Beschluss
I ZB 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist zu versagen, wenn nach den gesetzlichen Maßstäben Aufhebungsgründe nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können.
• Verletzt ein bestellter Sachverständiger seine Offenlegungspflichten nach § 1036, § 1049 ZPO, ist der Schiedsspruch in der Regel nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, wenn das Urteil auf dem Gutachten beruht und die offenlegungspflichtigen Umstände die Ablehnung des Sachverständigen gerechtfertigt hätten.
• Eine Partei verliert ihr Recht zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Schiedsverfahren nur, wenn sie die Möglichkeit zur unverzüglichen Rüge hatte und eine Heilung der Verletzung möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verletzung von Offenlegungs- und Gehörsrechten (Sachverständigenbefangenheit) • Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist zu versagen, wenn nach den gesetzlichen Maßstäben Aufhebungsgründe nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. • Verletzt ein bestellter Sachverständiger seine Offenlegungspflichten nach § 1036, § 1049 ZPO, ist der Schiedsspruch in der Regel nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, wenn das Urteil auf dem Gutachten beruht und die offenlegungspflichtigen Umstände die Ablehnung des Sachverständigen gerechtfertigt hätten. • Eine Partei verliert ihr Recht zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Schiedsverfahren nur, wenn sie die Möglichkeit zur unverzüglichen Rüge hatte und eine Heilung der Verletzung möglich gewesen wäre. Die Parteien bildeten ein Konsortium zum Bau von S-Bahn-Zügen und vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Streit entstand wegen Sanierungskosten infolge Wasserschäden; die Schiedsklägerin beanspruchte Ersatz und machte Konstruktionsfehler geltend, die Schiedsbeklagte hielt Ausführungsfehler für ursächlich und begehrte Feststellung ihrer anteiligen Kostenverantwortung. Das Schiedsgericht bestellte einen Sachverständigen der T.-GmbH, der Gutachten erstellte und Konstruktionsfehler als Ursache feststellte. Die Schiedsbeklagte stellte Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen; diese wurden vom Schiedsgericht abgewiesen. Der Schiedsspruch verurteilte die Schiedsbeklagte zur Zahlung erheblicher Beträge. Die Schiedsbeklagte wandte sich beim Oberlandesgericht gegen den Schiedsspruch mit Aufhebungs- und Aussetzungsanträgen und rügte insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Verletzungen der Offenlegungspflichten des Sachverständigen. Das Oberlandesgericht erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar und wies die Aufhebungsanträge zurück; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig gemäß den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 574, 575 ZPO). • Rechtliches Gehör: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG kann ordre public begründen und Aufhebung nach § 1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. b ZPO rechtfertigen; für die Nachprüfung ist hier zugunsten der Schiedsbeklagten anzunehmen, dass das Schiedsgericht ihre Gehörsrügen nicht ausreichend berücksichtigt hat. • Präklusion im Schiedsverfahren: Nach der vereinbarten DIS-Schiedsgerichtsordnung und den anwendbaren zwingenden Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts kann eine Gehörsrüge, die nicht unverzüglich erhoben wurde, grundsätzlich präkludiert sein, sofern die Partei die Möglichkeit zur unverzüglichen Rüge und zur Heilung der Verletzung hatte. • Ablehnung von Sachverständigen: Für Sachverständige gelten nach § 1049 Abs.3 ZPO die Vorschriften über Ablehnung und Offenlegung (§§ 1036, 1037 ZPO) entsprechend; eine erfolglose Ablehnung im Schiedsverfahren kann nicht unmittelbar beim staatlichen Gericht geltend gemacht werden, wohl aber im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren. • Offenlegungspflicht und Aufhebungsgrund: Verletzungen der Offenlegungspflicht des Sachverständigen sind zwingende Verfahrensverstöße; ist anzunehmen, dass der Sachverständige die offenlegungspflichtigen Umstände kannte und hätte dies zur Ablehnung führen können, ist der Schiedsspruch regelmäßig nach § 1059 Abs.2 Nr.1 Buchst. d ZPO aufzuheben, insbesondere wenn der Spruch auf dem Gutachten beruht. • Anpassung der Rechtsprechung: Der Senat revidiert bisherige Abwägungsüberlegungen zugunsten einer strengeren Behandlung von Offenlegungspflichtverletzungen; die Rechtskraftinteressen rechtfertigen keine generelle Verdrängung des Aufhebungsgrunds, wenn Offenlegungspflichten verletzt wurden und das Gutachten maßgeblich war. • Feststellungen des OLG unzureichend: Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Sachverständige Kenntnis der relevanten Umstände hatte und ob diese die Ablehnung gerechtfertigt hätten; daher kann dessen Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung nicht bestehen. • Aussetzung des Verfahrens: Weil die Vollstreckbarerklärung nicht tragfähig begründet ist, kann die Nichtaussetzung des Aufhebungsverfahrens durch das OLG nicht aufrechterhalten werden; die Entscheidung ist nicht entscheidungsreif und bedarf erneuter Prüfung. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass Gehörsverletzungen und insbesondere Verstöße gegen die Offenlegungspflichten von Sachverständigen nach § 1036, § 1049 ZPO den Schiedsspruch in den Fällen treffen können, in denen das Gutachten ursächlich für den Spruch war und die offenbarungspflichtigen Umstände die Ablehnung des Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Das Oberlandesgericht hat nicht in ausreichendem Umfang geprüft, ob der Sachverständige Kenntnis der relevant behaupteten Umstände hatte und ob diese Umstände zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geführt hätten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und über die Aussetzung des Aufhebungsverfahrens kann daher nicht bestehen; das OLG hat erneut zu entscheiden, wobei die Offenlegungs- und Gehörsaspekte sorgfältig festzustellen und rechtlich zu würdigen sind.