Entscheidung
AnwZ (Brfg) 61/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161219BANWZ.BRFG.61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/19 vom 16. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 16. Dezember 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 30. August 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 28. August 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Der Eintragung lagen Steuerschulden des Klägers zugrunde. Die Höhe der Steuerschulden ist zwi- schen den Parteien streitig. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolg- 1 - 3 - los geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung ge- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtspre- chung des erkennenden Senates. a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Tatsachen, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. 2 3 4 - 4 - aa) Der Kläger verweist im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe zu- nächst mit Schreiben vom 7. November 2016 trotz der Eintragung im Schuld- nerverzeichnis und trotz einer "kontrollierten" Pfändung des Geschäftskontos den Nachweis der Einrichtung eines Anderkontos als ausreichend für den Schutz der Mandanten angesehen. Der Widerrufsbescheid sei dann mit einem Anstieg der Steuerschulden begründet worden. Für die Annahme eines derarti- gen Anstiegs fehle es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Für die Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in Vermö- gensverfall befand, kommt es auf die genaue Höhe der Steuerverbindlichkeiten nicht an. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis indiziert den Vermögensver- fall. Dass die Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, im Zeitpunkt des Widerrufs insgesamt nicht oder nicht mehr bestanden hätten, behauptet der Kläger nicht. bb) Der Kläger meint weiter, das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sei gemäß § 118b BRAO auszusetzen gewesen. Unstreitig hat der Kläger nach vergeblichem Einspruch vor dem Finanzgericht M. Klage gegen die Eintra- gungsanordnung erhoben mit dem Ziel, die Eintragungsanordnung aufzuheben und die Eintragung zu löschen. Die Vorschrift des § 118b BRAO gilt für das in den §§ 113 ff. BRAO ge- regelte anwaltsgerichtliche Verfahren, welches die Ahndung von anwaltlichen Pflichtverletzungen betrifft. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen kommt allenfalls eine Aussetzung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 94 VwGO in Betracht. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 5 6 7 8 - 5 - VwGO waren nicht erfüllt. Die Entscheidung des Widerrufsverfahrens ist nicht vom Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens abhängig. (1) Selbst das Obsiegen des Klägers würde nichts daran ändern, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides im Schuldner- verzeichnis eingetragen war. Der Vermögensverfall wird im Falle einer Eintra- gung im Schuldnerverzeichnis nur dann nicht vermutet, wenn die der Eintra- gung zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der betroffene Rechtsanwalt. Der Kläger hat weder behauptet noch in geeigneter Weise belegt, dass die Steuerschulden, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden. (2) Überdies stellen offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen dar, die unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechts- anwalts erlauben können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - AnwZ (Brfg) 68/18, juris Rn. 6 mwN). Hier bestanden im Zeitpunkt des Widerrufs Steuerschulden in sechsstelliger Höhe. Das Finanzamt vollstreckte, wie sich auch aus der Auskunft des Finanzamts D. vom 18. April 2019 ergibt, seit Jahren laufend im Wege einer kontrollierten Kontopfändung. Diese Um- stände lassen schon für sich genommen den Schluss auf einen Vermögensver- fall des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs zu. Zur Entkräftung dieses Indizien- beweises hätte der Kläger - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs - die ge- gen ihn gerichteten Forderungen darlegen und erläutern müssen, wie er sie zu 9 10 - 6 - tilgen beabsichtigte (BGH, Beschluss vom 10. April 2019, aaO). Das ist auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geschehen. b) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdete die Interessen der Rechtsuchenden. aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 7 mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung selbst aufer- legte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Be- schränkungen des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht für ausreichend, eine Ge- fährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 13 mwN). Das Schreiben der Be- klagten vom 7. November 2016, in welchem die Beklagte erklärt hat, "derzeit" 11 12 13 - 7 - von einem Widerruf abzusehen, wenn die Einrichtung eines Anderkontos nach- gewiesen werde, ändert hieran nichts. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündli- chen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter- bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 11 mwN). b) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Klä- ger verweist auf eine im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegte Aus- kunft des für ihn zuständigen Finanzamts D. vom 12. November 2018, nach welcher nur noch Rückstände in Höhe von insgesamt 100.284,19 € bestünden. Die Beklagte sei folglich von unrichtigen Zahlen ausgegangen. Der 14 15 16 - 8 - Anwaltsgerichtshof sei nunmehr verpflichtet gewesen, den Sachverhalt näher aufzuklären. Dies trifft nicht zu. Entscheidungserheblich waren die Vermögensverhält- nisse des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung. Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensver- falls hat der Kläger nicht widerlegt. Ebenso wenig hat er die aus den offenen Steuerforderungen und den gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen folgende tatsächliche Vermutung eines Vermögensverfalls erschüttert. Auf mehr kommt es nicht an. 3. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssa- che (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu erkennen. 4. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Die genannten Vo- raussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichts- hofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.). 17 18 19 20 - 9 - b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger verweist lediglich in allgemeiner Form auf die Neufassung des § 112c BRAO und den Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichtsord- nung. Überdies hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass der Anwalt im Widerrufsverfahren nach § 32 Abs. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten ist, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die ihm be- kannten Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Im anwaltsgerichtlichen Ver- fahren und im Verfahren vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs setzt sich diese Mitwirkungslast fort (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 20; Urteil vom 5. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 31/14, NJW 2017, 669 Rn. 21). 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30.08.2019 - 1 AGH 73/17 - 22