Entscheidung
AnwZ (Brfg) 14/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220921BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220921BANWZ.BRFG.14.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/21 vom 22. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechtsan- wältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 22. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt. Gründe: I. Der 1956 geborene Kläger ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache je- doch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtspre- chung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). 2 3 4 - 4 - Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungs- rechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfah- ren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nach- träglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wieder- zulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ord- nen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis- anzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich ge- gen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides ge- gen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). 5 6 - 5 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 22. Juni 2020 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestanden zu diesem Zeitpunkt gegen ihn elf Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Welche konkreten Gläubiger die Zwangsvollstreckung ge- gen ihn wegen Forderungen in welcher Höhe betrieben haben, ist dem Kläger nicht bekannt. Soweit sich der Kläger hinsichtlich einer Forderung des Finanz- amts, die möglicherweise Gegenstand einer der Eintragungen ist, darauf berufen hat, diese bestehe in Wahrheit nicht in vollem Umfang, kann er damit im Wider- rufsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7; vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 juris Rn. 7). Eine umfassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger im Rahmen seiner Äußerungen im behördlichen Widerrufsverfahren nicht beigebracht. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. 7 8 9 - 6 - Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ge- rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN). Sogar selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grund- sätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 17 - und vom 28. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 72/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhalts- punkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Falle des als Einzelanwalt tätigen Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahms- weise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Angabe, keine Fremdgelder zu vereinnahmen, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. d) Auch das weitere gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs gerichtete Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögens- verfall geraten ist - insoweit werden ein Unfall und mehrere Erkrankungen benannt - und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16). Dass die Beklagte weder verpflichtet noch auch nur dazu in der Lage ist, die zur Aufstellung eines konkreten Tilgungsplans erforderlichen, ihm unbekannten Gläubigerdaten zu ermitteln und zugänglich zu machen, hat der Kläger letztlich selbst erkannt. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 10 11 - 7 - Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht; insbesondere sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermö- gensverfalls und die diesbezüglich erforderlichen Beweisanzeichen in der Recht- sprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben II. 1. b)). 3. Hinsichtlich weiterer zwar behaupteter Zulassungsgründe hat der Klä- ger keinerlei Sachvortrag gehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 12 13 14 15 - 8 - IV. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Grupp Paul Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2020 - 1 AGH 8/20 - 16