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Leitsatz

I ZB 20/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/25 vom 9. Oktober 2025 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 1059 Abs. 1 und 3, § 1060 Abs. 2 Satz 1 a) Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkei- ten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivil- prozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entspre- chend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]). b) Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht des- halb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - I ZB 20/25 - OLG Jena - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 durch die Richter Feddersen und Dr. Löffler sowie die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Februar 2025 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und ins- gesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Antrag der Antragstellerin, den im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 26. September 2023 ergange- nen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung an das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schieds- richter Dr. T. S. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern C. M. und Ma. V. , zu- rückverwiesen. 3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Zif- fer 1 genannten Schiedsspruchs wird als unzulässig verwor- fen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeho- ben. III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 179.528,89 € festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragstellerin war mit der Antragsgegnerin, der Stadt J. , durch einen zwischenzeitlich gekündigten Bauvertrag betreffend Arbeiten an einer Ge- meinschaftsgrundschule in J. verbunden. Die Parteien schlossen in diesem Zusammenhang eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem hieß: 1. Alle aus dem genannten Bauvertrag entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten durch ein Schiedsgericht auf der Grundlage der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilien- recht im DeutschenAnwaltVerein (ARGE Baurecht), wie diese in der Anlage beigefügt ist, entschieden. … In der beigefügten Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten aus dem Jahr 2004 (SO Bau 2004) heißt es in § 16 Abs 5: Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO. Im Jahr 2022 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage und verlangte von der Antragstellerin Fertigstellungsmehrkosten und Kosten für Mängelbeseitigung. Die Antragstellerin machte - teilweise im Wege der Widerklage - restlichen Werk- lohn für bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen geltend. Die mit der Schiedsklage verfolgten Forderungen der Antragsgegnerin beliefen sich nach Abzug der ihrer Auffassung nach berechtigten Gegenansprüche der Antragstel- lerin auf zuletzt 146.808,77 € nebst Zinsen. Die Antragstellerin verlangte wider- klagend Werklohn in Höhe von 97.524,76 € nebst Zinsen. Mit dem am selben Tag zugestellten Schiedsspruch vom 26. September 2023 wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und verurteilte die Antrags- gegnerin auf die Widerklage zur Zahlung von 32.720,12 € nebst Zinsen. Mit einem am 8. Dezember 2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen und den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2023 zugestellten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin hat unter dem 21. Dezember 2023 1 2 3 4 5 - 4 - beantragt, den Schiedsspruch wegen einer Verletzung ihres Anspruchs auf Ge- währung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nach mündlicher Verhand- lung auf den Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen und den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abge- lehnt. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Voll- streckbarerklärung des Schiedsspruchs weiter. B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der unter Wahrung der Drei- Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereichte Aufhebungsantrag sei zulässig und begründet. Seiner Zulässigkeit stehe mit Blick auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin kein Rügeverfahren nach § 321a ZPO eingeleitet habe, auch wenn die Parteien nach § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 die ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vereinbart hätten. Der Aufhebungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin berufe sich zu Recht auf einen entscheidungserheblichen Verstoß des Schiedsgerichts gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Form einer Über- raschungsentscheidung. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs sei deswegen abzulehnen und das Verfahren auf den Antrag der An- tragsgegnerin nach § 1059 Abs. 4 ZPO an das bestehende Schiedsgericht zu- rückzuverweisen. C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antrag- stellerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls er- füllt (§ 575 ZPO). 6 7 8 9 - 5 - Die Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zwar rechtsfehlerhaft für zulässig erachtet (dazu C I). Soweit sich die Rechtsbeschwerde aber in der Sache gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Voll- streckbarerklärung wendet, bleibt sie ohne Erfolg (dazu C II). Auch die Entschei- dung des Oberlandesgerichts, die Sache auf Antrag der Antragsgegnerin an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu C III). I. Der nach Rechtshängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ge- stellte Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist unzulässig. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Zulässigkeit des Aufhe- bungsantrags stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin kein Rügeverfah- ren nach § 321a ZPO eingeleitet habe. Dies gelte unbeschadet des Umstands, dass im Rahmen der dem Schiedsverfahren zugrunde gelegten SO Bau 2004 die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend vereinbart gewesen seien. Eine unterlassene Gehörsrüge möge zwar der Zulässigkeit einer Verfassungsbe- schwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausschöpfung des fachge- richtlichen Rechtswegs entgegenstehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Gehörsrüge, nämlich der Selbstkorrektur der Fachgerichtsbarkeit vor Inan- spruchnahme der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Möglichkeit der Inanspruch- nahme eines staatlichen Gerichts zur Überprüfung eines inländischen Schieds- spruchs sei hiervon auch unter Berücksichtigung des abweichenden Sinns und Zwecks von § 1059 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden. Ein Rügeverfahren sei danach jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 1 ZPO. Dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vielmehr in § 1059 ZPO abschließend geregelt, auch wenn Vorschriften der Zivilprozessord- nung (ergänzend) vereinbart gewesen seien. 10 11 12 - 6 - Dem stehe der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2015 (I ZB 3/14, NJW 2015, 3234) nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung sei die ausdrückliche Vereinbarung eines gesonderten Rügeverfahrens im dorti- gen Schiedsvertrag gewesen, verbunden mit einer Ausschlussfrist für Gehörsrü- gen. Ein solches schiedsgerichtliches Rügeverfahren mit Ausschlussfrist sei hier nicht vereinbart. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung regele lediglich, dass das Schiedsgericht auf der Grundlage der beigefügten SO Bau 2004 entscheide. Die dort in § 16 Abs. 5 ergänzend vereinbarte Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 1025 ff. ZPO, be- deute nicht, dass die Parteien auch ausdrücklich vereinbart hätten, dass die Nichtdurchführung eines Rügeverfahrens nach § 321a ZPO den Ausschluss der Geltendmachung von Aufhebungsgründen betreffend einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren nach § 1059 Abs. 1 ZPO zur Folge hätte. Dies lasse sich der bloßen Bezugnahme auf die ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht entnehmen. Ein Rügeverfahren mit Ausschlusswirkung für bestimmte Aufhebungsgründe sei insbesondere in den ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO auch nicht vorgesehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 2. Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Durchführung eines von den Parteien aufgrund der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 - mög- licherweise - vorgesehenen Abhilfeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht keine Voraussetzung für die Statthaftigkeit und sonstige Zu- lässigkeit des Aufhebungsantrags (vgl. dazu Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 1059 Rn. 4) der Antragsgegnerin ist. 13 14 15 - 7 - a) Gegen einen Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. Die Statthaftigkeit eines Aufhebungsantrags setzt mithin voraus, dass ein end- gültiger (inländischer) Schiedsspruch vorliegt, der in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinn der §§ 1025 ff. ZPO erlassen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 [juris Rn. 15]). b) Bei dem den Parteien am 26. September 2023 zugestellten Schieds- spruch handelt es sich - jedenfalls im Zeitpunkt des Aufhebungsantrags - um einen solchen endgültigen Schiedsspruch, gegen den ein Aufhebungsantrag ge- stellt werden konnte. Dafür kann an dieser Stelle noch offenbleiben, ob aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 eine behauptete Gehörsrechtsverletzung zunächst in einem Ver- fahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht hätte gerügt werden müssen, und ob es in einem solchen Fall an einem endgültigen Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO so lange fehlt, wie das Verfahren nach § 321a ZPO noch durchgeführt werden kann (vgl. dazu Wolff, LMK 2015, 374507; zur Vereinbarung eines Oberschiedsgerichts vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 77/17, NJW-RR 2018, 1334 [juris Rn. 14]). Im Zeitpunkt des Aufhebungs- antrags war die bei einer Anwendung des § 321a ZPO zu beachtende Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) bereits verstrichen. c) Zulässig ist ein Aufhebungsantrag, wenn er innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei dem (sachlich und örtlich) zuständigen Ge- richt gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. Dagegen lässt sich § 1059 ZPO - anders als § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Erschöpfung des Rechtswegs vorschreibt - keine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinn einer vorherigen Rechts- wegerschöpfung, hier der Durchführung eines möglicherweise vereinbarten Ver- fahrens entsprechend § 321a ZPO, entnehmen (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1042 Rn. 34). 16 17 18 19 - 8 - Auch bei einer Nichterschöpfung innerschiedsgerichtlicher Rechtsmittel wird deshalb regelmäßig allein eine Präklusion von Aufhebungsgründen im staat- lichen Verfahren erwogen, nicht aber die Zulässigkeit des Aufhebungsverfahrens in Frage gestellt (gegen eine Präklusion im Aufhebungsverfahren Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 22 Rn. 2; Kröll, SchiedsVZ 2018, 201, 205 f.; gegen eine Präklusion im Vollstreckbarerklärungsverfahren RG, Urteil vom 3. Januar 1939 - VII 121/38, RGZ 159, 92, 96; für eine Präklusion im Aufhebungsverfahren Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1042 Rn. 26; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 19 mit § 1042 Rn. 29; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 19; zum österreichischen Recht vgl. Vacek, wbl 2023, 310, 316 f.). d) Danach ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob nach einem Schiedsverfahren auf der Grundlage der SO Bau 2004 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht in einem Verfah- ren vor den staatlichen Gerichten unter Berücksichtigung der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 nur gerügt werden kann, wenn zuvor ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO durchgeführt worden ist, von der Frage der Zulässig- keit des Aufhebungsantrags zu unterscheiden. Die Frage stellt sich - falls § 321a ZPO entsprechend anwendbar ist - jedenfalls erst im Rahmen der Begründetheit bei der Prüfung der Aufhebungsgründe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität (zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. BGH, Be- schluss vom 22. März 2023 - V ZR 128/22, NZM 2023, 510 [juris Rn. 12]; zur zu- lassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG vgl. BGH, Be- schluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 19; soweit § 574 Abs. 2 ZPO für von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerden gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert und die Nichtbe- achtung des Subsidiaritätsgrundsatzes danach zur Unzulässigkeit der Rechtsbe- schwerde führt, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 52/25, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 6 und 9 bis 12], finden sich in § 1059 ZPO keine entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen). 20 21 - 9 - 3. Der - ausdrücklich als selbständig bezeichnete - Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist aber unzulässig, weil ihr für diesen Antrag unter Berücksich- tigung des bereits zuvor rechtshängig gemachten Vollstreckbarerklärungsan- trags der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein. Denn gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs ab- zulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, 284 [juris Rn. 39]; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 Sch 4/03, juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 25. September 2006 - 34 Sch 12/06, juris Rn. 25; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2008 - 26 Sch 12/08, juris Rn. 27; OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 [juris Rn. 65]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 10 Sch 12/13, juris Rn. 60; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1059 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 58. Edition [Stand 1. September 2025], § 1059 Rn. 17; Voit in Musielak/Voit aaO§ 1059 Rn. 33; Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 4; zu einem unselbständigen Antrag auf Aufhe- bung des Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZB 41/24, juris Rn. 53; zu einem Rechtsschutzbedürfnis für einen vor dem An- trag auf Vollstreckbarerklärung gestellten Aufhebungsantrag vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025 - 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 93 bis 95; aA Zöller/Alt- hammer, ZPO, 36. Aufl., § 1059 Rn. 8 [siehe aber auch Rn. 28]; Winter/Sitter in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 85; für einen Vorrang des Aufhe- bungsverfahrens Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 1059 Rn. 85; abweichend auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 95, wonach bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht; für eine parallele Verfah- rensführung Anders in Anders/Gehle aaO Vorbemerkung zu § 1059 Rn. 3). 22 23 - 10 - Auf die Frage, ob es wegen einer drohenden Präklusion von Aufhebungs- gründen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bei Rücknahme oder Verwerfung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO bedarf oder in diesem Fall ein Hilfsantrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs für zulässig zu erachten ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Be- schluss vom 19. Dezember 2013 - 26 Sch 29/12, 26 Sch 8/13, juris Rn. 459 bis 463; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 1 Sch 1/24, juris Rn. 37 bis 39; Zöller/Althammer aaO § 1059 Rn. 8 und 28; Saenger/Saenger aaO § 1059 Rn. 35; Voit in Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 33; van de Sande/Folter, SchiedsVZ 2016, 72, 73 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 23), kommt es im Streitfall nicht an. II. In der Sache wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Vollstreck- barerklärung. Der (zulässige) Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklä- rung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungs- gründe vorliegt. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es liege ein Aufhebungsgrund vor, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und damit den ordre public im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO durch eine Überraschungsentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Oberlandes- gericht den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgrund im Rahmen des (unzulässigen) Aufhebungsantrags geprüft hat, begründet keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Auch im Rahmen des Antrags auf Voll- streckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zu prüfen, ob Aufhebungsgründe ge- mäß § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 24 25 26 27 - 11 - 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Antragsgegnerin mit ihrer vom Oberlandesgericht für durchgreifend erachteten Rüge einer Verlet- zung des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht ausgeschlossen. Die ausdrückliche Ver- einbarung eines Verfahrens der Anhörungsrüge sieht die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung nicht vor. Aus der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 1025 ff. ZPO, folgt nicht, dass die Antragsgegnerin in entsprechender Anwen- dung des § 321a ZPO ein Abhilfeverfahren hätte durchführen müssen, bevor sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Aufhebungsgrund in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten geltend machen kann. a) Die Rechtsbeschwerde meint, bei interessengerechter Auslegung sei von der in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 angeordneten ergänzenden Geltung der Vor- schriften der Zivilprozessordnung auch § 321a ZPO erfasst. Eine Partei, die dem Schiedsgericht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vorwerfe, habe deshalb vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein Abhilfeverfah- ren durchzuführen. Die §§ 1059, 1060 ZPO stünden nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 29 bis 32]) der Vereinbarung eines Verfahrens entsprechend § 321a ZPO nicht entgegen. Es entspreche auch der Intention der Parteien einer Schiedsvereinbarung, eine Entscheidung durch ein staatliches Gericht im Grundsatz zu vermeiden, wenn der Vorwurf einer Gehörs- rechtsverletzung vorrangig vom Schiedsgericht selbst und nur hilfsweise von staatlichen Gerichten geprüft und gegebenenfalls ausgeräumt werde. Dieses Ziel werde mit einem Verfahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht erreicht, das zudem zusätzliche Verfahrenskosten durch die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte und einen erheblichen Zeitverlust vermeide. Diese Aus- legung stimme mit der allgemeinen Zielsetzung der SO Bau 2004, Streitigkeiten nach Möglichkeit ohne staatliche Gerichte beizulegen, sowie mit dem Subsidiari- tätsgrundsatz im Zivilprozess überein. 28 29 - 12 - Mit dieser Auslegung des § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 dringt die Rechtsbe- schwerde nicht durch. b) Das Oberlandesgericht hat die Bezugnahme auf die SO Bau 2004 in der Schiedsvereinbarung mit dem Verweis auf die ergänzende Geltung der Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung ausgelegt und eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO abgelehnt (oben Rn. 12 f.). Entsprechend den vom Bundesgerichts- hof für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelten Grunds- ätzen ist die Überprüfung dieser Auslegung durch den Senat nicht darauf be- schränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17, SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 11]). Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Ausle- gung grundsätzlich Sache des Tatgerichts ist. Hinsichtlich der Auslegung von All- gemeinen Geschäftsbedingungen entspricht es aber der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 [juris Rn. 11] mwN; BGH, SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 12]). Dahinstehen kann im Streitfall, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung mit der Verweisung auf die SO Bau 2004 um All- gemeine Geschäftsbedingungen handelt. Verweisen die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung auf eine (freie oder gebundene) Schiedsordnung (vgl. dazu MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1042 Rn. 101), besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (zur Schiedsvereinbarung eines Sportverbands vgl. BGH, SchiedsVZ 2019, 41 [juris Rn. 12] mwN). 30 31 32 - 13 - c) Im Rahmen der danach gebotenen objektiven Auslegung sind die Be- stimmungen einer Schiedsordnung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertrags- partnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrs- kreise verstanden werden (zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - XII ZR 183/13, NZM 2016, 315 [juris Rn. 10] mwN; Thüsing in Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 45. Ergänzungslieferung [Stand März 2020], Auslegung Rn. 3). Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrs- kreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Ver- tragspartner zu beachten ist (zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten, mwN). Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeregte historische Ausle- gung kommt dagegen mangels Normcharakters weder bei Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, NJW- RR 2000, 1341 [juris Rn. 15]; Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, NJW 2012, 3238 [juris Rn. 19], jeweils mwN; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305c BGB Rn. 115; Thüsing in Graf v. Westphalen/ Thüsing/Pamp aaO Auslegung Rn. 12) noch bei Schiedsordnungen in Betracht. d) Die in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 vorgesehene ergänzende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist danach nicht dahin auszulegen, dass § 321a ZPO entsprechend anzuwenden ist und die Nichtdurchführung des Abhil- feverfahrens dazu führt, dass Aufhebungsgründe wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Verfahren vor den staatlichen Gerichten nicht mehr gel- tend gemacht werden können. 33 34 35 - 14 - aa) Nach § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. ZPO. Die SO Bau 2004 selbst enthält zwar keine im Streitfall einschlägigen Verfahrensregelungen. Die ergänzende Verweisung auf die Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 führt nach ihrem Wortlaut aber nicht zu einer Anwendung des § 321a ZPO. (1) Dagegen spricht bereits, dass das Zweite Buch der Zivilprozessordnung - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 ff. ZPO) - und damit auch die Vor- schrift des § 321a ZPO vom Wortlaut der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 nicht erfasst sein kann. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, dass insoweit von vornherein nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Betracht kommt, weil diese nach Wortlaut und Systematik ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten voraussetzen. Eine "entsprechende" Anwendung der Vor- schriften der Zivilprozessordnung lässt sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 SO Bau 2004, der eine "ergänzende" Geltung vorsieht, aber nicht entnehmen. (2) Unabhängig davon sind nach dem Wortlaut der Regelung "insbeson- dere" die §§ 1025 ff. ZPO und damit die Vorschriften des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung - Schiedsrichterliches Verfahren - ergänzend anzuwenden. Auch wenn die Geltung weiterer Vorschriften der Zivilprozessordnung danach nicht ausgeschlossen ist, gehen die ausdrücklich genannten, direkt anwendbaren und speziellen Verfahrensregelungen der §§ 1025 ff. ZPO den - wenn überhaupt nur entsprechend anwendbaren - zivilprozessualen Vorschriften für das Verfah- ren vor den staatlichen Gerichten vor. So schließt beispielsweise die Regelung des § 1048 ZPO zur Säumnis einer Partei im Schiedsverfahren die (entsprechende) Anwendung der Regelungen über das Versäumnisverfahren gemäß §§ 330 ff. ZPO im Grundsatz aus. Eine anderweitige Regelung der Säumnisfolgen bedürfte der Vereinbarung der Par- teien (§ 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 36 37 38 39 - 15 - Auch § 1059 ZPO hat als spezielle Vorschrift Vorrang vor den Vorschriften der Zivilprozessordnung für die staatlichen Gerichte. Nach Absatz 1 dieser über die Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 in Bezug genommenen und deshalb im Streitfall direkt anwendbaren Vorschrift kann gegen einen Schiedsspruch aber "nur" der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. Die ebenfalls von der Verweisung umfasste und direkt anwendbare Re- gelung in § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht vor, dass der Antrag auf Vollstreckbar- erklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Danach ist nach dem Wortlaut der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 für ein dem Verfahren nach § 1059 ZPO (oder § 1060 Abs. 2 ZPO) obligatorisch vorgeschaltetes Ver- fahren (mit präkludierender Wirkung) entsprechend § 321a ZPO kein Raum. (3) Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Rechtsprechung des Senats steht dem nicht entgegen. Danach wird durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Ab- hilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den An- spruch einer Partei auf rechtliches Gehör der Rechtsschutz der Parteien gegen Gehörsverstöße weder ausgeschlossen noch übermäßig beschränkt (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 29]). In einem solchen Fall kann eine Partei, die einen Ge- hörsverstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des vereinbarten Abhilfever- fahrens geltend gemacht hat, diesen zwar nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen (BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 31]). Dieser Entschei- dung lag jedoch ein Schiedsvertrag zugrunde, in dem die Parteien ein an § 321a ZPO orientiertes Abhilfeverfahren und den Ausschluss jedweden Einwands von Gehörsrechtsverletzungen durch das Schiedsgericht nach Ablauf der Zwei- Wochen-Frist für das Abhilfeverfahren ausdrücklich vereinbart hatten (vgl. BGH, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 24]). Eine vergleichbare Vereinbarung haben die Par- teien im Streitfall nicht getroffen. 40 41 - 16 - bb) Auch das Verständnis redlicher Vertragspartner spricht unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise und Berücksichti- gung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit gegen eine Auslegung dahin, dass mit der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 ein Abhilfeverfahren ent- sprechend § 321a ZPO vereinbart werden sollte. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit muss es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341 [juris Rn. 25]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, K&R 2023, 440 [juris Rn. 9]). Danach ist für ein obligatorisches Verfahren entsprechend § 321a ZPO vor dem Schiedsgericht jedenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Die Intention der Schiedsparteien, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen und Entscheidungen staatlicher Gerichte möglichst zu ver- meiden, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Befassung staatlicher Gerichte mit der Überprüfung schwerwiegender Verfahrensfehler ist im Rahmen von Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gesetzlich vorgesehen (§ 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und verfassungsrechtlich geboten (vgl. Schütze, SchiedsVZ 2009, 241, 242). Angesichts dessen kann die Rechts- beschwerde auch nicht mit Erfolg auf den mit der gerichtlichen Nachprüfung ver- bundenen Zeit- und Kostenaufwand verweisen. cc) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Auslegung der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 dahin, dass die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung vor Anrufung staatlicher Gerichte in einem Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO durch das Schiedsgericht selbst zu überprüfen ist. 42 43 44 45 - 17 - (1) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz muss eine Partei alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. BGH, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 10]). (2) Diesem Grundsatz ist bereits mit dem in § 1027 ZPO geregelten und von der Verweisung in § 16 Abs. 5 SO Bau 2004 ausdrücklich erfassten Verlust des Rügerechts hinreichend Rechnung getragen. Danach kann, wenn einer Bestim- mung des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung, von der die Parteien abwei- chen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Ver- fahrens nicht entsprochen worden ist, eine Partei, die den Mangel nicht unver- züglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Senats ist es einer Partei danach regelmäßig verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zu- dem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 26]). Unter dem Ge- sichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes bedarf es aus diesem Grund nicht der Bereitstellung eines schiedsgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens. III. Gegen die vom Oberlandesgericht auf Antrag der Antragsgegnerin aus- gesprochene Zurückverweisung an das Schiedsgericht erhebt die Rechtsbe- schwerde keine Rüge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Sache in geeigneten Fäl- len auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Diese unmittelbar nur für das Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Voll- streckbarerklärung - wie hier - unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen 46 47 48 49 - 18 - ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 24] mwN). D. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Be- schluss deshalb unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teil- weise aufzuheben und zur Klarstellung insgesamt neu zu fassen. Die Kostenent- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. E. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 179.528,89 € festgesetzt. I. Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü- chen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbar- erklärung des Schiedsspruchs und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Die Vollstreckbarerklärung eines Schieds- spruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgrün- den sichern. Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18, SchiedsVZ 2019, 351 [juris Rn. 5]). II. Danach ist der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 179.528,89 € festzusetzen. 1. Der Wert der zu vollstreckenden Forderung, hier die Verurteilung der An- tragsgegnerin auf die Widerklage, beträgt 32.720,12 €. Daneben umfasst der Vollstreckbarerklärungsantrag und das Interesse der Antragstellerin aber auch die Abweisung der Schiedsklage der Antragsgegnerin in Höhe von 146.808,77 €. Da die Widerklage und die Schiedsklage nicht denselben Gegenstand im Sinn des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, sind der Wert der abgewiesenen 50 51 52 53 54 - 19 - Schiedsklage und der Wert der Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu- sammenzurechnen. 2. Der unzulässige Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin, der denselben Wert wie der Vollstreckbarerklärungsantrag hat, führt dagegen gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Dem Unterliegen der Antragsgegnerin war insoweit aber durch Bil- dung eines fiktiven Streitwerts mit der Folge der Kostenaufhebung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, NJW-RR 2023, 1242 [juris Rn. 32]). Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Wille Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 13.02.2025 - 1 Sch 2/23 - 55