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Entscheidung

IX ZR 51/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070422BIXZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070422BIXZR51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 51/21 vom 7. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 7. April 2022 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Wer- tes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbe- schluss vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Klägerin hat die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 300.000 € sowie die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend verlangt, dass die bisher im Grundbuch von G. , Blatt BV zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. eingetragene Buchhypothek über 300.000 € gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von G. bezeichneten Flurgrundstücks Nr. (EFH) eingetragen werde. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nicht- zulassungsbeschwerde auf insgesamt 600.000 € festgesetzt. Mit ihrer Gegen- vorstellung will die Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf insge- samt 450.000 € erreichen. Dazu trägt sie vor, der Wert des Flurstücks Nr. betrage nur 150.000 €. Dies sei in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen. 1 - 3 - Die innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingereichte Gegenvorstellung ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die im Verfahren der Ge- genvorstellung entsprechend geltende Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt worden. Die Gegenvorstellung bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Wert einer Klage auf Grundbuchberichtigung kann nach § 6 ZPO zu bestimmen sein (MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 83). Nach § 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist der Wert der Forderung maßgebend, wenn es auf ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser jedoch maßgebend (§ 6 Satz 2 ZPO). Die Klage auf Zustim- mung zur Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich nach § 6 ZPO zu bewerten, wenn Ziel der Klage der Erhalt der Rechtsposition ist (Prütting/Gehrlein/Beumers, ZPO, 13. Aufl., § 6 Rn. 6). Der Klägerin ging es nicht um die Grundschuld am Flurstück Nr. . Ziel der Klage war vielmehr die Sicherung der Darlehensforde- rung an dem höherwertigen bebauten Flurstück Nr. . Dass der Wert dieses Flurstücks unter 300.000 € gelegen habe, behauptet die Klägerin nicht. 2 3 - 4 - Bewertet man den Berichtigungsantrag nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Ziel des Berichtigungsantrags war die Belastung des Hausgrundstücks anstelle des Wiesengrundstücks. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 08.07.2020 - 7 O 2/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2021 - I-13 U 69/20 -