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Urteil

12 U 127/17

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer IV - vom 30. Mai 2017 - 4 O 525/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sowie - im Wege der Stufenklage - die Herausgabe gezogener Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. 2 Diese hatte der Kläger 2004 bei der Beklagten im Policenmodell abgeschlossen. Der ihm übersandte Versicherungsschein enthielt auf Seite 4 unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ folgenden Text in Dickdruck: 3 „Die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen [...] und weitere Verbraucherinformationen nach § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erhalten Sie mit diesem Versicherungsschein. 4 Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht. 5 Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen.“ 6 In der Folge bezahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 75.000 EUR. 2008 vereinbarte er eine Beitragsstundung; ein Jahr später änderte er die Bezugsberechtigung. Unter dem 3. Dezember 2008 trat er sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 14.000 EUR als Kreditsicherheit an die V. Bank ab. Die Rückabtretung erfolgte 2010. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2011 ließ der Kläger „den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstfürsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung“ erklären und verlangte die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags, welche die Beklagte, die lediglich die Kündigung anerkannte, ablehnte. Mit Schreiben 6. April 2011 rechnete sie den Vertrag ab, wobei sie den Rückkaufswert zum 1. April 2011 mit 67.597,21 EUR angab. Diesen zahlte sie nach Abzug von 1.035,95 EUR Kapitalertragsteuer und 56,98 EUR Solidaritätszuschlag an den Kläger aus. 8 Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung aller entrichteten Versicherungsbeiträge abzüglich der 2011 erfolgten Auszahlung sowie im Wege der Stufenklage die Herausgabe der von der Beklagten aus den einzelnen Prämienbestandteilen gezogenen Nutzungen. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Widerspruchsfrist sei nicht angelaufen, weil die Widerspruchsbelehrung drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben und inhaltlich unzureichend gewesen sei. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-209/12 sei ihm die Klageerhebung unzumutbar gewesen. 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 10 I. an den Kläger 8.495,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen, 11 II. dem Kläger Auskunft über die Höhe 12 a) der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen, b) der aus dem Kostenanteil gezogenen Nutzungen sowie c) des Risikoanteils der Prämien und die daraus gezogenen Nutzungen 13 zu dem Versicherungsvertrag mit der Nummer ... zu erteilen, 14 III. an den Kläger einen weitergehenden Betrag für Nutzungen abzüglich der Risikokosten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen sowie 15 IV. an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.308,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Zudem seien etwaige Rückforderungsansprüche auch verwirkt, nachdem der Kläger den Versicherungsvertrag viele Jahre beanstandungslos geführt, die Versicherungspolice als Kreditsicherungsmittel genutzt und durch Bezugsrechtsänderung sowie Beitragsstundung auf das Vertragsverhältnis gestaltend eingewirkt habe. Hinsichtlich der Verjährung sei zu beachten, dass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2011, in dem der Widerspruch erklärt worden sei, begonnen habe und deshalb bereits abgelaufen sei. Die Klagerhebung sei dem Kläger nicht wegen unsicherer Rechtslage unzumutbar gewesen. 19 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Rückabwicklungsansprüche des Klägers verjährt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 20 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, durch die er unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von der Verjährung seiner Ansprüche ausgegangen. Bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs in der Sache IV ZR 76/11 vom 7. Mai 2014 sei die Rechtslage äußerst zweifelhaft gewesen, so dass sich der Anlauf der Verjährungsfrist bis in das Jahr 2014 hinausgezögert habe. 21 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, 22 I. an den Kläger 8.495,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen, 23 II. dem Kläger Auskunft über die Höhe 24 a) der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen, b) der aus dem Kostenanteil gezogenen Nutzungen sowie c) des Risikoanteils der Prämien und die daraus gezogenen Nutzungen 25 zu dem Versicherungsvertrag mit der Nummer ... zu erteilen, 26 III. an den Kläger einen weitergehenden Betrag für Nutzungen abzüglich der Risikokosten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen sowie 27 IV. an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.308,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie vertritt die Auffassung, den Kläger im Jahr 2004 ordnungsgemäß belehrt zu haben, und verteidigt das angefochtene Urteil. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 32 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 33 Die Ansprüche des Klägers aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses sind - wie das Landgericht richtig erkannt hat - verjährt. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht danach ebenfalls nicht. 34 1. Der Kläger übte das ihm zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der vom 1. September 2001 bis zum 7. Dezember 2004 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) wirksam aus. 35 a) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war bei der anwaltlichen Geltendmachung des Gestaltungsrechts im Januar 2011 noch nicht abgelaufen. 36 aa) Die Frist konnte nicht anlaufen, weil die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt hatte. 