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Beschluss

19 Sch 11/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1213.19SCH11.24.00
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Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin den vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Steuerberater O. S. und den Rechtsanwälten Dr. I. A. und Dr. Y. K. (Vorsitzende des Schiedsgerichts), in dem Ad-hoc-Schiedsverfahren erlassenen Schiedsspruch vom 07.09.2023 (elektronisch übersandt am 18.09.2023 und physisch übersandt am 20.09.2023) aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.175.138,45 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin den vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Steuerberater O. S. und den Rechtsanwälten Dr. I. A. und Dr. Y. K. (Vorsitzende des Schiedsgerichts), in dem Ad-hoc-Schiedsverfahren erlassenen Schiedsspruch vom 07.09.2023 (elektronisch übersandt am 18.09.2023 und physisch übersandt am 20.09.2023) aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.175.138,45 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin nahm die Tochter und Erbin des Herrn C. E., die Antragsgegnerin, unter Bezugnahme auf ein mit dem Rechtsvorgänger/Erblasser (im Folgenden: Herr E.) vermeintlich geschlossenes „Distribution Agreement 2013“ (Vertriebsvertrag mit Vertriebsrecht, im Folgenden: DA2013) auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen in Höhe von 752.343,92 € (Bl. 35 d.A.) in entsprechender Anwendung von § 89b HGB sowie Auskünften vor dem im Tenor genannten Ad-hoc-Schiedsgericht in Anspruch. In dem von der Antragstellerin und Herrn E. nicht unterzeichneten DA2013 heißt es in Ziffer 21: 21. Arbitration (Schiedsgerichtsbarkeit) „It is mutually agreed by and between the parties, that any claim or controversery arising among or between the parties herto pertaining to this Agreement shall be subject to and settled by arbitration in accordance with the Arbitration Code of Germany, 10. Buch der Zivilprozessordnung. ( Schiedsgerichtsbarkeit ist in Deutschland mit den dort gültigen Regeln und Gesetzen )“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Annex 2 im Anlagenheft zur Akte des Kammergerichts Berlin, Az. 12 Sch 1016/20, Bezug genommen. Vor dem Schiedsverfahren, welches dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegt, gab es vor dem Kammergericht (Az. 12 Sch 1016/20) ein Verfahren, mit dem die dortige Antragstellerin (hier: Antragsgegnerin) beantragt hatte festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in der Angelegenheit W. GmbH gegen V. E. wegen Schadensersatz und Auskunft zu Handelsvertreterausgleichsansprüchen und deren Zahlung sowie der Zahlung von Verfahrenskosten gemäß Antrag der Schiedsklägerin und dortigen Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte und hiesige Antragstellerin) vom 20.08.2020 unzulässig sei (Bl. 2 der Akte KG 12 Sch 1016/20). Mit Beschluss vom 21.06.2021 hat das Kammergericht den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens auf Kosten der hiesigen Antragsgegnerin zurückgewiesen (KG, Beschluss vom 21.06.2021, 12 Sch 1016/20, Bl. 50 ff. d. BA). Das Kammergericht hat ausgeführt, dass zwischen der Antragsgegnerin (hiesige Antragstellerin) und Herrn E. eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, an die die Antragstellerin (hiesige Antragsgegnerin) als Rechtsnachfolgerin gebunden sei. Ziffer 21 des DA2013 sei, wie die übrigen Bedingungen des Vertrages, Gegenstand der vertraglichen Abrede. An den ursprünglichen Bedenken bezüglich des Einhaltens der Formerfordernisse halte der Senat nicht fest. Zwar sei das DA2013 nicht unterzeichnet, es genüge aber dennoch den Anforderungen gem. §§ 1029, 1031 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Form und des Inhalts. Es könne dahinstehen, ob die Schiedsklausel nach Art. II UNÜ wirksam vereinbart sei, da nach dem Meistbegünstigungsprinzip des Art. VII UNÜ im Verfahren vor dem deutschen Gericht zugunsten der Antragsgegnerin (hier: Antragstellerin) § 1031 ZPO ohnehin subsidiär anzuwenden sei. Das Formerfordernis des § 1031 Abs. 2 ZPO sei gewahrt. Dies ergebe sich aus dem Mailverkehr zwischen Herrn E. und der Antragsgegnerin (hier: Antragstellerin) auch ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung der Schiedsklausel bedurft hätte. Aufgrund des Umstandes, dass die Schiedsvereinbarung sich schon aus dem Vertrag aus 2005 ergebe, habe Herr E. widersprechen müssen. Da er dies nicht getan habe, gelte nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, dass die Klausel angenommen worden sei. Die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB sei aufgrund der konkreten Umstände nicht einschlägig. Die Schiedsklausel sei weit auszulegen, so dass alle im Zusammenhang mit dem DA2013 stehenden Ansprüche hierunter fielen. Die Antragstellerin (hier: Antragsgegnerin) habe die Schiedsvereinbarung nicht isoliert kündigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.06.2021, 12 Sch 1016/20, a.a.O., Bezug genommen. Die Parteien schlossen mit den Schiedsrichtern im Anschluss an das vorgenannte Verfahren vor dem Kammergericht das als Anl. AG 1 vorgelegte „Arbitrators´ Agreement“. Darin heißt es unter § 3 (1): „The Parties confirm that the arbitration agreement in Clause 21 of the Distribution Agreement has been validly concluded and that the Arbitral Tribunal has jursdiction to decide the present dispute.“ Sodann hat die Antragstellerin unter dem 20.08.2020 die Durchführung des Schiedsverfahrens beantragt. Hinsichtlich der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf Rn. 252 des Schiedsspruchs verwiesen. Am 22.09.2022 wurden vor dem Schiedsgericht die Zeugen M. H., P. H. und D. J. sowie die Antragsgegnerin vernommen (Rn. 56 des Schiedsspruchs). Am Verhandlungstag nach der Beweisaufnahme (23.09.2022) teilte das Schiedsgericht, ohne dass das Protokoll der Beweisaufnahme schon schriftlich vorlag, den Parteien mit, dass nach einer vorläufigen Bewertung davon auszugehen sei, dass das DA2013 zumindest konkludent geschlossen worden sei. Mit E-Mail vom 14.02.2023 (Anl. Ast 11, AO) teilte die Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien sodann mit, dass man nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtlage, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie der darauf erfolgten Stellungnahmen von der Auffassung vom 23.09.2022 abweiche und allenfalls im Dezember 2014 ein separates Distribution Agreement zwischen der Schiedsklägerin (hier: Antragstellerin im Folgenden nur noch als Antragstellerin bezeichnet) und Herrn E. geschlossen worden sei. Die Vorsitzende erläuterte insoweit den Standpunkt des Schiedsgerichts und erlaubte den Parteien hierzu abschließend Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme auf 10 Seiten begrenzt wurde und keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden durften. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 14.02.2023 (Anl. Ast 11, AO) Bezug genommen. Mit Schiedsspruch vom 07.09.2023 hat das Schiedsgericht sodann entschieden (vgl. Rn. 387 des Schiedsspruchs): 1. Die Forderungen der Klägerin werden in ihrer Gesamtheit abgewiesen. 2. Die Gegenforderung der Beklagten wird in ihrer Gesamtheit abgewiesen. 3. Die Parteien haben jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. 4. Alle sonstigen Forderungen werden abgewiesen. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass es zur Entscheidung zuständig sei. Die Parteien hätten sich rügelos zu einer Entscheidung durch das Schiedsgericht eingelassen, so dass vom Schiedsgericht insoweit die Frage der Gültigkeit der Klausel Ziffer 21 des DA2013 offengelassen werden könne. Jegliches Fehlen einer Schiedsvereinbarung sei daher jedenfalls gem. § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt (Rn. 261 des Schiedsspruchs). Darüber hinaus hätten beide Parteien in Ziffer 3 (1) der schiedsrichterlichen Vereinbarung bestätigt, dass die Schiedsvereinbarung in Ziffer 21 der Vertriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen und das Schiedsgericht zur Entscheidung in der Sache befugt sei (Rn. 262 des Schiedsspruchs). Die spätere Rüge der Unzuständigkeit durch die Antragstellerin sei verfristet (Rn. 263 des Schiedsspruchs). Die nachgereichten Beweisstücke C-122 bis C-141 seien entsprechend § 296a ZPO, der nach § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO anwendbar sei, nicht zu berücksichtigen. In der Sache sei die Klage (und auch die Widerklage) unbegründet, da das DA2013 nie wirksam zwischen der Antragstellerin und Herrn E. geschlossen worden sei. Nach den allgemeinen Beweisregeln obliege es der Antragstellerin den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Insoweit könne der Vertragstext nicht zur Auslegung herangezogen werden, da zunächst dessen Wirksamkeit bewiesen werden müsse. Unstreitig sei der Vertrag nicht unterschrieben worden. Dies sei jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung, was sich aus dem Absatz vor der Unterschriftenzeile sowie aus Abschnitt 22 E des DA2013 ergebe. Da Herr E. nicht unterschrieben habe, könne jedenfalls auf seiner Seite der Wille einer rechtlichen Bindung nicht festgestellt werden. Auch könne ein konkludenter Vertragsschluss nicht gesehen werden. Die Antragstellerin habe schon nicht aufgezeigt worin exakt das Angebot bestanden haben soll. Im Rahmen ihrer Ausführungen habe die Antragstellerin diese Frage ignoriert und sie letztlich offengelassen. Zwar gebe es Anhaltspunkte aufgrund derer der Vertrag wohl gelebt worden sei, es verblieben aber zu viele Restzweifel und Widersprüchlichkeiten, um mit der erforderlichen Gewissheit feststellen zu können, dass sich Herr E. rechtlich in Bezug auf das DA2013 haben binden wollen. Diese Zweifel gingen zu Lasten der hinsichtlich der Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Ansprüche beweisbelasteten Antragstellerin. Aus der E-Mail von Herrn E. vom 27.06.2014 ergebe sich jedenfalls, dass von seiner Seite nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen worden sei, da er nach einer Vorlage gefragt habe. Dadurch, dass im weiteren Verlauf der E-Mail mitgeteilt werde, dass eine Unterschrift folge, ergebe sich, dass beide Parteien zu dieser Zeit noch nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen seien. Dadurch, dass auf das Vorstück vom 02.07.2014, welches von Herrn H. übersandt worden sei, noch Änderungen und Gespräche gefolgt seien, ergebe sich, dass die Parteien weiter in Verhandlungen gewesen seien. Das anschließende Schweigen von Herrn E. sei nach § 147 BGB keine Willenserklärung und die Voraussetzungen von § 346 HGB hätten nicht vorgelegen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont habe das Schreiben vom 02.07.2014 nicht als endgültige Vertragsversion angesehen werden können, sondern als weiterer Entwurf in einer Reihe von Entwürfen. Dies vor allem deshalb, weil noch weitere Personen involviert werden sollten und der nachfolgende Schriftverkehr weiterhin die Unterzeichnung des Vertrages vorgesehen habe. Auch die Unterhaltung vom 27.11.2014 zeige, dass man nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen sei. Jedenfalls nicht zu den Bedingungen wie in dem DA2013 enthalten, was sich insbesondere auf das Anfangsdatum (01.09.2013) der Vereinbarung beziehe. Die eingereichten Rechnungen ließen allenfalls den Schluss zu, dass ab dem 01.12.2014 ein Vertriebsvertrag von Herrn E. geschlossen worden sei. Dies sei zur Annahme, dass das DA2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 bestehe, nicht ausreichend. Zudem sei auf den Rechnungen kein Rechnungszweck angegeben, so dass auch die Möglichkeit bestehe, dass die Rechnungen auf Grundlage des DA2005 gezahlt worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich Änderungen in der Rechnungslegung und Zahlungsweise vereinbart worden seien, anstatt einen ganz neuen Vertriebsvertrag abzuschließen. Aus der Zeugenaussage des Zeugen H. lasse sich ebenfalls ein Vertragsschluss des DA2013 mit Beginn am 01.09.2013 nicht ableiten. Auch aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nach dem Versterben von Herrn E. lasse sich nicht ableiten, dass die Antragstellerin und Herr E. das DA2013 wirksam vereinbart hätten. Auch die Voraussetzungen von § 141 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Weiterhin lägen die Voraussetzungen von § 781 BGB nicht vor. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Antragsgegnerin scheide bereits deshalb aus, weil das DA2013 nicht wirksam vereinbart worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass von dieser ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte. Aus den Schreiben der Antragsgegnerin ließe sich nicht erkennen, dass sie eine neue vertragliche Vereinbarung mit identischem Inhalt wie das DA2013 habe schaffen wollen. Der Antragsgegnerin sei auch kein Verstoß gegen § 242 BGB vorzuwerfen. Verhalten und Aussagen Dritter seien ihr nicht zuzurechnen. Ferner ließe sich aus den vorgelegten Aussagen der Antragsgegnerin nichts bzgl. ihres Verständnisses den Abschluss und die Zeit des Abschlusses das DA2013 betreffend ableiten. Dass die Parteien in § 3 Abs. 1 des „Arbitrators´ Agreement“ erklärt hätten, dass die Schiedsvereinbarung in § 21 des DA 2013 wirksam vereinbart worden sei, wirke sich nicht auf den Rest des Vertrages aus. Die Zustimmung der Antragsgegnerin sei insoweit nur in Bezug auf die Schiedsvereinbarung erfolgt. Diese sei von dem restlichen Vertrag abtrennbar. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht führt weiterhin aus, dass der Beschluss des Kammergerichts vom 21.06.2021 für es nicht bindend sei. Es halte die Auffassung des Kammergerichts auch nicht für überzeugend. Letztlich ergebe sich aus dem Beschluss auch nicht, ab wann das DA 2013 in Kraft treten solle. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts richtet sich die Antragstellerin mit ihrem Aufhebungsantrag, der beim Kammergericht eingereicht und dort unter dem Aktenzeichen 19 Sch 9/13 geführt wurde. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Schiedsgericht den Vortrag beider Parteien, aus dem sich übereinstimmend das Bestehen des DA2013 ergeben würde, nicht berücksichtigt habe. Auch Zeugenaussagen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Da die Antragsgegnerin ihre Widerklage auf das DA2013 gestützt habe, habe sie die Wirksamkeit nicht bestreiten können. Auch habe die Antragsgegnerin in ihrer Vernehmung selbst das DA2013 als Grund für erhaltene Zahlungen genannt und dieses auch später gekündigt. Darüber hinaus habe sich die Wirksamkeit des DA2013 aus der Korrespondenz zwischen den Parteien ergeben. In der Nichtberücksichtigung liege eine Gehörsverletzung des Schiedsgerichts. Ferner habe das Schiedsgericht ihr nach Mitteilung seiner geänderten Rechtsauffassung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, da sie auf den Hinweis des Schiedsgerichts vom 14.02.2023 nur auf 10 Seiten habe Stellung nehmen dürfen und neuer Tatsachenvortrag sowie neue Beweismittel nicht zugelassen worden seien. Schließlich habe das Schiedsgericht die Entscheidung des Kammergerichts übergangen. Auch darin liege eine Gehörsverletzung. Die Gehörsverletzungen seien auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Schiedsgericht bei zutreffender Bewertung zu einer für sie günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Sollte nämlich das DA2013 wirksam sein, dürften die geltend gemachten Ansprüche zumindest dem Grunde nach bestehen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Steuerberater O. S. und den Rechtsanwälten Dr. I. A. und Dr. Y. K. (Vorsitzende des Schiedsgerichts), in dem Ad-hoc-Schiedsverfahren erlassenen Schiedsspruch vom 07.09.2023 (elektronisch übersandt am 18.09.2023 und physisch übersandt am 20.09.2023) aufzuheben. 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie die Wirksamkeit des DA2013 nicht anerkannt, sondern diese vielmehr vielfach ausdrücklich bestritten habe. Ihre Widerklage sei auf das Anerkenntnis der Antragstellerin gestützt worden. Das Schiedsgericht habe keinen Vortrag der Antragstellerin übergangen, sondern ihn lediglich anders rechtlich gewürdigt. Der Antragstellerin sei das Recht auf rechtliches Gehör nicht abgeschnitten worden. Mit Beschluss vom 10.06.2024 (Az. 12 Sch 9/23), Bl. 102 ff. d.A., hat sich das Kammergericht für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gem. § 281 ZPO auf Antrag der Antragstellerin an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 07.09.2023 ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist gem. § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft. 2. Das Oberlandesgericht Köln ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) zur Entscheidung zuständig. 3. Der Aufhebungsantrag wurde fristgemäß innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt. Der Schiedsspruch wurde der Antragstellerin per Mail am 18.09.2023 übersandt (Anl. Ast 2, AO). Der Aufhebungsantrag ist am 18.12.2023 beim Kammergericht eingegangen. Der Umstand, dass das Verfahren bei einem unzuständigen Gericht anhängig gemacht wurde, ist unerheblich. Die dreimonatige Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird auch dadurch gewahrt, dass der den Anforderungen des § 1059 ZPO entsprechende Schriftsatz, mit dem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird, innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt. Darauf, ob der Antrag dann noch innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingeht, kommt es nicht an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.05.2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 35 ff.). B. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO und gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO nicht festgestellt werden. 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO der Antragstellerin und damit des verfahrensrechtlichen ordre public durch das Schiedsgericht ist auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht erkennbar. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Beschluss vom 31.10.2022, 19 Sch 13/22, juris Rn. 76 m.w.N.). Es verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13 , juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 91/20 , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29.05.2019, I ZB 30/19, juris 144; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16, juris Rn. 8). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, gilt nichts anderes ( BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18 , juris Rn. 10; Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 6). Von einer Verletzung der Pflicht ist auch auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht ( BGH, Beschluss vom 11.05.2021, VI ZR 1206/20 , juris Rn. 13; Beschluss vom 13.04.2021, VI ZR 493/19, juris Rn. 45 ; Beschluss vom 21.01.2020, VI ZR 165/19, juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen (Senat, Beschluss vom 31.10.2022, 19 Sch 13/22, juris Rn. 79). Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, juris Rn. 39; BGH, Beschluss vom 30.04.2008, I ZB 4/07, juris Rn. 18). Art. 103 Abs. 1 GG gibt indes keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2003, 2 BvR 1/03, juris Rn. 2). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, 1 BvL 51/86, juris Rn. 112; BGH, Beschluss vom 21.02.2008, IX ZR 62/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZR 1/08, juris Rn. 1). Vorliegend ist anhand der aufgezeigten Maßstäbe eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen. a. Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat sich das Schiedsgericht mit ihrem Vorbringen und ihrer Argumentation, wonach die Antragsgegnerin ihre Widerklage auf das DA2013 gestützt habe und ihrem sonstigen Verhalten sowie ihre Erklärungen einschließlich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.10.2019 eine Bestätigung der Wirksamkeit des DA2013 entnommen werden könne, befasst und sich damit eingehend auseinandergesetzt. Unabhängig davon, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob sich die Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Widerklage auf das DA2013 gestützt hat, ist festzustellen, dass sich das Schiedsgericht unter den Rn. 322 ff. des Schiedsspruchs, insbesondere aber Rn. 328 ff. des Schiedsspruchs, eingehend mit der Frage befasst, ob die Antragsgegnerin die Wirksamkeit des DA2013 durch ihr eigenes Verhalten bzw. ihre Schreiben bestätigt hat oder daraus der wirksame Vertragsschluss abgeleitet werden kann. Das Schiedsgericht hat dabei auch die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.03.2019 und vom 10.04.2019 bzw. ihre E-Mails vom 02.05.2019 und 21.03.2019 sowie sonstige Korrespondenz berücksichtigt (vgl. Rn. 326, 346 des Schiedsspruchs). Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behauptung, zwischen Herrn E. und der Antragstellerin sei das DA2013 geschlossen worden, nicht auf diese Schreiben oder jegliches nachträgliche Verhalten der Antragsgegnerin – was mithin ihre Angaben bei ihrer Anhörung im Schiedsverfahren wie auch ihre Angaben in anderen Verfahren umfasst – gestützt werden könne. Das Schiedsgericht hat unter Rn. 333 ff. des Schiedsspruchs weiter ausgeführt, warum es mit Blick auf die Antragsgegnerin kein deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB annimmt. In diesem Zusammenhang ist es explizit auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.03.2019 (Anl. Ast, 5 AO) eingegangen, in dem diese die Wahrung des DA2013 gefordert und Zahlungen verlangt hat. Weiterhin hat das Schiedsgericht berücksichtigt, dass sich die Antragsgegnerin in anderen gerichtlichen Verfahren auf das DA2013 berief. Ferner hat das Schiedsgericht unter Rn. 337 ff. des Schiedsspruchs ausgeführt, weshalb es trotz der in Bezug genommenen Korrespondenz, den Vortrag in anderen Verfahren und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin kein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin im Sinne von § 242 BGB annimmt. Dabei ist das Schiedsgericht auch ausdrücklich auf die von der Antragstellerin in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin vom 19.10.2019 in dem Verfahren W. Inc. ./. W. GmbH (anl. Ast 15, AHI) und die Ausführungen in anderweitigen Rechtsstreitigkeiten eingegangen. Ein Übergehen von Vortrag der Parteien, insbesondere der Antragstellerin, kann daher nicht festgestellt werden. b. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht mit E-Mail vom 14.02.2023 den Parteien seine vorläufige, geänderte Rechtsauffassung mitteilte und ihnen die Möglichkeit einräumte hierzu Stellung zu nehmen, die Stellungnahmemöglichkeit aber auf zehn Seiten beschränkte und darauf hinwies, dass kein neuer Tatsachenvortrag oder neue Beweismittel berücksichtigt würden. aa. Zunächst ist festzustellen, dass es keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör seitens des Schiedsgerichts bedeutet, wenn dieses von einer am 23.09.2022 vorläufig geäußerten Rechtsauffassung Abstand nimmt. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die vorläufige Rechtsauffassung des Schiedsgerichts aus September 2022 kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Aussage des Schiedsgerichts im September 2022 zur Annahme, dass das DA2013 vereinbart worden sei, wurde erkennbar vorbehaltlich des Protokolls und der weiteren Stellungnahmemöglichkeit der Parteien gemacht. Die Antragstellerin hat die Aussage des Schiedsgerichts selber als vorläufige Auffassung verstanden. bb. Eine Gehörsverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme der Parteien auf die E-Mail des Schiedsgerichts vom 14.02.2023 auf 10 Seiten begrenzt wurde und neuer Tatsachenvortrag oder neue Beweismittel ausgeschlossen wurden. aaa. Das Schiedsgericht hat die Parteien nicht unterschiedlich behandelt, § 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Parteien wurden dieselben Fristen und Seitenlimits gesetzt. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Schiedsgericht nicht nachgelassenen Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt hätte. bbb. Soweit das Schiedsgericht die Stellungnahmemöglichkeit auf zehn Seiten begrenzt hat, war dies gem. § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO zulässig. Danach werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt, soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das – vorliegend vereinbarte – 10. Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält. Die „Procedural Order No.1“ (Anlage AG 2, Bl. 156 ff. d.A.) trifft in Ziffer 6 unter der Überschrift „Communication“ zwar Regelungen die Kommunikation betreffend. Eine Vereinbarung im Hinblick auf den Umfang von einzureichenden Schriftsätzen beinhaltet diese Regelung hingegen nicht (Anlage AG 2, Bl. 158, 159 d.A.). Auch das 10. Buch der Zivilprozessordnung enthält keine Regelungen über den Umfang von einzureichenden Schriftsätzen, so dass eine Beschränkung auf zehn Seiten im Rahmen des Ermessens des Schiedsgerichts bestimmt werden konnte. Eine unzulässige Ermessensausübung ist weder von der Antragstellerin aufgezeigt worden, noch aus sonstigen Umständen erkennbar. Dass ihr eine Stellungnahme auf zehn Seiten nicht möglich gewesen sei, zeigt die Antragstellerin zudem nicht auf, so dass es auch an der erforderlichen Entscheidungsrelevanz fehlt. ccc. Der Ausschluss neuen Tatsachenvortrages sowie neuer Beweismittel ist gem. § 1042 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Ziffer 6.2. der „Procedural Order No.1“ und dem „Procedural Calendar“ ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem „Verfahrenskalender“ bestand für die Parteien bis zu der E-Mail des Schiedsgerichts vom 14.02.2023 ausreichend Gelegenheit ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Dass die Antragstellerin den in dem Schriftsatz, welcher auf den Hinweis des Schiedsgerichts vom 14.02.2023 erfolgte, enthaltenen neuen Vortrag und die nun erstmals vorgelegten Beweismittel nicht vorher hätte anbringen können bzw. hierzu kein Anlass bestand, trägt sie nicht vor. Das Vorgehen des Schiedsgerichts entspricht zudem der Regelung des § 296a Satz 1 ZPO, wonach (in der Regel) nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Die Mitteilung des Gerichts über die Änderung der rechtlichen Bewertung auf der Grundlage des Parteivortrags ändert daran nichts. ddd. Letztlich ist die Antragstellerin – wollte man entgegen der Ansicht des Senats eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör annehmen – mit ihren Rügen in Bezug auf die Seitenzahlbeschränkung und den Ausschluss neuen Tatsachenvortrags und der Einführung neuer Beweismittel aber auch gem. § 1027 ZPO präkludiert. Ist einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung, von der die Parteien abweichen können oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war. Der präkludierte Verfahrensverstoß kann dann auch im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 1027 Rn. 3). Die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen, von denen die Parteien nicht abweichen können. Die Parteien können daher nicht wirksam vereinbaren, dass das Schiedsgericht ihnen kein rechtliches Gehör zu gewähren braucht. Den Parteien steht es jedoch frei, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend zu machen. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt darin keine Abweichung von der Vorschrift des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Präklusionsvorschrift des § 1027 ZPO schränkt zwar das rechtliche Gehör zugunsten des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung, sondern um eine aus Gründen der Effektivität des schiedsrichterlichen Rechtsschutzes gebotene sinnvolle Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, juris Rn. 25 mit Verweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5274, S. 46). Vorliegend hätte die Antragstellerin auf die E-Mail des Schiedsgerichts vom 14.02.2023 unverzüglich, mithin im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist, eine von ihr angenommene Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Beschränkung der Seitenzahl sowie den Ausschluss neuen Tatsachenvortrages als auch neuer Beweismittel rügen können. In diesem Zusammenhang hätte für das Schiedsgericht auch die Möglichkeit bestanden eine –vermeintliche– Verletzung rechtlichen Gehörs zu heilen. Dass eine solche Rüge erhoben wurde, ist von der Antragstellerin weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich. c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Schiedsgericht den Ausführungen des Kammergerichts in dem Beschluss vom 21.06.2021, Az. 12 Sch 1016/20, nicht gefolgt ist. Die Ausführungen des Kammergerichts waren für das Schiedsgericht nicht bindend. Im Rahmen des Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO, hier in Form der Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, ist Prüfungsgegenstand allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsklausel besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsklausel unterfällt, nicht jedoch die Frage, ob die (beabsichtigte) Schiedsklage im Übrigen zulässig und begründet ist. Dies hat allein das Schiedsgericht zu prüfen und zu entscheiden (Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1032 ZPO, Rn. 23 m.w.N.). Unabhängig davon hat sich das Schiedsgericht auch mit der Würdigung des Kammergerichts auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum es dessen rechtliche Auffassung für nicht vertretbar hält (Rn. 345 ff., insbesondere Rn. 347 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht war auch nicht gehalten aufzuklären, welche Unterlagen dem Kammergericht bei seiner Entscheidungsfindung vorlagen, da – wie oben ausgeführt – das Kammergericht in der Sache nicht entscheidungsbefugt war. d. Es kann auch nicht von einer Gehörsverletzung in Bezug auf die Aussage des Zeugen M. H. ausgegangen werden. Das Schiedsgericht ist auf den wesentlichen Kern der Angaben des Zeugen eingegangen und hat sich insbesondere in den Rn. 316 bis 320 des Schiedsspruchs mit den Angaben des Zeugen auseinandergesetzt und diese gewürdigt und sie nicht lediglich zitiert. Dass das Schiedsgericht die Angaben nicht so gewürdigt hat, wie es die Antragstellerin für richtig hält, bedeutet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. e. Soweit die Antragstellerin letztlich in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2024 noch darauf abstellt, dass das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verletzt habe, weil es einerseits den Abschluss der Schiedsklausel in Ziffer 21 des DA2013 annehme, andererseits aber die Wirksamkeit des DA2013 ablehne, ist auch dies unzutreffend. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit nicht mit der Regelung in Ziffer 21 des DA2013 begründet, sondern, wie bereits ausgeführt, mit der rügelosen Einlassung der Parteien sowie § 3 (1) des Arbitrators´ Agreement. Dabei hat es sich auch damit beschäftigt, dass die Parteien in dieser Vereinbarung bestätigt haben, dass die Schiedsvereinbarung in Ziffer 21 DA2013 wirksam geschlossen wurde, kommt aber zu dem Schluss, dass daraus keine Bestätigung der übrigen Vereinbarungen in dem DA2013 abgeleitet werden könne. Die von der Antragstellerin angenommene Widersprüchlichkeit, wonach das Schiedsgericht zwar einerseits Ziffer 21 des DA2013 zur Begründung seiner Zuständigkeit heranziehe, andererseits aber befinde, dass das DA2013 nie rechtswirksam vereinbart wurde, besteht mithin nicht. Ihre Ausführungen zum Trennungsprinzip gehen daher ins Leere. f. Soweit jeder erhobene Vorwurf für sich genommen keine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet, kann auch eine Gesamtschau der vorgebrachten Argumente nicht zu einer Gehörsverletzung führen. 2. Zudem liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor, § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO. a. Auch wenn eine Gehörsverletzung gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO zugleich einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public Grundsatz gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO darstellen kann, liegt eine solche nach den voranstehenden Ausführungen gerade nicht vor. b. Soweit sich dem Vortrag der Antragstellerin entnehmen lässt, dass sie sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts wendet, ist klarzustellen, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Ein Schiedsspruch kann deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass er der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein solcher Verstoß wurde – wie ausgeführt – von Seiten der Antragstellerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem Wert der Klage und der Widerklage des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.