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Entscheidung

II ZR 420/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140720BIIZR420
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140720BIIZR420.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 420/17 vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 170.000 € herabzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. November 2017 mit Beschluss vom 7. Mai 2019 zurückgewiesen und zu- gleich den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 591.330 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat die Klägerin bean- tragt, den Streitwert auf bis zu 170.000 € herabzusetzen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Eine Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts - von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung der Klägerin - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist. 1 2 3 - 3 - Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Änderung der Streitwertfestset- zung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erle- digt hat. Die Vorschrift gilt für eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfest- setzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auf eine fristgemäße Einlegung der Gegenvorstellung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 5). Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann im Streitfall mit der Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat, die zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache führte, und war bereits verstrichen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2020 im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren die Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts beantragt hat. Der Frist- ablauf wurde nicht dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht über die im Dezember 2017 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfest- setzung des Landgerichts für die erste Instanz erst am 24. Februar 2020 ent- schieden hat. Eine in den Vorinstanzen erhobene Streitwertbeschwerde wirkt sich auf die Festsetzung des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren nicht aus. 2. Die Ausführungen der Klägerin hätten im Übrigen auch keinen Anlass gegeben, den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu ändern. Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs der Klägerin auf Übertra- gung der im Klageantrag näher bezeichneten GmbH-Geschäftsanteile ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in 4 5 6 7 - 4 - Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Ein- ziehung infrage steht. Auch in jenen Fällen ist auf den Verkehrswert des Ge- schäftsanteils abzustellen, nicht auf die Höhe einer nach dem Gesellschaftsver- trag zu zahlenden Abfindung, die gegebenenfalls unter dem Verkehrswert lie- gen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8). Die demnach an dem Verkehrswert der Geschäftsanteile auszurichtende Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stimmte mit den Angaben in der Beschwerdebegründung überein und ent- sprach der Wertfestsetzung des Landgerichts, das sich seinerseits an dem Be- scheid über die Erbschaftssteuer orientiert hatte, in dem für die streitbefange- nen Geschäftsanteile ein anteiliger Wert in Höhe von 591.330 € zugrunde ge- legt worden war. Warum eine nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorzu- nehmende Berechnung dem wirklichen Anteilswert näherkommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal das nach dem Gesellschaftsvertrag anzuwendende Stuttgarter Verfahren aktuellen Bewertungsvorgaben nicht mehr entspricht und 8 - 5 - seit dem 1. Januar 2009 einer Wertermittlung in Anwendung von § 11 Abs. 2 BewG nicht mehr zugrunde gelegt wird. Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 29.09.2016 - 11 O 4164/15 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 10.11.2017 - 25 U 130/16 -