37 (1) Die Belehrung wahrte entgegen der Ansicht der Beklagten die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht. 38 (a) Zwar informiert sie den Versicherungsnehmer zutreffend über die Dauer und den Beginn der Widerspruchsfrist. Dem Versicherungsnehmer wird, anders als der Kläger meint, bei ihrer Lektüre klar, dass die Frist erst nach Überlassung der in § 5a Abs. 1 VVG a.F. genannten Unterlagen beginnt. Denn der Nebensatz, in dem nur von der Überlassung „der Unterlagen“ die Rede ist, schließt sich unmittelbar an den Hauptsatz an, in dem die erforderlichen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) im Einzelnen benannt werden. Die syntaktische Verbindung genügt, um eine erneute Aufzählung der erforderlichen Dokumente entbehrlich werden zu lassen. 39 (b) Der Zusatz „Absendung genügt“ unmittelbar hinter der Fristangabe verdeutlicht dem Versicherungsnehmer - entgegen der Meinung des Klägers - auch hinreichend, dass es zur Fristwahrung nur der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs bedarf (§ 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Zusatz angesichts seiner Stellung im Satz abweichend hätte verstanden werden können. Eine wörtliche Übernahme des Gesetzestexts war nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht erforderlich. 40 (c) Die Belehrung ist aber insoweit unzureichend, als sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, ...“) und der Versicherungsnehmer danach erst im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Dies ist mit den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu vereinbaren. Danach ist der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht zu belehren. Das setzt voraus, dass sich der Versicherer zum Vorliegen eines solchen Rechts bekennt und dem Versicherungsnehmer nicht das Risiko auferlegt, aufgrund einer Fehleinschätzung des Sachverhalts das Bestehen des Rechts zu verkennen oder aufgrund verbleibender Unsicherheiten von einem Widerspruch Abstand zu nehmen. Dementsprechend hat die Belehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Hinweis zu enthalten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14, r+s 2015, 538 Rn. 12). Auch insoweit darf es der Versicherer nicht der eigenen Prüfung des Versicherungsnehmers überlassen, ob diese Rechtsfolge bei Verstreichenlassen der Frist eintritt oder nicht. 41 Der Mangel der Belehrung wird nicht dadurch behoben, dass der Versicherungsnehmer durch den ihr vorangehenden Satz („Die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen [...] und weitere Verbraucherinformationen nach § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erhalten Sie mit diesem Versicherungsschein.“) erkennen kann, dass die Voraussetzungen des Konditionalsatzes hier gegeben sind. Denn zum einen schließt diese Einleitung nicht die Möglichkeit aus, dass es an einem Widerspruchsrecht gleichwohl fehlt, weil die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. u.U. auch bei Antragsstellung übergeben wurden. Zum anderen verbleibt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht es insoweit ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 84), die sprachliche Unsicherheit, die durch den zweiten Konditionalsatz am Ende der Belehrung noch verstärkt wird („..., wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht.“) und von der Beklagten ohne weiteres hätte vermieden werden können. 42 (2) Ob die Belehrung als hinreichend drucktechnisch hervorgehoben anzusehen ist, nachdem sie sich erst auf Seite 4 des sehr langen, 22 Seiten umfassenden Versicherungsscheins befindet, kann nach dem Gesagten dahinstehen. 43 bb) Das Widerspruchsrecht bestand auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34). 44 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). 45 Insbesondere ist der Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel nicht, wie die Beklagte meint, als Umstand zu werten, der dem Kläger die Geltendmachung seines Rückabwicklungsbegehrens verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24). Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (BGH aaO), ist ohne Belang, weil diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. 46 2. Die durch den Widerspruch entstandenen Rückgewähransprüche des Klägers sind jedoch verjährt. 47 a) Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch verjähren auf Grundlage des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, im dem das Gestaltungsrecht ausgeübt wurde (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 22] m.w.N.). Der Kläger ließ den Widerspruch bereits im Jahr 2011 erklären, so dass die Verjährungsfrist bereits zum 31. Dezember 2014 und damit fast ein Jahr vor Klageerhebung ablief. 48 b) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, war ein Aufschub des Verjährungsbeginns aufgrund unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Streitfall nicht gerechtfertigt. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, - wie hier - anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a; vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, VersR 2017, 81 [juris Rn. 35-43]; vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16, r+s 2017, 176 [juris Rn. 21-29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39). 49 3. Für eventuelle Ansprüche der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gilt nichts Anderes. III. 50 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage des Verjährungsbeginns in Fällen des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. vor Klärung der richtlinienkonformen Auslegung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in der obergerichtlichen Judikatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2015 - 7 U 44/14, juris Rn. 52 f.), höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich weiterhin in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann.