Beschluss
5 W 67/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:1030.5W67.25.00
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Leitsätze
Zur Bemessung des Mehrwerts eines Vergleichs, der nicht allein die Klage auf Rückzahlung vom Nachlasskonto entnommener Beträge durch den weiteren Miterben an die Erbengemeinschaft erledigt hat, sondern darüber hinaus auch die Zuweisung des gesamten zurückzuzahlenden Betrages an den klagenden Miterben vorsieht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2025 – 10 O 189/24 – wird der Streitwert in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Klage auf 25.504,- Euro und für den am 16. Mai 2025 protokollierten Vergleich auf 45.504,- Euro festgesetzt (Vergleichsmehrwert: 20.000,- Euro).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung des Mehrwerts eines Vergleichs, der nicht allein die Klage auf Rückzahlung vom Nachlasskonto entnommener Beträge durch den weiteren Miterben an die Erbengemeinschaft erledigt hat, sondern darüber hinaus auch die Zuweisung des gesamten zurückzuzahlenden Betrages an den klagenden Miterben vorsieht. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2025 – 10 O 189/24 – wird der Streitwert in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Klage auf 25.504,- Euro und für den am 16. Mai 2025 protokollierten Vergleich auf 45.504,- Euro festgesetzt (Vergleichsmehrwert: 20.000,- Euro). I. Der Kläger, der mit der Beklagten eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am 13. April 2024 verstorbenen gemeinsamen Vater der Parteien bildet, hat die Beklagte mit seiner am 23. Mai 2024 eingereichten und später wiederholt geänderten Klage zugunsten des Nachlasses auf Rückzahlung vom Bankkonto des Erblassers entnommener Geldbeträge in Anspruch genommen; die zunächst auf Zahlung von 43.008,25 Euro zzgl. Zinsen gerichtete Klage wurde später auf 51.008,25 Euro zzgl. Zinsen erhöht und zuletzt auf 46.580,07 Euro ermäßigt (Bl. 2 ff., 73, 208 GA-I). In der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2025 haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen (Bl. 209 GA-I): "1. Die Beklagte gesteht zu, dass von ihr ein Betrag von 40.000,- Euro an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, zurückzuzahlen ist. 2. Die Beklagte erklärt ihre Zustimmung, dass ein Betrag von 40.000,- Euro vor Auseinandersetzung vorab an den Kläger von der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, an den Kläger auszuzahlen ist. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, ihre Zustimmung zur Vorabauszahlung eines Betrages von 40.000,- Euro vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an den Kläger zu erteilen. … 4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. …" Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 234 GA) hat das Landgericht, insoweit der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 51.008,25 Euro festgesetzt. Dem weitergehenden Antrag, auch einen Vergleichsüberhang von 40.000,- Euro festzustellen, ist es nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner am 27. Juni 2025 eingelegten Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsüberhanges in Höhe von 40.000,- Euro weiterverfolgt (Bl. 246 ff., 273, 286 GA-I), und der das Landgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 (293 f. GA-I) nicht abgeholfen hat. II. Die zulässigerweise im eigenen Gebühreninteresse der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte, auf zusätzliche Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts gerichtete Streitwertbeschwerde führt entsprechend dem vorausgegangenen Hinweis des Senats (Verfügung vom 10. Oktober 2025, Bl. 3 f. GA-I), der durch die weiteren Stellungnahmen der Beteiligten (Bl. 6, 11 f. GA-II) nicht in Frage gestellt wird, zu einer Herabsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren auf 25.504,- Euro und zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 20.000,- Euro. Weil das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist, ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Vorschrift berechtigt und verpflichtet, den Streitwert von Amts wegen auf den korrekten Betrag festzusetzen und hierzu die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz ggf. auch zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16, TranspR 2020, 195; Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – 5 W 4/18; vom 12. März 2012 – 1 Sa 1/12; vom 9. Januar 2007 – 5 W 298/06-89, OLGR 2007, 430; BeckOK KostR/Jäckel, 50. Ed. 1.9.2025, § 63 GKG Rn. 29; Dörndorfer, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG u.a. 6. Aufl., § 63 GKG Rn. 10). Danach war der Wert des gerichtlichen Verfahrens auf 25.504 Euro festzusetzen. Gegenstand der Klage war ein angeblicher Rückgewähranspruch des Nachlasses gegen die Beklagte auf Rückzahlung vom Erblasserkonto entnommener Beträge. Der Streitwert einer solchen Klage, mit der ein Miterbe nach § 2039 BGB gegenüber einem anderen Miterben eine Nachlassforderung zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemisst sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages (BGH, Beschluss vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, NJW 1967, 443; Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 5 U 41/17, FamRZ 2018, 1539; Beschluss vom 6. August 2021 – 5 W 42/21, 5 W 47/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.). Deshalb ist hierfür nicht der zwischenzeitlich begehrte, als Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung gemäß § 40 GKG auch nach späterer Teilrücknahme weiter zugrunde zu legende Betrag von 51.008,25 Euro, sondern nur der um den hälftigen Anteil der Beklagten verminderte Betrag von 25.504,13 Euro anzusetzen. Dies erkennt auch die Stellungnahme des klägerischen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich an (Bl. 11 GA-II). Der am 16. Mai 2025 geschlossene Vergleich, der unter Ziff. 1 zunächst den Gegenstand des Rechtsstreits erledigt hat, weist wegen der in Ziff. 2 und 3 enthaltenen Vereinbarung über die Zuweisung des gesamten zurückzugewährenden Betrages an den Beklagten einen Mehrwert aus, um den dessen Streitwert zu erhöhen ist. Die Beschwerde verweist zu Recht darauf, dass diese Vereinbarung der teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses dient und damit einen weiteren, nicht rechtshängigen und nach dem wechselseitigen Parteivorbringen auch tatsächlich im Streit stehenden Anspruch mit geregelt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 5 W 71/18, juris m.w.N.). Der Wert einer solchen Teilauseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze zu bemessen, die die Rechtsprechung für Erbteilungsklagen aufgestellt hat; danach ist, wenn sich der Streit – wie hier – auf einzelne Punkte beschränkt, der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; Senat, Beschluss vom 6. August 2021 – 5 W 42/21, 5 W 47/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706; Beschluss vom 4. April 2023 – IV ZR 42/22, ZWV 2023, 381). Dies führt hier zu einem Streitwert des Vergleichs von insgesamt 45.504,13; der Vergleichsmehrwert (= Vergleichsüberhang) beträgt also 20.000,- Euro und nicht, wie die Beschwerde meint, das Doppelte dieses Betrages. Denn die vergleichsweise Regelung diente dazu, dem Kläger die alleinige Verfügungsbefugnis über den Betrag von 40.000,- Euro zu verschaffen, auf den als Folge der unter Ziff. 1 des Vergleichs erledigten Klage nur beide Parteien als Miterben gemeinschaftlich hätten zugreifen können (vgl. §§ 2038, 2040 BGB). Dies übersieht die Stellungnahme des klägerischen Prozessbevollmächtigten, soweit dort ausgeführt wird, dass die Beklagte "den entnommenen Betrag überhaupt nicht zu Händen der Erbengemeinschaft zurückzahlen sollte". Dass die vergleichsweise übernommene Verpflichtung zu einer unmittelbaren Auszahlung von 40.000,- Euro an den Kläger führt, ändert nämlich nichts daran, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser weiteren Regelung vor dem Hintergrund der mit der Klage geltend gemachten, unter Ziff. 1 des Vergleichs erledigten Rückzahlungspflicht zugunsten des Nachlasses nur noch auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 20.000,- Euro, beläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706). Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.