 hörte die Beklagte den Kläger erneut zur Möglichkeit eines Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls, gestützt auf die Forderungen der lfd. Nrn. 57, 62 (Bl. 1277) an. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2022 (Bl. 1309) unter Beifügung entsprechender Nachweise mit, dass die Forderung zur lfd. Nr. 57 beglichen und zur lfd. Nr. 62 die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Marl eingestellt worden sei. Auch hierzu wurde der entsprechende Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Marl überreicht. Aufgrund erneuter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Haftbefehlsanträgen und eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11.08.2022 (Bl. 1374) erneut an und stützte diese Anhörung auf die lfd. Nrn. 40, 42, 57, 62, 66 und 67 und forderte den Kläger erneut zu einer umfassenden Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen auf. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2022 (Bl. 1412) Stellung und verwies darauf, dass das Verfahren zur Beibringung der Forderungen gemäß lfd. Nr. 42 eingestellt worden sei, die Forderung zur lfd. Nr. 57 beglichen, zur lfd. Nr. 62 die Zwangsvollstreckung gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vorerst eingestellt sei und die Forderung zur lfd. Nrn. 66 und 67 durch Zahlung erledigt wurden. Er wies erneut darauf hin, dass seine Einkommensverhältnisse geordnet seien, weil er ein selbstbewohntes Einfamilienhaus besitze und aus einem 2021 erworbenen Mehrfamilienhaus Mieteinnahmen von monatlich 3.500,-- € erwirtschafte. Dieses Haus habe einen Wert in Höhe von etwa 500.000,-- € . Seine Kanzlei habe im Jahr 2021 einen Umsatz von 140.000,-- € erwirtschaftet und der Umsatz bis August 2022 betrug etwa 100.000,-- € . Hinzu kamen Mieteinnahmen in Höhe von etwa 40.000,-- € . Weitere Nachweise zur Begleichung von Forderungen auf Grundlage eines erneuten Erinnerungsschreibens der Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2022 (Bl. 1480). d) Mit Schreiben vom 12.01.2023 (Bl. 1525) forderte die Beklagte den Kläger erneut zu einer Stellungnahme zur lfd. Nr. 65 des Prozesshefts auf. Auch insoweit stützen sich die Nachfragen auf Auskünfte der Obergerichtsvollzieherin, dass ein Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft anberaumt worden sei und außerdem mehrere Vollstreckungsaufträge vorlägen. Nach einer Anfrage im Schuldnerverzeichnis am 08.03.2023 lagen mehrere Eintragungen vor. e) Erneut mit Schreiben vom 14.03.2023 (Bl. 1583) wurde der Kläger von der Beklagten zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen. Dieses Anhörungsschreiben war erneut auf die Forderungen der lfd. Nrn. 42, 62, 65, 68, 69, 70, 71 und 72 gestützt. Unter dem 17.03.2023 ergingen vom Amtsgericht Marl mehrere Haftbefehle in Vollstreckungssachen. Mit Schreiben vom 30.03.2023 (Bl. 1639) teilte der Kläger erneut mit, dass hinsichtlich der Forderung zur lfd. Nr. 42 keine rechtmäßige Forderung bestehe und im Übrigen die Forderung zur lfd. Nrn. 65, 68, 69, 70, 71 und 72 bereits gezahlt oder kurzfristig ausgeglichen worden seien, und hinsichtlich der Forderung zur lfd. Nr. 68 fügte er diesem Schreiben die Bestätigung der Überweisung an die Gerichtsvollzieherin bei. f) Unter dem 01.06.2023 (Bl . 1703) erging ein erneutes Anhörungsschreiben an den Kläger zu den Forderungen zu den lfd. Nrn. 62, 73, 74 und 75. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2023 (Bl. 1750) mit, dass alle Forderungen vollständig ausgeglichen seien. Er fügte diesem Schreiben Überweisungsbelege bei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2023 (Bl. 1758) mit, dass damit das Anhörungsschreiben erledigt sei und Anlass zu zulassungsrechtlichen Maßnahmen nicht gesehen würden. g) Mit nicht datiertem Schreiben der Beklagten (Bl. 1793) wurde der Kläger erneut zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung hingewiesen und dabei Bezug genommen auf die lfd. Nrn. 62 und 77 des Prozessregisters. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2024 (Bl. 1841) mit, dass auch diese Forderungen vollständig ausgeglichen seien. Diesem Schreiben waren Zahlungsbelege beigefügt. Mit Schreiben vom 17.01.2024 (Bl. 1851) erging an den Kläger erneut die Mitteilung, dass damit das Schreiben der Beklagten erledigt sei und mit zulassungsrechtlichen Maßnahmen nicht zu rechnen sei. h) Aufgrund mehrerer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Stand 26.03.2024) wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 1908) erneut zu seinen Vermögensverhältnissen angehört und auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung verwiesen. Diese Anhörung war gestützt auf die Forderungen unter den lfd. Nrn. 62 und 80. Auch hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2024 (Bl. 1961) und verwies auf Erledigung unter Beifügung von Zahlungsbelegen. Die Gläubiger erklärten teilweise gegenüber der Beklagten, dass die Forderungen erledigt worden seien. i) Mit Schreiben vom 11.06.2024 (Bl. 1992) erging aufgrund der Forderung unter der lfd. Nr. 83 des Prozesshefts eine erneute Anhörung an den Kläger, auf die dieser mit Schreiben vom 26.06.2024 (Bl. 2042) reagierte und unter Beifügung eins Zahlungsbelegs die Begleichung der Forderung nachwies. j) Nachdem die Begleichung der Forderung unter der lfd. Nr. 83 nachgewiesen wurde, wurde der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2024 (Bl. 2055) zur lfd. Nr. 76 angehört und schließlich mit Schreiben vom 16.01.2025 (Bl . 2129) zu den Forderungen unter den lfd. Nrn. 42, 62, 86, 87 und 88. Zuvor ergab eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 15.01.2025 Eintragungen zum Aktenzeichen DR N01 vom 08.06.2022, DR N02 vom 03.06.2023, DR N03 vom 04.01.2024, DR N04 vom 02.02.2023, DR N05 vom 09.03.2023, DR N06 vom 09.03.2023 und DR N07 vom 26.11.2024. Zu dem mit Prozessheftübersicht dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 20.01.2025 zugegangenen Schreiben der Beklagten vom 16.01.2025 äußerte er sich mit Schreiben vom 04.02.2025 (Bl. 2185) dahingehend, dass er zu der lfd. Nr. 42 bereits Stellung genommen habe, ein Mahnbescheid sei zu keinem Zeitpunkt zugestellt und die Zwangsvollstreckung eingestellt worden. Zur lfd. Nr. 86 handele es sich um Steuerrückstände von Herrn Rechtsanwalt Y. persönlich und nicht der Kanzlei des Klägers. Die Forderung unter der lfd. Nr. 87 sei durch Zahlung ausgeglichen worden und die Forderung unter der lfd. Nr. 88 sei ihm nicht bekannt. Ein Mahn-/Vollstreckungsbescheid sei zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Er verwies darauf, dass er auf eigenem Konto über etwa 250.000,-- € verfüge. 3. Unter dem 27.02.2025 (Bl. 2226) erließ die Beklagte die streitgegenständliche Widerrufsverfügung, gestützt auf die lfd.-Nrn. 42, 62, 86, 87 und 88 der Prozessheftübersicht, die dem Kläger am 01.03.2025 unter Beifügung der Prozessheftübersicht zugestellt wurde. Gegen diese Widerrufsverfügung hat der Kläger mit per beA bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klageschriftsatz am 01.04.2025 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 27.02.2025 aufzuheben. Am Tage der mündlichen Verhandlung am 15.08.2025 legt der Kläger erstmals eine umfassende Klagebegründung vor und verweist darauf, dass die Forderungen, insbesondere die, die zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt hätten, beglichen worden seien. Diesem Schriftsatz fügt der Kläger verschiedene Anlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen bei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich mit ihrem Klageabweisungsantrag im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerrufsbescheids. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheids vom 27.02.2025 klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. Die Klage ist unbegründet. 1. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16.01.2025, von der Beklagten zu dem beabsichtigten Widerruf gemäß § 28 VwVfG angehört worden. 2. Der Widerruf der Zulassung erging auch materiell rechtmäßig gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss v. 08.10.2010 – AnwZ (Brfg) 11/9 – , NJWR 2011, 438; Beschluss v. 20.12.2013 – AnwZ (Brfg) 40/13 – , juris). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/11 – u. Beschluss v. 10.02.2014 – AnwZ (Brfg) 81/13 – ). Dies ist mangels Widerspruchverfahrens der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. a) Lediglich zu der lfd. Nr. 87, einer Forderung der L. GmbH in Höhe von 106,45 € zzgl. Zinsen und Kosten (gesamt 384,06 €), lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung eine Eintragung gemäß Anordnung vom 26.11.2024 wegen § 882 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO und unter dem Aktenzeichen DR N07 vor. In seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klagebegründungsschriftsatz verweist der Kläger darauf, dass die dieser Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung bereits am 04.02.2025 beglichen worden sei und fügt zum Beleg dieser Behauptung einen