Entscheidung
IV ZR 139/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR139.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 139/22 Verkündet am: 27. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 67.446,74 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung von drei in den Jahren 1998 und 1999 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte hierüber die Versiche- rungsscheine vom 10. November 1999 mit Versicherungsbeginn zum 1 2 - 3 - 1. November 1999, vom 25. Juni 1998 mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2000 und ebenfalls vom 25. Juni 1998 mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2001. Im zum 1. November 1999 geschlossenen Versiche- rungsvertrag befindet sich im Policenbegleitschreiben als letzter Absatz eine durchgängig in Fettdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung, die lautet: "Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14- tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbe- dingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgebli- chen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung". Die Klägerin zahlte in der Folge jeweils die Prämien. Mit Schreiben vom 2. August 2019 erklärte sie den Widerspruch gegen die drei Versi- cherungsverträge. Sie ist unter anderem der Ansicht, die in Fettdruck ge- haltenen Belehrungen im Policenbegleitschreiben der ersten Versicherung beziehungsweise in den Versicherungsscheinen zu den beiden weiteren Versicherungen seien inhaltlich fehlerhaft, weil in ihnen kein Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs enthalten sei. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung der Fondsgutha- ben nach deren Stand bei Erhebung der Klage, die Rückzahlung der nicht auf die Sparanteile entfallenden Prämienanteile und die Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Wertes des faktisch genossenen Versicherun gs- schutzes, insgesamt 67.446,74 €. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund erklärten Widerspruchs gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB verneint. Die drei Versicherungsverträge seien nach dem sogenann- ten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) zustande gekommen. Die entscheidenden im Policenbegleitschreiben und in den Versi- cherungsscheinen jeweils enthaltenen Widerspruchsbelehrungen seien drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Zwar enthielten sie jeweils keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Das führe jedoch nicht dazu, dass der Klägerin im Jahr 2019 noch ein Recht zum Widerspruch zugestanden hätte. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Werde dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, selbst wenn sie fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Be- dingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhält- nismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Der unzureichende 5 6 7 8 - 5 - Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform habe der Klägerin hier nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktritts- beziehungsweise Widerspruchs- recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Überdies werde ein Versicherungsnehmer jeweils dem hier maßgeblichen § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die fonds- gebundene Lebensversicherung (im Folgenden: AVB) entnehmen, dass Erklärungen in Bezug auf den Versicherungsvertrag stets schriftli ch zu er- folgen haben. Die Klägerin sei mithin zutreffend über das Widerspruchs- recht belehrt worden. Zur Klärung dieser Frage sei auch keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich, weil dieser bereits die ent- scheidungserhebliche Frage erschöpfend beantwortet habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB kann der Klägerin nicht mit der vom Beru- fungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchs- belehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Schriftform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte die Klägerin nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wah- rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge . Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbe- dungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Wider- spruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senats- urteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). 9 10 - 6 - 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht der Klägerin stehe entgegen, dass der Belehrungsfehler im Streitfall nicht geeignet gewesen sei, die Klägerin von der Ausübung eines fristgerechten Widerspruchs abzuhalten. a) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff.) entschie- den und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchs- rechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine feh- lerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter densel- ben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde de r Klägerin jedoch hier durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im We- sentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) ent- schieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Beleh- rungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbeleh- rung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderli- che Form (hier: Schriftform) enthielt. Allein dem in der Belehrung enthal- tenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der 11 12 13 - 7 - Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht ent- nehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff.). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil in § 15 AVB jeweils der Hinweis auf die notwendige Schriftform enthalten war, denn die Belehrung dort ist drucktechnisch nicht hervorgehoben und erfüllt damit ebenso nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 20). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur weiteren Sachverhaltsaufklä- rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) nicht veranlasst, da jedenfalls der Senat vorliegend keine abschließende Entscheidung trifft und derzeit noch offen ist, ob es auf den Einwand von Treu und Glauben für eine abschließende Entschei- dung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 49 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zunächst im Rahmen 14 15 16 - 8 - der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob beson- ders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, mit der Folge, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte (Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 25). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 25.01.2021 - 2 O 221/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2022 - 7 U 24/21 -