OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 Sch 4/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0621.26SCH4.21.00
5mal zitiert
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 19. April 2021 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt: „1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 93.880,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 9.467,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen.“ 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 93.880,05 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 19. April 2021 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt: „1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 93.880,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 9.467,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen.“ 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 93.880,05 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den der Antragsgegner u. a. zum Ausgleich eines sich zu seinen Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Liquidationsschlussbilanz der B1 OHG verpflichtet wurde. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren ist durch den Vorsitzender Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter am 19. April 2021 ein Schiedsspruch ergangen, durch den der Antragsgegner u. a. verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 93.880,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2020 zu zahlen. Eines der drei Originale des Schiedsspruches liegt dem Senat vor. Dem Antragsgegner ist der unter dem 4. Mai 2021 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der hier am 6. Mai 2021 (Bl. 1 d. A.) einging, ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 5 d. A.) am 18. Mai 2021 zugestellt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat darum gebeten, sich anhand seiner Stellungnahmen im Schiedsverfahren, „ein Bild darüber zu machen, wie das abgelaufen“ sei. Wie bei allen Entscheidungen während des Bestehens der B1 OHG sei auch in diesem Schiedsverfahren sein Einfluss „gleich Null“ gewesen. Es bedürfe „einer grundlegenden Prüfung des B Partnerschaftsmodells bzw. des Gesellschaftsvertrages, da diese moralisch äußerst bedenklich“ seien. Das gesamte Schiedsverfahren sei „äußerst fragwürdig“. Die Antragstellerin habe doch eigene Anwälte; es sei daher nicht verständlich, warum nunmehr die Kanzlei D beauftragt werde. Es sei auch kein Zufall gewesen, dass Herr A als Schiedsrichter vorgeschlagen worden sei, da dieser „für B schon mehrfach“ tätig gewesen sei. Die von ihm - dem Antragsgegner - eingereichten Stellungnahmen seien für die Urteilsfindung offenbar „uninteressant“ gewesen. Der einzige Zweck des Schiedsverfahrens habe darin bestanden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit möglichst geräuschlos und „ohne mühselige mündliche Gerichtsverhandlungen“ an einen vollstreckbaren Schuldtitel zu gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 25. Mai 2021 (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs vom 19. April 2021 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bildung des Schiedsgerichts vor. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme - wie bereits zuvor im Schiedsverfahren - angedeutet, der Schiedsrichter sei befangen gewesen, weil er „für B schon mehrfach tätig gewesen“ sei. Indes greift der auf eine mögliche Befangenheit des Schiedsrichters gerichteten Einwand nicht durch. Grundsätzlich kann ein Schiedsrichter nach § 1036 Abs. 2 ZPO nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris, m. w. N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1036 ZPO, Rdnr. 10). Demgemäß ist der Schiedsrichter verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere die Neutralität, die Objektivität und die Wahrung der Parteirechte zu beachten. Nicht erforderlich ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit; vielmehr ist die Ablehnung bereits dann berechtigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger, besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris, m. w. N.) Objektive Gründe, die im Streitfall aus Sicht des Antragsgegners die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht gegeben. Eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters ergibt sich nicht etwa daraus, dass er bereits mehrfach in Schiedsverfahren tätig gewesen ist, an denen die B Partner GmbH beteiligt gewesen ist. Eine solche Vortätigkeit vermag bei besonnener Betrachtung keinen Argwohn zu wecken, der Schiedsrichter könne den Parteien nicht unparteiisch gegenüberstehen. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner keine konkreten Umstände dargelegt, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen könnten. Soweit der Antragsgegner das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügt, ist darauf zu verweisen, dass nach § 9 Abs. 2 der von den Parteien am 28. August 2007 unterschriebenen Schiedsordnung der Schiedsspruch „möglichst nach mündlicher Verhandlung erlassen werden“ soll. Davon kann das Schiedsgericht jedoch dann absehen, „wenn es zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien schriftlich den Streitstoff (gegebenenfalls nach Auflagen) erschöpfend dargelegt haben“. Ausweislich der Ausführungen des Schiedsrichters auf S. 9 des Schiedsspruchs hat der Schiedsrichter im Streitfall die Parteien des Schiedsverfahrens davon in Kenntnis gesetzt, dass er eine mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet. Dem habe keine der Parteien widersprochen. Vor diesem Hintergrund ist es auf der Grundlage des dem Senat von Gesetzes wegen obliegenden Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass im Schiedsverfahren keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Auch die Rüge des Antragsgegners, es sei nicht verständlich, warum die Antragstellerin die Kanzlei D mandatiert habe, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesetz können die Parteien frei wählen, welche Anwältin oder welchen Anwalt sie im Schieds- und/oder im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren beauftragen. Der von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO durch Nichtbeachtung seines Schriftsatzes vom 12. April 2021 (Bl. 10 ff. d. A.) liegt offensichtlich nicht vor. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 - III ZR 77/81 -, NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 - 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1276 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, Rdnr. 5). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 - I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1277). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. So begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht nicht explizit auf das Vorbringen des Antragsgegners aus seinem Schriftsatz vom 12. April 2021 eingegangen ist. Nach den oben skizzierten Maßstäben ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht auch dieses Parteivorbringen des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, es aber aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Dies gilt hier umso mehr, als der Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. April 2021 inhaltlich auf der Linie des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Februar 2021 lag. Im Streitfall sind auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf es nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO „in Betracht kommen“. Das ist nur dann der Fall, wenn sie „begründet geltend gemacht“ worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris). Daran fehlt es - wie gezeigt - im Streitfall. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris).