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Beschluss

5 W 1144/20

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0219.5W1144.20.00
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Leitsätze
1. Der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Dieses richtet sich u.a. nach Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, der Intensität der Wiederholungsgefahr und der Nachahmungsgefahr (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Verfahrenswert regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden.(Rn.5) 2. Zu berücksichtigen ist es, wenn eine Verbraucherin dreist belogen wird, wenn sich die unwahren Angaben gerade auf den Preis beziehen und wenn ein Verbraucher besonders unter Druck gesetzt wird, einen Vertrag am Telefon abzuschließen.(Rn.11)
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2020 - 15 O 307/20 - abgeändert: Der Wert des Verfahrens für die erste Instanz wird auf 32.666,67 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Dieses richtet sich u.a. nach Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, der Intensität der Wiederholungsgefahr und der Nachahmungsgefahr (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Verfahrenswert regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden.(Rn.5) 2. Zu berücksichtigen ist es, wenn eine Verbraucherin dreist belogen wird, wenn sich die unwahren Angaben gerade auf den Preis beziehen und wenn ein Verbraucher besonders unter Druck gesetzt wird, einen Vertrag am Telefon abzuschließen.(Rn.11) 1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2020 - 15 O 307/20 - abgeändert: Der Wert des Verfahrens für die erste Instanz wird auf 32.666,67 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Schriftsatz vom 02. September 2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erklärt, Beschwerde gegen die landgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes auf 40.000,00 € mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 73.333,00 € einzulegen. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zum Zwecke der Vermittlung von Energielieferungsverträgen zu kontaktieren und dabei zu behaupten, demnächst werde der Strom um (mindestens) 20 % teurer und es könne dem Verbraucher kein schriftliches Angebot für einen Energielieferauftrag zugesandt werden. II. 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG iVm. § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG zulässig. Dabei geht der Senat trotz der nicht eindeutigen Formulierung in der Beschwerdeschrift („legen wir … Beschwerde ein“) davon aus, dass die Beschwerde namens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhoben worden ist, da die Antragstellerin selbst mangels eigener Beschwer nicht beschwerdeberechtigt wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII ZB 59/11 –, Rn. 6, juris). Denn die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 368/14 –, Rn. 23, juris; Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 257/08 –, Rn. 4, juris). 2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg, § 51 Abs. 2 bis Abs. 4 GKG. a) Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 – I ZR 58/89 –, Rn. 19, juris – Streitwertbemessung; Beschluss vom 15. September 2016 – I ZR 24/16 –, Rn. 8, juris - Finanzsanierung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 – 5 W 106/02 –, Rn. 3, juris). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 der eben genannten Norm ermittelte Streitwert. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei zwar die Angabe des Streitwerts in der Klage- / Antragsschrift, denn diese Angabe erfolgt – in der Regel - noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung oft zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 09. April 2010 – 5 W 3/10 –, Rn. 4, juris). b) Diese Grundsätze geltend entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 W 1086/20 –, unter I.1; Beschluss vom 26. November 2004 – 5 W 146/04 –, Rn. 20, juris). 3. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Wert im vorliegenden Fall mit 32.666,67 € zu bemessen, da der Wert der Hauptsache 49.000,00 € beträgt. a) Hinsichtlich aller Anträge gilt, dass der Angriffsfaktor relativ gering ist, da nur ein Verstoß hinsichtlich einer einzigen Kundin streitgegenständlich und nicht vorgetragen ist, dass die Antragsgegnerin auch in anderen Fällen vorgeht wie in der Antragsschrift beschrieben. Die Wiederholungsgefahr ist deutlich reduziert, da die Antragsgegnerin – unwidersprochen – vorgetragen hat, sie habe ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben und sei nicht mehr tätig. Die Antragstellerin macht auch nicht geltend, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Gesellschaft handelt, die nur für den Zweck gegründet wurde und am Markt aktiv ist, um Wettbewerbsverstöße in einem Konzern zu „verteilen“, um so wiederum zu verschleiern, dass der Werbekanon des Konzerns systematische Wettbewerbsverstöße umfasst. b) Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Anträge wie folgt zu bewerten: aa) Hinsichtlich des Antrages zu 1) ist ein Hauptsachewert von 4.000,00 € anzusetzen, den der Senat nunmehr regelmäßig zugrunde legt, wenn der zu Werbezwecken Angerufene ein Verbraucher ist. Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 09. April 2010 (Gz. 5 W 3/10), auf die die Beschwerdeführer verweisen, stehen dem nicht entgegen, da die Wertfestsetzung in dem genannten Beschluss den Besonderheiten des damals zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes geschuldet war. bb) Der Hauptsachewert des Antrages zu 2) beträgt 30.000,00 €. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verbraucherin von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin dreist belogen worden ist, zum anderen, dass sich diese unwahren Angaben gerade auf den Preis und damit auf einen Umstand bezogen, der für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers besonders relevant ist. cc) Der Antrag zu 3) ist mit 15.000,00 € (Hauptsachewert) anzusetzen. Insoweit machte der Anrufer zwar keine unrichtigen Angaben hinsichtlich des Preises des Produktes, allerdings wird der Verbraucher in dieser Situation besonders unter Druck gesetzt, am Telefon einen Vertrag abzuschließen. c) Damit wäre in der Hauptsache ein Wert von 49.000,00 € anzusetzen, womit im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Wert 32.666,67 € (= 2/3 von 49.000,00€) beträgt. 4. Anhaltspunkte, wonach eine – weitergehende - Minderung des Streitwertes nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG wegen einer erheblich geringeren Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin geboten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Streitwertfestsetzung des Landgerichts zu ändern, solange die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist (zur Änderungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16 –, Rn. 9, juris). Von dieser Änderungsbefugnis, die auch nicht im Ermessen des Rechtsmittelgerichtes steht (BGH a.a.O.), hat der Senat Gebrauch gemacht. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt nach ganz herrschender Ansicht im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. September 2009 – 22 W 47/09 –, Rn. 10, juris; Senat, Beschluss vom 04. September 2020 – 5 W 1074/20; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 13). IV. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.