Überweisungsbeleg vom 04.02.2025 an den Obergerichtsvollzieher Q. bei. b) Die lfd. Nr. 42 geht auf einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.328,83 € zzgl. Zinsen und Kosten, gesamt 1.578,30 € des Amtsgerichts Hagen vom 18.02.2020 zurück. Hierzu stand der Kläger in Kontakt zur Obergerichtsvollzieherin und habe dieser mitgeteilt, die Forderung direkt bei den Gläubigern beglichen zu haben, während später vorgetragen wurde, von der Forderung zunächst keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 30.08.2022 (Bl. 1412) mit, Rechtsmittel beim Amtsgericht Marl eingereicht zu haben, da ihm weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sei. Zur lfd. Nr. 42 teilt das Amtsgericht Marl mit Schreiben vom 12.11.2024 mit, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Aktenzeichen 17 M 1927/20 hinsichtlich der Forderung der Rechtsanwälte K. gegen den Kläger über eine Hauptforderung von 1.328,83 € zzg. Zinsen und Kosten, gesamt 1.654,93 € am 16.10.2020 erlassen worden sei (Vollstreckungsbescheid Amtsgericht Hagen 18.02.2020). Der Kläger bestreitet in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 15.08.2025 erneut das Bestehen dieser Forderung. Eine Zwangsvollstreckung liege nicht vor, es bestünden nach wie vor Zustellungszweifel. Außerdem sei er unabhängig von den Zustellungsfragen leistungsfähig, der geltend gemachte Betrag hätte jederzeit hinterlegt und beglichen werden können. Auch insoweit ergäben sich keine ungeordneten schlechten Vermögensverhältnisse. c) Der lfd. Nr. 62 lag zunächst eine Forderung in Höhe von 1.500,-- € zzgl. Zinsen und Kosten, gesamt 1.800,-- € zugrunde. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu dieser Forderung sind gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden. Mit Schreiben vom 04.02.2025 (Bl. 2187 ff.) unterrichtete das Amtsgericht Marl (Az.: 17 M 142/25) über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 23.11.2022 (Az.: 18 O 18/22) über eine Hauptforderung von 38.089,71 € zzgl. 10.866,49 € Zinsen und 480,40 € Kosten, gesamt 49.436,60 € aus einem Rechtsstreit des Herrn Rechtsanwalts Y. gegen den Kläger aus Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Übernahmevereinbarung bezüglich einer Rechtsanwaltskanzlei. Zu dieser Forderung unter lfd. Nr. 62 erfolgte im letzten Anhörungsschreiben der Beklagten vom 16.01.2025 nur die Bitte um Sachstandsmitteilung. Die Beklagte hat den Kläger zu der lfd. Nr. 62 im Anhörungsschreiben vom 15.02.2022 befragt (Bl. 1277), wozu der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2022 darauf verwies, dass die Vollstreckung beim Amtsgericht Marl eingestellt worden sei (Bl. 1309). Seitdem hat es im Zusammenhang mit der lfd. Nr. 62 bis zur besagten Mitteilung des Amtsgerichts Marl vom 04.02.2025, also nach der letzten Anhörung vor Erlass des Widerrufsbescheids, keine Bewegung mehr gegeben. Hierzu äußert sich der Kläger in seiner Klagebegründung vom 15.08.2025 dahingehend, dass die Forderung gezahlt worden sei und legt hierzu als Beweis einen Überweisungsbeleg vom 20.03.2025 und trägt vor, dass die Forderung vollständig ausgeglichen worden sei (aus dem per elektronischen Dokument übertragenen Unterlagen ergibt sich, dass das entsprechende Nachweisdokument nicht „gewandelt werden“ konnte). d) Zu der lfd. Nr. 87 unterrichtete der Obergerichtsvollzieher Q. die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2024 (Bl. 2081) über einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Firma L. GmbH gegen den Kläger hinsichtlich einer Hauptforderung in Höhe von 106,45 € zzgl. Zinsen und Kosten, gesamt 348.06 €. Zu dieser Forderung ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis die Eintragung mit dem Aktenzeichen DR N07 aufgrund der Anordnung vom 26.11.2024. Zu dieser Forderung hat der Kläger - wie bereits oben dargelegt - die Zahlung am 04.02.2025 nachgewiesen. e) Zu der lfd. Nr. 88 unterrichtete das Amtsgericht Marl die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2024 (Bl. 2094) über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.03.2020 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 06.02.2020 über eine Forderung in Höhe von 305,40 € zzgl. Zinsen und Kosten, gesamt 500,77 €. Hierzu trägt der Kläger in seinem Schreiben vom 04.02.2025 (Bl. 2185) vor, diese Forderung sei ihm nicht bekannt, ein Mahn-/Vollstreckungsbescheid sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden, eine Bestellung bei der J. Cosmetics habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Er