Entscheidung
AnwZ (Brfg) 64/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060220BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060220BANWZ.BRFG.64.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 64/19 vom 6. Februar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 6. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wurde am 20. Oktober 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist bei der A. Rechtsschutzversiche- rungs-AG als Bereichsleiter Rechtsschutz angestellt. Zu seinen Aufgaben ge- hört die fachliche und disziplinarische Leitung der fünf Fachabteilungen, der Buchhaltung und des Sekretariats mit insgesamt 53 Mitarbeitern. Er hat Ge- samtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder Prokuristen. Unter dem 25. März 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechts- 1 - 3 - anwalt. Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger neben anwaltlichen Tätigkeiten auch andere Aufgaben habe. Seiner Schilderung einer typischen Arbeitswoche ließen sich etwa 15 Stunden an anwaltlichen Tätigkeiten entnehmen. Welche Tätigkeiten der Kläger im Übri- gen ausübe, sei offengeblieben. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die genannten Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet wer- den, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). 2 3 4 - 4 - b) Der Kläger bittet unter Hinweis auf Entscheidungen verschiedener Anwaltsgerichtshöfe und des Bundesgerichtshofs um eine Klärung der Frage, ob die Abhaltung von unternehmensinternen Verwaltungstagungen und Schu- lungen durch in Unternehmen angestellte Rechtsanwälte Teil der für den Ar- beitgeber ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit sein können. Seiner Ansicht nach stellen Verwaltungstagungen und Schulungen nicht von vornherein Organisati- ons- und Lehrtätigkeiten dar, die nicht unter § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRAO fal- len. aa) Damit sind schon die Zulassungsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. Keine der vom Kläger genannten Entscheidungen hält Verwaltungs- tagungen und Schulungen für anwaltliche Tätigkeiten. Das gilt insbesondere für den Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 77/18, juris Rn. 6), in wel- chem der Bewerber in einem Zeitraum von sechs Jahren zwei Einzelschulun- gen vorgenommen hatte. Es handelte sich, wie es im Beschluss ausdrücklich heißt, um eine Tätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung, die sich auf die Frage der anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses des Bewerbers nicht auswirkte. In dem weiteren Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) ging es um Schulungen, die einzelne Personen betreffen konnten; es waren gerade keine Gruppenschulungen und damit keine Lehrtä- tigkeiten ohne konkreten Fallbezug. bb) Überdies ist die genannte Rechtsfrage wegen der insgesamt unkla- ren Angaben des Klägers zu Art und Umfang seiner anwaltlichen und sonstigen Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidungserheb- lich. 5 6 7 8 - 5 - 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichts- hofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszu- übenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsver- hältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701, z.V.b. in BGHZ Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Ar- beit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7). Ein Anteil von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18). c) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Seine Einschätzung, die vom Kläger als solche bezeichneten anwaltlichen Tä- tigkeiten nähmen weniger als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in An- spruch, beruht auf den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündli- 9 10 11 - 6 - chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Juli 2019. Die Einwände, welche der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Rich- tigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs und der diesem zu- grundeliegenden tatsächlichen Feststellungen erhebt, sind unberechtigt. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers stellen Verwaltungstagungen und Schulungen keine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO dar. Der Syndikusrechtsanwalt ist, wie sich etwa aus § 46 Abs. 2 BRAO ergibt, ein Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 18 unter II 1). Er ist Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) und erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, also Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern und grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. § 5 RDG). Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, nach welcher zur Prüfung von Rechtsfragen auch die Aufklärung des Sachverhalts gehört, setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus. Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt, zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau klären, dann die Rechtslage prüfen und Handlungsoptionen aufzeigen und bewerten (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 28 zu § 46 Abs. 3 BRAO-E). Bei Vorträgen im Rahmen von Verwaltungstagungen und Schulungen ist eine Sachverhaltsklä- rung in diesem Sinne nicht erforderlich. Im bereits genannten Senatsbeschluss vom 2. April 2019 (AnwZ (Brfg) 83/18, juris Rn. 7) hat der Senat folgerichtig Gruppenschulungen ohne konkreten Fallbezug nicht als anwaltliche Tätigkeiten angesehen. Verwaltungstagungen und Schulungen können auch von nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen durchgeführt werden. Sie unterfal- len nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG). Der Verbotsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes sollte der amtlichen Be- 12 - 7 - gründung zufolge ausdrücklich auf Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 35 unter 6). bb) Der Kläger verweist auf seine Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, er verwende seine Arbeitszeit derzeit zu etwa 2/3 unter Beobachtung und Analyse der einschlägigen Rechtsprechung auf die Entwicklung von Strategien, wie seine Arbeitgeberin mit Großschadens- fällen umgehen, insbesondere in welchem Umfang sie bei Großschadensfällen Deckungszusagen erteilen oder sich lieber verklagen lassen solle. Er meint, schon hieraus folge, dass sein Arbeitsverhältnis anwaltlich geprägt sei. Das an- gefochtene Urteil sei unklar und widersprüchlich, soweit es einerseits die Ge- wichtungen bezweifele, andererseits die fehlende Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag und der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Tätigkeitsbe- schreibung beanstande. Der Kläger hat seine Tätigkeiten an einem durchschnittlichen Arbeitstag wie auf Seite 4 f. des angefochtenen Urteils ersichtlich geschildert. Anwaltliche Tätigkeiten nehmen danach weniger als vier Stunden eines Arbeitstages in An- spruch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2019 hat der Anwaltsgerichtshof die mündliche Verhandlung unterbrochen. Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit er- halten, ergänzend dazu vorzutragen, wie die fehlenden Tagesstunden einzu- ordnen seien. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen ergibt sich jedoch kein Acht-Stunden-Tag. Seinen eigenen Angaben zufolge verwendet der Kläger we- niger als die Hälfte seiner Arbeitszeit auf die von ihm genannten anwaltlichen Tätigkeiten. Ob der Umgang mit Großschadensfällen entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs unter die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten 13 14 - 8 - Einzeltätigkeiten fällt, ist damit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer anwaltlichen Prägung seines Arbeitsver- hältnisses nicht dargelegt. - 9 - 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vor- nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11). a) Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht durch weitere Rück- fragen um eine Aufklärung der wirklichen oder vermeintlichen Widersprüche bemüht und den Zeugen M. nicht vernommen habe. Er legt jedoch nicht dar, weitere Aufklärung angeboten und die Vernehmung des Zeugen unter Angabe eines bestimmten Beweisthemas beantragt zu haben. Dem Protokoll der münd- lichen Verhandlung zufolge hat der Kläger ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu erklären. Die Sitzung ist zweimal unterbrochen worden, so dass der Kläger sich auch mit seinem Prozessbevoll- 15 16 17 - 10 - mächtigten besprechen konnte. Zu welchem Thema der Zeuge hätte vernom- men werden müssen und was der Zeuge gegebenenfalls erklärt hätte, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 15.07.2019 - BayAGH I - 5 - 7/18 - 18