habe die Firma um Auskunft gebeten und wolle Nachricht geben, sobald diese vorliege. Bis zum Erlass des Widerrufsbescheids ist insoweit keine Nachricht des Klägers bei der Beklagten eingegangen. In seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 15.08.2025 verweist der Kläger nunmehr darauf, dass ein zu seinem Namen gehöriger Vorgang nicht auffindbar sei. Eine Forderung zu seinem Namen konnte nicht gefunden werden. Insoweit verweist er auf eine Korrespondenz mit J., aus der sich ergibt, dass die behauptete Forderung dem Kläger voraussichtlich tatsächlich nicht einwandfrei zugeordnet werden kann. 3. Nach der dem Senat vorliegenden Aktenlage und unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 15.08.2025 sprechen hinreichende Indizien für einen Vermögensverfall. Die in dem Tatbestand geschilderte Situation des Klägers belegt die ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse, die er offenbar nicht nachhaltig ordnen kann und damit wiederholt außerstande ist, seinen Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Zwar greift die Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Hs BRAO nicht ein, da die Forderung des Klägers, aufgrund dessen er im Vermögensverzeichnis eingetragen war, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides ausgeglichen war (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23 -). Allerdings liegen konkrete Anhaltspunkte für den Vermögensverfall des Klägers vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Beschlüsse v. 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19 und v. 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20 -) sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn Beweisanzeichen für ungeordnete Vermögensverhältnisse. Der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt sogar wegen vergleichsweiser geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen, spricht eher für und nicht gegen das Vorliegen des Vermögensverfalls (so noch einmal BGH, Beschl. v. 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23 -), insbesondere wenn der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - über einen längeren Zeitraum nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet (BGH, Beschluss vom 14.06.2024, AnwZ (Brfg) 16/24 juris - Rn 16 m.w.N.). Die Indizien, die für den daraus resultierenden Vermögensverfall sprechen, hat der Kläger nicht entkräftet. Lassen Indizien, wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist er kraft seiner Mitwirkungslast gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (BGH, Beschl. v. 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 42/11 -). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Kläger mit zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen überzogen worden ist und im Laufe der zurückliegenden Zeit, wie unter dem Tatbestand dargelegt, zahlreiche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorgelegen haben. Von einem Vermögensverfall kann in diesen Fällen nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich der Rechtsanwalt in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeit verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (BGH, Beschl. v. 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16 -). Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn es nicht nur um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7, Hs. 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung des Indizienbeweises (so BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - AnwZ (Brfg) 1/17 -). Zudem muss auch ein Rechtsanwalt, bei dem der Vermögensverfall nicht gesetzlich vermutet wird, sondern bei dem nur entsprechende Beweisanzeichen wie Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so BGH, Beschl. v. 21.10.2019 - AnwZ (Brfg) 32/19 -). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. 4. Der Vermögensverfall des Klägers, für den hinreichende Beweisanzeichen vorliegen, gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgen kann, kann die Gefährdung in nach der gesetzlichen Wertung vorrangigem Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich gesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17 -). Hierzu trägt der Kläger nichts vor, sondern verweist lediglich auf vorhandenes Vermögen, woraus sich ergebe, dass er sich nicht in schlechten ungeordneten Verhältnissen befindet. Dies indes reicht nicht aus, um die Wertung des Gesetzgebers zu entkräften. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.